Beschluss
2 A 239/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0220.2A239.12.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung im Haus L.-----straße 22 in I. . Die Wohnung liegt im 2. Obergeschoss des im Jahr 1892 erbauten Hauses, dessen Treppenhaus aus Holz ist. Die Wohnungstür liegt dem Treppenaufgang gegenüber und ist von diesem etwa 1,50 m entfernt. Vom 2. Obergeschoss führt eine schmale Treppe in den nicht bewohnten Dachboden. Unterhalb dieses Treppenaufgangs hat die Klägerin - wie der Berichterstatter des Senats beim Ortstermin am 9. Januar 2013 festgestellt hat - (nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils wieder) einen Schuhschrank mit einer Tür aus Holz bzw. geflochtenem Bast aufgestellt. Darüber hinaus hat sie von der Treppe aus gesehen rechts vor der Wohnungseingangstür einen Holzschrank und vor dem Geländer zum Treppenhaus zwei würfelförmige Sitzkisten aus Holz mit einer Kissenauflage aufgestellt. Insoweit wird auch auf die Lichtbilder im Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, welche den im Verwaltungsverfahren vorgefundenen Zustand abbilden. Nachdem die Beklagte von einem anderen Wohnungseigentümer auf diese Möblierung hingewiesen worden war, erließ sie am 6. September 2010 nach Anhörung gegen die Klägerin eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung "wegen Brandlasten im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses". Mit dieser Verfügung gab die Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, bis spätestens eine Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung die in dem Treppenhaus des Wohnhauses L.-----straße 22 im 2. Obergeschoss vor der Wohnung der Klägerin abgestellte Möblierung wie (Schuh-)Schränke und Sitzbänke mit Polstern aus dem Treppenraum zu entfernen. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Forderung nicht fristgerecht oder nicht ausreichend nachkomme, drohte die Beklagte ihr ein Zwangsgeld von 250,- € an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, durch die brennbaren Gegenstände im gemeinsamen Treppenhaus werde der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch nicht vorgebeugt. Im Gegenteil stellten diese Gegenstände insbesondere für die Klägerin selbst eine Gefahr dar, wenn im Brandfall der Rettungsweg durch das Treppenhaus verqualmt und nicht mehr nutzbar sei. Erschwerend komme hinzu, dass die Treppe des Wohnhauses aus Holz sei. Der Klägerin sei telefonisch von der Beklagten nahegelegt worden, die Holzschränke und -bänke durch eine kleinere Möblierung aus nichtbrennbarem Material, z. B. durch einen Stahlschrank, zu ersetzen. Die Klägerin hat am 21. September 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die Ordnungsverfügung sei ungeeignet. Da das Treppenhaus aus Holz bestehe, würden sich schon deswegen Feuer und Rauch im Brandfall unabhängig davon ausbreiten, ob sie zusätzlich einen Holzschrank im Flur stehen habe. Überdies beeinträchtigten die beanstandeten Gegenstände weder den Rettungsweg noch wirksame Löscharbeiten. Zu berücksichtigen sei auch, dass es regelmäßig Streit zwischen ihr und einer weiteren Miteigentümerin der Wohnungseigentumsgemeinschaft gebe, die Mitarbeiterin der Beklagten sei. Dieser Streit werde nun ins öffentliche Recht verlagert. Die Klägerin hat beantragt, die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 6. September 2010 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt. Mit Urteil vom 13. Dezember 2011 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW biete keine Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Ordnungsverfügung. Die Beklagte habe die in Rede stehenden Brandgefahren nicht ausreichend geprüft und fehlerhaft gewichtet. Die Beklagte habe außerdem ihr Auswahlermessen in persönlicher Hinsicht fehlerhaft ausgeübt. Zur Begründung ihrer durch den Senat mit Beschluss vom 14. Dezember 2012 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte zusammengefasst vor, sie habe auch im vorliegenden Fall konkret und sorgfältig geprüft, welche Gegenstände eine Brandlast darstellten und von der Klägerin als Ordnungspflichtiger zu entfernen seien. Die Ermessensausübung sei fehlerfrei. Die von der Klägerin angedeutete persönliche Nähe der Beschwerdeführer zu der Beklagten habe auf die Entscheidung, bauaufsichtlich einzuschreiten, keinen Einfluss gehabt. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung sei jedenfalls ermessensfehlerhaft. Die Beklagte trage widersprüchlich vor, wenn sie einerseits eine Verstellung des Flucht- und Rettungswegs durch die Möbelstücke anführe, sie ihr aber andererseits anbiete, statt dessen z. B. einen Stahlschrank aufzustellen. Die Beklagte habe bei ihrer Ermessensentscheidung eindeutig allein auf die Brennbarkeit des Materials abgestellt. Die Brennbarkeit des Materials stelle aber in einem Holztreppenhaus keinen Untersagungsgrund dar, weil sich das Risiko hier allenfalls geringfügig erhöhe. Stahlschränke wären im Hinblick auf die Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen sogar gefährlicher, weil sie anders als Holzmöbel im Brandfall nicht verbrennen würden. Die Beklagte habe auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die angeblichen Brandlasten an völlig unterschiedlichen Positionen im Treppenhaus stünden. Die Treppe zum Dachboden sei allerdings kein Rettungsweg. Ein solcher werde durch die Möbel auch ansonsten nicht verstellt. Im Rahmen des erwähnten Ortstermins am 9. Januar 2013 hat der Berichterstatter des Senats die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Dabei hat Herr Brandamtmann C. aus Sicht des technischen Brandschutzes u. a. erläutert, warum eine Holzmöblierung, wie sie hier aufgestellt sei, im Brandfall eine maßgebliche Verschlechterung der Einsatzbedingungen der Feuerwehr befürchten lasse. Wegen der Einzelheiten der Erörterungen im Ortstermin wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird überdies auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug verwiesen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130 a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu mit Schreiben vom 11. Januar 2013 gehört worden (§ 130 a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO), das der Senat auf den Schriftsatz der Klägerin vom 15. Januar 2013 mit ergänzendem Schreiben vom 18. Januar 2013 erläutert hat. Dass die Beteiligten im Ortstermin am 9. Januar 2013 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, verpflichtet nicht dazu, gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil zu entscheiden. Vielmehr unterstreicht dies, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die zulässige, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klage ist - als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO gegen die nicht zwischenzeitlich erledigte Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. September 2010 - zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. September 2010 über die Entfernung von vor der Wohnung der Klägerin im 2. Obergeschoss des Hauses L.-----straße 22 abgestellten Brandlasten aus dem Treppenraum ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Beklagte konnte die Ordnungsverfügung auf den - hier anwendbaren -, vgl. zum Verhältnis zwischen § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW und § 14 Abs. 1 OBG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2009 - 5 E 760/09 -, juris Rn. 6 ff., Urteil vom 15. Juli 2002 - 7 A 3098/01 -, juris Rn. 52, § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW stützen, den sie in formell und materiell rechtmäßiger Weise angewandt hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das in Rede stehende bauaufsichtliche Einschreiten sind gegeben (dazu a). Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor (dazu b). a) Die Beklagte durfte der Klägerin gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW aufgeben, die vor ihrer Wohnung abgestellte Möblierung wie (Schuh-)Schränke und Sitzbänke mit Polstern zu entfernen. Diese Möblierung ist eine den Erlass der Ordnungsverfügung rechtfertigende Brandgefahr. § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW setzt voraus, dass es bei einem baurechtlich relevanten Vorgang - hier der Nutzung des Treppenraums des Hauses L.-----straße 22 durch das Aufstellen von Möbelstücken - zu einem Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften kommt oder dass ein solcher Verstoß - als Gefahr für die Baurechtsordnung - droht. § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist bei der Gefahrenabwehr ähnlich zu handhaben wie die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW, an die auch § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW mit dem Ziel der Verhinderung eines Schadenseintritts hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen anknüpft. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 -, DVBl. 2013, 127 = juris Rn. 68, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 2 E 186/11 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks. Eine "Gefahr" ist demgemäß ein Zustand, der den Eintritt eines Schadens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Die Sachlage muss bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut schädigen. Ob eine solche Sachlage gegeben ist, lässt sich nur aufgrund einer Prognose beurteilen, die der zur Gefahrenabwehr Handelnde seinem Einschreiten zugrunde zu legen hat. Diese Prognose ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen. Hat der zur Gefahrenabwehr Handelnde die Lage bis zum tatsächlichen Abschluss seines Einschreitens durch den nicht mehr rückgängig zu machenden Vollzug - "ex ante" gesehen - zutreffend eingeschätzt, durfte er mithin bis zum Abschluss seines Einschreitens vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne eines hinreichend wahrscheinlichen Schadenseintritts ausgehen, wird die getroffene Maßnahme nicht deshalb im nachhinein rechtswidrig, weil die Prognose "ex post" betrachtet erschüttert wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 -, DVBl. 2013, 127 = juris Rn. 68, Beschlüsse vom 3. Juli 2012 - 2 B 748/12 -, BauR 2012, 1779 = juris Rn. 18, und vom 21. Februar 2011 - 2 E 186/11 -, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks, Urteile vom 26. März 2003 - 7 A 4491/99 -, NWVBl. 2003, 386 = juris Rn. 11 ff., und vom 15. Juli 2002 - 7 A 1717/01 -, juris Rn. 87 ff. Hinsichtlich des für ein gefahrenabwehrendes Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrads gilt ein gleitender Maßstab. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt nicht die Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung hinreichend wahrscheinlich. Bezüglich des Grads der Wahrscheinlichkeit ist insoweit zu differenzieren, als zum einen der Rang des Rechtsguts zu berücksichtigen ist, in das eingegriffen werden soll, und zum anderen aber auch das Gut, zu dessen Schutz vorgegangen werden soll. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Insoweit geht in die Prognose eine wertende Abwägung ein. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 -, DVBl. 2013, 127 = juris Rn. 70, und vom 26. März 2003 - 7 A 4491/99 -, NWVBl. 2003, 386 = juris Rn. 14. Daraus folgt, dass die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle bei Brandgefahren tendenziell niedrig ist. Hinter der Brandschutzvorschrift des § 17 Abs. 1 BauO NRW - danach müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind - sowie den allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen in § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW steht die Vermeidung von Schäden an Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Menschen, die jederzeit eintreten können. Aus Gründen der Brandsicherheit kann die Bauaufsichtsbehörde zum Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter schon gefahrenabwehrend tätig werden, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass eine Gefahr für die Schutzziele des § 17 Abs. 1 BauO NRW eintreten könnte, falls bestimmte Brandschutzmaßnahmen nicht ergriffen werden. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass mit der Entstehung eines Brands praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Ein fehlendes Brandereignis stellt nicht aus sich heraus einen Dauerzustand dar. Bei der insofern anzustellenden Prognose kommt der Einsatzpraxis der örtlichen Feuerwehr maßgebliche Bedeutung zu. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 -, DVBl. 2013, 127 = juris Rn. 63 und 72, Beschlüsse vom 13. Juli 2012 - 2 A 1272/11 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks, vom 24. April 2012 - 10 B 382/12 -, BauR 2012, 1234 = juris Rn. 9, und vom 28. Januar 2011 - 2 B 1495/10 -, NVwZ-RR 2011, 351 = juris Rn. 11, Urteil vom 25. August 2010 - 7 A 749/09 -, NVwZ-RR 2011, 47 = juris Rn. 51. Daran anschließend kann die aus Gründen des Brandschutzes geforderte Beseitigung von Gegenständen aus dem Bereich eines notwendigen Rettungswegs (vgl. § 17 Abs. 3 BauO NRW) nicht nur mit der Brennbarkeit der Gegenstände begründet werden, sondern auch damit, dass sie im Brandfall den Durchgang für Retter und Bewohner des Hauses erschweren. Vor einem darauf gestützten ordnungsbehördlichen Einschreiten muss die Bauaufsichtsbehörde zwar prüfen, welche im Bereich von Rettungswegen vorhandenen Gegenstände in welcher Weise gefährlich werden könnten. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer behördlichen Entscheidung in diesem Bereich ist im Hinblick auf die mit der Entstehung und Ausbreitung von Bränden verbundenen extremen Gefahren jedoch Großzügigkeit geboten. Im Brandfall können bei realistischer Betrachtung nicht nur brennbare Gegenstände zur Gefahr werden, sondern - etwa bei der innerhalb weniger Minuten nach Brandausbruch möglichen starken Verqualmung eines Rettungswegs - auch solche Gegenstände, die das Durchqueren des Rettungswegs behindern können. Entscheidend ist dabei, ob die Möglichkeit, sich in einem Rettungsweg ungehindert zu bewegen - etwa dadurch, dass Betroffene sich schnellstmöglich an den Wänden eines Treppenhauses entlang zum Ausgang begeben - durch Hindernisse eingeschränkt wird. Dies ist bei Möbelstücken im Bereich des Rettungswegs unabhängig davon zu befürchten, aus welchem Material sie bestehen. In jedem Fall ist es auch insofern Sache der Bauaufsichtsbehörde, im Interesse der Brandsicherheit effektiv und schnell zu handeln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2009 - 10 B 304/09 -, BRS 74 Nr. 210 = juris Rn. 6. Ausgehend von diesen (Wahrscheinlichkeits-)Maßstäben, die der Berichterstatter des Senats den Beteiligten im Ortstermin vom 9. Januar 2013 veranschaulicht hat, sind die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Beklagten auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW erfüllt. Angesichts der dargestellten eminent hohen Bedeutung des Brandschutzes für das Leben und die Gesundheit von Menschen und der daraus folgenden tendenziell niedrigen behördlichen Eingriffsschwelle, verstößt die von der Klägerin im Treppenhaus des Hauses L.-----straße 22 aufgestellte Holzmöblierung gegen §§ 17 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und ist solchermaßen eine zu beseitigende Brandgefahr. Zum einen ist die Holzmöblierung ein zusätzlicher potentieller Brandherd, der sich in einem Holztreppenhaus - wie hier - im Brandfall verheerend auswirken kann, wenn das Feuer von den Holzmöbeln auf das Treppenhaus übergreift. Mit Blick auf diese Gemeingefahr, mit deren Eintritt jederzeit gerechnet werden muss, bewegt sich die vorliegende Fallgestaltung ordnungsrechtlich gesehen nicht im Bagatellbereich. Zum anderen wird durch die Holzmöbel, auch wenn das Feuer im Brandfall nicht von ihnen ausgehen sollte, nicht im Sinne von §§ 17 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hinreichend der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt, so dass (auch durch sie) bei einem Brand die Rettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten erschwert werden können. Gerade in einem Holztreppenhaus, das schon für sich genommen eine Brandlast beinhaltet, ist zu gewährleisten, dass diese baulich immanente Brandgefahr nicht durch im Treppenhaus abgestellte Gegenstände, die brandbeschleunigend wirken können, weiter gesteigert wird. Dessen ungeachtet sind die Holzmöbelstücke aber auch deswegen gefährlich, weil sie im Brandfall umkippen und/oder durch in der Paniksituation eines Brands flüchtende Personen verschoben werden können, vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 -, DVBl. 2013, 127 = juris Rn. 91, weshalb sie nicht nur die Bedingungen der Flucht und der Rettung von Menschen zu verschlechtern geeignet sind, sondern auch die Bedingungen wirksamer Löscharbeiten durch die eintreffenden Einsatzkräfte der Feuerwehr. Auch aus diesem Grund ist in der gegebenen Gefahrenlage im Interesse der Brandsicherheit ein effektives und schnelles Handeln der Beklagten notwendig. Diese Gefahrenprognose wird durch die Einschätzung der örtlichen Feuerwehr bestätigt. Herr Brandamtmann C. hat im Ortstermin am 9. Januar 2013 aus der Sicht des technischen Brandschutzes erklärt, dass eine Holzmöblierung, wie sie hier aufgestellt sei, im Brandfall eine maßgebliche Verschlechterung der Einsatzbedingungen der Feuerwehr befürchten lasse. So stellten die Sitzkisten eine Stolpergefahr für die Einsatzkräfte dar. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass im Brandfall innerhalb kürzester Zeit heiße Luft und Rauch nach oben stiegen und sich in einem relativ offenen Treppenhaus wie hier oben, d. h. vor der Wohnung der Klägerin, sammeln würden. Aus diesem Grund sei damit zu rechnen, dass die angreifenden Feuerwehrkräfte im Brandfall gerade auf dieser Etage nahezu ohne Sicht arbeiten müssten und besonders auf möglichst optimale Einsatzbedingungen angewiesen seien. Erschwerend komme hinzu, dass je nach Brandlage die Hitze eines in einem unteren Geschoss ausgebrochenen Brands, die nach oben steige, dazu führen könne, dass sich die Holzmöblierung bzw. ihr brennbarer Inhalt selbständig entzünde und so einen weiteren Brandherd eröffne. In Anbetracht dieser überzeugenden Darlegungen, die Herr Brandamtmann C. im Verlauf der Erörterungen am 9. Januar 2013 mehrmals bekräftigt hat - nach seiner Aussage hätte er die Möblierung auch beanstandet, wenn er sie von Amts wegen im Rahmen einer Brandschau festgestellt hätte -, ist nicht zweifelhaft, dass die Bejahung einer (Brand-)Gefahrenlage durch die Beklagte im konkreten Fall auf Tatsachen basiert. Die Beklagte hat dabei nicht widersprüchlich argumentiert. Sowohl in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 6. September 2010 als auch im weiteren Verfahrensverlauf hat die Beklagte maßgeblich darauf abgestellt, dass die Holzmöbel selbst eine Brandgefahr darstellen, nicht zuletzt weil sie zu einer Verqualmung des Rettungswegs beitragen können. Insofern ist es gleichfalls nicht widersprüchlich, dass die Beklagte - auf Ermessensseite - als denkbares Austauschmittel im Sinne von § 21 Satz 2 OBG NRW bezeichnet hat, dass die Klägerin die Holzschränke und Bänke mit Sitzpolstern durch eine kleinere Möblierung aus nichtbrennbarem Material ersetzt. Nicht brennbare Möbel wären keine Brandherde, würden im Brandfall nicht Feuer fangen, keinen Rauch entwickeln und die Sichtverhältnisse nicht verschlechtern. Ob z. B. ein Stahlschrank als Austauschmittel gestattungsfähig wäre, hinge wiederum von seiner konkreten Dimensionierung und dem beabsichtigten Aufstellort ab. Im Zuge der Gestattungsverfahrens nach § 21 Satz 2 OBG NRW könnte die Beklagte prüfen, ob die Aufstellung eines bestimmten Stahlschranks an einem bestimmten Ort im Treppenhaus unter dem Aspekt der Freihaltung des Flucht- und Rettungswegs unbedenklich wäre. So kann die Beklagte die brandschutzrechtliche Stringenz ihres Vorgehens gewährleisten. b) Die streitige Ordnungsverfügung ist nicht nach § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach dieser Vorschrift, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. aa) Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte das ihr in persönlicher Hinsicht zustehende Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Maßgebliches Kriterium für diese Ermessensbetätigung ist die Effektivität der Gefahrenabwehr. Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 2 B 1135/12 -, juris Rn. 21, Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 -, DVBl. 2013, 127 = juris Rn. 109, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 2 B 1495/10 -, NVwZ-RR 2011, 351 = juris Rn. 65. Wenn die Klägerin als Alleineigentümerin und Aufstellerin der Möbel aber entweder (sowohl) Zustandsstörerin nach § 18 Abs. 1 OBG NRW oder (als auch) Verhaltensstörerin nach § 17 Abs. 1 OBG NRW ist, hat sie die Gefahrenschwelle bei wertender Betrachtung unmittelbar selbst überschritten und steht damit der Gefahrenquelle am nächsten. In dieser eindeutigen Situation der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Klägerin trifft die Beklagte im Zusammenhang mit der Abwehr von Brandgefahren keine Rechtspflicht, vorrangig andere Ordnungspflichtige wie den Wohnungseigentumsverwalter zur Gefahrenbeseitigung heranzuziehen oder dies ernsthaft zu erwägen. bb) Die Beklagte hat auch in sachlicher Hinsicht ermessensfehlerfrei entschieden. (1) Sie hat ihr Ermessen in einer dem Zweck des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW entsprechenden Weise ausgeübt. Die Beklagte hat zur Gefahrenabwehr gehandelt. Wer sie auf den vorliegenden Sachverhalt aufmerksam gemacht hat, der sie zu einem Einschreiten - wie ausgeführt – berechtigt, und aus welchen Motiven dies geschah, ist unerheblich. Sobald die Beklagte von der Gefahrenlage wusste, musste sie ordnungsrechtlich mit ihr umgehen. Dass die Beklagte sich jenseits dessen entscheidungserheblich von sachfremden Motiven hätte leiten lassen, weil die Beschwerdeführer, die sich in dieser Angelegenheit an sie gewandt haben, ein persönliches Näheverhältnis zu ihr hätten, ist nicht erkennbar. (2) Die Beklagte hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Die Ordnungsverfügung vom 6. September 2010 ist verhältnismäßig. Insbesondere belastet sie die Klägerin angesichts der zu vermeidenden Brandgefahr nicht unangemessen. Die Kläger kann die aufgestellten Möbel ohne großen Aufwand wieder wegstellen. Um Stauraum vor ihrer Wohnung zu gewinnen, könnte die Klägerin auf das von der Beklagten angedachte Austauschmittel eines Stahlschranks oder eines ähnlichen nicht brennbaren Behältnisses zurückkommen. Die Beklagte hat die Klägerin nicht willkürlich unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Anspruch genommen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde dazu, nicht wahllos gegen Baurechtsverstöße vorzugehen, sondern ihr Einschreiten systemgerecht auszugestalten. Im Zusammenhang mit bauaufsichtsbehördlichem Einschreiten ist der Gleichbehandlungsgrundsatz erst dann verletzt, wenn die Behörde ohne erkennbaren sachlichen Grund - d. h. willkürlich - nur bezüglich einzelner baulicher Anlagen eine Bauordnungsverfügung erlässt und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet. Bei einer Mehrzahl illegal genutzter Bauwerke in einem Gebiet ist es notwendig, dass die Behörde planmäßig vorgeht und weder in ihrem Plan noch bei der Ausführung willkürliche Ausnahmen macht. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B 99.98 -, BRS 60 Nr. 163 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2010 - 10 B 1407/10 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks. Die Bauaufsichtsbehörde ist jedoch nicht dazu verpflichtet, sämtliche vergleichbaren Nutzungen auf ihre Baurechtswidrigkeit hin zu überprüfen und stets "flächendeckend" zu bekämpfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1991 - 4 B 26.91 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2010 - 10 B 1407/10 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 10 A 1753/91 -, BRS 57 Nr. 249 = juris Rn. 23. Daran gemessen ist das Handeln der Beklagten unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Fall der Klägerin willkürlich herausgegriffen und systemwidrig anders behandelt hat als vergleichbare Fälle. Im Ortstermin am 9. Januar 2013 haben die Vertreter der Beklagten erklärt, es sei ihre Verwaltungspraxis, gleichgelagerte Fälle der in Rede stehenden Art gleich zu behandeln, auch wenn eine flächendeckende Kontrolle von Mehrfamilienhäusern mit Holztreppenhaus im Stadtgebiet nicht stattfinde. Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln, besteht nicht. Mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte zudem ein Prüfungsschema ihrer Bauaufsicht vom 7. Januar 2013 vorgelegt, das das typische Entscheidungsprogramm der Behörde nach Feststellung eines bauordnungswidrigen Zustands darstellt. Wie bereits angesprochen, hat auch Herr Brandamtmann C. im Ortstermin am 9. Januar 2013 spontan erklärt, er hätte die aufgestellten Möbel bei einer Brandschau auch von Amts wegen beanstandet. Dies genügt, um das Vorgehen der Beklagten als systemgerecht und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ansehen zu können. 2. Die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Sie steht mit §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW im Einklang. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Für die Festsetzung des Streitwerts sind §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG maßgebend. Auf die Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 2 E 1407/11 - und vom 17. Januar 2012 - 2 E 56/12 - wird nochmals hingewiesen. Anlass, den Streitwert nunmehr abweichend zu bemessen, ist nicht vorhanden.