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Urteil

7 A 1717/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anfechtungsklage bleibt zulässig, wenn der Klagegrund unverändert gegen eine Ordnungsverfügung gerichtet bleibt, auch wenn die Klageanträge im Verfahren angepasst werden. • Ein vorgerichtlich eingereichter Widerspruch des Bevollmächtigten ist zulässig, wenn die Vollmacht notariell vorliegt und nicht eindeutig durch einen wirksamen Verzicht der Betreuerin ausgeschlossen wurde. • Bei Anordnung und Durchführung eines Abrisses als Verwaltungszwang ist zu prüfen, ob mildere, zumutbare Sicherungsmaßnahmen ausreichend gewesen wären; fehlt eine entsprechende Abwägung, ist die Maßnahme ermessensfehlerhaft. • Eine Ordnungsverfügung wirkt auch nach ihrer Vollstreckung fort, solange das Verwaltungszwangverfahren nicht endgültig abgeschlossen ist und die Verfügung als Titel für weitere Vollstreckungsmaßnahmen dient.
Entscheidungsgründe
Unverhältnismäßiger Scheunenabriss: Aufhebung der Abbruchverfügung • Eine Anfechtungsklage bleibt zulässig, wenn der Klagegrund unverändert gegen eine Ordnungsverfügung gerichtet bleibt, auch wenn die Klageanträge im Verfahren angepasst werden. • Ein vorgerichtlich eingereichter Widerspruch des Bevollmächtigten ist zulässig, wenn die Vollmacht notariell vorliegt und nicht eindeutig durch einen wirksamen Verzicht der Betreuerin ausgeschlossen wurde. • Bei Anordnung und Durchführung eines Abrisses als Verwaltungszwang ist zu prüfen, ob mildere, zumutbare Sicherungsmaßnahmen ausreichend gewesen wären; fehlt eine entsprechende Abwägung, ist die Maßnahme ermessensfehlerhaft. • Eine Ordnungsverfügung wirkt auch nach ihrer Vollstreckung fort, solange das Verwaltungszwangverfahren nicht endgültig abgeschlossen ist und die Verfügung als Titel für weitere Vollstreckungsmaßnahmen dient. Der Kläger, Rechtsnachfolger seiner 2000 verstorbenen Mutter, focht die Abbruchverfügung der Beklagten vom 25.11.1998 an, mit der eine auf dem elterlichen Hof stehende Fachwerkscheune zum Abriss aufgegeben wurde. Die Scheune war denkmalpflegerisch bedeutsam; für Sanierungsarbeiten war zuvor eine Zuwendung bewilligt worden. Die Mutter hatte dem Kläger 1983 eine umfassende notarielle Vollmacht erteilt; später wurde für die Mutter eine Betreuerin bestellt. Nach Prüfung durch das Bauaufsichtsamt hielt ein technischer Angestellter der Beklagten die Scheune für einsturzgefährdet. Die Beklagte ließ den Abriss am 26.11.1998 durchführen und setzte die Ersatzvornahme fest; der Kläger hatte Widerspruch erhoben. Das Verwaltungsgericht hob die Abbruchverfügung auf; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, weil der Klagegrund unverändert gegen die Abbruchverfügung gerichtet bleibt und der Kläger fristgerecht Widerspruch erhoben hat (§§ 68,69 VwGO). Der notarielle Vollmachtsnachweis bewirkte, dass der Widerspruch im Namen der Mutter zulässig war; ein wirksamer Verzicht der Betreuerin war nicht dargelegt. • Rechtsschutzinteresse: Das Interesse des Klägers besteht fort; die Verfügung belastet das Grundstück und wirkt über den Eigentumswechsel fort, weil die Behörde die Ersatzvornahme festgesetzt und durchgeführt hat. • Materielle Bewertung der Maßnahme (§ 61 BauO NRW): Die Bauaufsichtsbehörde darf zum Schutz öffentlicher Rechtsgüter bei Gefahr eingreifen, muss aber ermessensgerecht handeln. Bei Gefahrabwehr ist Maßstab die Anscheinsgefahr zum Zeitpunkt des Einschreitens. • Unverhältnismäßigkeit des Abrisses: Die Beweisaufnahme ergab keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte, dass nur ein Abriss die Gefahr hätte abwenden können. Sachverständigenvermerk und Fotos lieferten keine belastbare Dokumentation der behaupteten Einsturzgefahr; viele Mängel waren lokal begrenzt und hätten durch geringfügige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Querriegel, Abstützen, Unterfangen) oder Absperrung beseitigt werden können. • Ermessensfehler bei Adressatenwahl (§ 18 Abs.2 OBG NRW): Die Behörde erachtete die Eigentümerin als nicht leistungsfähig und richtete Maßnahme gegen sie; sie hätte prüfen müssen, ob der tatsächliche Nutzer (der Kläger) als Störer und zur Durchführung geeigneter Sicherungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden konnte. • Fehler in der Festsetzung der Ersatzvornahme: Die Festsetzung war rechtswidrig, weil vorab keine Androhung der Ersatzvornahme mit angemessener Frist erfolgt war (§ 63 VwVG NRW) und die Voraussetzungen für ein Absehen von Androhung nicht vorlagen. Der Senat weist die Berufung der Beklagten zurück und bestätigt die Aufhebung der Abbruchverfügung vom 25.11.1998. Die Abbruchverfügung ist rechtswidrig, weil die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat: der Abriss war unverhältnismäßig, weil mildere, zumutbare Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr zur Verfügung standen und nicht erschöpfend geprüft oder durchgeführt wurden. Zudem war die Festsetzung der Ersatzvornahme verfahrensrechtlich mangelhaft, da keine vorherige Androhung mit angemessener Frist erfolgte. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.