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Urteil

25 K 4432/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0418.25K4432.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 8. August 2007 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen Beklagter und Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. 1 Die Kläger zu 1. und 2. sind Eigentümer des Grundstücks C 23 in T (G1); die Kläger zu 3. und 4. sind Eigentümer des in T gelegenen Grundstücks C 25/25a (G2). Beide vorbezeichneten Grundstücke sind mit grenzständig aneinander gebauten Wohnhäusern bebaut; die Kläger zu 1. und 2. betreiben in dem Gebäude C 23 seit dem Jahre 2000 die freiberufliche Tätigkeit als Heilpraktiker und haben das Grundstück im Jahre 2004 zu Eigentum erworben. Nordöstlich des Grundstücks der Kläger zu 1. und 2. ist das Grundstück der Beigeladenen gelegen (G3). Dieses Grundstück der Beigeladenen ist mit dem Gebäude C 19/21 bebaut, welches grenzständig errichtet und an das Gebäude C 23 angebaut ist. Die Kläger greifen die der Beigeladenen für das Gebäude C 1921 erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 8. August 2007 an. 2 Die Räumlichkeiten auf dem Grundstück G3 waren bis Oktober 1998 von der Firma T1, Inhaber Frau G, zur Produktion von Nagelscheren und für Metallarbeiten genutzt worden. Vermietungsbemühungen der Beigeladenen zwecks Nutzung für gewerbliche Zwecke folgten. In einer späteren Bauvoranfrage vom 30. November 2000 für das Gebäude C 1921 heißt es, das Objekt sei für einen Gewerbebetrieb nicht mehr vermittelbar. Es existiere für diese Art und Größe von Gewerbe im Innenstadtbereich kein Bedarf mehr. Momentan sei das Objekt eine Gewerberuine. Auf den Antrag auf Vorbescheid zur teilweisen Umnutzung in Büronutzung bzw. Wohnraum vom 30. November 2000 erteilte der Beklagte der Beigeladenen den Vorbescheid vom 27. Februar 2001 zur Nutzungsänderung Gewerbebetrieb im Hinterhaus in Büro und Vorderhaus Büro in Wohnraum. Mit Bescheid vom 17. Februar 2003 wurde die Geltungsdauer des Vorbescheides bis zum 27. Februar 2004 verlängert. 3 Mit Bauantrag vom 23. Juni 2007 beantragte die Beigeladene ohne Mitwirkung eines Bauvorlageberechtigten die Nutzungsänderung Produktion von Metallwaren in Werbemittelbeschriftung und Verkauf und Druck auf Papier. Die als zugehörig zum Bauschein grün abgestempelten Planunterlagen weisen aus, dass sich in dem an das Gebäude Nr. 23 angebauten Gebäudeteil Nr. 21 im Erdgeschoss "Produktion, Papier"; im Obergeschoss "Textilienbeschriftung" befinden soll; für das Gebäude Nr. 19 ist im Erdgeschoss Büro sowie Chefbüro vorgesehen. Zwischen den Gebäuden Nr. 23 und Nr. 21 befindet sich eine Wand mit einer dargestellten Stärke von 40 cm. 4 In der ebenfalls grün als Anlage zum Bauschein abgestempelten Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen ist als Betriebszeit der Zeitraum von 8.00 bis 22.00 Uhr an Werktagen genannt. Als zum Einsatz kommende Maschinen bzw. Apparate sind aufgeführt: "Tampondruckmaschine, Heidelberger Tiegel, Heidelberger Gto 46, Polor 86Schneidemaschine, Sublimationsdruck DIN A 3." Unter Geräusche findet sich als "Leiseläufer" die Tamponmaschine, Heidelberger Gto 46 und die Schneidemaschine Polor. Die Lage der Geräuschquellen wird mit "in den unteren Betriebsräumen" angegeben; ein genauer Standort der Maschinen in den zugehörigen Bauplänen ist nicht eingezeichnet. 5 Der Beklagte stufte das Gebiet, welches sich in der Innenstadt von T befindet und für das Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht bestehen, als Mischgebiet ein. 6 Die um Stellungnahme gebetene Bezirksregierung Düsseldorf (ehemals Staatliches Umweltamt) teilte durch Schreiben vom 25. Juli 2007 mit, gegen das Vorhaben bestünden aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken; dabei war das Vorhaben als Nutzungsänderung von Metallwarenproduktion in Werbemittel Druck und Verkauf bezeichnet. Für die Aufnahme in die Baugenehmigung wurden die Nebenbestimmungen empfohlen, die sich sodann in der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung wiederfinden. 7 Mit Baugenehmigung vom 8. August 2007 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Metallwarenproduktion in Werbemittel Druck und Verkauf. Diese Baugenehmigung gilt in Verbindung mit den Nebenbestimmungen der Bezirksregierung Düsseldorf, die Bestandteil dieser Genehmigung sind. Diese Nebenbestimmungen der Bezirksregierung Düsseldorf lauten im Einzelnen wie folgt: 8 "1. Die von der Genehmigung erfassten Anlagen sind schalltechnisch so zu errichten, dass die von diesen Anlagen einschließlich aller Nebeneinrichtungen (wie z.B. Maschinen, Lüftungsanlagen, Fahrzeuge usw.) verursachten Geräuschimmissionen zusammen mit der Vorbelastung folgende gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte – gemessen und gerechnet nach Ziffer 6.8 der TA Lärm – nicht überschreiten. 9 Im Bereich der am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Räume nach DIN 4109 der nächstgelegenen Wohnhäuser C 17, 15a, 23, 25a 10 tags 60 dB(A) 11 Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Als Tagzeit gilt die Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr. 12 Die von der Genehmigung erfassten Nutzungen sind schalltechnisch so zu errichten, dass die von diesen Anlagen einschließlich aller Nebeneinrichtungen (wie z.B. Maschinen, Geräte, Lüftungsanlagen, Fahrzeuge usw.) verursachten Geräuschimmissionen – gemessen und gerechnet nach Ziffer 6.8 TA Lärm – bei keinem Betriebszustand zu einer Überschreitung führen: 13 Innerhalb der betriebsfremden schutzbedürftigen Räume nach DIN 4109, die mit der Anlage baulich verbunden sind 14 tags 35 dB(A) 15 Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionswerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. 16 Als Beurteilungszeitraum für die Tagzeit gilt die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr. 17 Durch geeignete Maßnahmen, z.B. schwingelastische Aufstellung, ist sicherzustellen, dass beim Betrieb der maschinellen Einrichtungen spürbare anlagenbedingte Schwingungen außerhalb des Betriebsgrundstückes, die zu Belästigungen der Nachbarschaft und der Allgemeinheit führen können, nicht verursacht werden. Die produktionsbedingt entstehenden geruchsintensiven Stoffe sind systembedingt vollständig zu erfassen und über Dach des Produktionsgebäudes abzuführen, so dass ein ungehinderter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. 18 Hinweise: 19 Sollte sich bei einer Überwachungsmessung herausstellen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte nach Vorgabe der TA Lärm, und im Bedarfsfall gemäß spezieller Messvorschriften (z.B. DIN 45680), überschritten werden, ist der Anlagenbetrieb bis zur Durchführung entsprechender aktiver oder passiver Schallschutzmaßnahmen so zu begrenzen, dass die unter Ziffer 3 genannten Immissionsrichtwerte, sowie die Anhaltwerte v. g. DIN 45680, eingehalten werden. Der Betreiber trägt alleine die Beweislast, dass seine Anlage an den maßgeblichen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte gemäß der Technischen Anleitung TA Lärm und die Anhaltswerte nach DIN 45680, einhält. Prognose- und Messunsicherheiten gehen grundsätzlich zu Lasten des Betreibers." 20 Mit Schreiben vom 28. August 2007 übersandte der Beklagte dem Kläger zu 1. eine Kopie der erteilten Baugenehmigung vom 8. August 2007; diese Mitteilung wurde dem Kläger zu 1. am 30. August 2007 zugestellt. Mit Schreiben vom 30. August 2007 wandten sich die Kläger zu 1. und 2. gegen die erteilte Baugenehmigung mit der Begründung, sie befürchteten durch den Einsatz von Maschinen und Ladetätigkeiten eine Beeinträchtigung ihres Praxisbetriebes und eventuell Einbußen der Wohnqualität. Im Erdgeschoss des Hauses C 23 werde die gemeinsame Naturheilpraxis betrieben; das Haus C 23 werde im Übrigen von ihnen und einer weiteren Partei bewohnt. Die ungünstige Situation ergebe sich im Wesentlichen aus der vorliegenden Bausituation, da die Häuser C 1927 direkt aneinander gebaut seien. Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2007 machen die Kläger zu 1. und 2. geltend, in den letzten Tagen sei ein Lärmpegel festgestellt worden, der zeitweise in der Gemeinschaftspraxis die eigene Berufsausübung absolut ausschließe. Sowohl der Schall als auch die Vibrationen aus den Räumlichkeiten, in denen die gewerbliche Tätigkeit genehmigt sei, seien – offenbar beim Bedienen einer besonders lauten und tieffrequente Erschütterungen auslösenden Maschine – so gravierend, dass zwei der drei Praxisräume für bestimmte Therapien nicht mehr genutzt werden könnten, denn für die Behandlung sei eine Entspannung der Patienten notwendig, die angesichts des Lärm nicht erreicht werden könne. 21 Die Kläger haben am 28. September 2007 Klage erhoben und tragen zur Begründung im Wesentlichen vor, unrichtig sei, dass die Genehmigung als Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt worden sei; eine Genehmigung für die benutzten Räumlichkeiten habe es nicht mehr gegeben, sodass ein Bauantrag erforderlich gewesen wäre. Ein derartiger Bauantrag hätte von einem Vorlageberechtigten gestellt werden müssen. Die genehmigten Tätigkeiten seien solche, die wegen der Erschütterungen und des Lärms in ein Gewerbegebiet gehörten, nicht aber in den fraglichen Bereich. Der straßenrandnahe Bereich an der Straße C werde als Allgemeines Wohngebiet beurteilt, lediglich im weiter zurückreichenden Bereich gebe es zusammenhängende gewerbliche Tätigkeiten. In dem Hinterhausbereich C 1921 gebe es keinen anderen produzierenden Betrieb mehr. Eine früher vorhandene Kfz-Werkstatt sei nach P verzogen und seitdem stünden die Räumlichkeiten leer. Der gesamte Straßenzug sei frei von produzierendem Gewerbe. Insbesondere die Kläger zu 1. und 2. würden durch den benachbarten Gewerbelärm privat und beruflich erheblich beeinträchtigt, wobei es nicht lediglich um Lärmbeeinträchtigungen gehe, sondern auch um solche, die aus anlagebedingten Schwingungen herrührten. 22 Die Kläger beantragen, 23 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. August 2007 aufzuheben. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen, 26 wobei er sich im Wesentlichen auf seine Verwaltungsvorgänge stützt und ergänzend ausführt, das Gebiet sei zu Recht als Mischgebiet eingestuft worden; an der Straße C befinde sich sowohl Wohnbebauung als auch gewerbliche Nutzung. Den berechtigten Schutzinteressen der Nachbarn sei dadurch Rechnung getragen worden, dass entsprechend der Empfehlung der Bezirksregierung Düsseldorf in dem Schreiben vom 25. Juli 2007 mehrere Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen worden seien. 27 Die Beigeladene beantragt, 28 die Klage abzuweisen, 29 und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, von dem Druckereibetrieb gingen unzulässige Emissionen nicht aus. Im Rahmen von Nebenbestimmungen zur Nutzungsänderungserlaubnis seien zum Schutz der Gebäude der Kläger Auflagen gemacht worden; die entsprechenden Immissionswerte würden nicht überschritten. Eine Nutzungsaufgabe, welche zum Verlust des Bestandsschutzes führen könnte, liege nicht vor. Es sei niemals der Wille bekundet worden, die entsprechenden Räumlichkeiten nicht zu nutzen. Zugunsten der Kläger sei auch nie ein Vertrauensschutz erwachsen. Zutreffend sei das Gebiet als Mischgebiet eingestuft worden. Der genehmigte Betrieb gehöre nicht in ein Gewerbegebiet; er sei nicht mit einer gewöhnlichen Druckerei zu vergleichen, in der beispielsweise Offset-Druckmaschinen eingesetzt würden. Es gelangten nur die für einen Kleinbetrieb ausgelegten Maschinen zum Einsatz. Die Tampon-Druckmaschine und die Schneidemaschine seien in dem an das klägerische Objekt angrenzenden Raum mit der Bezeichnung Produktion untergebracht. In dem Raum Büro befänden sich noch weitere Maschinen, welche aber in ihrer Arbeitsweise und ihren Emissionen typischen Büromaschinen entsprächen. Die Betriebsgeräusche gingen nicht über einen Geräuschpegel hinaus, wie er in jedem Büro vorhanden sei. Es gingen auch keine Erschütterungen von den genannten Maschinen aus. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die zulässige Klage der Kläger ist begründet, denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 8. August 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger jeweils in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 33 Das mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben verstößt gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte bzw. in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung ist nämlich rechtswidrig und verletzt die Rechte der Kläger als betroffene Nachbarn, weil sie unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG unbestimmt ist und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, 34 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 , BauR 2005, 1459; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 – 10 A 1025/90 . 35 Dahingestellt bleiben kann, ob in der Sache ein Bauantrag hätte gestellt werden müssen und nicht nur ein Nutzungsänderungsgenehmigungsantrag, denn die möglicherweise somit nicht beachteten Verfahrens- und Formvorschriften haben keinen nachbarschützenden Charakter, 36 vgl. dazu im Einzelnen Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, § 74 Randnote 400 folgende. 37 Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Druckereibetriebs beurteilt sich nach § 34 BauGB; dabei geht die Kammer zugunsten der Beigeladenen davon aus, dass es sich bei dem maßgeblichen Bereich um Mischgebiet handelt. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sind in einem Mischgebiet sonstige Gewerbebetriebe zulässig. Die allgemein zulässigen Gewerbebetriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sind durch die Gebietscharakteristik des Abs. 1 definiert; es darf sich also nur um das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe handeln, 38 vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, Kommentar, 2007, § 6 BauNVO Randnote 26. 39 Zu den sonstigen Gewerbebetrieben gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO können auch kleinere Druckereibetriebe zählen, 40 vgl. in diesem Sinne Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, § 6 Randnote 9; 41 maßgeblich ist die konkrete Betriebsgestaltung und Gebietssituation im Einzelfall. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass es sich um grenzständig errichtete, aneinander gebaute Häuser handelt mit einer gemeinsamen Grenzwand von 40 cm und die Maschinen in dem Raum aufgestellt werden, der unmittelbar an das Nachbargebäude angrenzt. 42 Das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte bzw. in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. August 2007 nicht geeignet ist, sicherzustellen, dass die Kläger durch die Errichtung des Druckereibetriebes nicht wegen der gegebenen konkreten Situation rücksichtslos beeinträchtigt werden. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist weder geeignet, sicherzustellen, dass die in der Nebenbestimmung der Bezirksregierung Düsseldorf aufgeführten Immissionsrichtwerte eingehalten werden, noch, dass beim Betrieb der maschinellen Einrichtungen spürbare anlagenbedingte Schwingungen nicht verursacht werden. 43 Nach welchen Maßstäben eine solche Rücksichtslosigkeit anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Regelungen des Immissionsschutzrechts. Insoweit ist seit langem höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das BImSchG gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit für Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 4 C 74.78 , BRS 40 Nr. 206 (S. 453); vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 4 C 5.98 , BRS 60 Nr. 83 (S. 318) und Urteil vom 23. September 1999 4 C 6.98 , BRS 62 Nr. 86 (S. 408). 45 Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. 46 Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die wie hier von einer gewerblichen Anlage ausgehen, im angeführten Sinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm einschlägig. Diese Technische Anleitung in ihrer nunmehr maßgeblichen Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) TA Lärm ist gemäß § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise als Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG erlassen worden. Sie dient nach ihrer Nr. 1 dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und misst sich mit bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen Geltung für alle Anlagen bei, die den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen, unabhängig davon, ob die Anlagen einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen oder nicht. Sie erfasst damit auch die hier in Rede stehende Anlage, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt. 47 Für solche Anlagen beansprucht die TA Lärm nunmehr Geltung insbesondere bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Bauanträgen in Baugenehmigungsverfahren; mithin auch für die Fälle, in denen bei der bauaufsichtlichen Genehmigung solcher Anlagen zu prüfen ist, ob bei der Errichtung und dem Betrieb solcher Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. 48 Das Bundesverwaltungsgericht hat den aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit sie die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisieren, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zuerkannt. Angesichts ihrer Funktion, bundeseinheitlich einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen, unterliegen sie als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Auch der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt, 49 vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2/07 . 50 Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind die Vorschriften der TA Lärm mithin zu beachten bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen in Baugenehmigungsverfahren (Nr. 1 Abs. 3 b) aa) TA Lärm), wobei für immissionsrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen anerkannt ist, dass § 22 BImSchG nachbarschützend ist, 51 vgl. Boeddingshaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Randnote 373. 52 Es ist völlig offen, ob der der Beigeladenen genehmigte Betrieb die Lärmwerte der TA Lärm bezogen auf die Grundstücke der Kläger einhält. Weder sind konkrete Messungen durchgeführt worden, noch ergibt sich aus der Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen, welche Lärmwerte von den dort aufgeführten Maschinen ausgehen, sodass eventuell eine Berechnung möglich wäre. Unklar bleibt, weshalb nur einzelne Maschinen als "Leiseläufer" bezeichnet werden. Entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 BauPrüfVO sind der Aufstellungsort von Maschinen und Apparaten in den Bauzeichnungen nicht angegeben; dabei erweist sich dies gerade mit Blick auf die nur 40 cm dicke gemeinsame Grenzwand mit dem Gebäude der Kläger zu 1. und 2. als wesentlich: Stehen die Maschinen direkt an der Wand, ist eine direkte Übertragung in das Nachbargebäude sowohl des Lärms wie der Erschütterungen möglich. 53 Im Genehmigungsverfahren hat der Bauherr Art und technische Merkmale der geplanten Anlage darzustellen und nachzuweisen, dass diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft. Wenn in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, kann die Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften weitere Begutachtungen durch den Bauherrn anfordern oder selbst eine Begutachtung durch eine Fachbehörde oder einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen. Alle diese Schritte sind dem Genehmigungsverfahren zuzurechnen, denn sie dienen der Klärung der Frage, ob eine Genehmigung zu erteilen ist oder nicht; 54 Vgl. so BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2/07 ; 55 insofern ist nicht ausreichend, dass die Nebenbestimmung zu der angefochtenen Baugenehmigung auf nachträgliche Überwachungsmessungen abstellt. 56 Die der Baugenehmigung vom 8. August 2007 beigefügten Nebenbestimmungen der Bezirksregierung Düsseldorf, die zum Schutz der Kläger die Einhaltung der dort genannten Werte sicherstellen sollen, sind als bloße Zielvorgabe nicht geeignet, ausreichenden Nachbarschutz sicherzustellen. Die bloße Zielvorgabe gewährleistet nicht, dass der genehmigte Betrieb der Beigeladenen die vorgegebenen Immissionsgrenzwerte auch tatsächlich einhält, 57 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2002 – 10 B 939/02 – BauR 2003, 674; vom 9. Juli 2002 10 B 696/02 – und vom 13. Juli 1998 – 7 B 956/98 , BRS 60 Nr. 193. 58 Allein die Aufnahme von einzuhaltenden Lärmimmissionswerten als Zielvorgabe in eine Baugenehmigung stellt weder deren Einhaltung bei der Ausnutzung der Baugenehmigung sicher noch würde sie der Bauaufsichtsbehörde eine Durchsetzung dieser Zielvorgabe bei einer Nichteinhaltung durch den Bauherrn ermöglichen. Erforderlich wäre vielmehr, dass die in der Baugenehmigung enthaltenen einzelnen Regelungen (z.B. in der Bau- und Betriebsbeschreibung oder in speziellen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung) zu den Lärmquellen sicherstellen, dass von dem Betrieb der Anlage keine für die Nachbarschaft unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgehen. Hinzu kommt, dass die Nebenbestimmungen sowohl hinsichtlich der Einhaltung der Lärmwerte wie der Schwingungen mit unbestimmten Rechtsbegriffen arbeiten und sich auch deshalb aus den Nebenbestimmungen keine für die Beigeladene verbindlich zu beachtende Maßgaben ergeben (vgl. nur "geeignete Maßnahmen" in Nr. 3 der Nebenbestimmungen). Die Unbestimmtheit der verwendeten Begriffe führt zu einem nicht eindeutig bestimmbaren und damit nicht vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt der Baugenehmigung. 59 Die zu Gunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. August 2007 verstößt mithin gegen das in § 37 Abs. 1 VwVfG NRW niedergelegte Bestimmtheitsgebot; dies gilt sowohl für die Kläger zu 1. und 2. als Eigentümer des Gebäudes C 23 wie für die Kläger zu 3 und 4. als Eigentümer des Gebäudes C 25/25a, da der Beklagte sie in diesem Umfang durch die Aufnahme der unzureichenden Nebenbestimmungen in den Schutzbereich der erteilten Baugenehmigung einbezogen hat. 60 Eine andere rechtliche Wertung ergibt sich nicht daraus, dass die Räumlichkeiten, welche Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung vom 8. August 2007 sind, bis Oktober 1998 von einer Firma zur Produktion von Nagelscheren und für Metallarbeiten genutzt wurden. Infolge Nutzungsaufgabe und wegen des erheblichen Zeitablaufs ist der Bestandsschutz erloschen. Der Bestandsschutz, der durch eine Baugenehmigung vermittelt wird, erlischt, wenn die Genehmigung unwirksam wird. Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn eine zulässige Nutzung zeitweilig nicht ausgenutzt wird. Zur Beurteilung der Frage, nach welchem Zeitablauf ein Wechsel der Grundstückssituation den Bestandsschutz entfallen lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht ein Zeitmodell entwickelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die zu § 35 Abs. 5 Nr. 2 BBauG a.F. entwickelten Grundsätze als Orientierungshilfe auch im Rahmen der Fragestellung eine Rolle spielen, nach welchem Zeitablauf ein Wechsel der Grundstückssituation auf den Bestandsschutz durchschlägt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur erleichterten Zulassung der "alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle" ein Zeitmodell entworfen, das auf die Beurteilung der Fortdauer des Bestandsschutzes übertragbar ist. Im ersten Jahr nach der Zerstörung eines Bauwerks rechnet die Verkehrsauffassung stets mit dem Wiederaufbau. Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich. Im zweiten Jahr nach der Zerstörung spricht für die Annahme, dass die Verkehrsauffassung einen Wiederaufbau noch erwartet, eine Regelvermutung, die im Einzelfall jedoch entkräftet werden kann, wenn Anhaltspunkte für das Gegenteil vorhanden sind. Nach Ablauf von zwei Jahren kehrt sich diese Vermutung um. Es ist davon auszugehen, dass die Grundstückssituation nach so langer Zeit für eine Neuerrichtung nicht mehr offen ist, 61 vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007, BauR 2007, 1691 folgende; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995, BRS 57 Nr. 67. 62 Mit zunehmendem Zeitablauf ist mithin in abnehmendem Maß mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen. Allerdings bestehen bei Aufgabe einer gewerblichen Nutzung häufig besondere Schwierigkeiten, nach Einstellung des konkreten Gewerbebetriebes eine gleichartige Nachfolgenutzung zu erreichen. Die Suche nach einem geeigneten Nachfolgenutzer nimmt ungleich mehr Zeit in Anspruch als beispielsweise bei einem Einfamilienhaus und hat daher regelmäßig längere Übergangszeiträume bis zur Aufnahme einer Anschlussnutzung zur Folge. Hinzu kommen Vermarktungsschwierigkeiten in Phasen mit schwacher konjunktureller Lage sowie aufgrund der für einen Gewerbebetrieb im Hinblick auf die Infrastruktur nachteiligen Lage am Rand der durch das Überwiegen von Wohnnutzung gekennzeichneten Bebauung in der näheren Umgebung, 63 vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 – 10 A 1166/04 – für einen Zeitraum zwischen der Abmeldung des Gewerbes Ende November 1998 und dem Eingang des Antrages auf Genehmigung der Nutzungsänderung im Juni 2001 – Zeitraum von 2 ½ Jahren. 64 Bei Würdigung vorgenannter Rechtsprechung ist vorliegend der Bestandsschutz erloschen, weil durch die Nutzungsaufgabe und den Ablauf von 9 Jahren die maßgeblichen Zeiträume weit überschritten sind. 65 Die Klage hat demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO Erfolg. 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.