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Urteil

1 K 6399/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0523.1K6399.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion E. von 13. September 2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung der Klägerin zum 31. Dezember 2002 aufzuheben und ihr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Beurteilung zu erstellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin steht seit dem 1. Januar 2002 nach ihrer Versetzung aus Bayern im Dienst des beklagten Landes. Sie ist beim Finanzamt F. -Süd beschäftigt. Zuvor war sie seit dem 23. Februar 1998 im Finanzamt B. tätig und dort als Betriebsprüferin eingesetzt. Sie erhielt dort im Amt der Steuerinspektorin eine periodische Beurteilung für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2001 mit dem Punktwert 11 und die Zuerkennung der Beförderungseignung. Am 13. Juni 2001 wurde sie zur Steueroberinspektorin ernannt. 3 Unter dem 20. Februar 2003 erhielt die Klägerin durch die Oberfinanzdirektion E. eine dienstliche Beurteilung zum 31. Dezember 2002 mit dem Gesamturteil „vollbefriedigend". Die Beförderungseignung wurde verneint. Die dienstliche Beurteilung erfasst den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2002. In der Beurteilung ist vermerkt, dass die Klägerin bis zum 31. Dezember 2001 beim Finanzamt B. in der Betriebsprüfungsstelle als Prüferin eingesetzt war. 4 Der Beurteilung ging ein mit der Klägerin am 24. Juli 2002 geführtes Beurteilungsgespräch voraus. Die Besprechung der Beurteilungen der Besoldungsgruppe A 10 im Finanzamt F. -Süd, an der die Sachgebietsleiter teilnahmen, fand am 5. September 2002 statt. Die Gremiumsbesprechung aus Anlass der regelmäßigen Beurteilung der Beamtinnen/en der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 zum 31.12.2002 wurde am 12. Dezember 2002 durchgeführt. An ihr nahmen alle Finanzamtsvorsteher des OFD-Bezirks E. sowie die Abteilungsleiter der OFD E. teil. 5 Mit Schreiben vom 25. Juli 2003 legte die Klägerin gegen die ihr am 9. April 2003 ausgehändigte Beurteilung zum 31. Dezember 2002 Beschwerde ein, da das Gesamturteil der von ihr im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung nicht gerecht werde. Weiter wandte sie sich gegen die Bemessung des Beurteilungszeitraums, der ihrer Auffassung nach am 1. Januar 2000 beginnen müsse. Ferner habe keine Berücksichtigung gefunden, dass für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 bereits Beurteilungen und ein Beurteilungsbeitrag des Finanzamts B. vorgelegen hätten. Der Beurteilungsbeitrag aus B. sei erst am 27. Mai 2003 erstellt worden und habe somit nicht in das Gesamturteil einfließen können. Die Beurteilung und der Beurteilungsbeitrag des Finanzamts B. hätten sich alle auf die Tätigkeit in der Betriebsprüfungsstelle bezogen. Sie habe das Werturteil 11 Punkte mit Beförderungseignung erhalten. In der Beurteilung vom 31. Dezember 2002 hingegen seien ihre Leistungen nur noch mit vollbefriedigend ohne Beförderungseignung eingestuft worden. Es sei nicht hinreichend erläutert worden, warum gegenüber der letzten Beurteilung in der selben Besoldungsgruppe das Gesamturteil herabgesetzt und die Beförderungseignung nicht wieder zuerkannt worden sei, obwohl die Tätigkeit als Betriebsprüferin eine anerkanntermaßen schwierigere Tätigkeit als die Tätigkeit im Veranlagungsbereich sei. Eine Versetzung in ein völlig anderes Arbeitsgebiet innerhalb der Finanzverwaltung erfordere in der Regel zudem immer eine gewisse Einarbeitungszeit. Eine Beurteilung, die sich innerhalb eines dreijährigen Beurteilungszeitraums auf eine relativ kurze Zeit der Einarbeitung in ein neues Arbeitsgebiet stütze, halte sie daher nicht für gerecht. Daneben sei Ende Oktober eine Mitarbeiterin sehr kurzfristig nach W. versetzt und deren Stelle nicht nachbesetzt worden, so dass eine zusätzliche Einarbeitung und Erledigung der vordringlichen Mitarbeitertätigkeit hinzugekommen und im November kaum Zeit für die eigentliche Veranlagungstätigkeit geblieben sei. Sie beantragte daher eine eingehende Überprüfung der Beurteilung und Abänderung des Gesamturteils auf „gut" sowie die Zuerkennung der Eignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 11. 6 Nachdem der Beurteilungsbeitrag des Finanzamtes B. vom 20. Mai 2003 vorlag, fand am 13. Februar 2004 eine Sachgebietsleiterbesprechung unter Leitung des Vorstehers beim Finanzamt F. -Süd statt. Darin wurde der Beurteilungsbeitrag des Vorstehers des Finanzamtes B. vom 20. Mai 2003 verlesen, wie sich aus der über die Sachgebietsleiterbesprechung gefertigten Niederschrift vom 16. Februar 2004 ergibt und der wesentliche Inhalt der Beschwerde der Klägerin zur Kenntnis gebracht. In der Niederschrift heißt es u. a. wörtlich: „Das Gremium war nach eingehender Erörterung übereinstimmend der Überzeugung, dass der Beurteilungsbeitrag des Vorstehers des FA B. an der in der Gremiumsbesprechung am 05.09.2002 gefundenen Amtsreihenfolge und dem Gesamturteil nichts geändert hätte, hätte er bereits zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen. Die Beschwerdeführerin ist zum überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums in der Veranlagungsstelle des FA F. -Süd tätig gewesen, während der Beurteilungsbeitrag eine Prognose des Ergebnisses der Tätigkeit in Bp-Dienst im FA B. enthält, nicht mehr und nicht weniger. Die Besprechungsteilnehmerinnen/er waren übereinstimmend der Auffassung, dass das im Vergleich mit anderen ebenfalls in der Veranlagungsstelle eingesetzten Beamtinnen/en gefundene Gesamturteil durchaus dem insgesamt erfreulichen Leistungsbild der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum gerecht geworden ist, und zwar auch vor dem Hintergrund der mit dem Arbeitsplatz- und Funktionswechsel nach NRW verbundenen Umstellungsprobleme." 7 Durch Widerspruchsbescheid vom 13. September 2004 wies die Oberfinanzdirektion E. den Widerspruch der Klägerin vom 25. Juli 2003 zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Eine Überprüfung der Einwendung habe keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Abänderung des Gesamturteils rechtfertigten. Im Falle der Klägerin habe für den Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2002 ein vom Regelfall abweichender individueller Beurteilungszeitraum vorgelegen. Für Beamte, die im Beurteilungszeitraum befördert worden seien, beginne dieser erst mit dem Tag der Einweisung in die Planstelle. Von den damit verbleibenden 19 Monaten des Beurteilungszeitraums vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2002 habe sie 7 Monate und damit deutlich mehr als nur einen unwesentlichen Teil des Beurteilungszeitraums im Finanzamt B. verbracht. Diese Leistungen seien in der ursprünglichen Beurteilung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Dies sei jedoch während des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden. Der Vorsteher des Finanzamts F. -Süd habe die Beurteilung gemeinsam mit den Sachgebietsleitern dieses Finanzamtes noch einmal sorgfältig überprüft und dabei auch den Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Als Ergebnis halte er am Gesamturteil „vollbefriedigend ohne Beförderungseignung" und der ursprünglich aufgestellten Amtsreihenfolge fest. Diese Einschätzung halte auch die Widerspruchsbehörde nach einem erneuten überörtlichen Vergleich mit den übrigen zum selben Stichtag zu beurteilenden Beamten der Besoldungsgruppe A 10 für zutreffend. Gemäß Nr. 6.1 BuBR 2000 seien Beamtinnen und Beamte mit dem Gesamturteil „vollbefriedigend" zu beurteilen, wenn sie sich insbesondere durch nachhaltigen Fleiß, durch besondere Zuverlässigkeit oder vergleichbare Merkmale aus der Bewertungsgruppe „bewährt" abhöben. Bereits bei der ursprünglichen Beurteilung seien u. a. ihr bemerkenswerter Fleiß, ihre Gründlichkeit und ihre Gewissenhaftigkeit hervorgehoben worden. Diese Einschätzung habe sich durch den Beurteilungsbeitrag des Finanzamtes B. be-stätigt. Trotzdem könne dieses für sich genommen durchaus positive Leistungsbild nicht dazu führen, dass der Klägerin ein besseres Gesamturteil zuzuerkennen sei. Vielmehr sei im Rahmen des überörtlichen Vergleichs festzustellen, dass ihr nach wie vor eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen der Besoldungsgruppe A 10 vorgingen, die nach den Kriterien der Eignung, Leistung und Befähigung noch höher einzustufen seien als sie und denen deshalb bei der Vergabe der Gesamturteile der Vorzug zu geben sei. Durch ihren Wechsel aus privaten Gründen in die Finanzverwaltung NRW sei die vom Finanzamt B. bescheinigte kontinuierliche Entwicklung ihrer Arbeitsleistung unterbrochen worden. Sie selbst habe ausgeführt, dass der Wechsel von der nicht veranlagenden Außendiensttätigkeit im Finanzamt B. in einen Veranlagungsbezirk des Finanzamtes F. -Süd mit erheblichen Einarbeitungsschwierigkeiten verbunden gewesen sei. Ferner seien auch die Strukturen innerhalb der Finanzverwaltungen der Bundesländer durchaus unterschiedlich. So komme es in einigen Ländern zwar schneller zu Beförderungen im unteren Bereich der jeweiligen Laufbahn, dies könne sich aber bei Betrachtung des gesamten Werdegangs in späteren Jahren durchaus relativieren. 8 Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin rechtzeitig beim Verwaltungsgericht E. Klage erhoben, das den Rechtsstreit an das hiesige Gericht verwiesen hat. 9 Zur Begründung macht die Klägerin u. a. geltend: Zunächst sei bei ihrer Beurteilung nicht beachtet worden, dass bei einem Wechsel aus einer anderen Verwaltung in die Finanzverwaltung NRW von der abgebenden Verwaltung zeitgleich mit der Übernahme in der Regel ein Beurteilungsbeitrag anzufordern sei. Augenfällig sei die starke Divergenz zwischen diesem Beurteilungsbeitrag und der angefochtenen Beurteilung. So werde in dem Beurteilungsbeitrag darauf hingewiesen, dass sie bei gleichmäßiger Fortentwicklung und Verbleib beim Finanzamt B. im Bereich der Besoldungsgruppe A 10 mit Sicherheit auf einen der Spitzenplätze einzureihen und somit vermutlich mit dem Gesamturteil von 11 Punkten zu beurteilen sei, da ihre Leistungen stets erheblich über den Anforderungen gelegen hätten. Auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei der Beurteilungsbeitrag nicht angemessen berücksichtigt worden. Zwar sei im Rahmen einer Sachgebietsleiterbesprechung am 13. Februar 2004 die Beurteilung insbesondere unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags noch mal zur Diskussion gestellt worden. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie dann eine erneute Überprüfung unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrages am Gesamturteil „vollbefriedigend ohne Beförderungseignung" festgehalten habe. Bei angemessener Berücksichtigung hätte dies zwingend zu einem besseren Gesamturteil und zu einer Veränderung der Amtsreihenfolge führen müssen. Gerade Beurteilungsbeiträgen wechselnder Dienstvorgesetzter müsste ein besonderes Gewicht beigemessen werden, da sie angehalten seien, einen qualifizierten Beurteilungsbeitrag für den vor dem Wechsel liegenden Zeitraum zu erstellen, um eine sichere Beurteilung möglich zu machen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion E. von 13. September 2004 zu verurteilen, ihre dienstliche Beurteilung zum 31. Dezember 2002 aufzuheben und ihr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Beurteilung zu erstellen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung macht er unter anderem geltend: Die Klägerin nehme in dem im Finanzamt F. -Süd erstellten Beurteilungsplan für die dort zu vergleichenden Beamten der Besoldungsgruppe A 10 den 30. Rang ein. Die Rangfolge spiegele die Ergebnisse der finanzamtsinternen Besprechung der Sachgebietsleiter wieder. In diesen seien Leistungen, Befähigung und Eignung der jeweiligen Beamten eingehend erörtert und miteinander verglichen worden. An die Erstellung des finanzamtsinternen Beurteilungsplans habe sich die überörtliche Besprechung aller betroffenen Vorsteher der Oberfinanzbezirks am 12. Dezember 2002 angeschlossen. In dieser Gremiumsbesprechung seien die im Vorfeld angewendeten Beurteilungsmaßstäbe auf ihre Objektivität und Einheitlichkeit hin überprüft worden. Auf diesem Gesamtvergleich aller Beamten beruhe mithin die streitige Beurteilung. Die ursprünglich fehlende Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags sei im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Die Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des Finanzamtes B. habe nicht zwangsläufig zu einem besseren Gesamturteil führen müssen. Der Beurteiler habe die Einschätzungen, die ihm die Verfasser dienstlicher Stellungnahmen bei Eignung und Leistung des zu Beurteilenden in einzelnen Teilzeiträumen des Beurteilungszeitraums vermittelten, zu würdigen und sie insbesondere in Beziehung zu den von ihm selbst durch eigene Anschauung gewonnenen Bild und seinen Erkenntnissen zu setzen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der abschließende Beurteiler nicht verpflichtet, in einem Beurteilungsbeitrag eines früheren Vorgesetzen enthaltene Leistungsbewertungen zu übernehmen und sie zum Beurteilungsbestandteil zu machen. Ferne setze sich der Kreis der zu Beurteilenden bei jeder Beurteilung neu zusammen. Während sie sich zum 31. Mai 2001 noch mit Beamten der Besoldungsgruppe A 9 hätte messen müssen, müsse sie sich zum 31. Dezember 2002 nunmehr mit Beamten der Besoldungsgruppe A 10 vergleichen lassen. Außerdem finde der Vergleich nunmehr mit den Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen und nicht mehr mit ihren bayerischen Kollegen der dortigen Finanzverwaltung statt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakten der Klägerin (2 Hefte) und des Beurteilungshefts Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist begründet. 18 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufhebung der ihr durch die Oberfinanzdirektion E. erteilten dienstlichen Beurteilung vom 20. Februar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom13. September 2004 sowie auf Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den streitbefangenen Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2002. 19 Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Mit Rücksicht auf die dem Dienstherrn zuzugestehende Beurteilungsermächtigung hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. 20 Ständige Rechtsprechung; vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. November 1997 - 2 A 1.97 - , DVBl. 1998, 638 f. und Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398 f. 21 Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten wurden, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. 22 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, DÖD 2000, 161 und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266 23 Hiervon ausgehend ist die der Klägerin zum 31. Dezember 2002 erteilte dienstliche Beurteilung vom 20. Februar 2003 rechtswidrig. Sie ist bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. 24 Der Beurteilung der Klägerin liegt ein nicht mit den Regelungen der Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2000 (BuBR 2000) in Einklang stehender Beurteilungszeitraum zugrunde. Sowohl die Besprechung der Sachgebietsleiter mit dem Dienststellenleiter auf der Ebene des Finanzamts F. -Süd als auch die Dezernentenbesprechung auf Ebene der OFD E. sind vor Ablauf des Beurteilungszeitraums durchgeführt worden und haben damit den in den Richtlinien landeseinheitlich festgelegten Beurteilungszeitraum unzulässigerweise verkürzt. Dadurch wird das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Recht der zu beurteilenden Klägerin auf gleichmäßige Anwendung der BuBR 2000 verletzt. 25 Nach Nr. 3. 1 BuBR 2000 sind die Beamtinnen und Beamten grundsätzlich alle drei Jahre zum 31. Dezember zu beurteilen. Dem gemäß liegt ihren Beurteilungen im Regelfall ein drei Jahre umfassender Beurteilungszeitraum zugrunde. Demgegenüber ist im Finanzamt F. -Süd die Sachgebietsleiterbesprechung für die BesGr. A 10 bereits am 5. September 2002 durchgeführt worden. Diese Besprechungen dienen der Vorbereitung der Beurteilungen der in den Finanzämtern tätigen Beamtinnen und Beamten durch die jeweilige Dienststellenleitung, die die Beurteilungen nach Nr. 4.1 BuBR 2000 im Benehmen mit den Vorgesetzten der zu Beurteilenden erstellt. Nach Nr. 4.4.2.1 BuBR 2000 finden bei Regelbeurteilungen Besprechungen der Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter statt, in denen Leistung, Befähigung und Eignung der zu Beurteilenden eingehend zu erörtern und miteinander zu vergleichen sind. Im Anschluss an diese Besprechung stellt die Dienststellenleitung einen Beurteilungsplan auf, in den die zu Beurteilenden in der Reihenfolge ihrer Qualifikation aufzunehmen sind. Der Beurteilungsplan enthält u. a. das von der Dienststellenleiterin/dem Dienststellenleiter vorgesehene Gesamturteil und die vorgesehene Entscheidung über die Beförderungs- oder Aufstiegseignung. Aus diesen Vorschriften folgt, dass bereits in der Sachgebietsleiterbesprechung die wesentliche Grundlage für die zu erstellende Beurteilung geschaffen wird. Die Durchführung der Sachgebietsleiterbesprechung am 5. September 2002 führt somit zu einer deutlichen Verkürzung des Erkenntniszeitraums über die von dieser Besprechung betroffenen Beamten und steht nicht mit der durch die BuBR 2000 vorgegebenen landesweiten Verwaltungspraxis, nach der der Beurteilungszeitraum am 31. Dezember endet, in Einklang. Wegen Aussparung eines Zeitraums von fast vier Monaten kann diese Vorgehensweise zu einer Verzerrung des Leistungsbildes bei einem behördenübergreifenden Vergleich führen, weil die im Einzelfall erfolgte Festlegung der Sachgebietsleiterbesprechung keinen Raum mehr für eine danach erforderliche Leistungskorrektur bietet und damit einen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG enthalten kann. 26 Vgl. Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2004 - 1 L 427/04 - 27 Hinzu kommt, dass die Termine für diese Sachgebietsleiterbesprechung nach den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nicht zu einem einheitlichen Zeitpunkt stattfinden und damit zu von einander abweichenden Beurteilungszeiträumen führen, die einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen entgegenstehen. 28 Eine Leistungskorrektur ist auch nicht damit verbunden, dass bei Regelbeurteilungen überörtliche Gruppenbesprechungen der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter stattfinden, die einer weiteren Objektivierung des Beurteilungsverfahrens und der Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe bei den verschiedenen Dienststellen dienen (Nr. 4.4.3 BuBR 2000). Die entsprechende Gremiumsbesprechung der OFD E. aus Anlass der regelmäßigen Beurteilung der Beamtinnen/Beamten der BesGr. A 10 und A 11 hat ebenfalls verfrüht, nämlich am 12. Dezember 2002 stattgefunden. Unabhängig davon, ob bei dieser Besprechung überhaupt die Leistungsentwicklung der Klägerin für die Zeit nach der Sachgebietsleiterbesprechung beim Finanzamt F. -Süd am 5. September 2002 in den Blick genommen worden ist, steht auch dieser Besprechungstermin der Ausschöpfung des durch die BuBR 2000 vorgegebenen dreijährigen Beurteilungszeitraums entgegen. Er lässt, auch wenn er den Beurteilungszeitraum nur um 19 Tage verkürzt, von vornherein für den von dieser Besprechung betroffenen Personenkreis Leistungsentwicklungen bis zum 31. Dezember 2002 außer Betracht, die in anderen Bereichen der Finanzverwaltung NRW wegen der Vorgaben der BuBR 2000 mit einbezogen werden. 29 Siehe auch Urteil der Kammer vom 8. September 2004 - 1 K 4611/03 - 30 Anhaltspunkte für vorgesehene Nachberichtspflichten im Rahmen des Beurteilungsverfahrens fehlen. 31 Eine Heilung des danach vorliegenden Verfahrensverstoßes ist auch nicht dadurch erfolgt, dass im Falle der Klägerin am 13. April 2004 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine erneute Sachgebietsleiterbesprechung beim Finanzamt F. -Süd stattgefunden hat. Wie sich aus der darüber gefertigten Niederschrift vom 16. Februar 2004 eindeutig ergibt, war Gegenstand dieser Besprechung ausschließlich die Einbeziehung des zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht vorliegenden Beurteilungsbeitrags der vorherigen Beschäftigungsbehörde der Klägerin, des Finanzamts B. , in die von der Klägerin angefochtene dienstliche Regelbeurteilung. Lediglich über dessen Einfluss auf das Beurteilungsergebnis und auf die in der Sachgebietsleiterbesprechung am 5. September 2002 gefundene Amtsreihenfolge hat das Gespräch der Sachgebietsleiter stattgefunden. Gegenstand ihrer Besprechung war hingegen nicht die Leistungsentwicklung der Klägerin in dem Zeitraum seit der ursprünglichen Sachgebietsleiterbesprechung am 5. September 2002 bis zum Ende des Beurteilungszeitraums am 31. Dezember 2002. Zu einem solchen Gesprächsinhalt bestand für die Teilnehmer der Besprechung auch keine Veranlassung, da der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, dass es - jedenfalls zum hier maßgeblichen Beurteilungsstichtag - im Bereich der Finanzverwaltung sowohl im Bezirk der OFD E. als auch der OFD Münster allgemeine Praxis war, die Sachgebietsleiter- und die Gremiumsbesprechungen bereits vor Ablauf des Beurteilungszeitraums durchzuführen. 32 Der vorliegende, in der Verkürzung des Beurteilungszeitraums liegende Verfahrensverstoß ist auch nicht mit einer von den Richtlinien abweichendenden Verwaltungspraxis zu rechtfertigen. Allerdings kommt es für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht entscheidend auf den Wortlaut der Richtlinie an. Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Für ihre Auslegung maßgeblich ist vielmehr - allein - die von ihrem Urheber gebilligte oder doch geduldete tatsächliche Verwaltungspraxis. 33 Ständige Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, DVBl. 1995, 627 und Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621 f.; OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 12 A 4187/97 -, DÖD 2000, 162 f. 34 Die abweichende Verwaltungspraxis, sofern sie vom Richtliniengeber gebilligt oder geduldet wäre, darf jedoch nicht gegen Rechtsnormen verstoßen. Die hier angewandte Praxis verstößt, wenn man auf den Inhalt der dienstlichen Beurteilung und nicht auf das in der Beurteilung mit 31.12.2002 angegebene Beurteilungsende abstellt, gegen den Grundsatz der lückenlosen Erstellung dienstlicher Beurteilungen und trägt damit dem Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, wie sie von der Rechtsprechung aus Art. 33 GG entwickelt wurden, nicht hinreichend Rechnung. Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Um diese Anforderungen zu erfüllen, hat sich die dienstliche Beurteilung grundsätzlich zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums umfassend zu äußern. Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfassen soll, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien soweit wie möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst. Die ganz überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auffassung geht daher davon aus, dass der Beurteilungszeitraum regelmäßig die Zeit zwischen zwei Beurteilungsstichtagen abdecken muss und eine Lücke in der Abfolge dienstlicher Beurteilungen grundsätzlich unzulässig ist. 35 BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 C 52.82 -, DVBl. 1984, S. 1221 ff., Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37/91 --, DVBl. 1994, S. 112, und Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, 211; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2004 - 6 A 4887/01 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 1998 - 2 A 10999/98 - und Urteil vom 15. Februar 2002 - 10 A 11751/01 - in Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/D I 2 Nr. 62 36 Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, wenn sie auf zwingenden Gründen beruhen und damit unvermeidlich sind. Derartige zwingende Gründe sind nicht ersichtlich. 37 Demgegenüber ist der Beginn des für die Klägerin gewählten Beurteilungszeitraums 1. Juni 2001 nicht zu beanstanden. Er berücksichtigt, dass die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt über eine dienstliche Beurteilung verfügte. Diese hatte sie als periodische Beurteilung für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2001 von ihrer bisherigen Dienststelle, dem Finanzamt B. , erhalten. Daran schließt sich der Beurteilungszeitraum der angefochtenen Beurteilung nahtlos an. Eine nochmalige Einbeziehung dieses voraufgegangenen, bei einem anderen Dienstherrn verbrachten und bereits beurteilten Zeitraums in die anstehende Regelbeurteilung scheidet entgegen der Auffassung der Klägerin daher aus. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 39