Beschluss
10 B 939/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann anzuordnen sein, wenn die Genehmigung unbestimmt ist und dadurch Nachbarrechte gefährdet werden.
• Eine Baugenehmigung ist unbestimmt, wenn wesentliche Merkmale des genehmigten Vorhabens, die für den Nachbarschutz bedeutsam sind, nicht im Bauschein oder den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen festgelegt sind (§ 37 Abs.1 VwVfG, § 75 BauO NRW).
• Bei der Interessenabwägung nach §§ 80a, 80 Abs.5 VwGO sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache entscheidend; überwiegt das Risiko nachbarrechtswidriger Beeinträchtigungen, ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung wegen unbestimmter Baugenehmigung für Windenergieanlagen • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann anzuordnen sein, wenn die Genehmigung unbestimmt ist und dadurch Nachbarrechte gefährdet werden. • Eine Baugenehmigung ist unbestimmt, wenn wesentliche Merkmale des genehmigten Vorhabens, die für den Nachbarschutz bedeutsam sind, nicht im Bauschein oder den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen festgelegt sind (§ 37 Abs.1 VwVfG, § 75 BauO NRW). • Bei der Interessenabwägung nach §§ 80a, 80 Abs.5 VwGO sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache entscheidend; überwiegt das Risiko nachbarrechtswidriger Beeinträchtigungen, ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. Antragsteller sind Nachbarn eines Vorhabens, für das der Antragsgegner am 7.12.2001 eine Baugenehmigung für drei Windenergieanlagen (WEA) erteilte; die Beigeladenen sind die Betreiber. Die Antragsteller legten Widerspruch ein und begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ausnutzung der Genehmigung. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Genehmigung hinreichend bestimmt ist und ob von den WEA unzumutbare Lärm-, Schatten- oder optische Beeinträchtigungen ausgehen. Die Genehmigung benennt Anlagentypen, enthält aber keine verbindliche Festlegung der Betriebsweise bzw. der Schallleistungspegel; vom Betreiber in Auftrag gegebene Schallgutachten sind nicht mit Zugehörigkeitsvermerk Teil des Bauscheins. Die Antragsteller befürchten insbesondere nächtliche Überschreitungen des TA-Lärm-Grenzwerts von 45 dB(A) am Wohnhaus. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht änderte diesen Beschluss. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war gemäß den formellen Anforderungen zulässig (§ 146 Abs.4 VwGO). • Rechtliche Maßstäbe: Bei der Interessenabwägung nach §§ 80a Abs.1 Nr.2, Abs.3, 80 Abs.5 VwGO sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich; Baugenehmigungen müssen nach § 37 Abs.1 VwVfG bestimmt sein. • Unbestimmtheit der Genehmigung: Die Baugenehmigung nennt Typen (z.B. Vestas V52 850 kW) ohne verbindliche Festlegung der jeweils möglichen Schallleistungspegel oder der konkreten Betriebsweise; technische Unterlagen ohne Zugehörigkeitsvermerk gehören nicht zum Genehmigungsinhalt (§ 75 Abs.1 Satz3 BauO NRW). • Gefahr für Nachbarrechte: Unterschiedliche Betriebsweisen führen zu Schallleistungspegeln zwischen 101,6 und 105,2 dB(A). Die vorgelegte Prognose, die 101,6 dB(A) zugrunde legt, ist nicht Bestandteil der Genehmigung und hat prognostische Unsicherheiten (+/‑3 dB bzw. weitere Messunsicherheiten), sodass eine Überschreitung des Nachtgrenzwerts nicht sicher ausgeschlossen werden kann (TA Lärm 45 dB(A)). • Unzureichende Nebenbestimmungen: Zielvorgaben und eine spätere messtechnische Überprüfung (Nebenbestimmungen Nr.7 und Nr.8) gewährleisten nicht von Beginn an die Einhaltung der Lärmgrenzwerte; daher besteht Anspruch auf Einhaltung bereits bei Inbetriebnahme. • Interessenabwägung: Wegen der nicht auszuschließenden Verletzung nachbarrechtlicher Schutzgüter überwiegt das Interesse der Antragsteller, von der Errichtung und Inbetriebnahme bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung wurde angeordnet; die Beigeladenen dürfen die genehmigten WEA bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht in Betrieb nehmen. Begründet wurde dies damit, dass die Genehmigung unbestimmt ist, weil sie keine verbindliche Festlegung der maßgeblichen Schallleistungspegel bzw. Betriebsweisen enthält und die vorgelegten Prognosen nicht Teil des Bauscheins sind, sodass eine Überschreitung der nachts geltenden Immissionsgrenzwerte nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Damit überwiegt nach summarischer Prüfung das Interesse der Nachbarn am Schutz vor möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen gegenüber dem Ausnutzungsinteresse der Betreiber. Die Kosten des Verfahrens wurden aufgeteilt und der Streitwert festgesetzt.