Urteil
15 A 662/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 50 Abs. 3 GO NRW lässt gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen zu.
• Die Verhältniswahl nach d'Hondt ist für die Verteilung der Ausschusssitze auf die eingereichten Wahlvorschläge maßgeblich und gewährleistet Minderheitenschutz.
• Aus Wortlaut, Systematik und Sinn der Vorschrift ergibt sich kein Verbot fraktionsübergreifender gemeinsamer Wahlvorschläge.
• Verfassungsrechtliche Vorgaben (Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen) sind gewahrt, wenn über die eingereichten Wahlvorschläge nach Verhältniswahlgrundsätzen abgestimmt wird.
• Ein Umkehrschluss aus einer spezialgesetzlichen Regelung für Ausschussvorsitze (§ 58 Abs.5 GO NRW) zugunsten eines Verbots gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit gemeinsamer Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen bei Ausschussbesetzung • § 50 Abs. 3 GO NRW lässt gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen zu. • Die Verhältniswahl nach d'Hondt ist für die Verteilung der Ausschusssitze auf die eingereichten Wahlvorschläge maßgeblich und gewährleistet Minderheitenschutz. • Aus Wortlaut, Systematik und Sinn der Vorschrift ergibt sich kein Verbot fraktionsübergreifender gemeinsamer Wahlvorschläge. • Verfassungsrechtliche Vorgaben (Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen) sind gewahrt, wenn über die eingereichten Wahlvorschläge nach Verhältniswahlgrundsätzen abgestimmt wird. • Ein Umkehrschluss aus einer spezialgesetzlichen Regelung für Ausschussvorsitze (§ 58 Abs.5 GO NRW) zugunsten eines Verbots gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht gerechtfertigt. Bei der Stadtratswahl bildete die Klägerfraktion 6 Sitze; andere Fraktionen zusammen bildeten Mehrheiten. Der Rat beschloss 7 Ausschüsse mit je 11 Mitgliedern. Mehrere Fraktionen reichten einen gemeinsamen Wahlvorschlag ein, die Klägerin einen eigenen. Bei der Abstimmung erhielt der gemeinsame Vorschlag 32 Stimmen, der der Klägerin 6; nach d'Hondt ergaben sich 10 Sitze für den gemeinsamen Vorschlag und 1 Sitz für die Klägerin. Die Klägerin machte geltend, gemeinschaftliche Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen seien nach § 50 Abs.3 GO NRW unzulässig und verletzten ihr Mitwirkungsrecht; sie begehrte Feststellung der Rechtsverletzung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die streitgegenständlichen Anträge wurden teilweise zurückgenommen bzw. erledigt. • Klagebefugnis und Feststellungsgegenstand: Die Klägerin ist Träger eines wehrfähigen innenrechtlichen Organrechts auf Einhaltung der Wahlgrundsätze nach § 50 Abs.3 Satz 2 und 3 GO NRW; die Feststellungsklage ist zulässig. • Wortlaut: § 50 Abs.3 Satz 3 GO NRW verlangt die Verteilung der Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen; ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Fraktionen ist als Wahlvorschlag der Fraktionen erfasst und dem Wortlaut nicht widersprechend. • Systematik und Gesetzesgeschichte: Die ausdrückliche Regelung der Möglichkeit von Zusammenschlüssen im Zuschlagsverfahren (§ 58 Abs.5 Satz 2 GO NRW) betrifft eine andere Verteilungsregel und lässt keinen Umkehrschluss auf ein Verbot gemeinsamer Wahlvorschläge zu; für gemeinsame Wahlvorschläge war keine Sonderregel erforderlich. • Sinn und Zweck: Die Vorschrift dient dem Minderheitenschutz; die Verhältniswahl nach d'Hondt gewährleistet, dass auch Minderheitswahlvorschläge entsprechend ihrem Erfolgswert berücksichtigt werden, so dass die Klägerin Sitze erhielt und ihr Erfolgswert gleichberechtigt gewürdigt wurde. • Verfassungsrechtliche Grenzen: Das Erfordernis, dass Ausschüsse das politische Kräfteverhältnis widerspiegeln, ist gewahrt, weil über eingereichte Wahlvorschläge nach Verhältniswahlgrundsätzen abgestimmt wurde; ein gemeinsamer Wahlvorschlag verletzt damit nicht das Homogenitätsprinzip oder sonstige verfassungsrechtliche Vorgaben. • Abgrenzung zu Bundesrecht: Das bundesverfassungsrechtliche Verbot von Listenverbindungen bei Bundestagswahlen beruht auf speziellen Sperrklauseln und ist nicht auf die kommunale Ausschussbesetzung übertragbar. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Das vom Beklagten angewendete d'Hondtsche Höchstzahlverfahren und die Zulassung eines gemeinsamen Wahlvorschlags stehen mit § 50 Abs.3 GO NRW im Einklang; die Klage ist unbegründet. Die Berufung wurde im Übrigen zurückgewiesen; die Klägerin wurde durch die angegriffenen Beschlüsse nicht in ihren Rechten verletzt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen nach § 50 Abs.3 GO NRW zulässig sind und die Verteilung der Sitze nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren den Anforderungen an die Verhältniswahl und den Minderheitenschutz genügt. Die politische Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt damit das Kräfteverhältnis im Rat in zulässiger Weise wider. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.