Urteil
6 A 4887/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Endbeurteilung eines Beamten muss von dem gesetzlichen Endbeurteiler oder bei dessen Vertretung in den hierfür vorgesehenen Ausnahmefällen vorgenommen werden; ist die Vertretungsbefugnis nicht feststellbar, liegt ein Verfahrensfehler vor.
• Die Schwerbehindertenvertretung ist ausreichend beteiligt, wenn sie rechtzeitig über die anstehende Beurteilung informiert und ihr ein Gespräch mit dem Erstbeurteiler ermöglicht wurde (Nr.10.2 BRL).
• Die Teilnahme eines Mitglieds des Personalrats an Beurteilerbesprechungen ist zulässig; §65 Abs.3 LPVG beschränkt nur die Weitergabe bereits erstellter Beurteilungen an den Personalrat, nicht die Hinzuziehung zur Besprechung.
• Bei Abweichungen des Schlusszeichnenden vom Erstbeurteilervorschlag genügt eine knappere Begründung, die die Abweichung plausibel macht; es besteht keine Pflicht zu detaillierten Vergleichen mit allen anderen Beamten.
• Eine Abweichung vom dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum ist nur aus zwingenden Gründen zulässig; eine während des Zeitraums erfolgte Beförderung begründet keinen automatischen Ausnahmetatbestand.
Entscheidungsgründe
Verfahrensfehler bei Schlusszeichnung führt zur Aufhebung dienstlicher Beurteilung • Die Endbeurteilung eines Beamten muss von dem gesetzlichen Endbeurteiler oder bei dessen Vertretung in den hierfür vorgesehenen Ausnahmefällen vorgenommen werden; ist die Vertretungsbefugnis nicht feststellbar, liegt ein Verfahrensfehler vor. • Die Schwerbehindertenvertretung ist ausreichend beteiligt, wenn sie rechtzeitig über die anstehende Beurteilung informiert und ihr ein Gespräch mit dem Erstbeurteiler ermöglicht wurde (Nr.10.2 BRL). • Die Teilnahme eines Mitglieds des Personalrats an Beurteilerbesprechungen ist zulässig; §65 Abs.3 LPVG beschränkt nur die Weitergabe bereits erstellter Beurteilungen an den Personalrat, nicht die Hinzuziehung zur Besprechung. • Bei Abweichungen des Schlusszeichnenden vom Erstbeurteilervorschlag genügt eine knappere Begründung, die die Abweichung plausibel macht; es besteht keine Pflicht zu detaillierten Vergleichen mit allen anderen Beamten. • Eine Abweichung vom dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum ist nur aus zwingenden Gründen zulässig; eine während des Zeitraums erfolgte Beförderung begründet keinen automatischen Ausnahmetatbestand. Der Kläger, ein schwerbehinderter Polizeibeamter (POK, A10), erhielt für den Beurteilungszeitraum eine dienstliche Regelbeurteilung mit der Gesamtnote 3 ("voll den Anforderungen"). Der Erstbeurteiler hatte eine bessere Note (4) vorgeschlagen; der Schlusszeichnende (stellvertretender Kreispolizeibehördeleiter) senkte die Bewertung mit der Begründung des Quervergleichs innerhalb der Vergleichsgruppe. Der Kläger rügte u.a. unklare Vergleichsgruppe, unzureichende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, Verfahrensfehler bei der Schlusszeichnung und zu kurzen Beurteilungszeitraum; Widerspruch und Klage blieben erfolglos in erster Instanz. In der Berufungsinstanz beantragte der Kläger die Aufhebung der Beurteilung und Neuausstellung. Das Gericht prüfte formelle Beteiligung, Vergleichsmaßstäbe und insbesondere die Berechtigung des Schlusszeichnenden zur Unterzeichnung. • Begrenzte gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen, aber Bindung an eigene Beurteilungsrichtlinien (BRL). • Keine Anhaltspunkte, dass eine falsche Vergleichsgruppe zugrunde lag; die Formulierung des Schlusszeichnenden rechtfertigt die Abwägung gegenüber den leistungsstärksten Beamten. • Die Schwerbehindertenvertretung war formgerecht beteiligt: rechtzeitige Mitteilung und Möglichkeit zum Gespräch gemäß Nr.10.2 BRL lagen vor. • Die Teilnahme eines Personalratsvertreters an der Beurteilungsbesprechung ist nicht unzulässig; §65 Abs.3 LPVG schränkt nur die Weitergabe fertiger Beurteilungen ein, nicht die Beratungsteilnahme. • Die Verkürzung des Beurteilungszeitraums ist nur in zwingenden Fällen zulässig; eine während des Zeitraums erfolgte Beförderung allein rechtfertigt keine Ausnahme vom Regelzeitraum. • Entscheidend: Es ist nicht feststellbar, dass der Kreisdirektor bei Schlusszeichnung rechtmäßig Vertreter des Landrats (Endbeurteiler) im Sinne der einschlägigen Geschäftsordnung war; die Voraussetzungen der Vertretung (Abwesenheit/Verhinderung) sind nicht eindeutig belegt. • Fehlende Feststellung der rechtmäßigen Vertretung stellt einen Verfahrensfehler dar, der die Dienstbeurteilung rechtswidrig macht und deren Aufhebung erforderlich erscheinen lässt. • Der Neubescheidungsantrag ist nach §§125 Abs.1, 91 Abs.1 VwGO zulässig; bei Neubescheidung ist auf größtmögliche Vergleichbarkeit (gemeinsamer Stichtag, einheitlicher Beurteilungszeitraum) zu achten. Die Berufung ist begründet. Die Beklagte wird verurteilt, den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 17.07.2002 in Bezug auf die dienstliche Beurteilung vom 13.03.2002 aufzuheben und dem Kläger eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Begründend führt das Gericht aus, dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und die sonstigen Verfahrensaspekte ausreichend waren, jedoch die Rechtmäßigkeit der Schlusszeichnung nicht festgestellt werden konnte, weil die Voraussetzungen für eine Vertretung des Landrats durch den Kreisdirektor nicht eindeutig nachgewiesen wurden; dieser Feststellungsdefekt begründet einen erheblichen Verfahrensfehler. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Revision ist nicht zugelassen.