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Beschluss

14 B 552/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweiliger Rechtsschutz im Prüfungsrecht ist nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn ohne ihn der Rechtsschutz leerläuft. • Ein vorläufiges Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung eröffnet nach Auffassung des Justizministeriums NRW nicht ohne weiteres den Zugang zum Referendardienst; dies kann den Anordnungsgrund ausschließen. • Zur Glaubhaftmachung einer Befangenheit oder Verletzung des Fairnessgebots in mündlichen Prüfungen bedarf es substantiierten Vortrags; einzelne Beispiele oder pauschale Behauptungen genügen nicht. • Schriftliche Prüfungsleistungen können jederzeit neu bewertet werden; ein Wissenserhalt bei schriftlichen Arbeiten ist daher kein typischer Anordnungsgrund.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz im Prüfungsrecht: enge Voraussetzungen, kein Anspruch auf vorläufige Zulassung • Einstweiliger Rechtsschutz im Prüfungsrecht ist nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn ohne ihn der Rechtsschutz leerläuft. • Ein vorläufiges Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung eröffnet nach Auffassung des Justizministeriums NRW nicht ohne weiteres den Zugang zum Referendardienst; dies kann den Anordnungsgrund ausschließen. • Zur Glaubhaftmachung einer Befangenheit oder Verletzung des Fairnessgebots in mündlichen Prüfungen bedarf es substantiierten Vortrags; einzelne Beispiele oder pauschale Behauptungen genügen nicht. • Schriftliche Prüfungsleistungen können jederzeit neu bewertet werden; ein Wissenserhalt bei schriftlichen Arbeiten ist daher kein typischer Anordnungsgrund. Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz gegen Bescheide über das Nichtbestehen bzw. die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung im Rahmen des ersten juristischen Staatsexamens. Sie rügte insbesondere fehlerhafte Bewertung einer häuslichen schriftlichen Arbeit und Verfahrensmängel in der mündlichen Prüfung einschließlich möglicher Befangenheit eines Prüfers sowie Verletzungen des Fairnessgebots und der Chancengleichheit. Das Verwaltungsgericht wies ihren Antrag zurück; dagegen richtete sich die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Die Antragstellerin machte geltend, ohne vorläufigen Rechtsschutz drohe ihr Nachteil für den weiteren Ausbildungsweg, insbesondere der Zugang zum Referendardienst. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen teilte mit, ein durch einstweiligen Rechtsschutz nur vorläufig erlangtes Staatsexamen begründe nach seiner Auffassung keinen Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. • Anordnungsanspruch: Bei der Neubewertung schriftlicher häuslicher Arbeiten blieb offen, ob Rechtsfehler vorliegen; wegen vertraglicher Ausgestaltung können Bewertungen unsicher sein, so dass ein Anspruch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte. • Anordnungsgrund: Fehlende Glaubhaftmachung eines Ausnahmefalls. Ein Vorgriff auf die Hauptsacheentscheidung ist unzulässig, es sei denn der Rechtsschutz würde sonst leerlaufen; hierfür müsste die Antragstellerin substantiiert darlegen, dass ein vorläufiges Zeugnis ihren Ausbildungsweg ermöglicht. • Referendardienst: Das Justizministerium NRW vertritt die Rechtsauffassung, dass die Aufnahme in den Referendardienst grundsätzlich das Bestehen der ersten Staatsprüfung voraussetzt; ein lediglich vorläufig erlangtes Examen begründe nach dieser Auffassung keinen Zugang, was der Senat bei summarischer Prüfung teilt. • Alternative Erwerbsmöglichkeiten: Pauschale Hinweise auf Branchen, die ein erstes Staatsexamen voraussetzen, reichen nicht; es musste konkret dargelegt werden, welcher Arbeitgeber sie mit nur vorläufigem Zeugnis einstellen würde. • Wissenserhalt und schriftliche Leistung: Schriftliche Arbeiten sind dokumentiert und können jederzeit neu bewertet werden, sodass ein Wissenserhalt kein tragfähiger Anordnungsgrund ist. • Mündliche Prüfung und Fairness: Für die Annahme von Befangenheit oder eines Verstoßes gegen das Fairnessgebot fehlt überzeugender, substantiierter Vortrag; geäußerte Bemerkungen der Prüfer und das Verhalten in der Prüfung rechtfertigen keine Verfahrensfehlerfeststellung. • Beurteilung der Prüfungsleistungen: Die Antragstellerin hat wiederholt wesentliche Vorgaben überhört; dies liegt im Verantwortungsbereich der Kandidatin und erklärt teilweise die schlechteren Leistungen; intensive Begründungen bei Wiederholungsprüfungen sind nicht rechtswidrig. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes, weil der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde und ein Vorgriff auf die Hauptsacheentscheidung nicht gerechtfertigt ist. Soweit es um die mündliche Prüfung geht, reichen die vorgelegten Anhaltspunkte für Befangenheit oder Verletzung des Fairnessgebots nicht aus; bezüglich der schriftlichen Leistung besteht kein zwingender Anordnungsgrund, da eine Neubewertung möglich ist und ein vorläufiges Zeugnis nach der vertretenen Rechtsauffassung den Zugang zum Referendardienst nicht eröffnet. Insgesamt hat die Antragstellerin daher keinen Anspruch auf vorläufige Aufhebung der Bescheide erhalten.