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Beschluss

17 B 1829/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach islamischem Ritus geschlossene religiöse Ehe begründet ohne standesamtliche Mitwirkung keinen verfassungsrechtlich geschützten Ehebegriff nach Art. 6 GG. • Art. 6 GG wirkt aufenthaltsrechtlich erst, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, das heißt alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Ein Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw. Art. 6 GG besteht nicht, wenn erforderliche Unterlagen für die standesamtliche Ehe fehlen. • Auch ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit ländlichem Erlass setzt eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung und die Vorlage der erforderlichen Unterlagen voraus.
Entscheidungsgründe
Religiöse Eheschließung ohne Standesamt begründet keinen aufenthaltsrechtlichen Schutz • Eine nach islamischem Ritus geschlossene religiöse Ehe begründet ohne standesamtliche Mitwirkung keinen verfassungsrechtlich geschützten Ehebegriff nach Art. 6 GG. • Art. 6 GG wirkt aufenthaltsrechtlich erst, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, das heißt alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Ein Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw. Art. 6 GG besteht nicht, wenn erforderliche Unterlagen für die standesamtliche Ehe fehlen. • Auch ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit ländlichem Erlass setzt eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung und die Vorlage der erforderlichen Unterlagen voraus. Der Antragsteller, mit einer deutschen Verlobten verheiratungswillig, begehrte die Duldung seines Aufenthalts mit Verweis auf eine nach islamischem Ritus geschlossene Ehe bzw. eine unmittelbar bevorstehende standesamtliche Eheschließung. Die Behörden lehnten ab; der Antragsteller rief das Oberverwaltungsgericht an. Er legte vor, dass seine frühere Ehe in der Türkei geschieden sei und ein Anerkennungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf laufe, wodurch die standesamtliche Trauung verzögert werde. Er machte geltend, aus der religiösen Ehe bzw. aus der bevorstehenden standesamtlichen Ehe ergäben sich Grundrechts- und Duldungsansprüche nach Art. 6 GG und § 55 Abs. 2 AuslG sowie einen Gleichheitsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gericht prüfte, ob die Ehe verfassungsrechtlich geschützt sei und ob die Voraussetzungen einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung erfüllt seien. • Art. 6 GG schützt die Ehe in der Gestalt, die durch die gesetzliche Regelung sichtbar wird; die Ehe ist ein öffentliches Rechtsverhältnis, das die Mitwirkung des Standesbeamten verlangt. • Eine nach islamischem Ritus geschlossene Ehe ohne Mitwirkung des Standesbeamten ist nach deutschem Recht nicht wirksam (§ 1310 BGB, Art. 13 Abs. 3 EGBGB) und kann daher den Schutz des Art. 6 GG nicht für sich beanspruchen. • Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann Art. 6 GG Schutz auch dann bieten, wenn nach ausländischem Recht eine wirksame Ehe vorliegt; hier bestand jedoch auch nach türkischem Recht keine wirksame Ehe, weil die standesamtliche Mitwirkung fehlte (Art. 141 ZGB Türkei, Art. 143 Satz 3 ZGB). • Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen von Art. 6 GG greifen erst bei einer "unmittelbar bevorstehenden" Eheschließung, das heißt wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und nur noch die Zeit bis zum Termin verbleibt. • Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht: erforderliche Unterlagen nach deutschem Recht (§ 1309 BGB) fehlen; das laufende Anerkennungsverfahren beim OLG Düsseldorf dauert bereits deutlich länger als üblich und verhindert die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Trauung. • Auch ein Duldungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums NRW setzt die Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses oder der für dessen Befreiung erforderlichen Unterlagen voraus; diese fehlen ebenfalls. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit Art. 6 GG und auch keinen Anspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem NRW-Erlass. Die islamisch vollzogene religiöse Ehe ohne standesamtliche Mitwirkung ist weder nach deutschem noch nach türkischem Recht wirksam und begründet daher keinen verfassungsrechtlich geschützten Ehebegriff. Zudem liegt keine unmittelbar bevorstehende Eheschließung vor, weil notwendige standesamtliche Unterlagen fehlen und ein noch anhängiges Anerkennungsverfahren die Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 1.000 Euro festgesetzt.