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Beschluss

6 L 27/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:0302.6L27.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 2079/14 geführten Klage gegen die der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 17. Juni 2014 (Az.: ) zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E 70 E 4 mit einer Nabenhöhe von 63,50 m, einem Rotordurchmesser von 71,0 m und einer Gesamthöhe von 99,0 m auf dem Grundstück in O. , Gemarkung F. , wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Der Antragstellerin fehlt es nicht bereits an der analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. Denn sie kann geltend machen, möglicherweise in ihrem (Verfahrens-)Recht auf willkürfreie Behandlung paralleler Genehmigungsanträge durch die angefochtene Genehmigung verletzt worden zu sein. Diese Möglichkeit einer Rechtsverletzung reicht für die Antragsbefugnis aus. 6 Vgl. u.a. Oberverwaltungsgericht des Landes Rheinland-Pfalz (OVG Rh-Pf), Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14.OVG -, juris Rn. 13 ff. 7 Der mithin zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. 8 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 17. Juni 2014 ist zunächst in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. 9 Namentlich entspricht sie den Anforderungen der §§ 80a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. 10 Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde ist verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, schlüssig und substanziiert darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen nicht aus. 11 Vgl. etwa OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, juris Rn. 43 und 45; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 L 319/09 -, juris Rn. 8 und 10; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 97 mit weiteren Nachweisen. 12 In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin die gegenläufigen Vollziehungsinteressen der Beigeladenen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung. 13 Vgl. VG Aachen, u.a. Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 L 319/09 -, juris Rn. 12. 14 Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt. Er hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, das überwiegende private Interesse der Beigeladenen folge aus den erheblichen finanziellen Nachteilen, die ihr aufgrund einer Verzögerung durch die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage entstünden. Dazu zählten vor allem Verluste aus der Degression der Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die sich auf 20 Jahre hin auswirkten und die Kostenkalkulation insgesamt gefährdeten. 15 Damit hat der Antragsgegner schlüssig und nachvollziehbar zu erkennen gegeben, aufgrund welcher konkreten Überlegungen er gerade im vorliegenden Fall ein überwiegendes privates Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Dies genügt, wie dargelegt, den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 16 Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. 17 Maßgebliches Kriterium innerhalb der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der angefochtene Verwaltungsakt sich dagegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. 18 Bei Anwendung dieses Maßstabs erweist sich die Genehmigung vom 17. Juni 2014 bei summarischer Betrachtung nicht aufgrund einer Verletzung dem Schutze der Antragstellerin dienender Vorschriften als offensichtlich rechtswidrig. Nach derzeitigem Sachstand ist vielmehr davon auszugehen, dass sie Rechte der Antragstellerin offensichtlich nicht verletzt. 19 Da die Antragstellerin sich gegen den Genehmigungsbescheid nicht als Adressatin, sondern als Dritte wendet, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz der Antragstellerin dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Dritte nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Dritten durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Dritten dient, also drittschützende Wirkung hat. 20 Die Verletzung einer drittschützenden Norm ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die angefochtene Genehmigung ist bei der hier allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Überprüfung im Ergebnis nicht zu beanstanden. 21 Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlage ist § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn 22 23 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 24 25 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. 26 In Betracht kommt vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von Drittrechten allerdings nicht ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. 27 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. 28 Diese Bestimmung ist zwar grundsätzlich für Nachbarn drittschützend. Die Antragstellerin hat aber nicht aufgezeigt, dass von dem genehmigten Vorhaben mit Blick auf ihren eigenen Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen ausgehen. Auch der Umstand, dass sie auf dem benachbarten, im Eigentum ihres Geschäftsführers stehenden Flurstück 48 selbst die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwindenergieanlage plant, macht sie ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zu einer Nachbarin im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. 29 Vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage 2013, § 6 Rn. 70. 30 Es liegt auch kein Verstoß gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Nr. 2 BImSchG vor. Die Antragstellerin kann sich insbesondere nicht auf eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens sowie auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme berufen. 31 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens folgt aus § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Danach ist ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, seinen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. 32 Dies ist hier der Fall. Das für den Standort der geplanten Windenergieanlage von der Beigeladenen vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Windkraftkonzentrationszone" der Gemeinde O. . Im Baugebiet wird die maximale Bauhöhe für Windkraftanlagen auf 99,0 m begrenzt. Dieser Festsetzung entspricht das streitgegenständliche Vorhaben. Daran, dass die Erschließung gesichert ist, bestehen keine Zweifel. 33 Soweit durch das Fundament der genehmigten Windenergieanlage die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans überbaubare Fläche überschritten wird, hat der Antragsgegner nach Erteilung des erforderlichen Einvernehmens durch den Rat der Gemeinde O. im Genehmigungsbescheid insoweit von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung erteilt. Dass hierdurch Rechte der Antragstellerin, die nicht Eigentümerin eines angrenzenden oder sonst von den Auswirkungen des Vorhabens betroffenen Grundstücks und damit nicht Nachbarin im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB ist, 34 vgl. Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 7. Auflage 2006, § 31 Rn. 45 ff., 35 verletzt sein könnten, ist nicht erkennbar. Auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das einen angemessenen Interessenausgleich zwischen benachbarten Grundstückseigentümern gewähren soll, kann sich die Antragstellerin daher ebenfalls nicht berufen. 36 Berufen kann sich die Antragstellerin hingegen darauf, das Konkurrenzverhältnis zwischen dem streitgegenständlichen Vorhaben der Beigeladenen und dem von ihr im gleichen Baufeld geplanten Vorhaben sei durch die angefochtene Genehmigung des konkurrierenden Vorhabens willkürlich zu ihren Lasten und damit ihre Rechte verletzend gelöst worden. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin kann die Kammer im Ergebnis jedoch nicht feststellen. 37 Wie ein echtes Konkurrenzverhältnis zwischen parallel zur Genehmigung gestellten Vorhaben, die sich im Fall ihrer Realisierung vollständig oder teilweise ausschließen, von der Genehmigungsbehörde zu behandeln ist, ist im Immissionsschutzrecht nicht ausdrücklich geregelt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass bei Vorliegen einer echten Konkurrenzsituation parallel gestellter Genehmigungsanträge von der Behörde eine fehlerfreie Ermessensentscheidung darüber gefordert ist, in welcher Reihenfolge sie die Anträge bescheidet. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangen hier eine sachgerechte Auswahl bzw. Reihung unter den sich ausschließenden Genehmigungsanträgen. Dabei erweist sich der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anträge zwar nicht zwingend als alleiniges, grundsätzlich aber als sachgerechtes Kriterium, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung hiervon rechtfertigen. 38 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851 -, juris Rn. 13; OVG Rh-Pf, Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14.OVG -, juris Rn. 21; Thüringer OVG (ThürOVG), Beschlüsse vom 17. Juli 2012 - 1 EO 35/12 -, juris Rn. 30, und vom 1. Juni 2011 - 1 EO 69/11 -, juris Rn. 33; OVG des Landes Mecklenburg-Vorpommern (OVG MV), Beschluss vom 28. März 2008 - 3 M 188/07 -, juris Rn.32; Rolshoven, Wer zuerst kommt, mahlt zuerst? - Zum Prioritätsprinzip bei konkurrierenden Genehmigungsanträgen, NVwZ 2006, 522 f. 39 Die Kammer muss vorliegend nicht entscheiden, ob es sich bei dem Zusammentreffen von Anträgen auf eine (immissionsschutzrechtliche) Vollgenehmigung und auf Erteilung eines (baurechtlichen) Vorbescheids in rechtlicher Hinsicht überhaupt um ein echtes Konkurrenzverhältnis in diesem Sinn handelt. 40 Vgl. OVG Rh-Pf, Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14.OVG -, juris Rn. 26 (wohl verneinend); ThürOVG, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 EO 35/12 -, juris Rn. 26 ff. (bejahend). 41 Auch muss die Kammer hier nicht weiter aufklären, ob die Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen eine Realisierung des konkurrierenden Vorhabens der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht zwingend ausschließt. Der zwischen den Standorten der beiden geplanten Windenergieanlagen bestehende Abstand von lediglich 84 m spricht allerdings auch ohne Einholung eines Turbulenzgutachtens dafür, dass eine Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen (Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 63,50 m und einem Rotordurchmesser von 71,0 m) aufgrund der von dieser Anlage zu erwartenden Auswirkungen auf die Standsicherheit der von der Antragstellerin geplanten Anlage für eine Realisierung dieses Vorhabens selbst unter günstigsten Bedingungen eine Sperrwirkung wohl entfalten dürfte. 42 Vgl. Ziffer 5.2.3.4 des Windenergie-Erlasses NRW vom 11. Juli 2011 (MBl. NRW. 2011 S. 321), der insoweit für benachbarte Windenergieanlagen der neuen Generation erst ab einem Abstand von mindestens fünf (bis acht) Rotordurchmessern eine Ungefährlichkeit der Turbulenzeffekte annimmt und eine Unterschreitung eines Mindestabstands von drei Rotordurchmessern als regelmäßig gefährlich für die Standsicherheit ansieht; vgl. auch: OVG NRW, u.a. Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, juris Rn. 6 (drei- bis fünffacher Rotordurchmesser); Rolshoven, a.a.O., NVwZ 2006, 516 ff., 518. 43 Ob eine solche Sperrwirkung aber bereits von der Genehmigung ausgelöst wird und die Genehmigung eines konkurrierenden Vorhabens damit ausschließt oder ob mit Blick darauf, dass eine erteilte Genehmigung nicht zwangsläufig auch umgesetzt werden muss, nicht lediglich die Baufreigabe für das konkurrierende Vorhaben nur unter der auflösenden Bedingung erteilt werden darf, dass von der Erstgenehmigung Gebrauch gemacht worden ist, 44 vgl. hierzu: OVG Rh-Pf, Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14.OVG -, juris Rn. 17; Rolshoven, a.a.O., NVwZ 2006, 516 ff., 519, 522 f., 45 muss hier im Übrigen ebenfalls nicht entschieden werden, weil streitgegenständlich nicht die unter dem 9. Juli 2014 - aus anderen Gründen - erfolgte Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin auf Erteilung eines Bauvorbescheides ist. Diese ist vielmehr Gegenstand des beim erkennenden Gericht parallel geführten Klageverfahrens 3 K 1508/14. 46 Vorliegend geht es allein um die Frage, ob durch die Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen Rechte der Antragstellerin verletzt sind. Diese Frage kann die Kammer hier aber verneinen, ohne dass die aufgeworfenen Fragen letztlich beantwortet werden müssten. Denn selbst bei Annahme einer - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - echten Konkurrenzsituation verletzt die Entscheidung des Antragsgegners, das Vorhaben der Beigeladenen zu genehmigen, Rechte der Antragstellerin nicht. 47 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist sich der Antragsgegner der (möglichen) Konkurrenzsituation bewusst gewesen und hat diese unter Anwendung des Prioritätsprinzips zugunsten der Beigeladenen gelöst. 48 Die Antragstellerin hatte zunächst am 21. November 2013 unter Vorlage eines Lageplans und zweier Übersichtskarten einen Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für eine Windenergieanlage vom gleichen Typ wie die genehmigte Anlage der Beigeladenen gestellt. Nachdem sie vom Antragsgegner auf die Unvollständigkeit der Unterlagen hingewiesen und um Vorlage einzeln bezeichneter Gutachten gebeten worden war, nahm sie den Antrag mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 zurück und stellte zugleich einen Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für eine Kleinwindenergieanlage mit einer Gesamthöhe von weniger als 49 m. Nachdem die Baugenehmigungsbehörde des Antragsgegners mit Schreiben vom 16. Mai 2014 auch hinsichtlich dieses Antrages nach Beteiligung seiner Immissionsschutzbehörde weitere Unterlagen angefordert, diese aber innerhalb der gesetzten Frist nicht erhalten hatte, wies sie den Antrag mit - nicht bestandskräftigem - Bescheid vom 9. Juli 2014 unter Hinweis auf die Unvollständigkeit der Bauvorlagen zurück. 49 Die für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Beigeladenen zuständige Immissionsschutzbehörde ist mithin in dem baurechtlichen Verfahren auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids beteiligt worden. In ihrer Stellungnahme vom 5. März 2014 führt die Immissionsschutzbehörde im vorliegend relevanten Zusammenhang aus: " Da bereits ein Vollantrag vorliegt und dieser zur Genehmigung ansteht, ist in diesem Konkurrenzverhältnis zu klären, ob das Kleinwindrad aus bautechnischer und planungsrechtlicher Sicht noch zusätzlich (an zweiter Stelle) genehmigungsfähig ist ". Damit hat sie dem aus ihrer Sicht vollständigen und zur Entscheidung anstehenden Genehmigungsantrag der Beigeladenen unter Hinweis auf den Prioritätsgrundsatz eindeutig den Vorzug gegenüber dem Vorhaben der Antragstellerin gegeben. Dass sie in dem Genehmigungsbescheid vom 17. Juni 2014 hierzu keine Ausführungen gemacht hat, ist vor dem Hintergrund des insoweit eindeutigen Akteninhalts unschädlich, wenngleich sich regelmäßig aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit eine Dokumentation der Auswahlentscheidung im Genehmigungsbescheid anbieten dürfte. 50 Die Entscheidung des Antragsgegners, im Ergebnis maßgeblich darauf abzustellen, dass hinsichtlich des Genehmigungsantrags der Beigeladenen bereits am 30. September 2013 die Vollständigkeit der Unterlagen festgestellt worden war und das Genehmigungsverfahren nach Durchführung der Behördenbeteiligung bereits soweit fortgeschritten war, dass der Antrag zur Genehmigung anstand, ist nicht zu beanstanden. 51 Ob unter Anwendung des Prioritätsprinzips auf den Zeitpunkt des Antrags, auf dessen Vollständigkeit oder auf dessen Genehmigungsfähigkeit abzustellen ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Grundsätzlich wird man aber annehmen können, dass eine Planung regelmäßig Rücksicht auf eine bereits hinreichend verfestigte andere Planung nehmen muss, die den zeitlichen „Vorsprung“ hat. 52 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851 -, juris Rn. 13; OVG Rh-Pf, Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14.OVG -, juris Rn. 21 und 23; ThürOVG, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 EO 35/12 -, juris Rn. 30; OVG MV, Beschluss vom 28. März 2008 - 3 M 188/07 -, juris Rn.32. 53 Dies wird in der Regel jedenfalls der Antrag sein, der früher vervollständigt worden ist. Denn (erst) zu diesem Zeitpunkt hat sich der Gegenstand des Verfahrens in einer Weise konkretisiert, dass er Gegenstand einer sachgerechten Prüfung werden und der Antragsteller davon ausgehen kann, aus Gründen des Vertrauensschutzes davor bewahrt zu sein, dass der von ihm betriebene Aufwand, um seinen Antrag entscheidungsreif zu machen, durch das Verhalten eines Konkurrenten - etwa auch durch die Stellung eines unter Umständen nahezu ohne Planungsaufwand möglichen Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids - nachträglich entwertet wird. 54 Vgl. ThürOVG, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 1 EO 69/11 -, juris Rn. 38; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851 -, juris Rn. 13; OVG Rh-Pf, Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14.OVG -, juris Rn. 23. 55 Angesichts dieser Überlegungen ist die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, das Vorhaben der Beigeladenen zu genehmigen, auch wenn diese Genehmigung (bzw. deren Ausnutzung) möglicherweise dazu führt, dass das Vorhaben der Antragstellerin nicht mehr genehmigungsfähig oder realisierbar ist, nicht willkürlich oder sonst verfahrensfehlerhaft. Denn für den Genehmigungsantrag der Beigeladenen ist bereits am 30. September 2013 und damit deutlich vor Einreichung des (nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde unvollständigen) Antrags der Antragstellerin auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids die Vollständigkeit der Unterlagen festgestellt und die Behördenbeteiligung eingeleitet worden. Dass die Feststellung der Vollständigkeit fehlerhaft gewesen sein könnte, ist für die Kammer entgegen der nicht weiter belegten Behauptung der Antragstellerin nicht erkennbar. Dass der Antrag der Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch nicht genehmigungsfähig war, weil unter anderem das gemeindliche Einvernehmen zu der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie die luftverkehrsrechtliche Zustimmung noch fehlten, ist nach dem zuvor Gesagten nicht entscheidend. Die Planung der Beigeladenen war jedenfalls in der erforderlichen Weise hinreichend verfestigt und ein im vorliegenden Zusammenhang berücksichtigungsfähiger Vertrauensschutztatbestand entstanden. 56 Es ist auch nicht ausnahmsweise zu Gunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen gewesen, dass ihre eigene Planung sich bereits in einer Weise verfestigt hätte, dass abweichend von dem beschriebenen Prioritätskriterium eine andere Auswahlentscheidung geboten gewesen wäre. Denn der Antrag auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids ist von der Antragstellerin mit geringstmöglichem Planungsaufwand gestellt und auf die Beantwortung der Frage reduziert worden, ob an dem vorgesehenen Standort eine Kleinwindenergieanlage mit einer Gesamthöhe von weniger als 49 m planungsrechtlich zulässig ist. Von einer bereits verfestigten Planung, die ausnahmsweise im Sinne der Antragstellerin vorzugswürdig sein könnte, kann angesichts dessen keine Rede sein. 57 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851 -, juris Rn. 13. 58 Weitere Gesichtspunkte, die eine abweichende Auswahlentscheidung erfordern könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 59 Durch den angefochtenen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 17. Juni 2014 werden Rechte der Antragstellerin daher nicht verletzt. 60 Vor diesem Hintergrund fällt die Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus. Leitend dafür ist der Befund, dass die Genehmigung - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerin verstößt. Des Weiteren gibt den Ausschlag, dass auch im Übrigen die privaten wirtschaftlichen Interessen an der Ausnutzung der Genehmigung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen. Insoweit stellt sich die Interessenlage im Ergebnis so dar, wie sie vom Antragsgegner in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zutreffend ausgeführt worden ist. Hierauf wird Bezug genommen. Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass die mit dem genehmigten Vorhaben beabsichtigte Erhöhung des Stromanteils aus erneuerbaren Energien am gesamten Strombedarf erklärtes politisches Ziel in der Bundesrepublik Deutschland ist und vor diesem Hintergrund der zügige Ausbau der aus der Windkraft zu gewinnenden Energie auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse begründet. 61 Der Antrag ist mithin vollumfänglich abzulehnen. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 63 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht bei der Bewertung des Interesses der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. u.a. Beschluss vom 5. November 2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris Rn. 8 ff., 15) an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der (Neu-)Fassung vom 18. Juli 2013 und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts (hier 15.000,-- €) zu beziffern ist.