Beschluss
10 B 305/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0510.10B305.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. I. Dies gilt zunächst für den Antrag zu 1., mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Bau einer Garage begehrt (§§ 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Baugenehmigung vom 31. August 2006 mit Vorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts unvereinbar ist, die auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. 1. Die mit der Beschwerde geltend gemachte Verletzung des § 6 BauO NRW liegt nicht vor. Diese Vorschrift findet in der bis zum 27. Dezember 2006 geltenden Fassung Anwendung, weil für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung in Baunachbarklagen auf den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung abzustellen ist. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, bestimmt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nur nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten dürfen berücksichtigt werden. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 -10 A 998/06 -. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandflächen freizuhalten. Nach der privilegierenden Vorschrift des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2000 sind in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandfläche u.a. an der Nachbargrenze gebaute Garagen bis zu einer Länge von 9,0 m zulässig; die mittlere Wandhöhe darf nicht mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze betragen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Aus den genehmigten Bauvorlagen ergibt sich, dass die Garage die gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW maximal zulässige mittlere Wandhöhe von 3 Meter über der Geländeoberfläche an der Grenze einhält. Als Wandhöhe gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Unterer Bezugspunkt für die Wandhöhe ist die Geländeoberfläche. Nach § 2 Abs. 4 BauO NRW ist die Geländeoberfläche die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Dabei ist auf die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück und nicht auf das Geländeniveau auf dem Nachbargrundstück abzustellen. In der Baugenehmigung bzw. in den genehmigten Plänen bedarf es der Angabe der Höhe der geplanten oder vorhandenen Geländeoberfläche, die als unterer Bezugspunkt die Bemessung der Wandhöhe mitbestimmt, weil ohne eine solche Angabe eine Prüfung der gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW zulässigen Wandhöhe nicht möglich ist. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2006 - 7 A 3025/04 - und Beschluss vom 4. Februar 2004 -10 B 2489/03 -, BRS 67 Nr. 141. Diesen Anforderungen genügt die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 31. August 2006. Sie setzt eine Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt fest. Dies ergibt sich aus der genehmigten Bauvorlage mit hinreichender Deutlichkeit. In der Zeichnung "Schnitt A - A" beträgt die Geländehöhe unmittelbar vor der geplanten Garage im Bereich des Wendehammers 47,54 m über NN, hinter der Garage 47,41 m über NN und schließlich auf dem Baugrundstück im Bereich der Garage 47,56 m über NN. Diese genehmigte Geländehöhe ist an das Straßenniveau des Wendehammers "Am X. " (47,54 m über NN) angeglichen (vgl. § 9 Abs. 3 BauO NRW) und liegt daher 40 cm höher als die tatsächliche Geländehöhe auf dem Baugrundstück (47,14 m über NN). Ausgehend von dieser genehmigten Geländehöhe auf dem Baugrundstück (47,56 m über NN) hält das Bauvorhaben die gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW maximal zulässige Wandhöhe von 3 Meter über der Geländeoberfläche ein. Denn in der grüngestempelten Bauvorlage ist als oberer Bezugspunkt eine Höhe von 50,04 m über NN angegeben, was der in der Bauvorlage angegebenen Garagenhöhe von 2,50 m (50,04 m - 47,56 m) entspricht. Aus diesen Gründen ist die Baugenehmigung auch nicht - wie der Antragsteller meint - hinsichtlich der Höhe der baulichen Anlage unbestimmt. Ihr lässt sich die Einhaltung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW - wie dargelegt - positiv entnehmen. Erfolglos bleibt auch das Beschwerdevorbringen, die Baugenehmigung sei wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Brandschutzes rechtswidrig, weil die genehmigte Garage die Mauer des Antragstellers "tangiere". Ungeachtet der Frage, ob die Mauer des Antragstellers nicht ihrerseits baurechtswidrig errichtet worden ist (vgl. dazu das beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängige Verfahren 9 K 4638/05), kann dieses Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht begründen. Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erteilt worden. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden Belange des Brandschutzes - ungeachtet dessen, dass sie bei der Bauausführung zu beachten sind - nicht geprüft (§ 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW, vgl. auch § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 BauO NRW). Gleiches gilt hinsichtlich des - unsubstantiierten - Vorbringens des Antragstellers, die genehmigte Garage könne die Stabilität der Mauer des Antragstellers beeinträchtigen. Nach § 15 Abs. 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Dies ist bei der Bauausführung auch sicher zu stellen. Eine vorherige Prüfung dieser Anforderungen erfolgt allerdings im vereinfachten Genehmigungsverfahren ebenfalls nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW, vgl. auch § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 BauO NRW), so dass auch in dieser Hinsicht einer Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht in Betracht kommt. Soweit der Antragsteller befürchtet, dass die Garage auch auf dem Flurstück 360 errichtet und darüber hinaus mit einem geneigten Dach versehen wird, führt dies ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Mit der streitgegenständliche Baugenehmigung wird der Bau der Garage nur auf dem Flurstück 227 (Gemarkung I. , Flur 15) und nicht auf dem Flurstück 360 genehmigt. Ferner ist ein (begrüntes) Flachdach und kein geneigtes Dach genehmigt worden, wie sich der grüngestempelten Baubeschreibung entnehmen lässt. Aus einer (befürchteten) Abweichung der baulichen Ausführung eines Vorhabens von der Baugenehmigung kann sich nicht die Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sondern (allenfalls) die Baurechtswidrigkeit der konkreten baulichen Anlage ergeben. 2. Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Ausführungen des Antragstellers im Zusammenhang mit dem sog. Gebietsgewährleistungsanspruch sind abwegig, weil sich das Grundstück des Antragstellers nicht im Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 367 "I. -Süd/L. Straße" befindet. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift nämlich nur innerhalb desselben Baugebiets und vermittelt keinen gebietsübergreifenden Nachbarschutz. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168 -. Im Übrigen entspricht das Vorhaben des Beigeladenen - ungeachtet der Frage, inwieweit der Bebauungsplan Drittschutz zugunsten des Antragstellers vermittelt - den Festsetzungen des Bebauungsplans, weil es auf einer im Bebauungsplan für die Errichtung von Garagen besonders ausgewiesenen Fläche errichtet werden soll. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Der Vortrag des Antragstellers, durch die Garage sei sein Wohnfrieden gestört und sein Grundstück optisch eingeengt, die Garage habe sich deshalb der Höhe seiner Stützmauer anzupassen und dürfe nicht über sie hinausragen, vermag keine Rücksichtslosigkeit zu begründen. II. Die Beschwerde hat auch hinsichtlich des Antrags zu 2., mit der der Antragsteller die Stillegung der Baustelle des Beigeladenen begehrt, keinen Erfolg. In der Beschwerdebegründung stellt der Antragsteller klar, dass es sich hierbei um einen Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO handelt. Nach § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO kann das Gericht "einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten" treffen. Voraussetzung für die Anordnung einer solchen Sicherungsmaßnahme ist allerdings, dass die Vollziehung des zugrundeliegenden Verwaltungsakts durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausgesetzt worden ist. Der Sicherungsmaßnahme kommt insofern (nur) eine ergänzende Funktion zu. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 10 B 2060/99 -, BRS 63 Nr. 207. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.