Urteil
7 A 860/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ausweisung einer einzigen Vorrangzone im Flächennutzungsplan genügt, um gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel die Zulässigkeit privilegierter Windenergieanlagen außerhalb dieser Zone auszuschließen.
• Formelle Rügen gegen eine Flächennutzungsplanänderung sind unzulässig, soweit sie nicht innerhalb eines Jahres nach Schlussbekanntmachung erhoben worden sind (§§ 214, 215 BauGB).
• Bei der Flächennutzungsplanung reicht für die Steuerung von Windenergieanlagen eine städtebaulich schlüssige, auch pauschalierte 'Weißflächenkartierung', die relevante Schutzbelange berücksichtigt, aus; parzellenscharfe Untersuchungen sind nicht erforderlich.
• Avifaunistische Belange und andere öffentliche Schutzinteressen (z. B. Immissions-, Verkehrs- und Energiewirtschaftsbelange) können bei der Abwägung ein solches Gewicht haben, dass die Gemeinde die Ausweisung weiterer Vorrangflächen unterlässt.
• Eine Ausnahme von der regelmäßigen Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans kommt nur bei besonderen, im Planverfahren nicht berücksichtigten Umständen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Einzige Vorrangzone im FNP begründet regelmäßig Ausschlusswirkung für Windenergie • Die Ausweisung einer einzigen Vorrangzone im Flächennutzungsplan genügt, um gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel die Zulässigkeit privilegierter Windenergieanlagen außerhalb dieser Zone auszuschließen. • Formelle Rügen gegen eine Flächennutzungsplanänderung sind unzulässig, soweit sie nicht innerhalb eines Jahres nach Schlussbekanntmachung erhoben worden sind (§§ 214, 215 BauGB). • Bei der Flächennutzungsplanung reicht für die Steuerung von Windenergieanlagen eine städtebaulich schlüssige, auch pauschalierte 'Weißflächenkartierung', die relevante Schutzbelange berücksichtigt, aus; parzellenscharfe Untersuchungen sind nicht erforderlich. • Avifaunistische Belange und andere öffentliche Schutzinteressen (z. B. Immissions-, Verkehrs- und Energiewirtschaftsbelange) können bei der Abwägung ein solches Gewicht haben, dass die Gemeinde die Ausweisung weiterer Vorrangflächen unterlässt. • Eine Ausnahme von der regelmäßigen Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans kommt nur bei besonderen, im Planverfahren nicht berücksichtigten Umständen in Betracht. Der Kläger beantragte einen Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage auf Ackerland außerhalb der im Flächennutzungsplan der Stadt dargestellten Vorrangfläche für Windenergie (23. Änderung). Die Stadt hatte im Rahmen der 23. Änderung nur eine Vorrangzone (H. Berg/H. Grund) ausgewiesen und mittels einer 'Weißflächenkartierung' andere Bereiche aus avifaunistischen, immissions- und sonstigen Gründen ausgeschlossen. Die Bezirksregierung genehmigte die Planänderung; daraufhin lehnte die Baubehörde den Bauvorbescheid des Klägers mit der Begründung ab, das Vorhaben liege außerhalb der Vorrangzone und sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Kläger rügte formelle und materielle Mängel des Planverfahrens, insbesondere unzureichende Offenlegung, fehlende systematische Gesamtsuche und negative Planung; er verwies auf die Bedeutung der Windenergie und hielt seinen Standort für unproblematisch. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb beim OVG ohne Erfolg. • Zulässigkeit und Ergebnis: Die Berufung ist zulässig, in der Sache unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung, weil sein Vorhaben außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Vorrangzone liegt und der Plan wirksam ist. • Rechtliche Wirkung der Vorrangzone: § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bewirkt regelmäßig, dass privilegierte Windenergievorhaben außerhalb einer durch FNP-Darstellungen zugewiesenen Ausweisung an anderer Stelle als entgegenstehender öffentlicher Belang zu behandeln sind; hierfür genügt auch eine Überlagerung mit anderen Nutzungen ("zusätzliche Nutzung: Vorranggebiet Windenergie"). • Formelle Mängel und Rügefrist: Viele formelle Einwendungen sind unbeachtlich, weil sie nicht innerhalb eines Jahres nach Schlussbekanntmachung nach §§ 214, 215 BauGB bzw. einschlägigen landesrechtlichen Vorgaben gerügt wurden; die Offenlegungsbekanntmachung war anstoßwirksam und hinreichend konkret. • Städtebauliche Rechtfertigung: Änderungen des Flächennutzungsplans bedürfen einer städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Gemeinde hat bei weitem Gestaltungsspielraum; eine nachträgliche Konkretisierung der städtebaulichen Motive während des Aufstellungsverfahrens ist möglich, solange bei Beschlussfassung ein schlüssiges Plankonzept vorliegt. • Abwägung und Schutzkriterien: Die Stadt durfte eine 'Weißflächenkartierung' verwenden, die Abstände zu Siedlungen, Verkehrs- und Energieleitungen, Wald, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie avifaunistische Belange (insb. Wiesenweihe) berücksichtigte. Solche pauschalierten, schlüssigen Kriterien genügen für die Flächennutzungsplanung; parzellenscharfe Prüfungen sind nicht erforderlich. • Gewichtung der Windenergie: Die kommunale Abwägung ist nicht zwingend an landespolitische Förderziele gebunden; Förderabsichten begründen keine vorrangige Abwägungsverpflichtung. Die Gemeinde kann die Zahl und Lage von Vorrangzonen restriktiv bestimmen. • Avifaunistische Bedeutung: Die im Plan berücksichtigten ornithologischen Befunde (Verbreitung der Wiesenweihe, Brutschwerpunkte, IBA-Hinweise) rechtfertigen besondere Berücksichtigung und das Zurückstellen windenergetischer Belange in Teilen des Gemeindegebiets. • Ausnahmekontrolle: Eine Ausnahme von der regelmäßigen Ausschlusswirkung kommt nur bei besonderen, nicht im Planverfahren berücksichtigten Umständen in Betracht; solche Umstände liegen hier nicht vor. • Verfahrensrechtliche und sonstige Punkte: Befangenheitsrügen, verspätete Verfahrensrügen und die Frage der rechtzeitigen Vorlage von Unterlagen begründen keine Unwirksamkeit des Ratsbeschlusses; die Revision wurde zugelassen, weil grundsätzliche Fragen offen sein können. Die Berufung wird zurückgewiesen; die 23. Änderung des Flächennutzungsplans ist wirksam, die ausgewiesene Vorrangzone begründet regelmäßig die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, sodass das Vorhaben des Klägers außerhalb dieser Zone bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Formelle Rügen des Klägers sind überwiegend unbeachtlich, weil sie nicht fristgerecht geltend gemacht wurden; die Offenlegung war anstoßwirksam. Die städtebauliche Rechtfertigung und die Abwägung (insbesondere unter Einbeziehung avifaunistischer Belange wie der Wiesenweihe sowie immissions-, verkehrs- und energierelevanter Schutzinteressen) genügen den Anforderungen des BauGB. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.