Beschluss
10 B 920/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1217.10B920.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 1597/24 gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2024 angeordnete Untersagung der Nutzung eines näher bestimmten Teilbereiches der ehemals dem Sägewerk zugehörigen offenen Lagerhalle für Holz zum Zwecke der Bewirtschaftung (z. B. Gewerbeausübung, Lagerung oder Abstellen von Gütern oder Materialien jeglicher Art) auf dem Grundstück R. 00 in M. wiederherzustellen und gegen die hierauf bezogene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 Euro anzuordnen, abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung sei formell rechtmäßig, die Abwägung der widerstreitenden Interessen falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Nutzungsuntersagung sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Sie sei hinreichend bestimmt. Es liege ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften vor, da die bauliche Veränderung der Lagerhalle durch den Einbau von Sandwichelementen und Toren aller Voraussicht nach mangels erforderlicher Baugenehmigung formell illegal sei. Das Ermessen sei erkannt und fehlerfrei ausgeübt worden. Die Antragsgegnerin habe dabei in nicht zu beanstandender Weise auf die formelle Illegalität abgestellt. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nutzungsuntersagung sei hinreichend bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, aus dem Tenor und der Begründung des Bescheides sowie den dem Antragsteller bekannten planungsrechtlichen Umständen ergebe sich, dass jede Nutzung des in Rede stehenden Gebäudeteils zur Bewirtschaftung, das heißt jede Nutzung, die keine Museumsnutzung darstelle, untersagt sei. Die dagegen gerichtete Kritik des Antragstellers, aus der Ordnungsverfügung ergebe sich nicht, welche Nutzungen untersagt würden, greift nicht durch. Erfolgt keine Eingrenzung einer Nutzung, ist mit dem Verwaltungsgericht zunächst davon auszugehen, dass jede der Bewirtschaftung dienende Nutzung untersagt ist. Der im Tenor enthaltene Zusatz „z. B. Gewerbeausübung, Lagerung oder Abstellen von Gütern oder Materialien jeglicher Art“ stellt ausweislich seines Wortlauts lediglich eine nicht abschließende Aufzählung dar. Dass der Begriff Museumsnutzung „weit gefasst“ sei und „daher entsprechend interpretiert werden“ könne, führt entgegen der Auffassung des Antragstellers noch nicht auf einen Bestimmtheitsmangel. 2. Der Antragsteller zeigt mit seinem Beschwerdevorbringen nicht auf, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine formelle Illegalität nicht besteht, weil die vorgenommenen baulichen Änderungen, insbesondere der Einbau von Sandwichelementen und Toren, verfahrensfrei i. S. v. § 62 BauO NRW wären. a. Anders als der Antragsteller meint, stellt der Einbau der Sandwichelemente und Tore keine Einfriedung i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BauO NRW dar. Als Einfriedung ist anzusehen, was ein Grundstück oder einen Teil eines Grundstücks von Verkehrsflächen, Nachbargrundstücken oder auch Bereichen desselben Grundstücks abschirmen soll, um Witterungs- oder Immissionseinflüsse (Wind, Lärm, Straßenschmutz) abzuwehren oder das Grundstück oder Teile davon gegen unbefugtes Betreten oder Einsichtnahme zu schützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2003 ‑ 10 B 1249/03 ‑, juris Rn. 3, m. w. N.; Smith, in: Schönenbroicher/Kamp/Henkel, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2022, § 62 Rn. 53. Diese Funktion erfüllen die Sandwichelemente und Tore, die der Schließung der bislang einseitig offenen Lagerhalle dienen, offenkundig nicht. b. Das Vorbringen des Antragstellers zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 11 a) BauO NRW (bestimmte tragende und nichttragende Bauteile) bleibt schon deshalb erfolglos, weil es sich mit der maßgeblichen Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Regelung setze voraus, dass die Bauteile in der baulichen Anlage errichtet würden, so dass der hier erfolgte Einbau von Außenwänden nicht erfasst sei, nicht auseinandersetzt. c. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 11 c) BauO NRW (Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen) vorliegen. Seinem Einwand, die Regelung gelte für alle Arten von baulichen Anlagen und auch für den erstmaligen Einbau, mangelt es schon an einer Begründung, warum die hier vorgenommenen Baumaßnahmen unter die Kategorien Fenster oder Türen fallen sollen. d. Schließlich handelt es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen bei den Sandwichelementen und Toren nicht um unbedeutende Anlagen bzw. unbedeutende Teile von Anlagen i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 15 f) BauO NRW. Sowohl Größe als auch Funktion der eingebauten Teile sprechen gegen deren Einstufung als unbedeutend. 3. Der Antragsteller dringt auch mit seinem Einwand, die Nutzungsuntersagung sei unverhältnismäßig, nicht durch. a. Er meint, dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die vorgenommenen baulichen Veränderungen an der Halle genehmigungsfähig seien. Das Verwaltungsgericht ist indes in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Bausenate davon ausgegangen, dass sich eine auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung mit Blick auf eine mögliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung nur dann als unverhältnismäßig darstellt, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, das Vorhaben nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2022 - 7 A 729/21 -, juris Rn. 8; vom 3. September 2018 - 10 B 1126/18 -, juris Rn. 7, und vom 14. Februar 2014 - 2 A 1181/13 -, juris Rn. 11. Dem setzt der Antragsteller nichts von Substanz entgegen, in dem er ohne nähere Begründung lediglich behauptet, es sei „im Allgemeinen unverhältnismäßig, eine offensichtlich materiell legale Nutzung“ zu untersagen, ohne zuvor vergeblich zur Stellung eines Bauantrags aufgefordert zu haben. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Ausnahmefall liege hier nicht vor, weil bereits kein Bauantrag gestellt worden sei, wendet sich der Antragsteller nicht. Damit kommt es auf sein umfassendes Vorbringen zur Genehmigungsfähigkeit nicht an. b. Die Kritik des Antragstellers, die Nutzungsuntersagung beschränke sich nicht auf die Toranlage, sondern beziehe sich auf die gesamte Lagerhalle, womit ein wirtschaftlicher Nachteil für ihn verbunden sei, lässt eine Unverhältnismäßigkeit nicht erkennen. Abgesehen davon, dass sich die vorgenommenen baulichen Veränderungen nicht ausschließlich auf die Toranlage beziehen, ist die (gewerbliche) Nutzung der baulich veränderten Lagerhalle (insgesamt) formell baurechtswidrig. c. Anders als der Antragsteller meint, ist die Nutzungsuntersagung auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Nutzung der Lagerhalle für ein Kfz-Gewerbe schon vor Erlass des Bescheides beendet worden sei. Sein Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil sich die Nutzungsuntersagung nach den nicht mit Erfolg angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auf die Nutzung für einen Kfz-Betrieb beschränkt. Der Annahme, dass nach dem Umbau der Lagerhalle verschiedene gewerbliche Nutzungsmöglichkeiten ausgeübt werden sollten, widerspricht der Antragsteller nicht substantiiert. d. Der Einwand des Antragstellers, der Erlass der Nutzungsuntersagung sei wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ermessensfehlerhaft, führt nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich die geltend gemachte Ungleichbehandlung schon deshalb nicht, weil in den behaupteten Vergleichsfällen unklar bleibt, ob überhaupt ein baurechtlicher Verstoß vorliegt. 4. Die umfangreichen Ausführungen des Antragstellers zum passiven Bestandsschutz genügen bereits den Darlegungsanforderungen nicht. Der Antragsteller zeigt schon nicht auf, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt ein solcher Bestandsschutz vorliegend rechtlich relevant sein könnte. Darüber hinaus legt er nicht nachvollziehbar dar, dass die von ihm avisierten gewerblichen Nutzungen in der baulich veränderten Lagerhalle von einem auch nur behaupteten Bestandsschutz zugunsten des vormals vorhandenen Sägewerks umfasst wären. 5. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass eine zur Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung führende aktive Duldung einer gewerblichen Nutzung der Lagerhalle durch die Antragsgegnerin vorliegt. Schon nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2011 - 7 B 634/11 -, juris Rn. 14, folgt aus der langjährigen Untätigkeit der Behörde keine rechtsbeachtliche Duldung der untersagten Nutzung. Eine solche ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2024 - 10 A 2100/22 -, juris Rn. 67 f., m. w. N. Nach diesem Maßstab genügt es für die Annahme der erforderlichen aktiven Duldung nicht, wenn - wie der Antragsteller behauptet - der Antragsgegnerin seit vielen Jahren die Nutzung des Grundstücks bekannt, sie aber gleichwohl nicht (bauaufsichtlich) eingeschritten ist. 6. Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf seine erstinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen genügt nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen. 7. Der Senat ist nicht gehalten, der Bitte des Antragstellers um Durchführung eines Ortstermins nachzukommen. Im vom Darlegungsgrundsatz geprägten Beschwerdeverfahren obliegt es vielmehr dem Antragsteller, aufzuzeigen, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss unrichtig und deswegen aufzuheben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 10 B 507/24 -, juris Rn. 15. Überdies kommt es nach dem Vorgesagten auf die Genehmigungsfähigkeit der gewerblichen Nutzungen nicht an. 8. Schließlich verhilft die Rüge des Verstoßes gegen den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör bzw. gegen den Amtsermittlungsgrundsatz seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine Beschwerde kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht auf die bloße Geltendmachung von Verfahrensfehlern - wie die Verletzung rechtlichen Gehörs bzw. des Amtsermittlungsgrundsatzes - erfolgreich gestützt werden, da es vielmehr allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache Erfolg hat. Hierzu prüft der Senat die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2024 - 10 B 793/24 -, juris Rn. 16 f., m. w. N. Unabhängig davon ist für eine Gehörsverletzung sowie einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz auch in der Sache nichts erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat sich in den Gründen seines Beschlusses nicht mit den Ausführungen des Antragstellers zur materiellen Genehmigungsfähigkeit sowie zum (passiven) Bestandsschutz auseinandergesetzt, weil es nach seiner vom Antragsteller nicht mit Erfolg angegriffenen Rechtsauffassung darauf nicht ankam. Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Antragsgegnerin die Nutzungsuntersagung auch auf eine den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechende Nutzung der Lagerhalle gestützt habe, trifft schon nicht zu. Der Antragsteller zeigt demgegenüber nicht substantiiert auf, warum es vor Erlass des Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts eines Ortstermins bedurft haben sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).