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Beschluss

1 L 150/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0117.1L150.11.0A
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Leitsätze
1. Zum Ablauf der Begründungsfrist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei Zustellung durch Postzustellungsurkunde und Einlegung des Urteils in Briefkasten des bevollmächtigten Rechtsanwalts.(Rn.5) 2. Auf einen vermeidbaren Rechtsirrtum beruhende fehlerhafte Fristberechnung eines Rechtsanwalts.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Ablauf der Begründungsfrist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei Zustellung durch Postzustellungsurkunde und Einlegung des Urteils in Briefkasten des bevollmächtigten Rechtsanwalts.(Rn.5) 2. Auf einen vermeidbaren Rechtsirrtum beruhende fehlerhafte Fristberechnung eines Rechtsanwalts.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zulässig, da ein solcher Antrag auch dann noch gestellt werden kann, wenn - wie hier durch Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2011 - über das vom Rechtsmittelführer eingelegte Rechtsmittel bereits - unanfechtbar - entschieden worden ist (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 16. August 2006 - 1 M 118/06 -, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 3 L 99/03 - [m. w. N.]). Des Weiteren ist der Antrag auf Wiedereinsetzung auch insoweit zulässig, als er innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Handlung nachgeholt worden ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Gestalt der Wiedereinsetzung in die Antragsbegründungsfrist hat indes in der Sache keinen Erfolg, denn eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist kommt regelmäßig nicht in Betracht (vgl.: OVG LSA, a. a. O., Beschluss vom 30. September 2005 - 3 L 202/02 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. August 2002 - 5 S 1484/02 -, NVwZ-RR 2003, 156 [157]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. September 2002 - 14 A 2568/02 -, NVwZ 2003, 1279). Gründe, die hier ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, weil der Kläger an der Einhaltung der vorbezeichneten Frist ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, sind auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Klägers nicht ersichtlich. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führt aus, wegen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an seine Büroadresse am Samstag, den 1. Oktober 2011 und des staatlichen Feiertags am Montag, den 3. Oktober 2011, könne erst für den folgenden Werktag, Dienstag den 4. Oktober 2011 von einem wirksamen, die Rechtsmittelfrist in Gang setzenden Zugang des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen werden, weshalb die Rechtsmittelfrist erst am 4. Dezember 2011 geendet habe. Der Schriftsatz zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung vom 28. November 2011 sei am 2. Dezember 2011 beim Oberverwaltungsgericht und damit fristwahrend eingegangen. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Die Frist für die (hier versäumte) Begründung des Zulassungsantrages beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils (gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Ob der Fristbeginn auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Sonnabend fällt, ist unerheblich, denn das Gesetz sieht in § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO diesen Umstand lediglich für das Ende der Frist als bedeutsam an. Für den Kläger begann gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB die Begründungsfrist durch Einlegen des Urteils in den Briefkasten gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 180 Satz 2 ZPO mit Ablauf des 1. Oktobers 2011 (Samstag) und endete nach zwei Monaten mit Ablauf des 1. Dezember 2011 (Donnerstag). Die am 2. Dezember 2011 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Antragsbegründungsschrift vom 28. November 2011 war daher verspätet und konnte - da sie nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers erst am 1. Dezember 2011 bei der Post per Einschreiben aufgegeben wurde - auch nicht mehr fristgerecht beim Oberverwaltungsgericht eingehen. Wegen Verschuldens seines Prozessbevollmächtigten, das sich der Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss, kommt eine Wiedereinsetzung in vorherigen Stand nicht in Betracht. Die Nichteinhaltung der Antragsbegründungsfrist beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der Frist durch den Prozessbevollmächtigten, weil er die Regelung des § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 180 Satz 2 ZPO nicht beachtet hat. Ein solcher Rechtsirrtum war vermeidbar, weshalb den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Verschulden trifft, das dem Kläger zuzurechnen ist. Unverschuldet wäre die Fristversäumung nur dann gewesen, wenn die fehlerhafte Fristberechnung für den Prozessbevollmächtigten des Klägers bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und ihm als Rechtsanwalt vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu vermeiden war. Dies war indes nicht der Fall; vielmehr hat es der Prozessbevollmächtigte des Klägers an der gebotenen Sorgfalt fehlen lassen. Denn er hat nicht nur das - laut Postzustellungsurkunde - auf dem Umschlag des Schriftstückes vermerkte Zustellungsdatum („01.10.11“) nicht beachtet, sondern sich auch nicht über die Besonderheiten einer Zustellung durch Postzustellungsurkunde im Gegensatz zu einer solchen durch Empfangsbekenntnis kundig gemacht. Eine Heranziehung der Kommentare zu § 56 VwGO (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 56 Rdnr. 23, 34) hätte ihn auf die besonderen gesetzlichen Bestimmungen bei einem der Post erteilten Zustellungsauftrag und einer Zustellung mit Zustellungsurkunde - wie hier - gemäß § 176 ff. ZPO sowie auf die Möglichkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (§§ 176 Abs. 2, 180 ZPO) aufmerksam gemacht. Falls von einem Rechtsanwalt nicht bereits aufgrund seines Berufsstandes erwartet werden muss, dass er die Vorschriften zur Berechnung von Rechtsmittelfristen kennt, so ist er jedenfalls gehalten, seine Rechtskenntnisse regelmäßig zu aktualisieren bzw. auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Das hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers offensichtlich unterlassen, da er ansonsten auf die Bestimmung des § 180 ZPO gestoßen wäre. Auf diese Rechtsvorschrift geht der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Begründung seines Rechtsstandpunktes im Wiedereinsetzungsantrag indes mit keinem Wort ein, was den Schluss rechtfertigt, dass er die Vorschrift übersehen hat. Die fehlerhafte Fristberechnung beruht danach auf einem Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der vermeidbar gewesen wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann sich in Bezug auf seinen Rechtsstandpunkt zur Fristberechnung auch nicht auf eine noch ungeklärte Rechtslage berufen; ein Verschulden scheidet nicht wegen einer Ungewissheit hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 180 ZPO aus, wie sich bereits aufgrund der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Bundesgerichte zeigt (vgl.: BFH, Beschl. v. 30.11.2010 - IV B 39/10 -, juris; BSG, Urt. v. 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R -, juris; BGH, Beschl. v. 24.04.2007 - AnwZ (B) 93/06 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 02.08.2007 - 2 B 20.07 -, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 3 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 60 Abs. 5, 152 Abs. 1 VwGO).