Urteil
11 A 2320/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1103.11A2320.13.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 12. August 1958 geborene Klägerin reiste am 19. Februar 2010 mit einem für einen Monat gültigen Schengen-Visum nach Deutschland ein. Am 15. März 2010 meldete sie ihre Eheschließung mit dem zwischenzeitlich am 25. Juli 2013 verstorbenen Herrn L. W. (geb. T. ) an und schloss am 15. September 2010 mit ihm die Ehe. Am 18. November 2010 erwarb sie das Zertifikat „Start Deutsch 1“, sie erzielte 79 Punkte, davon 25/25 in der Kategorie „Sprechen“. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 verpflichtete die Stadt C. als zuständige Ausländerbehörde die Klägerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs und führte zur Begründung u. a. aus, bei einer persönlichen Vorsprache am 6. Dezember 2010 sei festgestellt worden, dass die Klägerin nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt habe. Seit Dezember 2011 lebt die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt. Die Ehe wurde am 3. Dezember 2012 geschieden. Am 1. August 2011 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheides beim Bundesverwaltungsamt. Sie gab an, ihr Vater sei deutscher Volkszugehöriger, die Mutter russische Volkszugehörige. Sie habe als Kind im Elternhaus kein Deutsch gesprochen. Sie habe die deutsche Sprache von ihrer älteren Tochter, im deutschen Zentrum „Wiedergeburt“ in Balchasch und an der Volkshochschule C. gelernt. In der 1977 ausgestellten Geburtsurkunde ihrer Tochter U. ist die Klägerin mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen. Das Bundesverwaltungsamt führte mit der Klägerin am 22. August 2011 einen Sprachtest durch und hielt als Ergebnis fest, ein Gespräch sei trotz einiger Mängel möglich gewesen. Zum Sprachvermögen ist ausgeführt: „Astin sprach gebrochen Deutsch. Der Satzbau war selten korrekt. Meist waren es Phrasen oder Satzfragmente die in eine Art Sätze eingebaut wurden. Der Wortschatz reichte für eine einfache Verständigung aus und sie war auch möglich. Dialekteinflüsse waren nicht erkennbar“. Die Klägerin gab weiter an, sie habe als Kind im Elternhaus kein Deutsch erlernt. Die deutsche Sprache sei ihr außerhalb des Elternhauses durch Selbststudium und durch sechs Monate Volkshochschule in Deutschland vermittelt worden. Ihr 1983 verstorbener Vater habe darauf verzichtet, mit ihr deutsch zu sprechen. In ihrem Inlandspass sei sie ursprünglich mit russischer Nationalität geführt worden, dies habe sie 1997 in „deutsch“ ändern lassen. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2011 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klägerin könne sich nicht auf eine besondere Härte berufen. Sie habe ein Bekenntnis zu einer fremden Nationalität abgegeben. Die deutsche Sprache sei ihr nicht familiär vermittelt worden. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 21. Oktober 2011 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug: Sie habe sich zum deutschen Volkstum bekannt. Ihr Vater habe mit den Kindern nur zu Hause deutsch gesprochen, um Konflikte im täglichen Leben zu vermeiden. Die deutsche Sprache und die deutsche Nationalität seien nicht nach außen getragen worden. Die Klägerin habe in einem Privatunterricht die deutsche Sprache erlernt. Später habe sie Deutschkurse bei der „Wiedergeburt“ besucht. Sie habe die deutsche Sprache auch ihren beiden Töchtern vermittelt, die die deutsche Sprache vollumfänglich beherrschten. Am 7. Oktober 2011 erhielt die Klägerin ein Zertifikat „Deutsch-Test für Zuwanderer“, das ihr beim Sprechen das Niveau „B 1“ bescheinigte, im Übrigen „A 2“. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2011, zugestellt am 11. Januar 2012, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Am 3. Februar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat ihre Auffassung wiederholt und vertieft, dass sie deutsche Volkszugehörige sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2011 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. August 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe kein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum abgegeben und es fehle an der familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Sie habe 1997 ihren Nationalitätseintrag in „deutsch“ ändern lassen. Sie habe sich im Selbststudium in der damaligen Sowjetunion die deutsche Sprache beigebracht und habe zumindest ein einfaches Gespräch führen können. Sie habe jedenfalls über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um sich zu verständigen. Später habe sie auch Kurse belegt. Sie könne sich auf eine besondere Härte berufen, weil sie keinerlei Bindungen mehr in das Herkunftsland habe. Erschwerend komme hinzu, dass man ihr in der Sowjetunion erhebliche Schwierigkeiten gemacht habe. Schließlich liege ein Härtegrund darin, dass die Ausländerbehörde sie abschieben wolle. Die Klägerin wurde vom 22. Juli 2013 bis zum 3. September 2013 stationär in der Klinik L1. in L2. , einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie, behandelt. Der vorläufige Entlassbrief vom 3. September 2013 benennt unter anderem die Diagnosen „Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome“, „Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr“, (Body-Mass-Indes [BMI] von 35 bis 40), „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol“. Die Klägerin erwarb am 28. September 2013 ein Zertifikat „Deutsch-Test für Zuwanderer“ mit dem Niveau „B 1“. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 4. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2011 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bestreitet insbesondere die rechtzeitige Stellung des Härtefall-Aufnahmeantrags, das Vorliegen einer besonderen Härte und das Vorliegen von den gesetzlichen Bestimmungen genügenden deutschen Sprachkenntnissen zum Zeitpunkt der Einreise. Der Senat hat Beweis erhoben über die Frage, welche Deutschkenntnisse die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung nach Deutschland hatte, durch Vernehmung ihrer Tochter, Frau U. C1. , und von Herrn Q. T1. als Zeugen. Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Senats vom 10. Februar 2014 verwiesen. Der Senat hat ferner ein Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises L3. zu den Fragen eingeholt, welche Erkrankungen aktuell bei der Klägerin vorliegen, und ob die Klägerin gesundheitlich in der Lage ist, für mehrere Monate in die Russische Föderation zurückzukehren, um von dort aus ihr Aufnahmeverfahren betreiben zu können. Insoweit wird auf das Gutachten des Herrn Dr. D. L4. vom 28. April 2014 und das Schreiben des Gesundheitsamtes des Kreises L3. vom 29. April 2014 verwiesen. Im Hinblick auf die ergänzende Befragung des Herrn Dr. L4. zu seinem Gutachten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Senats vom 3. November 2014 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde und der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Rechtsgrundlage ist § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554). Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 ‑ 5 C 27.02 ‑, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11, zum gleichlautenden § 27 Abs. 2 BVFG a. F. Nach dieser Vorschrift kann abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG Personen, die sich ‑ wie die Klägerin ‑ ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 1. Der Anspruch scheitert nicht bereits an einem fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen der Antragstellung und der Aussiedlung. Zwar hat die am 19. Februar 2010 nach Deutschland eingereiste Klägerin den vorliegenden Aufnahmeantrag erst am 1. August 2011 gestellt. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit der Aussiedlung ist dadurch aber gewahrt. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG enthält keine Frist für die Stellung eines Härtefallantrags. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch aus dem Wortlaut der die Aufnahme regelnden Vorschrift, der Entstehungsgeschichte, der systematischen Auslegung und den Zwecken des Aufnahmeverfahrens und des Bundesvertriebenengesetzes hergeleitet, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise gestellt werden müsse. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (250 bis 257). Die Frage, ob ein Härtefallantrag in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zu dem mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets beginnenden und mit der endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet endenden Aussiedlungsvorgang steht, kann nach dieser Rechtsprechung nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Jedenfalls steht ein Antrag, der mehr als vier Jahre nach der endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt werde, nicht mehr im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (257). Nach diesen Maßstäben ist der Aufnahmeantrag knapp eineinhalb Jahre nach der endgültigen Wohnsitznahme der Klägerin im Bundesgebiet nach den Umständen des vorliegenden Falles noch als rechtzeitig zu bewerten. Im Hinblick darauf, dass das Bundesvertriebenengesetz eine Frist für die Stellung eines Härtefallantrags nicht ausdrücklich enthält und mit Ablauf des „zeitlichen Zusammenhangs“ das materielle Recht auf Erteilung eines Aufnahmebescheids erlischt, darf der geforderte zeitliche Zusammenhang nicht zu eng verstanden werden. Das Bundesverwaltungsgericht bringt in der vorstehend zitierten Entscheidung im Rahmen seiner Auslegung der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bzw. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. zum Ausdruck, dass ein Zeitraum von „mehreren Jahren“ zu lang sei. Die in der Entscheidung angestellten Erwägungen lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass bereits ein Zeitraum von eineinhalb Jahren den Anspruch grundsätzlich entfallen lassen muss. Dabei ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits im Oktober und November 2010, also etwa acht Monate nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik, Unterlagen übersetzen ließ, die sie dann mit dem Aufnahmeantrag eingereicht hat. 2. Die Klägerin kann sich jedoch nicht auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG berufen. Eine besondere Härte erfasst vom Regelfall abweichende und atypische Fälle, in denen es mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck übermäßig hart oder in hohem Maße unbillig wäre, den Betroffenen darauf zu verweisen, er müsse die Erteilung des Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abwarten. Eine solche Härte kann sich auch aus der individuellen Situation des Einzelnen ergeben. Es darf sich aber nie um eine Situation handeln, die der Antragsteller durch ein ihm zurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt hat, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu umgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 ‑ 9 C 343.93 ‑, DVBl. 1994, 938 (939), zu § 27 Abs. 2 BVFG a. F. Danach kann die Klägerin sich auf eine besondere Härte nicht berufen. Die von ihr angeführten Gesichtspunkte, sie habe keinerlei Bindungen mehr in das Herkunftsland, man habe ihr in der Sowjetunion erhebliche Schwierigkeiten gemacht und die Ausländerbehörde wolle sie abschieben, sind ersichtlich nicht geeignet, eine besondere Härte im vertriebenenrechtlichen Sinn zu begründen. Dadurch wäre die Klägerin nicht gehindert, ihr Aufnahmeverfahren ‑ wie in § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG vorgesehen ‑ vom Herkunftsgebiet aus zu führen. Auch die der Klägerin erteilte befristete ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis, die gerade nicht auf vertriebenenrechtlichen Vorschriften beruht, begründet keine Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 ‑ 5 C 6.99 ‑, NVwZ-RR 2000, 468, zu § 27 Abs. 2 BVFG a. F. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht (mehr) auf ihre am 15. September 2010 mit Herrn L. W. geschlossene Ehe berufen. Die Ehe wurde am 3. Dezember 2012 geschieden und Herr W. ist am 25. Juli 2013 verstorben. Ein sich möglicherweise aus der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen ergebender Härtegrund ist damit in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr gegeben. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 ‑ 5 C 31.00 ‑, BVerwGE 115, 249 (250), und Beschluss vom 4. Januar 2005 ‑ 5 B 132.04 ‑. Auch der Gesundheitszustand der Klägerin begründet keine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Voraussetzung hierfür ist, dass der Klägerin im Aussiedlungsgebiet bei objektiver Würdigung aller Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahren drohen, die den Schluss rechtfertigen, dass sie nach einer Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland kommen und somit den Status als Spätaussiedler nicht (mehr) erwerben kann. Derartige Gefahren bestehen, wenn das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit der Klägerin so bedroht sind, dass mit einem jederzeitigen Schadenseintritt zu rechnen ist. Das ist dann anzunehmen, wenn eine konkrete Lebensgefahr, sehr erhebliche gesundheitliche Gefahren, die einer konkreten Lebensgefährdung nahekommen, oder eine unmittelbare Bedrohung der persönlichen Freiheit der Klägerin besteht, die sich jederzeit verwirklichen kann und nicht nur ganz unerheblich sein darf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2003 ‑ 2 A 3785/99 ‑, juris, Rdnr. 34, m. w. N. Diese engen Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Dabei steht außer Frage, dass die Klägerin gesundheitlich eingeschränkt ist. Dass sie bei einer Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet und nach Durchführung eines Aufnahmeverfahrens wahrscheinlich nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland kommen kann, steht nach dem Ergebnis der eingeholten medizinischen Stellungnahmen nicht zur Überzeugung des Senats fest (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Amtsarzt des Kreises L3. hat mit Schreiben vom 29. April 2014 die bei der Klägerin festgestellten Gesundheitsstörungen aufgezählt und „sowohl amtsärztlicherseits als auch neurologisch-psychiatrischerseits festgestellt, dass im Falle einer Rückführung in das Heimatland Frau W. gesundheitlich in der Lage sein wird, von dort aus ihr Aufnahmeverfahren betreiben zu können.“ Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Amtsarzt für die neurologisch-psychiatrische Begutachtung mit Herrn Dr. D. L4. einen externen Facharzt hinzugezogen hat, um die medizinische Sachkunde zu gewährleisten. Vgl. hierzu inzident BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 ‑ 1 D 2.05 ‑, juris, Rdnr. 34. Der Facharzt für Neurologie/Nervenheilkunde, Psychosomatische Medizin, Psychotherapie und Sozialmedizin Dr. med. L4. hat das Ergebnis seines Gutachtens so zusammengefasst, dass bei der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelschwer, bei Alkoholabusus (derzeit karent) vorliege; es sei Flugreisetauglichkeit gegeben; es habe sich kein Anhalt für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung ergeben; es bestehe nicht die konkrete Gefahr einer Retraumatisierung im Sinne der Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die nicht näher substanziierte Vermutung der Klägerin, Dr. L4. sei nicht unabhängig gewesen und habe sehr oberflächlich gearbeitet, kann der Senat anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehen. Der Gutachter hat mit der Klägerin in einem ersten fünfstündigen Termin vier standardisierte Tests durchführen lassen und diese in einem 25seitigen Gutachten zusammenfassend ausgewertet. Dabei ist angesichts der differenzierten Angaben nicht ersichtlich, dass die Klägerin, der eine Dolmetscherin zur Verfügung stand, bei der Beantwortung der Fragebögen „deutlich überfordert gewesen sein dürfte“. Es trifft auch nicht zu, dass die Tätigkeit des Herrn Dr. L4. sich im Wesentlichen darauf beschränkt habe, der Klägerin zwei Fragen zu stellen. Die mündliche Verhandlung hat vielmehr ergeben, dass Dr. L4. beim ersten Termin zu Beginn und am Schluss anwesend war und den zweiten (einstündigen) Termin komplett selbst durchgeführt hat. Allerdings konnte der Senat nicht mehr ermitteln, ob der Gutachter die Klägerin darüber aufgeklärt hat, dass er hier keiner Schweigepflicht unterliege. Das mag jedoch auf sich beruhen. Die Untersuchung hat insgesamt nicht aufgezeigt, dass ein Aufenthalt der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin in ihrem Herkunftsgebiet mit sehr erheblichen gesundheitlichen Gefahren, die einer konkreten Lebensgefährdung nahekommen, verbunden wäre. Die Klägerin behauptet das auch selbst nicht; sie hat nur auf vermeintliche Verfahrensmängel bei der Begutachtung hingewiesen. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsgebiet wäre die Klägerin auch nicht völlig auf sich allein gestellt. Nach ihren Angaben leben im Herkunftsgebiet ihre Schwester O. X. und ihre jüngere Tochter N. W. . Auch wenn derzeit zu diesen Personen kein Kontakt bestehen soll, ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin sich im Bedarfsfall nicht an diese beiden engen Verwandten wenden kann. 3. Unabhängig davon erfüllt die Klägerin auch nicht alle „sonstigen Voraussetzungen“ für die Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Das kann für die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 19. Februar 2010 nicht festgestellt werden. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung ‑ ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme ‑ unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, stehen dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 ‑ 5 C 33.02 ‑, BVerwGE 119, 6 (10 f.). Dabei gilt auch für Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz, dass die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast regelmäßig derjenige trägt, der sich des betreffenden Anspruchs berühmt ‑ hier die Klägerin ‑, und dass nach Maßgabe der Zielvorstellungen der Anspruchsnorm Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Beweislastentscheidung zum Nachteil desjenigen ausgehen, in dessen Verantwortungs- und Verfügungsphäre diese fallen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 ‑ 5 B 102.99 ‑, juris, Rdnr. 6. Gemessen hieran hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin sind zum Zeitpunkt ihrer Einreise am 19. Februar 2010 nicht ermittelt worden. Erst am 18. November 2010 ‑ mithin neun Monate nach ihrer Einreise ‑ hat sie das Zertifikat „Start Deutsch 1“ erlangt, das typischerweise im Anschluss an einen Anfängersprachkurs ohne Vorkenntnisse erworben wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als ein halbes Jahr mit ihrem späteren deutschen Ehemann L. W. zusammengelebt hatte, der unstreitig kein Russisch sprach. Bei einer Vorsprache bei der Stadt C. am 6. Dezember 2010 stellte die Ausländerbehörde fest, dass die Klägerin „über nicht ausreichende Deutschkenntnisse“ verfüge. Daher verpflichtete die Stadt C. die Klägerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Am 22. August 2011 ‑ mithin etwa eineinhalb Jahre nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland ‑ bestand sie den Sprachtest beim Bundesverwaltungsamt mit der niedrigst möglichen Bewertung. Das Bundesverwaltungsamt bescheinigte der Klägerin „gebrochenes Deutsch“ und einen „selten korrekten Satzbau“. Sie habe sich meistens über Phrasen oder Satzfragmente verständigt. Am 7. Oktober 2011 wurde ihr bescheinigt, dass sie auf „B1-Niveau“ deutsch spreche. Bei diesem Ablauf steht es nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung am 19. Februar 2010 in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch entsprechend den oben genannten Anforderungen zu führen. Die Prüfung „Start Deutsch 1“ belegt dies nicht, da sie Sprachkenntnisse bescheinigt, die deutlich unter den Anforderungen eines einfachen Gesprächs liegen. Hätte die Klägerin bereits am 19. Februar 2010 ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können, so ist nicht zu erklären, warum bei ihr im Dezember 2010 ‑ nachdem sie bereits mehr als ein halbes Jahr mit ihrem deutschsprachigen Ehemann zusammengelebt hatte ‑ von der Ausländerbehörde immer noch „nicht ausreichende Deutschkenntnisse“ festgestellt werden konnten. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Ausländerbehörde auf den in § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geregelten Maßstab abstellt. Danach muss der Betreffende „sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen“ können; diese Anforderungen sind geringer als diejenigen an ein „einfaches Gespräch“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Auch ist nicht plausibel, warum die Klägerin am 22. August 2011 ‑ etwa eineinhalb Jahre nach ihrer Übersiedlung ‑ über für ein einfaches Gespräch gerade noch ausreichende Kenntnisse verfügte. Dann hätte sie in den eineinhalb Jahren seit ihrer Übersiedlung ihre deutschen Sprachkenntnisse nicht verbessert, obwohl sie in dieser Zeit Sprachkurse belegte und mit ihrem (nur) deutschsprachigen Ehemann zusammenlebte. Bezeichnenderweise hat die Klägerin im Aufnahmeantragsformular auch angegeben, sie habe als Kind im Elternhaus kein Deutsch gesprochen. Beim Sprachtest am 22. August 2011 bestätigte sie, dass zu Hause ‑ auch mit dem deutschen Vater ‑ kein Deutsch gesprochen worden sei. Auch die Aussagen der vom Senat vernommenen Zeugen belegen nicht, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung nach Deutschland ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Beide Zeugen äußerten sich zu den deutschen Sprachkenntnissen der Klägerin zurückhaltend. Die Zeugin C1. , die Tochter der Klägerin, hat ausgeführt, sie habe mit der Klägerin, die nach der Übersiedlung zunächst einige Wochen bei ihr gewohnt habe, „zunächst russisch gesprochen, dann aber auch deutsch“. Die Klägerin habe einfache Sätze sprechen können. Der Zeuge T1. hat im Kern angegeben, er habe sich mit der Klägerin bei Besuchen in Kasachstan in den Jahren 2007 und 2008 wie auch nach der Übersiedlung im Jahr 2010 „auf Deutsch verständigen können“. Der Senat kann beiden Aussagen nicht entnehmen, dass die Klägerin bereits im Februar 2010 ein einfaches Gespräch in Form eines einigermaßen flüssigen Austausches in Rede und Gegenrede in grundsätzlich ganzen Sätzen führen konnte. Der Zeuge T1. hat noch betont, dass sich die Verständigung mit der Klägerin in deutscher Sprache relativ schnell verbessert habe. Das ist schon deshalb plausibel, weil der Ehemann der Klägerin kein Russisch konnte, und lässt sich auch anhand der von der Klägerin erworbenen Sprachzertifikate nachvollziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.