Urteil
2 A 3785/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für nach dem 1.1.2000 geltendes Recht verhindert § 5 BVFG a.F. in der Neufassung den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft, wenn der Antragsteller Funktionen innehatte, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galten.
• Hauptamtliche Tätigkeiten als Parteifunktionär der KPdSU und die Leitung eines Sowchos können unter § 5 Nr. 2 b) BVFG fallen, weil sie funktional in das partei- und staatliche Herrschaftsgefüge eingebunden waren.
• Die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 2 BVFG wegen besonderer Härte setzt substantiierten Vortrag über konkrete lebens- oder existenzbedrohende Gefahren oder eine nicht zumutbare medizinische Versorgung im Herkunftsgebiet voraus; allgemeine Aussagen genügen nicht.
• Wer mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit einem Inhaber einer unter § 5 Nr. 2 b) fallenden Funktion gelebt hat, wird nach § 5 Nr. 2 c) BVFG von der Rechtsstellung als Spätaussiedler ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Ausschluss von Spätaussiedlerstatus bei Parteifunktionärs- und Sowchosleiterfunktionen • Für nach dem 1.1.2000 geltendes Recht verhindert § 5 BVFG a.F. in der Neufassung den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft, wenn der Antragsteller Funktionen innehatte, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galten. • Hauptamtliche Tätigkeiten als Parteifunktionär der KPdSU und die Leitung eines Sowchos können unter § 5 Nr. 2 b) BVFG fallen, weil sie funktional in das partei- und staatliche Herrschaftsgefüge eingebunden waren. • Die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 2 BVFG wegen besonderer Härte setzt substantiierten Vortrag über konkrete lebens- oder existenzbedrohende Gefahren oder eine nicht zumutbare medizinische Versorgung im Herkunftsgebiet voraus; allgemeine Aussagen genügen nicht. • Wer mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit einem Inhaber einer unter § 5 Nr. 2 b) fallenden Funktion gelebt hat, wird nach § 5 Nr. 2 c) BVFG von der Rechtsstellung als Spätaussiedler ausgeschlossen. Die Kläger, seit 1960 verheiratet und 1940 geboren, stellten 1993 Aufnahmeanträge als deutsche Volkszugehörige. Der Ehemann bekleidete in der ehemaligen Sowjetunion seit 1961 verschiedene Funktionen, zuletzt von 1967 bis 1980 als Instrukteur und Parteisekretär sowie bis 1990 als Direktor eines Sowchos. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Aufnahme 1995 mit Verweis auf § 5 BVFG ab; Widerspruch und späteres Vorbringen der Kläger blieben erfolglos. Die Kläger reisten 1998 mit Besuchsvisa nach Deutschland ein; die Klägerin blieb aus gesundheitlichen Gründen. Die Kläger begehrten nachträglich Aufnahmebescheide nach § 27 Abs. 2 BVFG wegen angeblicher Härte; die Verwaltungsgerichte urteilten unterschiedlich, zuletzt änderte das Oberverwaltungsgericht das angefochtene erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 27 Abs. 2 BVFG in der Fassung vor dem 1.1.2000 für nachträgliche Erteilung von Aufnahmebescheiden bei besonderer Härte; für die Einordnung der Spätaussiedlereigenschaft gilt jedoch die Neufassung des § 5 BVFG seit 1.1.2000 mangels Überleitungsgesetz auch für laufende Verfahren. • Besondere Härte i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG liegt nur vor, wenn durch objektive Würdigung konkrete Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit bestehen oder eine erforderliche medizinische Versorgung im Herkunftsgebiet nicht möglich ist; bloße allgemeine Hinweise auf schlechte Verhältnisse oder das Streben, bei Verwandten zu leben, genügen nicht. • Die vorgelegten ärztlichen Atteste und amtsärztlichen Untersuchungen ergaben keine lebensbedrohliche Situation der Klägerin im Zeitpunkt der Ausreise 1998; Hinweise der Botschaft und fachärztliche Stellungnahmen sprechen dafür, dass medizinische Versorgung in der Russischen Föderation grundsätzlich möglich war. • Nach § 6 Abs. 2 BVFG erfüllten beide Kläger die Grundvoraussetzungen der Volkszugehörigkeit und Sprachnachweis; deren Erwerb der Spätaussiedlerstellung wird jedoch durch § 5 Nr. 2 BVFG (Neufassung) ausgeschlossen, wenn der Betroffene Funktionen innehatte, die für den Erhalt des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam waren. • Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats stellt klar, dass hauptamtliche Parteifunktionen unabhängig von Hierarchieebene und Leitungsfunktionen wie die eines Sowchosdirektors unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG fallen können, weil sie inhaltlich und organisatorisch in das Partei- und Staatsgefüge eingebunden waren. • Die konkrete Tätigkeit des Klägers als Instrukteur, Parteisekretär und insbesondere als Sowchosdirektor weist nach überzeugender Sachverhaltsaufklärung erhebliche Verflechtungen mit dem Parteiapparat, Nomenklatura-Zusammenhänge und weitreichende Entscheidungsbefugnisse auf; daher ist diese Funktion als für das kommunistische Herrschaftssystem bedeutsam im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG anzusehen. • Die Klägerin lebte mindestens drei Jahre vor Ende des kommunistischen Systems in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kläger, sodass sie nach § 5 Nr. 2 c) BVFG ebenfalls vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen ist. • Mangels Vorliegens eines Härtegrunds und wegen der Ausschlussbestimmungen des § 5 BVFG ist die nachträgliche Erteilung der Aufnahmebescheide nach § 27 Abs. 2 BVFG nicht gerechtfertigt. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; die Klage der Kläger wird abgewiesen. Begründet ist dies damit, dass der Ehemann wegen seiner hauptamtlichen Parteifunktionen und seiner Stellung als Sowchosdirektor nach § 5 Nr. 2 b) BVFG in der seit 1.1.2000 geltenden Fassung vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen ist. Die Ehefrau ist zudem nach § 5 Nr. 2 c) BVFG ausgeschlossen, weil sie mehr als drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit dem Inhaber der genannten Funktionen gelebt hat. Ein besonderer Härtegrund nach § 27 Abs. 2 BVFG, der eine nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids rechtfertigen könnte, wurde nicht dargetan; insbesondere bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche Erkrankung oder für fehlende medizinische Versorgung im Herkunftsgebiet. Daher kann den Klägern kein Aufnahmebescheid zuerkannt werden; die Kosten des Verfahrens sind den Klägern zur Hälfte aufzuerlegen und die Revision ist nicht zuzulassen.