Beschluss
22 B 1345/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Asylbewerberunterkünfte sind in einem ausgewiesenen Industriegebiet nicht gebietsverträglich und können nicht ausnahmsweise als Anlage für soziale Zwecke nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden.
• Für die Frage der Zulässigkeit kommt es auf die Zweckbestimmung des Baugebietstyps an; Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung gewerblicher Betriebe (§ 9 Abs. 1 BauNVO).
• Bei der Abwägung überwiegen die nachbarlichen Interessen der Antragssteller gegen die Baugenehmigungen; ein Interesse am sofortigen Vollzug der Genehmigungen ist nicht ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einer Asylbewerberunterkunft in ausgewiesenem Industriegebiet (BauNVO) • Asylbewerberunterkünfte sind in einem ausgewiesenen Industriegebiet nicht gebietsverträglich und können nicht ausnahmsweise als Anlage für soziale Zwecke nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden. • Für die Frage der Zulässigkeit kommt es auf die Zweckbestimmung des Baugebietstyps an; Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung gewerblicher Betriebe (§ 9 Abs. 1 BauNVO). • Bei der Abwägung überwiegen die nachbarlichen Interessen der Antragssteller gegen die Baugenehmigungen; ein Interesse am sofortigen Vollzug der Genehmigungen ist nicht ersichtlich. Die Beigeladenen erhielten zwei Baugenehmigungen (14.02.2003 und 15.04.2003) zur Umnutzung/Errichtung einer Asylbewerberunterkunft in einem nach dem Bebauungsplan als Industriegebiet ausgewiesenen Gebiet. Die Antragsteller zu 1. und 2. rügten, die Genehmigungen verstießen gegen nachbarschützende Vorschriften und wandten sich mit Widersprüchen gegen die Baugenehmigungen. Das Verwaltungsgericht gab den Antragstellern vorläufig Recht und ordnete die aufschiebende Wirkung der Widersprüche an; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners. Streitgegenstand ist allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Nutzung unter besonderer Berücksichtigung des Gebietscharakters des Industriegebiets. • Ausgangspunkt ist die Wirksamkeit des Bebauungsplans, der das Gebiet als Industriegebiet ausweist (Le-2). • Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung gewerblicher Betriebe (§ 9 Abs. 1 BauNVO); andere Nutzungen sind nur ausnahmsweise nach den Tatbeständen des § 9 Abs. 3 BauNVO zulässig. • Asylbewerberunterkünfte können zwar als Anlagen für soziale Zwecke nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Betracht kommen, müssen aber gebietsverträglich sein; die bloße Aufnahme der Ausnahmevorschrift reicht nicht aus. • Die geplante Unterkunft ist nicht als Wohnung anzusehen, weil Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und Freiwilligkeit des Aufenthalts nicht gegeben sind; die Unterbringung ist zentral organisiert, Zimmer ohne Sanitäreinrichtungen und nicht auf Dauerhäuslichkeit ausgerichtet. • Selbst wenn keine Wohnnutzung vorläge, steht die Asylbewerberunterkunft der Zweckbestimmung des Industriegebiets entgegen, da sie sich näher an Wohnnutzung als an typischer industriegebietstypischer gewerblicher Nutzung bewegt und mit immissionsstarken Betrieben unvereinbar ist. • Die von der Gegenseite geltend gemachte Rücksichtnahmepflicht ändert nichts an der gebietlichen Unverträglichkeit; die Genehmigungen verstoßen daher gegen nachbarschützende Vorschriften und sind voraussichtlich nichtig. • Bei der allgemeinen Interessenabwägung überwiegen die Belange der Nachbarn; das Interesse des Antragsgegners am Sofortvollzug ist nicht erkennbar überwiegend. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Widersprüche der Antragsteller zu 1. und 2. gegen die beiden Baugenehmigungen haben voraussichtlich Erfolg, weil die geplante Asylbewerberunterkunft nicht mit der Zweckbestimmung eines als Industriegebiet ausgewiesenen Gebiets vereinbar ist (§ 9 BauNVO). Daher war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche zu bestätigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der festgesetzte Streitwert beträgt 30.000 Euro.