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Beschluss

12 A 2524/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0118.12A2524.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dabei kann dahinstehen, ob dieser mit der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 02. Dezember 2009 nicht ausdrücklich erwähnte Zulassungsgrund überhaupt geltend gemacht und im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt ist. Das Vorbringen vermag nämlich nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die Position des Sowchosdirektors unter § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG fällt. Nach dieser Vorschrift erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 nicht – und kann mangels Spätaussiedlereigenschaft auch keine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG erhalten –, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, dass die erste Alternative dieser Ausschlussregelung grundsätzlich und ohne weiteres durch eine Tätigkeit als Sowchosdirektor erfüllt wird, unter anderem wegen der gutachterlich untersuchten besonderen Struktur des Sowchos und der Funktion des Direktors in dieser, und nur ausnahmsweise anderes gelten kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2005 – 2 A 2775/04 –, 24. März 2005 – 14 A 3039/04 –, 17. Oktober 2003 – 2 A 3546/02 –, 14. Juli 2003 – 2 A 727/02 –, 27. Juni 2003 – 2 A 4150/01 –, juris, sowie Urteile vom 14. Juli 2005 – 14 A 1968/03 –, 24. November 2003 – 2 A 3785/99 –, juris, und 07. März 2003 – 2 A 5622/00 –, juris. Insoweit trifft die Annahme des Klägers, allein aus der "kommunistisch klingenden" Wortzusammensetzung "Sowchos" habe die Rechtsprechung nicht bestehende Unterschiede zu anderen sozialistischen Betrieben abgeleitet, nicht zu. Auch Besonderheiten in der Größe und Struktur des konkret geleiteten Betriebes, die eine Ausnahme von der Regel begründen könnten, hat er nicht dargelegt. Ebenfalls nicht dargelegt hat er, inwiefern eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen soll, wenn er leitende Staatsanwälte und Direktoren von Rüstungsbetrieben oder Staatsbetrieben der Industrie ohne auf die Organisation und Struktur einzugehen, in die sie eingebunden sind, als – unter welchem Aspekt auch immer – wesentlich wichtiger beschreibt. Es ist geklärt, dass auch Leiter von staatlichen Unternehmen unter den Ausschlusstatbestand fallen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 – 5 B 96/03, 5 PKH 89/03 –, juris. Konkrete Entscheidungen unter Aufzeigen der Vergleichbarkeit der Umstände mit denen bei Sowchosdirektoren hat der Kläger nicht benannt. Im Übrigen würde aber auch eine aufgezeigte Abweichung von den der obengenannten Rechtsprechung des Gerichts zugrundeliegenden Grundsätzen für die Anwendung von § 5 Nr. 2 lit. b) erste Alternative BVFG im Einzelfall ohnehin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen können, da es keinen Anspruch auf "Gleichheit im Unrecht" gibt. Ohne Bedeutung ist, dass der Kläger nach jetzigen Angaben erst seit 1985 – in den am 21. April 1993 unterschriebenen Antragsunterlagen hieß es ab 1984 – Sowchos-direktor war. Auch nach der Amtsübernahme Gorbatschows im Frühjahr 1985 waren der Führungsanspruch der KPdSU und die Bedeutung der Funktion des Sowchos-direktors für seine Verwirklichung bis zu seiner Streichung in der Verfassung am 7. Februar 1990 – in Kasachstan sogar erst im April 1990 – gegeben. Zum einen war Ziel der Reformbestrebungen nicht die Abschaffung, sondern eine Reform der kommunistischen Partei, zum anderen war bis zur Streichung des Führungsanspruchs, die am Ende einer etwa Mitte 1988 eingeleiteten Entwicklung stand, offen, ob und in welchem Umfang sich Reformkräfte würden durchsetzen können. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 2004 – 2 A 962/04 –, juris, und 14. Juli 2005 – 14 A 1968/03 –; VG Oldenburg, Urteil vom 14. Dezember 2005 – 11 A 1315/04 –, juris. Auch darauf, ob der Kläger aus Parteifunktionen heraus oder allein wegen seiner fachlichen Eignung zum Direktor ernannt wurde, kommt es nicht an, da die berufliche Qualifikation nicht die Einordnung der Funktion unter den Ausschlusstatbestand berührt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2003 – 2 A 3546/02 – sowie Urteile vom 18. Mai 2004 – 2 A 962/04 –, juris, und 14. Juli 2005 – 14 A 1968/03 –. Selbst wenn der Kläger in seiner Tätigkeit auf die Auflösung des kommunistischen Systems hingearbeitet haben sollte, ergibt sich daraus nichts anderes. Die konkrete Amtsführung und das eigene Rollen-/ Selbstverständnis ändern nichts daran, dass die ausgeübte Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems "gewöhnlich" als bedeutsam galt, worauf § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG in seiner ersten Alternative allein abstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 – 5 B 96/03, 5 PKH 89/03 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2005 – 14 A 3039/04 –; VG Oldenburg, Urteil vom 14. Dezember 2005 – 11 A 1315/04 –, juris. Soweit der Kläger erstmals mit dem weiteren Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Februar 2010 meint, weil für ihn am 21. März 2007 eine Bescheinigung als Abkömmling ausgestellt worden sei, sei bindend auch für das Verfahren auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung festgestellt, Ausschlussgründe lägen nicht vor, ist dieser Vortrag schon deshalb unbeachtlich, weil er angesichts der Urteilszustellung am 06. Oktober 2009 über zwei Monate nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgte. Überdies trifft er nicht zu. Die Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG, die hier wegen § 7 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG wohl nicht hätte erteilt werden dürfen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 – 5 C 19/04 –, BVerwGE 124, 95, juris; Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum Siebten Gesetz zur Änderung des BVFG, BT-Drucks. 16/4017, Seite 13, ist abschließend in § 15 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 4 BVFG geregelt. Erkennbar geht es darum, Behörden nur insoweit zu binden, als diese vor einer Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen nach §§ 8, 10 und 11 BVFG die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG prüfen müssten. Nicht beabsichtigt ist eine Bindung im Hinblick auf andere Normen, die nicht darauf abstellen, ob § 7 Abs. 2 BVFG erfüllt ist, sondern eigene Tatbestandsmerkmale – hier das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 5 BVFG – aufweisen, die teilweise auch bei § 7 Abs. 2 BVFG zu prüfen wären. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil auch aus anderen Gründen offensichtlich richtig. Die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG für den bereits im Besitz einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG befindlichen Kläger scheidet nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG aus. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist nämlich rechtskräftig durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Oktober 2001 – 26b K 6678/97 – abgelehnt, § 121 Nr. 1 VwGO. Formelle Rechtskraft als Voraussetzung der materiellen Rechtskraft ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 705 ZPO mit Unanfechtbarkeit dieses Urteils durch Annahme des mit Beschluss vom 3. Juni 2002 – 2 A 4787/01 – unterbreiteten Vergleichsvorschlags des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen eingetreten. Der damalige Rechtsstreit ist nämlich gemäß § 106 VwGO erledigt worden, ohne dass die Ablehnung der Erteilung eines (eigenen) Aufnahmebescheides aufgehoben wurde. Nach den vorstehenden Ausführungen zu § 5 Nr. 2 lit. b) erste Alternative BVFG kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Dahinstehen kann, ob der Kläger hinreichend dargelegt hat, erst nach Beginn der Perestroika diesen Posten angetreten zu haben. Der Rechtssache kommt nämlich nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihr der Kläger beimisst, da die Rechtslage – auch im Hinblick auf eine Tätigkeit als Sowchosdirektor aufgrund beruflicher Qualifikation erst ab 1985 – bereits geklärt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).