Beschluss
9 A 626/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Abgabefreiheit nach § 73 Abs. 2 LWG sind die im Veranlagungsjahr geltenden Regeln der Technik für neue Anlagen maßgeblich.
• Ernstliche Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn die Zweifel an der Richtigkeit des Urteils deutlich überwiegen.
• Eine Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist ausgeschlossen, wenn der Beteiligte in erster Instanz nötige Angriffspunkte und Beweisanträge nicht erhoben hat.
Entscheidungsgründe
Abgabefreiheit nach §73 LWG: Maßgeblichkeit der Regeln der Technik des Veranlagungsjahres • Für die Abgabefreiheit nach § 73 Abs. 2 LWG sind die im Veranlagungsjahr geltenden Regeln der Technik für neue Anlagen maßgeblich. • Ernstliche Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn die Zweifel an der Richtigkeit des Urteils deutlich überwiegen. • Eine Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist ausgeschlossen, wenn der Beteiligte in erster Instanz nötige Angriffspunkte und Beweisanträge nicht erhoben hat. Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ihm die Abgabefreiheit nach § 73 Abs. 2 LWG versagt wurde. Streitgegenstand ist, ob für die Befreiung auf die bei Genehmigung der Anlage geltenden oder auf die im Veranlagungsjahr geltenden Regeln der Technik abzustellen ist. Der Kläger rügt, das Nachklärbecken entspreche den damals bei Genehmigung geltenden Anforderungen und beruft sich auf einschlägige ATV-Arbeitsblätter sowie auf Unwirtschaftlichkeit einer Nachrüstung. Die Behörde/Bezirksregierung habe keine Vertiefung verlangt, andere Sanierungsmaßnahmen seien ausreichend. Das Verwaltungsgericht hat die Arbeitsblätter als maßgebliche Regeln der Technik zugrunde gelegt und die Klage abgewiesen. Der Kläger rügt materielle und verfahrensrechtliche Fehler und beantragt Zulassung der Berufung. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils; ernstliche Zweifel erfordern, dass die für Fehlerhaftigkeit sprechenden Umstände deutlich überwiegen. • Auslegung von § 73 Abs. 2 LWG: Wortlaut und Systematik legen nahe, dass die Abgabefreiheit an die Einhaltung der im Zeitpunkt der Einleitung (Veranlagungsjahr) geltenden Regeln der Technik für neue Anlagen geknüpft ist; frühere Einhaltung genügt nicht. • Vergleich mit WHG/AbwAG: Hinweispunkte in §§ 7a, 18b WHG und § 8 Abs. 2 AbwAG sprechen ebenfalls dafür, die Anforderungen an neue Anlagen zugrunde zu legen; eine entgegenstehende Übertragung bundesrechtlicher Kommentierungen auf § 73 LWG ist nicht möglich. • Sinn und Zweck: Die Befreiungsregelung soll Anreize schaffen, Anlagen an den neuesten Stand der Technik anzupassen; eine Regelung zugunsten desjenigen, der veralteten Zustand erhält, widerspräche diesem Zweck. • Arbeitsblätter als Beweismittel: Das Verwaltungsgericht durfte die vom Beklagten in das Verfahren eingeführten ATV-Arbeitsblätter als Wiedergabe der maßgeblichen Regeln der Technik zugrunde legen; der Kläger hat in erster Instanz unterlassen, rechtzeitig Rügen oder Beweisanträge zu erheben, wodurch eine spätere Verfahrensrüge ausgeschlossen ist. • Keine besondere Schwierigkeit/grundsätzliche Bedeutung: Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt ist bereits durch Rechtsprechung des Senats geklärt; es liegen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor, die eine Zulassung erfordern würden. • Verfahrensrüge und Bestimmtheitsbedenken: Mögliche Auslegungsprobleme der Regelwerke rechtfertigen nicht die Abweichung von der Veranlagungsjahrsbetrachtung; Feststellungs- und Auslegungsprobleme bestehen unabhängig vom maßgeblichen Jahr. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 124 VwGO sind nicht erfüllt, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen. Materiell ist auf § 73 Abs. 2 LWG auf das jeweilige Veranlagungsjahr abzustellen, sodass die Einhaltung früherer Regeln der Technik bei Erteilung der Genehmigung für eine Abgabefreiheit nicht genügt. Das Verwaltungsgericht durfte die ATV-Arbeitsblätter als maßgebliche Regeln der Technik heranziehen; die Verfahrensrüge des Klägers ist wegen Unterlassens entsprechender Rügen und Beweisanträge in erster Instanz ausgeschlossen. Streitwert und Kosten wurden entsprechend festgesetzt und der Beschluss ist unanfechtbar.