Leitsatz: 1. Liegen die Voraussetzungen des § 13a BauGB vor, liegt die Entscheidung, ob die Gemeinde das beschleunigte Verfahren wählt, in ihrem planerischen Ermessen. 2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die gesetzlich vorgesehene einmonatige Auslegung der Planunterlagen ganz oder teilweise während der Schulferien erfolgt. 3. Die Gemeinde kann auch dann innerhalb ihres Planungsermessens zwischen Angebotsbebauungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan wählen, wenn der Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers sein soll. 4. Der Gemeinde steht es frei, einen Angebotsbebauungsplan mit einem städtebaulichen Vertrag, in dem der Vorhabenträger bestimmte Aufgaben übernimmt, zu kombinieren 5. Die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Festsetzung eines bestimmten Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung kann dann fehlen, wenn die Verwirklichung des Baugebiets objektiv ausgeschlossen ist oder das festgesetzte Baugebiet mit seiner allgemeinen Zweckbestimmung vom Plangeber tatsächlich nicht gewollt war, sondern nur vorgeschoben wurde, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken (sog. Etikettenschwindel). 6. Das urbane Gebiet weist - mit dem Wohnen einerseits sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, anderseits - zwei Hauptnutzungen auf. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 7 V W „südlich Z.-straße“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer des nicht im Plangebiet liegenden, mit einem denkmalgeschützten Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift G.-straße 33 in V.. Das etwa 1,55 ha große Plangebiet befindet sich auf der dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Straßenseite der G.-straße. Nördlich und östlich des Plangebiets schließt sich der Z.-straße an. Im Süden wird das Plangebiet durch die bebauten Grundstücke an der Burgstraße und im Westen durch die G.-straße begrenzt. Das südlich gelegene Stadtzentrum ist fußläufig erreichbar. Auf dem derzeit weit überwiegend brach liegenden Gelände befand sich bis vor wenigen Jahren das ehemalige T.-Hospital. Der Gebäudekomplex des Krankenhauses lag von der G.-straße etwas zurückversetzt, während sich ein achtgeschossiges Schwesternwohnheim im Nordwesten des Plangebiets straßennah befand. In der südwestlichen Ecke des Plangebiets steht ein denkmalgeschütztes Gebäude auf dem Grundstück G.-straße 24. Im Regionalplan der Bezirksregierung U. ist das Plangebiet als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sah für das Plangebiet im Wesentlichen Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Krankenhaus vor. Der Bebauungsplan setzt im westlichen, zur G.-straße hin gelegenen Bereich des Plangebiets ein drei Teilflächen (MU1-3) umfassendes urbanes Gebiet fest. Im Nordwesten ist auf der Teilfläche MU2 eine Fläche für Stellplätze vorgesehen. Südöstlich davon, auf den Teilflächen MU1 und MU2, ermöglichen die Festsetzungen die Errichtung eines bis zu viergeschossigen und unmittelbar an die G.-straße heranreichenden Gebäudekomplexes mit Außenmaßen von bis zu etwa 54 m x 60 m, der in seiner Höhe begrenzt ist. Die Teilfläche MU3 umfasst den mit dem denkmalgeschützten Gebäude bebauten Grundstücksteil im Südwesten des Plangebiets. Einzelhandelsbetriebe sind nach Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen nur im Erdgeschoss des MU1 zulässig. Zwischen den Teilflächen MU1 bzw. MU2 und der Teilfläche MU3 sieht der Bebauungsplan eine von der G.-straße nach Nordosten verlaufende Straßenverkehrsfläche vor, an die sich im südlichen und im östlichen Teil des Plangebiets festgesetzte allgemeine Wohngebiete anschließen. Mit dem Bebauungsplan beabsichtigt die Antragsgegnerin, das ehemalige Krankenhausgelände einer neuen Nutzung zuzuführen und die Entwicklung eines innerstädtischen Wohnquartiers unter besonderer Berücksichtigung der Integration von „infrastrukturellen Nutzungstypologien“, wie Einzelhandel, Arztpraxen und weiteren Dienstleistern zu ermöglichen. Nachdem die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Realisierungswettbewerb für ein innerstädtisches Wohnquartier mit gewerblichen Nutzungseinheiten durchgeführt hatte und ein Investor gefunden wurde, der die Grundzüge des Gewinnerentwurfs für die Bebauung des Plangebiets übernahm, beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin (im Folgenden: Planungsausschuss) in seiner Sitzung vom 22. April 2021 die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren sowie die Einleitung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden . Dies wurde im Amtsblatt des Kreises F. (im Folgenden: Amtsblatt) vom 29. April 2021 bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans lag im Zeitraum vom 7. Mai 2021 bis zum 28. Mai 2021 öffentlich aus. Aufgrund einer Verkleinerung des Plangebiets nach der frühzeitigen Beteiligung beschloss der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 7. Dezember 2021 die Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 22. April 2021. Zugleich beschloss er die - im Zeitraum vom 3. Januar 2022 bis 9. Februar 2022 erfolgte - öffentliche Auslegung des Planentwurfs sowie die - parallel durchgeführte - Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden. Dies wurde im Amtsblatt vom 23. Dezember 2021 bekannt gemacht. Am 21. Juni 2022 beschloss der Planungsausschuss, den Entwurf des Bebauungsplans in einer geänderten Fassung erneut (eingeschränkt) öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt vom 7. Juli 2022 bekanntgemacht. Parallel zur öffentlichen Auslegung, die im Zeitraum vom 15. Juli 2022 bis 15. August 2022 erfolgte, fand die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden statt. Am 21. September 2022 beschloss der Rat der Antragsgegnerin (im Folgenden: Rat) den Bebauungsplan als Satzung, die im Amtsblatt vom 13. Oktober 2022 bekannt gemacht wurde. Zugleich beschloss er, den Flächennutzungsplan nach Inkrafttreten des Bebauungsplans zu berichtigen und neu bekannt zu machen. Der berichtigte Flächennutzungsplan stellt die Flächen im Plangebiet nunmehr als Wohnbauflächen bzw. gemischte Bauflächen dar. Der Antragsteller hat am 2. Dezember 2022 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus einer möglichen Verletzung seines Anspruchs auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange in Bezug auf die Verkehrszunahme, die Betrachtung des Stark-regens sowie Art und Maß der baulichen Nutzung. Der Bebauungsplan leide unter formellen Mängeln. Für die Umsetzung des Ergebnisses des städtebaulichen Wettbewerbs sei nur ein vorhabenbezogener Bebauungsplan das richtige Planungsinstrument. Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens habe sich angesichts der vielschichtigen Problematik als nicht sachgerecht erwiesen. Die erneute Auslegung des Planentwurfs habe nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, da sowohl deren Bekanntmachung als auch nahezu die gesamte Dauer der Auslegung in die nordrhein-westfälischen Sommerferien gefallen seien. Schließlich habe an der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ein Ratsmitglied mitgewirkt, das Träger eines Projektes mit Auswirkungen auf die verkehrliche Situation im Bereich des Plangebiets sei. Der Bebauungsplan weise auch materielle Mängel auf. Er leide an Abwägungsfehlern. Schon aus der (kurzen) Dauer der Sitzungen des Planungsausschusses und des Rates ergebe sich eine fehlende eingehende Auseinandersetzung mit den im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen. Der ermöglichte Gebäudekomplex an der G.-straße habe erdrückende Wirkung für die Bebauung an der gegenüberliegenden Straßenseite. Dem Denkmalschutz des Gebäudes auf seinem Grundstück G.-straße 33 sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Das erhöhte Verkehrsaufkommen könne nach der Verkehrsuntersuchung nur mit der Qualitätsstufe „ausreichend“ abgewickelt werden. Dabei sei die allgemeine Entwicklung des Verkehrs in der Stadt unterschätzt worden, weil die Bevölkerungsentwicklung sowie bereits bekannte Wohnbauprojekte nicht berücksichtigt worden seien. Das Gefährdungspotential für Fahrradfahrer sei nicht ansatzweise abgewogen worden. Die gutachterliche Stellungnahme zu Geräuschemissionen und -immissionen durch Straßen- und Gewerbelärm der O. GmbH & Co. KG vom 7. Oktober 2021 (im Folgenden: Schallgutachten) beruhe schon deshalb auf Ermittlungsfehlern, weil es die unzutreffende Verkehrsentwicklungsprognose der Verkehrsuntersuchung zugrunde lege. Zudem seien Schallreflexionen durch die künftige Bebauung des Plangebiets bei der Verkehrslärmbelastung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung fehle eine Starkregenbetrachtung. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 7 V W „südlich Z.-straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor: Der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt. Insbesondere betrage der planbedingte Gewerbelärm schon am nordwestlich seines Grundstücks und damit näher zum Parkplatz als Hauptlärmquelle gelegenen Immissionspunkt nur 55 bzw. 57 dB(A) tags. Formelle Mängel des Bebauungsplans lägen nicht vor. Bei der Wahl des Planungsinstruments sei sie weitgehend frei und habe sich berechtigterweise für den flexibleren Angebotsbebauungsplan entschieden. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens, das nicht auf einfache städtebauliche Sachverhalte beschränkt sei, hätten vorgelegen. Die erneute öffentliche Auslegung sei nicht zu beanstanden, es seien nur wenige inhaltliche Änderungen am Bebauungsplan vorgenommen worden und es habe keine Verkürzung der Frist zur Stellungnahme gegeben. Die Projektträgerstellung des an der Beschlussfassung teilnehmenden Ratsmitglieds begründe keine Befangenheit. Unabhängig davon sei seine Mitwirkung aufgrund des einstimmigen Ratsbeschlusses für das Abstimmungsergebnis auch nicht entscheidend gewesen. Abwägungsfehler seien ebenfalls nicht gegeben. Eine fehlende sachgerechte Abwägung lasse sich der Dauer der Sitzungen von Planungsausschuss und Rat nicht entnehmen, da deren Mitgliedern die Sitzungsvorlagen bereits im Vorfeld zur Verfügung gestanden hätten. Eine erdrückende Wirkung gehe von dem an der G.-straße ermöglichten Gebäudekomplex, der die abstandsflächenrechtlichen Möglichkeiten nicht einmal ausschöpfe, nicht aus. Denkmalrechtliche Bedenken seien von den beteiligten Denkmalbehörden nicht (mehr) geäußert worden. Die in der Verkehrsuntersuchung zugrunde gelegte Verkehrsentwicklung sei auch unter Berücksichtigung der örtlichen Bevölkerungsentwicklung nicht zu beanstanden. Eine besonders auffällige Unfallhäufung, die auf ein besonderes Gefahrenpotential für Fahrradfahrer schließen lasse, weise der Bereich der G.-straße nicht auf. Der Schallgutachter habe im gerichtlichen Verfahren bestätigt, dass bei der Immissionsprognose die abschirmenden und reflektierenden Eigenschaften der geplanten Bebauung berücksichtigt worden seien. Die Einwände zur Entwässerung seien nicht berechtigt. Aus der Hinweiskarte Starkregengefahren ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte für großflächige Überschwemmungsbereiche. Es sei auch beabsichtigt, nur die öffentlichen Verkehrsflächen im Plangebiet über den Regenwasserkanal in der G.-straße zu entwässern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.). A. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das subjektive Recht eines außerhalb des Plangebiets wohnenden Grundstückseigentümers aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung möglich erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4, und vom 17. Dezem-ber 2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 16. Mai 2024 ‑ 10 D 236/21.NE -, juris Rn. 26, und vom 26. April 2024 - 10 D 278/20.NE -, juris Rn. 19. Eine planbedingte Lärmzunahme kann auch unterhalb der Grenz- oder Richtwerte zum Abwägungsmaterial gehören und damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die auf den Lärmzuwachs gestützte Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Lärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 39.19 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 20. September 2024 - 10 D 183/22.NE -, juris Rn. 27, und vom 30. Mai 2017 - 2 D 27/15.NE -, juris Rn. 28; zum Verkehrslärm: BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - 4 BN 28.17 -, juris Rn. 5, und vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 26. April 2024 - 10 D 278/20.NE -, juris Rn. 23, und vom 7. Dezember 2020 - 7 D 34/18.NE -, juris Rn. 26. Ausgehend hiervon ist der Antragsteller antragsbefugt. Er kann sich als Eigentümer eines unmittelbar gegenüber dem Plangebiet gelegenen Grundstücks sowie Bewohner des darauf errichteten Wohnhauses auf eine mögliche Verletzung seines subjektiven Rechtes aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seines abwägungserheblichen privaten Belangs im Rahmen der Abwägung berufen, von planbedingten (Gewerbe-)Lärmimmissionen auf seinem Grundstück verschont zu bleiben. Nach dem Schallgutachten beträgt die planbedingte Gewerbelärmbelastung an der nordöstlichen Fassade des Gebäudes mit der Anschrift G.-straße 35, das sich auf dem nördlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Grundstück, nur etwa 7,5 m nordwestlich vom denkmalgeschützten Gebäude des Antragstellers befindet, rund 57 dB(A) tags und an der nordwestlichen Fassade rund 55 dB(A) tags. Angesichts der geringen Entfernung des Wohnhauses des Antragstellers zum Gebäude G.-straße 35 sowie des Umstandes, dass die Vorbelastung im Schallgutachten als vernachlässigbar bewertet wird, kann vorliegend nicht von einer nur geringfügigen planbedingten Lärmbetroffenheit des Antragstellers ausgegangen werden, die deshalb nicht in die Abwägung eingestellt werden musste. Mithin kommt es - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht darauf an, ob (zusätzlich) die Voraussetzungen von Ziffer 7.4 Abs. 2 TA Lärm vorliegen. B. Der Antrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen Mängel auf. I. Es liegen keine beachtlichen formellen Mängel vor. 1. Der Bebauungsplan konnte im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. a. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung i. S. v. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der (Ober-)Begriff der Innenentwicklung ist nicht legal definiert, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Terminus vorausgesetzt. Die auf vorhandene Ortsteile bezogene Innenentwicklung ist nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig; das gilt auch für die Änderung oder Anpassung von Bebauungsplänen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2023 - 4 CN 5.21 -, juris Rn. 16, und vom 4. November 2015 ‑ 4 CN 9.14 -, juris Rn. 21 f.; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2025 - 10 D 102/22.NE -, juris Rn. 47. Der Siedlungsbereich wird grundsätzlich durch eine Bebauung gekennzeichnet, die nicht nur vereinzelt ist, sondern den Eindruck einer jedenfalls lockeren Zusammengehörigkeit erweckt; er wird zur Ortslage, wenn er ein gewisses Gewicht erreicht. Flächen und Grundstücke, seien sie bebaut oder unbebaut, die diesseits der äußeren Grenze der Ortslage liegen, sind unabhängig von der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich und folglich ungeachtet der Einordnung als sogenannte Außenbereichsinsel typischerweise Teil des Siedlungsbereichs. Die Belegenheit einer Freifläche innerhalb der Ortslage rechtfertigt aber nicht immer deren Zuordnung zum Siedlungsbereich. Vielmehr ist eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten geboten, um festzustellen, ob sich eine solche Freifläche zur Überplanung im beschleunigten Verfahren anbietet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 - 4 CN 5.21 -, juris Rn. 18 f.; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2024 - 10 D 183/22.NE -, juris Rn. 38. Dabei kann eine frühere und nachwirkende bauliche Nutzung eine besondere inhaltliche Nähe zum Siedlungsbereich indizieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 - 4 CN 5.21 -, juris Rn. 22. Gemessen daran handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den vorhandenen Lichtbildern und dem verfügbaren Kartenmaterial. Das etwa 15.500 m² große Plangebiet liegt diesseits der äußeren Grenze der Ortslage in unmittelbarer Nähe zum Stadtzentrum und ist im Süden sowie Westen unmittelbar von dichter, in der Regel zwei- bis dreigeschossiger Blockrandbebauung umgeben. Es besteht der Eindruck einer Zusammengehörigkeit des Plangebiets mit dieser Bebauung, die das für die Annahme einer Ortslage erforderliche Gewicht besitzt. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass große Teile des Plangebiets noch bis vor wenigen Jahren mit einem Krankenhauskomplex sowie einem achtstöckigen Schwesternwohnheim bebaut waren. Diese Bebauung wirkt - wie die Planbegründung (S. 2) bestätigt - auch noch nach. Eine andere Bewertung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass sich nördlich bzw. östlich des Plangebiets mit dem Z.-straße eine innerstädtische Parkanlage der Antragsgegnerin anschließt. Der Stadtpark ist wegen seiner besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen und als solcher Teil des Siedlungsbereichs; er befindet sich, abgesehen von einem überschaubaren Bereich in nordöstlicher Richtung, inmitten von Bebauung. b. Es liegen auch die weiteren Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren vor. Die festgesetzte zulässige Grundfläche innerhalb des nur etwa 15.500 m² großen Plangebiets beträgt weniger als 20.000 m² i. S. v. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB. Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB liegen nicht vor. c. Der Einwand des Antragstellers, die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sei „angesichts der vielschichtigen Problematik (…) nicht sachgerecht“, greift nicht durch. Liegen die Voraussetzungen des § 13a BauGB ‑ wie vorstehend ausgeführt - vor, liegt die Entscheidung, ob die Gemeinde das beschleunigte Verfahren wählt, in ihrem planerischen Ermessen. Vgl. Krautzberger/Kerkmann, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 157. Ergänzungslieferung November 2024, § 13a Rn. 13, 21. 2. Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass die erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der damals geltenden Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. 2017 Teil I, S. 3641 f.; im Folgenden: a. F.) überwiegend in den Zeitraum der nordrhein-westfälischen Sommerferien fiel. Die Dauer der Auslegung entsprach den gesetzlichen Vorgaben in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F. Danach hatte die öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist zu erfolgen. Diesen Anforderungen ist die öffentliche Auslegung vom 15. Juli bis 15. August 2022 gerecht geworden. Ein wichtiger Grund für eine Verlängerung der Offenlage war nicht gegeben; insbesondere stellten die nordrhein-westfälischen Sommerferien einen solchen nicht dar. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die gesetzlich vorgesehene einmonatige Auslegung der Planunterlagen ganz oder teilweise während der Schulferien erfolgt. Vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 4. Juli 2016 - 2 N 15.472 -, juris Rn. 34. Allein dadurch werden die Einsichtsmöglichkeiten nicht unzumutbar beschränkt. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zeiten hier innerhalb des einmonatigen Zeitraums, in denen der Plan eingesehen werden konnte, durch einen „Ferienbetrieb“ der Verwaltung unzumutbar beschränkt waren. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 - 4 C 64.80 -, juris Rn. 8, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2022 - 7 D 190/20.NE -, juris Rn. 35 f., m. w. N. 3. Schließlich folgt aus der Mitwirkung des Ratsmitglieds R. X. bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung in der Sitzung des Rates am 21. September 2022 kein formeller Mangel. Ob das von dem Antragsteller benannte Ratsmitglied überhaupt nach den Regelungen in § 31 Abs. 1 bis 5 GO NRW gehindert war, an dem Satzungsbeschluss mitzuwirken, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre der vermeintliche Verstoß gemäß § 31 Abs. 6 GO NRW unbeachtlich. Danach kann die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen nach der Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Maßgeblich ist insoweit, ob die Stimme des - unterstellt - befangenen Ratsmitglieds für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend gewesen ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Januar 2019 - 2 D 27/17.NE -, juris Rn. 25, vom 9. November 2010 - 10 D 15/08.NE -, juris Rn. 48 f., m. w. N., und vom 15. Juli 2002 - 7 A 860/01 -, juris Rn. 84. Davon kann hier keine Rede sein, denn der Bebauungsplan ist einstimmig beschlossen worden. II. Der Bebauungsplan enthält auch keine beachtlichen materiellen Mängel. 1. Er ist in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. a. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung (S. 2) eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Er soll die planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung eines innerstädtischen Wohnquartiers (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BauGB) unter besonderer Berücksichtigung der Integration von „infrastrukturellen Nutzungstypologien“, wie Einzelhandel, Arztpraxen und weiteren Dienstleistern schaffen. b. Der Entscheidung des Rates, einen Angebotsbebauungsplan statt einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB als Planungsinstrument zu wählen, fehlt ebenfalls nicht die städtebauliche Rechtfertigung. Das der Gemeinde von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eingeräumte Planungsermessen umfasst auch die Wahl des Planungsinstruments, das sie in der jeweiligen Planungssituation für zielführend erachtet, um ihre Planungsziele zu erreichen. Bei dieser Wahl ist sie weitestgehend frei. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 ‑ 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 54 f.; Bischopink, in: Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 100. Die Gemeinde kann auch dann innerhalb ihres Planungsermessens zwischen Angebotsbebauungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan wählen, wenn der Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers sein soll. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Februar 2015 - 2 D 1/13.NE -, juris Rn. 87, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 55; Bischopink, in: Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 100. Hiervon ausgehend hat der Rat sein Planungsermessen nicht allein deshalb überschritten, weil der Bebauungsplan die Realisierung des sich an dem Siegerentwurf des städtebaulichen Realisierungswettbewerbs orientierenden Bebauungsentwurfs der W. GmbH ermöglichen soll. Der vom Antragsteller vorgebrachte Umstand, dass ein Angebotsbebauungsplan ‑ anders als ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit einem Durchführungsvertrag - ein von dem Siegerentwurf des städtebaulichen Realisierungswettbewerbs abweichendes Vorhaben ermögliche, lässt für sich genommen die städtebauliche Rechtfertigung nicht entfallen. Entscheidend ist allein, ob das durch den Bebauungsplan Ermöglichte städtebaulich gerechtfertigt ist. Anders als der Antragsteller vorbringt, steht es der Gemeinde - wie etwa § 11 Abs. 1 Satz 1 BauGB zeigt - auch frei, einen Angebotsbebauungsplan mit einem städtebaulichen Vertrag, in dem der Vorhabenträger bestimmte Aufgaben - wie z. B. auch die kostenpflichtige Beauftragung von Gutachtern - übernimmt, zu kombinieren. Vgl. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 157. Ergänzungslieferung November 2024, § 11 Rn. 130a. c. Auch die Festsetzung des urbanen Gebiets gemäß § 6a BauNVO ist städtebaulich gerechtfertigt. Die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Festsetzung eines bestimmten Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung kann dann fehlen, wenn die Verwirklichung des Baugebiets objektiv ausgeschlossen ist oder das festgesetzte Baugebiet mit seiner allgemeinen Zweckbestimmung vom Plangeber tatsächlich nicht gewollt war, sondern nur vorgeschoben wurde, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken (sog. Etikettenschwindel). Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Februar 2025 - 4 BN 24.24 -, juris Rn. 9, und vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 9. Juni 2022 - 7 D 49/17.NE -, juris Rn. 92 ff., m. w. N., vom 22. Februar 2022 - 2 D 202/21.NE -, juris Rn. 60 f., m w. N, und vom 26. Juni 2018 ‑ 10 D 51/16.NE -, juris Rn. 50; Nds. OVG, Urteil vom 13. März 2025 - 1 KN 82/23 -, juris Rn. 18. Bei der Entscheidung für einen Baugebietstyp muss sich die Gemeinde daran orientieren, welche baulichen Nutzungen in dem Gebiet zulässig sein sollen und nach Maßgabe der übrigen Festsetzungen auch zugelassen werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2022 - 7 D 49/17.NE -, juris Rn. 94. Mit der neuen Baugebietskategorie des urbanen Gebiets nach § 6a BauNVO soll den Kommunen ein Instrument zur Verfügung gestellt werden, mit dem sie planerisch die nutzungsgemischte Stadt der kurzen Wege verwirklichen können. Es soll eine räumliche Nähe von wichtigen Funktionen wie Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Kultur und Erholung bei stärkerer Verdichtung ermöglichen. Mit der Festsetzung eines urbanen Gebiets verstößt die Gemeinde etwa dann gegen das Verbot des „Etikettenschwindels“, wenn lediglich die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung mit Blick auf Lärmimmissionen gemindert werden soll, sie die diesem Gebietstyp eigene Nutzungsstruktur tatsächlich aber nicht anstrebt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2025 ‑ 4 BN 24.24 -, juris Rn. 7 und 9. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. aa. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Plangeber habe die Verwirklichung der in der Baunutzungsverordnung festgelegten Zweckbestimmung eines urbanen Gebiets nicht angestrebt. Das urbane Gebiet weist - mit dem Wohnen einerseits sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, anderseits - zwei Hauptnutzungen auf. Bei den die Wohnnutzung nicht wesentlich störenden sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 BauNVO handelt es sich nicht um eine eigenständige Hauptnutzungsart. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung, nach dem das Gewerbe und die sozialen, kulturellen und sonstigen Einrichtungen mit dem Begriff „Unterbringung“ sowie dem einschränkenden Zusatz „die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören“ verbunden sind und durch das Wort „sowie“ im Ganzen der Hauptnutzung „Wohnen“ gegenübergestellt werden. Offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2025 - 4 BN 24.24 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Urteil vom 13. März 2025 - 1 KN 82/23 -, juris Rn. 19; zum Meinungsstand in der Literatur Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 157. Ergänzungslieferung November 2024, BauNVO, § 6a Rn. 13, m. w. N. Auch der bereits oben angeführte Sinn und Zweck der Regelung, mit einer Nutzungsmischung die Stadt der kurzen Wege zu ermöglichen, erfordert nicht zwingend soziale, kulturelle und andere Einrichtungen als eine Hauptnutzungsart. Daran gemessen hat der Plangeber ausweislich der Planbegründung den Nutzungszweck eines urbanen Gebiets angestrebt. Es ging ihm um die kongruente Entwicklung eines innerstädtischen Wohnquartiers unter besonderer Berücksichtigung der Integration von infrastrukturellen Nutzungstypologien, wie Einzelhandel, Arztpraxen und weiteren Dienstleistern (Planbegründung, S. 2, 24). In dem an der G.-straße ermöglichten Gebäudekomplex im MU1 und MU2 sind im Erdgeschoss Einzelhandelsgeschäften und für die drei- bzw. viergeschossigen Obergeschosse flexibel aufteilbare Praxen oder Wohnungen vorgesehen (Planbegründung, S. 22). Selbst wenn der in einem urbanen Gebiet vorhandene Nutzungsmix neben Wohnen und Gewerbe auch soziale, kulturelle und andere Einrichtungen umfassen müsste, hätte der Plangeber den Nutzungszweck eines urbanen Gebiets angestrebt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Ansiedlung sozialer, kultureller und anderer Einrichtungen, die auf der Grundlage des Plans möglich wäre, nicht gewollt wäre; schon das reicht aus. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13. März 2025 - 1 KN 82/23 -, juris Rn. 19. Auch die weiteren Festsetzungen sprechen für die beabsichtigte Entwicklung eines urbanen Gebietes im Sinne der allgemeinen Zweckbestimmung. Die auf der weit überwiegenden Fläche festgesetzte Grundflächenzahl von maximal 0,8 und die Geschossflächenzahl von maximal 3,0 schöpfen die in § 17 BauNVO für urbane Gebiete vorgesehenen Orientierungswerte voll aus und dienen nach der Planbegründung (S. 25) einer größtmöglichen Ausnutzung der Planbereichsflächen im Innenstadtbereich. bb. Ob der in § 6a Abs. 1 BauNVO niedergelegten Zweckbestimmung im Wege der Auslegung ein Tatbestandsmerkmal zu entnehmen ist, das auf das Erfordernis eines „urbanen“ Charakters des festgesetzten Gebiets hinausliefe, vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 13. März 2025 ‑ 1 KN 82/23 -, juris Rn. 21 ff, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 1 CS 19.1882 -, juris Rn. 6, m. w. N., bedarf keiner Entscheidung. Der Rat hat einen - hier sowohl nach den örtlichen Verhältnissen als auch nach den sonstigen Festsetzungen auch realisierbaren - „urbanen“ Charakter des Baugebiets angestrebt. Das Entstehen von Gebieten mit „städtischem Gepräge“ liegt im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, einer mittleren kreisangehörigen Stadt mit etwa 50.000 Einwohnern und dem Status eines Mittelzentrums, nicht fern. Die als urbanes Gebiet festgesetzten Flächen liegen im Stadtzentrum, unmittelbar nördlich des Stadtkerns, und sind im südlichen sowie westlichen Bereich von überwiegend zwei- bis dreigeschossiger Blockrandbebauung umgeben. Planungsziel ist nach der Planbegründung, wie bereits oben ausgeführt, die kongruente Entwicklung eines innerstädtischen Wohnquartiers mit kurzen Wegen. Schon im Hinblick darauf, dass der Bebauungsplan die Revitalisierung eines vormals durch das T.-Hospital bebauten Areals im Stadtzentrum ermöglichen soll, hält der Senat es auch für unbedenklich, dass der Rat ein urbanes Gebiet auf einer - lediglich zuletzt - unbebauten Fläche festgesetzt hat. Vgl. zur Frage, ob Festsetzungen auf der Grundlage von § 6a BauNVO auch auf bislang unbebauten Flächen getroffen werden können: BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 4 BN 33.22 -, juris Rn. 14 ff. (offen gelassen). 2. Der Bebauungsplan ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst. Die Darstellung des Plangebiets als allgemeine Siedlungsbereiche im Regionalplan U. steht nicht im Widerspruch zu der Festsetzung eines urbanen Gebietes sowie allgemeiner Wohngebiete. 3. Es liegt kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Der Flächennutzungsplan, der für das Plangebiet bisher eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Krankenhaus darstellte, wurde im Wege der bei einem beschleunigten Verfahren möglichen nachträglichen Berichtigung i. S. v. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB durch Darstellung einer Wohnbaufläche bzw. gemischten Baufläche an den Bebauungsplan angepasst, ohne dass eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung erkennbar wäre. 4. Der Bebauungsplan beruht schließlich nicht auf beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2024 - 10 D 78/22.NE -, juris Rn. 38, und vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE -, juris Rn. 92 f., m. w. N. Dabei ist ein Mangel im Abwägungsvorgang i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB nur beachtlich, wenn er innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans als Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Ein Mangel im Abwägungsergebnis, der anzunehmen ist, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden, ist hingegen stets beachtlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 ‑, juris Rn. 15. Gemessen daran liegt ein beachtlicher Abwägungsmangel nicht vor. a. Ein nach den §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB beachtlicher Mangel ist nicht gegeben. aa. Ein solcher lässt sich nicht dem Einwand des Antragstellers entnehmen, es habe angesichts der Dauer der Sitzungen des Planungsausschusses und des Rates keine eingehende Befassung mit den Stellungnahmen gegeben. Ein Mangel der Abwägung des Rates kann sich aus der Dauer der Ausschusssitzung schon von vornherein nicht ergeben. Aber auch allein die Dauer der Ratssitzung und der Umstand, dass ein (umfassender) Beratungsbedarf in der Sitzung nicht mehr gesehen wurde, vermögen offensichtlich die Behauptung nicht zu rechtfertigen, eine den Abwägungsanforderungen genügende Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen im Aufstellungsverfahren sei nicht erfolgt. Die Ratsmitglieder hatten vor der Ratssitzung die Sitzungsunterlagen übermittelt bekommen und so ausreichend Gelegenheit, sich mit den Stellungnahmen zu befassen. bb. Anders als der Antragsteller geltend macht, ist der Bebauungsplan nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil seine Festsetzungen eine Straßenrandbebauung sowie - teilweise - viergeschossige Bebauung mit einem großen Gebäudekomplex an der G.-straße zulassen. Der Rat hat bei den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche im urbanen Gebiet das legitime Ziel verfolgt, eine größtmögliche Ausnutzung der Planbereichsflächen im Innenstadtbereich zu ermöglichen (Planbegründung, S. 25). Dabei hat er sich abwägend mit der vorhandenen Bebauung in der Umgebung auseinandergesetzt (Planbegründung, S. 4) und eine Höhenbegrenzung vorgenommen, die sich bei der viergeschos-sigen Bebauungsmöglichkeit an der Firsthöhe des schräg gegenüberliegenden Gebäudes G.-straße 37 orientiert (Planbegründung, S. 30). Auch bei der ermöglichten Straßenrandbebauung entlang der G.-straße hat er sich die vor-handene Situation auf der gegenüberliegenden Straßenseite zum Vorbild genommen (Planbegründung, S. 25 f.). Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, die inzwischen abgerissenen Baukörper im Plangebiet seien in offener und zurückgesetzter Bauweise ange-ordnet gewesen. Die Entscheidung des Rates, die planungsrechtliche Grundlage für eine höhere Verdichtung der Bebauung zu schaffen, ist für sich genommen nicht abwägungsfehlerhaft. Für die geltend gemachte erdrückende Wirkung ist im Übrigen nichts ersichtlich. cc. Der Rat hat auch berücksichtigt, dass das Gebäude des Antragstellers unter Denkmalschutz steht, und ist abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, der denkmalrechtliche Umgebungsschutz bleibe aufgrund des Abstandes und der festgesetzten Maximalhöhen gewahrt (Planbegründung, S. 30). Dabei hat er in seine Abwägung den Umstand einbezogen, dass das zum Vorentwurf des Bebauungsplans beteiligte Amt für Denkmalpflege des Landschaftsverbands Q. keine Bedenken geäußert hat und solche der beteiligten Unteren Denkmalbehörde durch die Festsetzung zu den höchstzulässigen Gebäudehöhen ausgeräumt werden konnten (Planbegründung, S. 30). Mit Blick darauf ist das vom Antragsteller angeführte interne Schreiben der Unteren Denkmalbehörde der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2021, das im Rahmen einer Bauvoranfrage bezüglich des Abriss seines Hauses erging, unerheblich. Warum unter diesen Umständen, wie der Antragsteller geltend macht, den Auswirkungen der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bebauung auf sein denkmalgeschütztes Gebäude nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei, ist nicht erkennbar. Insbesondere erschließt sich dem Senat nicht, inwieweit für eine fehlerfreie Abwägung mit Blick auf den Denkmalschutz die vom Antragsteller geforderte Untersuchung zu einer Veränderung der klimatischen Gegebenheiten erforderlich gewesen wäre. Es ist ferner nicht im Ansatz ersichtlich, dass der Antragsteller seinen denkmalrechtlichen Pflichten bei einer Umsetzung des Bebauungsplans nicht mehr wird nachkommen können. dd. Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rat bei seiner Beschlussfassung von einer unzutreffenden Entwicklung der Verkehrszunahme ausgegangen wäre. Der Rat hat seiner Entscheidung die Verkehrsuntersuchung der C. K. Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH aus September 2021 (im Folgenden: Verkehrsuntersuchung) sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 11. Mai 2022 (im Folgenden: ergänzende Stellungnahme zur Verkehrsuntersuchung) zugrunde gelegt (Planbegründung, S. 10, 24 und 27). Darin ist das aktuell gezählte Verkehrsaufkommen pauschal nach dem Bundesverkehrswegeplan 2030 auf das Prognosejahr 2030 hochgerechnet (Verkehrsuntersuchung, S. 9) und sodann das planbedingte zusätzliche Verkehrsaufkommen errechnet worden (Verkehrsuntersuchung, S. 10 ff.). Ersteres entspricht (inhaltlich) der Empfehlung des Landesbetriebs Straßenbau in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2021, als Tendenz für die Verkehrsprognose 2030 auf die bundesweite Verkehrsverflechtungsprognose abzustellen, die als Teil der Verkehrsprognose 2030 Grundlage für die Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans 2030 war. Die Behauptung des Antragstellers, der Landesbetrieb Straßenbau habe insoweit Bedenken geäußert, trifft damit nicht zu. Dass die dem Bundesverkehrswegeplan 2030 zugrunde liegende regionsspezifische Ermittlung des künftigen Verkehrsaufkommens keine taugliche Grundlage für die Verkehrsprognose und damit die Ratsentscheidung war, ist nicht erkennbar. Aus dem Einwand des Antragstellers, das Verkehrsaufkommen entwickele sich analog zur Bevölkerungsentwicklung sehr unterschiedlich, und seinem Hinweis auf die Bevölkerungsentwicklung sowie hinzukommende Wohneinheiten in der Stadt V., ergibt sich derartiges nicht. Bei der dem Bundesverkehrswegeplan 2030 zugrunde liegenden Verkehrsprognose haben Strukturdaten, wie Demographie und Wirtschaft, Berücksichtigung gefunden. Es ist nicht ersichtlich, dass die danach angenommene allgemeine Verkehrszunahme mit 3,0 % angesichts der Entwicklung in der Stadt V. zu niedrig angesetzt worden ist. Abgesehen davon war nach der vom Antragsteller übersandten, von der Antragsgegnerin herausgegebenen Broschüre „V. in Zahlen“ (S. 10) die Zahl der Einwohner im Stadtgebiet der Antragsgegnerin im zuletzt betrachteten Zeitraum von 2009 bis 2019 sogar leicht rückläufig. ee. Der vom Antragsteller angeführte Umstand, dass die Kapazität des Kreisverkehrs an der Einmündung der G.-straße nur mit „ausreichend“ bewertet worden sei, begründet keinen Abwägungsmangel. Der Rat hat die künftige Verkehrsqualität bei der Abwicklung der prognostizierten Verkehrsnachfrage abwägend in den Blick genommen. Dabei hat er berücksichtigt, dass durch eine Änderung der Planung eine Verbesserung der prognostizierten Verkehrsqualität erreicht werden konnte. So wird in der Planbegründung (S. 24) ausgeführt, dass nach der auf Grundlage der ursprünglichen Planung erfolgten Verkehrsuntersuchung die prognostizierte Verkehrsnachfrage an dem Kreisverkehr A.-straße/L.-straße/G.-straße/I.-straße in der Nachmittagsspitzenstunde des Prognose-Planfalls nur mit einer rechnerischen Verkehrsqualität der Stufe E („mangelhaft“) hätte abgewickelt werden können. Es habe sich aber gezeigt, dass durch die mit der Zulassung von Einzelhandelsbetrieben nur im Erdgeschoss des MU1 erreichte Verringerung der Einzelhandelsflächen die (geringere) prognostizierte Verkehrsnachfrage in der Nachmittagsspitzenstunde mit einer Verkehrsqualität der Stufe D („ausreichend“) abgewickelt werden könne. Dass der Rat diese Verkehrsqualität für annehmbar erachtet hat, lässt einen Abwägungsmangel nicht erkennen. ff. Weiter hat sich der Rat mit der auch schon im Aufstellungsverfahren vom Antragsteller geltend gemachten Gefahr für Radfahrer auseinandergesetzt und mit Blick auf verkehrswidriges Verhalten auf die Ahndung durch Polizei und Ordnungsamt verwiesen, ohne dass Abwägungsfehler erkennbar wären. Der Hinweis auf die Gefahren bei der Benutzung linker Radwege geht fehl, weil für Radfahrer nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin jeweils rechte Radwege vorgesehen sind. gg. Die Einwände des Antragstellers gegen das der Abwägung des Rates zugrunde gelegte Schallgutachten greifen nicht durch. Die auch insoweit erhobene Rüge der fehlerhaften Prognose der allgemeinen Verkehrszunahme in der Verkehrsprognose, die dem Schallgutachten zugrunde liegt (Schallgutachten, S. 8, 10), trägt aus den vorstehenden Gründen nicht. Seine Behauptung, Schallreflexionen durch die Bebauung des Plangebiets seien bei der Verkehrslärmermittlung „nicht hinreichend berücksichtigt“ worden, führt der Antragsteller nicht näher aus. Bei der Berechnung des Verkehrslärms ist nach der unwidersprochenen Stellungnahme des Gutachters vom 3. Mai 2023 die Reflexionswirkung berücksichtigt worden (vgl. auch Schallgutachten, S. 24, 25, 27). Warum dies nicht hinreichend erfolgt sein soll, ist nicht erkennbar. hh. Der Rat hat sich auch frei von Abwägungsfehlern mit den vom Antragsteller geltend gemachten Starkregengefahren auseinandergesetzt. Dabei hat er seiner Entscheidung die Einschätzung zugrunde gelegt, dass sich aus der Hinweiskarte zu Starkregengefahren für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anhaltspunkte für großflächige Überschwemmungsbereiche ergäben (Planbegründung, S. 16). Dies ist angesichts der in der Planbegründung abgedruckten Hinweiskarte ohne weiteres nachvollziehbar und steht im Einklang mit der Bewertung der Bezirksregierung U., die in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2022 davon ausgeht, dass das Plangebiet nach der Hinweiskarte nur in geringem Maße von Starkregen betroffen ist. Der Rat hat sich - dem Hinweis in der Stellungnahme der Bezirksregierung vom 29. Dezember 2021 folgend - weiter mit der Frage beschäftigt, ob aus der Hinweiskarte Abflussbahnen ablesbar seien, aus denen sich eine Gefahr durch den Abfluss einer Fläche für nahegelegene Siedlungen oder sonstige Nutzungen ergeben könne, und dies im Ergebnis nachvollziehbar verneint. Daneben hat er abwägend berücksichtigt, dass für Flachdächer eine Begrünung festgesetzt wird (vgl. Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen), durch die ein Großteil des anfallenden Niederschlagswassers durch Verdampfung und die Versorgung der Pflanzen zurückgehalten werden könne, wodurch auch die Hochwassergefahr gemindert würde (Planbegründung, S. 28 f.). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass mit dieser Prüfung der Starkregengefahren die Grundsätze des Länderübergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz nicht gewahrt wären. Für diesen Fall hat auch der Kreis F. in seiner Stellungnahme vom 12. August 2022 keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Es ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, warum es für eine fehlerfreie Abwägung der vom Antragsteller geforderten weiteren Starkregenbetrachtung bedurft haben sollte. Es bestand insbesondere keine Veranlassung für die von ihm in der mündlichen Verhandlung verlangte weitergehende Prüfung, ob der Abwasserkanal auch für Starkregenereignisse ausreichend dimensioniert ist. Dem Einwand des Antragstellers im Aufstellungsverfahren, bei einem der letzten Starkregenereignisse am 15. August 2020 seien - nicht weiter belegte - Wasserschäden an den Häusern G.-straße 33 und 37 zu verzeichnen gewesen, lässt sich bereits ein Zusammenhang zur Kanalkapazität nicht entnehmen, zumal danach offenbar nur zwei der an der G.-straße und in der Nähe des Plangebiets gelegenen Gebäude betroffen waren. Hinzu kommt, dass angesichts der nicht unerheblichen Versiegelung des Plangebiets während des Betriebs des ehemaligen T.-Hospitals, der im Bebauungsplan vorgegebenen Begrünung von Flachdächern und der Möglichkeit der Versickerung von Niederschlagswasser auf den Privatgrundstücken im Plangebiet nicht mit einer wesentlich höheren Einleitung von Niederschlagswasser in den in der G.-straße bereits vorhandenen Kanal als bisher zu rechnen war. Anders als der Antragsteller vorbringt, führt auch der in den vom Rat beschlossenen Abwägungsvorschlägen enthaltene Hinweis, die potentiell Betroffenen müssten Eigenvorsorge treffen und sich vor Auswirkungen des Starkregens in geeigneter Weise schützen, nicht auf einen Abwägungsmangel. Die Gemeinde darf bei der planerischen Konfliktbewältigung auch berücksichtigen, dass die Grundstücksnachbarn aus der Situation ihres Grundeigentums die Obliegenheit trifft, sich in einer ihnen wirtschaftlich zumutbaren Weise vor den Folgen von Starkregenereignissen selbst zu schützen. Vgl. zu technischen Vorkehrungen in rückstaugefährdeten Untergeschossen BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, juris Rn. 18, und Beschluss vom 23. November 2006 - 4 BN 22.06 ‑, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 7 D 45/19.NE -, juris Rn. 30. ii. Schließlich lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers zur Entfernung von Bäumen an der G.-straße sowie der Frage der ausreichenden Kapazität des Stromnetzes für die von den Stadtwerken der Antragsgegnerin geforderte Anzahl an Ladestationen für Elektroautos ein Abwägungsmangel nicht entnehmen. b. Für das Vorliegen eines unabhängig vom Vorliegen einer fristgerechten Rüge beachtlichen Mangels im Abwägungsergebnis ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.