Urteil
9 K 2762/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0516.9K2762.21.00
2mal zitiert
47Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
47 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindlichen und derzeit mit einem straßennahen Einfamilienhaus bebauten Grundstücks C. Weg 000 (Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 000 – im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück liegt an der nordwestlichen Straßenseite im südwestlichen Bereich des Ortsteils T. unmittelbar am Rande einer Waldfläche, die sich von dort nach Westen über die Grenze zur Stadt E. bis hin zur Bundesautobahn 0 erstreckt. Die nordwestliche Straßenseite des C. Wegs ist auch in der Umgebung überwiegend straßennah bebaut. Vor allem nördlich, teilweise aber auch südlich des Vorhabengrundstücks reichen einzelne Wohnhäuser aber auch tiefer in den rückwärtigen Bereich hinein – so etwa am C. Weg 000 und 000 (im Süden) bzw. 000, 000, 000-000e sowie 000 (im Norden). Außerdem befinden sich hinter der straßennahen Bebauung im südlichen Bereich sonstige bauliche Anlagen, wie etwa eine Doppelgarage (auf dem Flurstück 000 zwischen den Hausnummern 000 und 000), ein Swimmingpool (Hausnummer 000) und mehrere Gartenhäuser (z.B. Hausnummern 000, 000a und 000). 3 Unter dem 5. Februar 2021 – bei der Bauaufsicht der Beklagten am 8. Februar 2021 eingegangen – beantragte der Kläger einen zunächst nicht weiter konkretisierten Vorbescheid für die Errichtung eines eingeschossigen Wohngebäudes mit einer Tiefe von 15 m, einer Breite von 12,50 m und einem umbauten Raum von 1148,44 m³ (im Folgenden: Vorhaben), das etwa 16m westlich des Bestandsgebäudes auf dem Vorhabengrundstück beginnen und bis zu einer Tiefe von etwa 50 m vom Straßenrand reichen sowie einen Abstand zu den Nachbargrenzen von mindestens 3 m wahren sollte (im Folgenden: Vorhabenstandort). Gleichzeitig war der Abbruch des Bestandsgebäudes vorgesehen. Im regionalen Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft T1. S. (XXXX) ist der Vorhabenstandort als Wohnbaufläche dargestellt. 4 Mit Bescheid vom 31. März 2021 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage ab und führte zur Begründung aus: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhabengrundstück liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Grenze zwischen der so bebauten Fläche und dem Außenbereich verlaufe an der Rückseite der vorhandenen Wohngebäude entlang. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich daher nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Die dortigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB dienten dazu, die Außenbereichslandschaft in ihrer Bestimmung für die naturgegebene Bodennutzung sowie als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit zu erhalten und in dieser natürlichen Funktion und Eigenart vor dem Eindringen oder Verfestigen wesensfremder Nutzung zu schützen. Das nicht privilegierte Vorhaben widerspreche jedoch der für die Landschaft charakteristischen Bodennutzung und somit dem grundsätzlichen Schutzgedanken des Außenbereichs und beeinträchtige auch seine Aufgabe als Erholungsgebiet erheblich. Außerdem würde die Genehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes an der vorgesehenen Stelle zu einer unerwünschten Entwicklung führen, weil gleichartige Vorhaben auf den benachbarten Grundstücken nicht verhindert werden könnten. 5 Mit der am 23. April 2021 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Der Vorhabenstandort gehöre zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB, nämlich der geschlossenen und einheitlich verkehrstechnisch erschlossenen fast ausschließlichen Wohnbebauung entlang des C. Wegs und seiner Nebenstraßen. Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, ohne weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Ortsteil ende nicht direkt hinter den vorhandenen Baukörpern, sondern erstrecke sich auch auf den Gartenbereich. Dort befänden sich auf den südlich angrenzenden Grundstücken Garagen, Gartenhäuser und Schwimmbecken, die teilweise tiefer lägen als der geplante Baukörper. In der unmittelbaren nördlichen Nachbarschaft seien Grundstücke teilweise sogar noch weiter zurückliegend als mit dem Vorhaben geplant bebaut – so am C. Weg 000, 000 und 000. Genauso tief wie das Vorhaben reiche zudem noch die Bebauung am C. Weg 000-000e in den rückwärtigen Bereich hinein. Das Vorhaben füge sich optisch in eine vorhandene Bebauung ein, die nicht nur von einer geraden Linie von Gebäuden entlang der Straße geprägt sei, sondern immer wieder auch von deutlich zurückgesetzt errichteten Gebäuden und erheblichen Nebenanlagen. Dementsprechend könne vom Vorhaben auch nicht die von der Beklagten befürchtete negative Vorbildfunktion ausgehen. Nicht erst dieses Vorhaben würde in einem neuen und zu beanstandenden Sinne prägend werden. Vor diesem Hintergrund sei das Vorhaben nicht negatives Vorbild, sondern eher Nachzügler. Darüber hinaus ende ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zwar grundsätzlich mit der letzten vorhandenen Bebauung, erfasse aber auch zurück gelegene Grundstücksbereiche, wenn sie – wie hier – ohne weiteres erkennbar den weiter nach vorne gebauten Gebäuden zugeordnet und von Nebenanlagen geprägt seien. Hierzu werde auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 23. November 1994 verwiesen. Im Übrigen sei der Bebauungszusammenhang, selbst wenn man ihn anhand der letzten Hauptbebauung definiere, weiter zu ziehen als von der Beklagten angenommen. Insbesondere erstrecke er sich auch auf die Häuser am C. Weg 000 und 000. Entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1972 (BVerwGE 41, 227) müsse die insoweit zu berücksichtigende Bebauung gerade keine organische Siedlungsstruktur aufweisen oder einem bestimmten Ordnungsbild entsprechen. Die nähere Umgebung reiche dabei soweit, wie sich die Ausführung des geplanten Vorhabens auswirken können und die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks präge oder doch beeinflusse, wobei für die Bewertung die örtlichen, optisch wahrnehmbaren Gegebenheiten maßgeblich seien. Danach seien vorliegend die Objekte 000, 000 und 000, aber auch 000 und 000 zu berücksichtigen. Dementsprechend habe die Beklagte in einem anderweitigen Baugenehmigungsverfahren, das unmittelbare Nachbargrundstück C. Weg 000 auch wie selbstverständlich dem Innenbereich nach § 34 BauGB zugeordnet. Selbst wenn man dies, wie die Beklagte nunmehr erkennen lasse, lediglich auf den Bereich bis zu dem letzten Baukörper in Form des gemauerten Toilettenhauses begrenze, ergebe sich eine jetzt schon optisch deutlich wahrnehmbare Verschiebung der Wohnbebauung in den rückwärtigen Grundstücksbereichen zum Waldrand. Auch wenn man die Objekte 000 und 000 außer Betracht lasse, ergebe sich auch hinsichtlich der Objekte 000-000 kein einheitliches, mehr oder minder straßenseitiges Erscheinungsbild, sondern ein sehr deutlicher Bogen mit den am stärksten in den rückwärtigen Bereich ragenden Enden sowohl im Norden als auch im Süden. Die Zuordnung des Vorhabenstandorts zum Bebauungszusammenhang decke sich im Übrigen auch damit, dass die festgesetzte Verbandsgrünfläche erst jenseits beginne. 6 Äußerst vorsorglich sei ausführen, dass das Vorhaben aber auch bei einer Beurteilung nach § 35 BauGB zulässig wäre. Angesichts der obigen Ausführungen fehle es an einer wesensfremden Nutzung der betreffenden Flächen, sodass das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft nicht berühre, zumal der XXXX den Vorhabenstandort ausdrücklich als Wohnbaufläche darstelle. Auch sei die Entstehung einer Splittersiedlung nicht zu befürchten, da das Siedlungsbild bereits durch über die gesamte Grundstückstiefe vorhandene Haupt- und Nebenanlagen geprägt sei. Es handele sich allenfalls um zulässige Streubebauung, nicht aber um eine Splittersiedlung. Selbst wenn eine Splittersiedlung vorläge, sei diese jedoch bereits verfestigt, sodass das Vorhaben entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2010 (IV B 45.10) nicht mehr zu einer solchen Verfestigung beitrage und daher auch nicht unzulässig sei. 7 Das Gericht hat im Rahmen eines Ortstermins am 4. März 2022 durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit Beweis erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen. 8 Im Ortstermin hat der Kläger seine Bauvoranfrage dahingehend konkretisiert, dass sie sich auf die gesamte planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bezieht. 9 Dementsprechend beantragt er nach Präzisierung im Ortstermin, 10 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. März 2021 zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 5./8. Februar 2021 einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Errichtung eines eingeschossigen Wohngebäudes auf dem Grundstück C. Weg 000 in N. an der S. (Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 000) zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie führt ergänzend aus: Die hinteren Grundstücksbereiche ab Hausnummer 000 in südlicher Richtung vermittelten auch deshalb keinen Bebauungszusammenhang, weil auf ihnen keine Hauptnutzungen vorhanden seien, die den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermitteln könnten. Dort befänden sich keine relevanten zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Anlagen, sondern lediglich wohnakzessorische Nebenanlagen. Jenseits der vorhandenen Straßenrandbebauung fehle es daher an einer organischen Siedlungsstruktur. Dass es mit den bebauten Grundstücken am C. Weg 000 und 000 hinsichtlich der dort vorhandenen Bautiefen eine andere Bebauungsstruktur gebe, vermittle für das Vorhabengrundstück keinen Bebauungszusammenhang. Da es insoweit auf Grundstücks- und Parzellengrenzen nicht ankomme, sei ein bebautes Grundstück auch nicht regelmäßig in seiner vollen Ausdehnung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen. Schließlich seien für dessen Bestimmung auch die Darstellungen eines Flächennutzungsplanes nicht maßgeblich. Der Kläger verkenne bei seiner gegenteiligen Argumentation, dass es keine schematische Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich gebe, der Außenbereich vielmehr grundsätzlich und so auch hier unmittelbar an der hinteren Hauskante des bestehenden Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück beginne. Eine allgemein zu ziehende Linie des Bebauungszusammenhangs anhand des am weitesten in den Außenbereich ragenden Gebäudes, wie sie offenbar dem Kläger mit seinem Hinweis auf die Bebauung am C. Weg 000, 000, 000 oder auch 000 vorschwebe, verbiete sich daher. Zu dem vom Kläger angeführten anderweitigen Baugenehmigungsverfahren sei darauf hinzuweisen, dass der Entscheidung über den dortigen Bauantrag vorbehalten sei, wie weit auf dem Nachbargrundstück der Innenbereich zu ziehen sei. Das im Außenbereich nicht privilegierte sonstige Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, jedenfalls im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB. Auch durch die Ausuferung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils könne eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs eintreten und eine Splittersiedlung entstehen. Da die Zulassung des Vorhabens eine weitere Ausdehnung des westlichen Ortsrands in den bislang von Bebauung freigehaltenen Außenbereich zur Folge hätte, sei eine solche weitere Zersiedlung auch konkret zu befürchten, zumal sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks mehrere, in vergleichbarer Weise zur Bebauung geeignete Grundstücke befänden, für die das Vorhaben Vorbildwirkung entfalten würde. 14 Im Ortstermin haben die Beteiligten übereinstimmend für den Fall einer Fortsetzung des Verfahrens auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Mit dem im Ortstermin übereinstimmend erklärten Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Die gegenüber dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 31. März 2021 erfolgte Versagung der Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines eingeschossigen Wohngebäudes auf dem Grundstück C. Weg 000 in N. an der S. (Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 000) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines entsprechenden positiven Bauvorbescheides. 20 Nach § 77 Abs. 1 S. 1 und S. 4 i.V.m. § 74 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben im Umfang der Bauvoranfrage keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. 21 Das Vorhaben soll im Außenbereich errichtet werden (1.) und ist dort nach § 35 BauGB nicht zulässig (2.) 22 1. Der Vorhabenstandort, der nicht vom Geltungsbereich eines Bebauungsplanes erfasst wird, liegt auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Er nimmt nicht an dem Bebauungszusammenhang teil, der sich an der nordwestlichen Seite des C. Wegs erstreckt. 23 Auf die vom Kläger in seinen Stellungnahmen behandelten Fragen, wie weit bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB der Bereich der näheren Umgebung zu ziehen ist und ob sich das Vorhaben (insbesondere nach der überbaubaren Grundstücksfläche) in deren Eigenart einfügt, kommt es daher gar nicht an. Diese Fragen spielen für die Abgrenzung des Innenbereichs im Sinne des § 34 BauGB vom Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB keine Rolle. 24 Ein Bebauungszusammenhang reicht soweit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt: 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris, Rn. 11 ff. m.w.N. 26 Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind jedoch die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse. In aller Regel endet ein Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 –, juris, Rn. 22 sowie Beschlüsse vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 –, juris, Rn. 6, vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, juris, Rn. 4 und vom 10. März 1994 – 4 B 50.94 –, juris, Rn. 3 28 Dementsprechend kommt es für die Bestimmung der Grenzen des Bebauungszusammenhangs auf die (lediglich formalen) Grundstücksgrenzen nicht an, sodass die auf einem Grundstück vorhandene Bebauung typischerweise nicht das gesamte Grundstück in den Zusammenhang hineinzieht. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Januar 1993 – 4 C 33.90 –, juris, Rn. 10, vom 3. März 1972 – IV C 4.69 –, juris, Rn. 17 und vom 6. November 1968 – IV C 47.68 –, juris, Rn. 19. 30 Von diesen Grundsätzen ausgehend endet der an der nordwestlichen Seite des C. Wegs bestehende Bebauungszusammenhang auf dem Vorhabengrundstück an der nordwestlichen Außenwand des vorhandenen Bestandsgebäudes als dem letzten Baukörper auf diesem Grundstück, so dass sich der erst weiter westlich gelegene Vorhabenstandort außerhalb des Bebauungszusammenhangs befindet. 31 Dass der Bebauungszusammenhang in diesem Bereich – wie der Kläger darlegt – hinsichtlich der Bebauungstiefe kein einheitliches Erscheinungsbild aufweist, sondern einen Bogen mit den am stärksten in den rückwärtigen Bereich ragenden Enden im Norden und Süden bildet, ist im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Denn entsprechend dem oben beschriebenen Ansatz ist die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich bei einer unregelmäßigen Bebauung des Ortsrandes nicht in dem Sinne künstlich zu begradigen, dass sie entlang der am weitesten in den Außenbereich hineinragenden Gebäude verläuft. Vielmehr ist die Grenzlinie grundsätzlich entlang jeder einzelnen Bebauung zu ziehen und kann dabei durchaus auch vor- und zurückspringen. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1990 – 4 B 103.90 –, juris, Rn. 2 und Urteil vom 6. Dezember 1967 – IV C 94.66 –, juris, Rn. 26; Dürr, in: Brügelmann, BauGB – Kommentar, Stand: Januar 2022, § 34, Rn. 28; Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB / BauNVO – Kommentar, 9. Aufl., § 34, Rn. 18. 33 Auch der Einwand des Klägers, dass der Bebauungszusammenhang auch zurück gelegene Grundstücksbereiche erfasse, wenn sie den weiter vorne errichteten Gebäuden zugeordnet und von Nebenanlagen geprägt seien, greift nicht durch. Die damit angesprochene Figur einer nach den Umständen des Einzelfalls in den Bebauungszusammenhang einzubeziehenden Fläche mit bebauungs- bzw. wohnakzessorischer Nutzung in Form von Nebenanlagen wie Gartenhäusern, Hühnerställen, Schuppen, Spiel- oder Sportanlagen, aber auch in Form von Freiflächen wie etwa einem Garten, einem Hof, einem Stell- oder Lagerplatz, 34 vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 – 9 C 7.13 –, juris, Rn. 25 und vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2014 – 2 A 1295/13 –, juris, Rn. 18 und vom 13. Juni 2013 – 7 A 2150/12 –, juris, Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 9 ZB 08.37 –, juris, Rn. 3 f.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. Februar 2015 – 2 Bf 213/11 –, juris, Rn. 55; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2018 – 5 A 532/17 –, juris, Rn. 29; OVG Saarland, Urteile vom 27. Januar 1982 – 2 R 22/81 –, BRS 39 Nr. 60, S. 127 (129) und vom 2. Oktober 1981 – 2 Z 2/80 –, BRS 38 Nr. 73, S. 163 (164 f.); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 1994 – 1 L 110/93 –, juris, Rn. 14; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, 143. EL August 2021, § 34 Rn. 25; Dürr, in: Brügelmann, BauGB – Kommentar, Stand: Januar 2022, § 34, Rn. 27 und 29, 35 begegnet bereits als solches nicht unbeachtlichen Bedenken. Denn damit hätte es der Bauherr gegebenenfalls in der Hand, durch die Errichtung entsprechender Nebenanlagen oder die Anlage von der Bebauung zugeordneter Freiflächen aus Außenbereichsflächen immer wieder zusätzliche Innenbereichsflächen zu schaffen, was zu einer weitgehenden Besiedlung des Außenbereichs führen könnte. 36 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 B 18.1797 –, juris, Rn. 26, entsprechend eingrenzend aber auch schon Beschluss vom 27. Januar 2010 – 9 ZB 08.37 –, juris, Rn. 4; Johlen, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 34, Rn. 6. 37 Jedenfalls aber können ausgehend vom grundlegenden Erfordernis des Eindrucks der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit einem Wohnhaus allenfalls solche Anlagen und Flächen als akzessorisch zugerechnet werden, die ihm optisch ohne weiteres erkennbar als Nebenanlage oder Außenwohnbereich zugeordnet sind und in einem angemessenen Verhältnis zur Hauptanlage stehen. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 –, juris, Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 9 ZB 08.37 –, juris, Rn. 3 f. 39 Dieser Bereich erstreckt sich auf einen verhältnismäßig schmalen Streifen (nah) „hinter“ dem Hauptgebäude, soweit dieser durch die vorhandenen Baulichkeiten geprägt und „bauakzessorisch“ in Form einer Nebenanlage, als Hausgarten oder dem Wohnen zugeordneter Erholungsbereich genutzt wird. 40 Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. September 2012 – 1 LA 42/12 –, juris, Rn. 11. 41 Nicht als akzessorisch erfasst werden danach jedoch solche Flächen, die einer selbständigen baulichen Nutzung zugeführt werden können. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2004 – 7 A 1475/04 –, juris, Rn. 10. 43 Für die Abgrenzung gilt ein restriktiver, den Außenbereich möglichst schonender Maßstab. 44 Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. September 2012 – 1 LA 42/12 –, juris, Rn. 11; zu alledem auch: Weiß-Ludwig, Abgrenzung Innen- und Außenbereich – „Ein – nicht nur – bauplanungsrechtlicher Dauerbrenner“, NordÖR 2018, 1 (5 f.). 45 Hiervon ausgehend liegt der Vorhabenstandort nach dem Eindruck im Ortstermin nicht auf einer solchen bebauungsakzessorischen Fläche. Auf dem Vorhabengrundstück verfügt das Bestandsgebäude als letzter Baukörper vielmehr unmittelbar hinter seiner westlichen und südlichen Außenwand bereits über einen Außenwohnbereich, der nach Westen hin durch Bäume abgegrenzt ist. Der Vorhabenstandort selbst beginnt dagegen erst mehr als 16m westlich des eigentlichen Bestandsgebäudes, stellt sich daher nicht mehr als hausnah dar, sondern liegt in einem größeren Grundstücksbereich, bei dem es sich um eine zum anschließenden Wald ansteigende Rasenfläche handelt, die dem Bestandsgebäude nicht mehr als Außenwohnbereich zugeordnet werden kann, 46 vgl. zu entsprechend unbebauten Garten- bzw. Freiflächen in Ortsrandlage: OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2018 – 10 A 1803/16 –, juris, Rn, 31 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 B 18.1797 –, juris, Rn. 26 und Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 1 ZB 16.1301 –, juris, Rn. 6; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, 143. EL August 2021, § 34 Rn. 25, 47 sondern einer selbständigen baulichen Nutzung zugeführt werden könnte und vom Kläger auch soll. Seine bloße Eingrenzung durch eine Mauer nach Norden und einen Zaun nach Süden führt allein nicht zu der erforderlichen Zuordnung zum vorhandenen Wohnhaus. 48 Selbst wenn man aber eine solche Akzessorietät auch für den Vorhabenstandort noch annehmen würde, ließe sich damit die planungsrechtliche Zulässigkeit einer dortigen Wohnbebauung nicht rechtfertigen. Denn in einem allein aufgrund dieser Akzessorietät in den Innenbereich einbezogenen hinteren Grundstücksteil kann ausgehend von Sinn und Zweck dieser Einbeziehung zur Vermeidung einer planungsrechtlichen Unzulässigkeit der dortigen „Nebenanlage“ auch nur ein Vorhaben verwirklicht werden, dass der speziellen Funktion dieses Bereichs als Ergänzung der Nutzung des Hauptgebäudes entspricht und nicht – wie das Vorhaben – selbst eine Hauptnutzung darstellt. 49 Vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB – Kommentar, Stand: Januar 2022, § 34, Rn. 29; so im Ergebnis auch: OVG Saarland, Urteil vom 2. Oktober 1981 – 2 Z 2/80 –, BRS 38 Nr. 73, S. 163 (165); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 L 197/00 –, juris. 50 Dass das Bestandsgebäude im Zuge der Durchführung des Vorhabens abgerissen werden soll, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn dies würde nichts daran ändern, dass auf einem vormals (allenfalls) akzessorisch genutzten Bereich erstmals eine Hauptnutzung verwirklicht, die bodenrechtliche Struktur des Vorhabengrundstücks damit verändert und seine Hauptnutzung (jedenfalls) in Richtung des Außenbereichs verschoben würde. 51 Auch im Übrigen ergibt sich aus den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen am Vorhabengrundstück, insbesondere dem Verlauf des Waldrandes, keine Verlagerung der Grenze des Innenbereichs zum Außenbereich nach Westen. 52 Allerdings können es örtliche Besonderheiten wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 –, juris, Rn. 22 sowie Beschlüsse vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, juris, Rn. 4, vom 10. März 1994 – 4 B 50.94 –, juris, Rn. 3 und vom 27. Mai 1988 – 4 B 71.88 –, juris, Rn. 5. 54 Wesentliche Gesichtspunkte sind dabei insbesondere Höhe und Ausdehnung des Geländehindernisses, der Erhebung oder des Einschnitts, inwieweit solche örtlichen Besonderheiten optisch markant bzw. prägend in Erscheinung treten und wie sich der Geländeverlauf im Übrigen darstellt. 55 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2000 – 10 A 5693/98 –, juris, Rn. 51 und Beschluss vom 16. Juni 2016 – 2 A 1795/15 –, juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 – 1 ZB 14.2696 –, juris, Rn. 3. 56 Dementsprechend kann auch ein Waldrand als markante Grenze zu einem größeren forstwirtschaftlich nutzbaren Bereich als natürliche Grenze zwischen Innen- und Außenbereich anzusehen sein. Dies muss aber nicht immer oder auch nur regelmäßig so sein. Maßgeblich sind vielmehr auch insofern die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1972 – IV C 4.69 –, juris, Rn. 18 und Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 –, juris, Rn. 7. 58 Nach dem Ergebnis des Ortstermins stellt sich der Beginn des Waldes westlich des C. Wegs jedoch optisch nicht als eine solche natürliche Zäsur dar. Er tritt als solches nicht markant etwa in Form einer durchgehenden Grenzlinie in Erscheinung. Vielmehr ragt der Baumbestand auf dem Vorhabengrundstück wie auch auf den Nachbargrundstücken immer wieder in unregelmäßigen Abständen und unterschiedlicher Tiefe in die rückwärtigen Grundstücksbereiche hinein. 59 Schließlich geht auch der Hinweis des Klägers, dass die festgesetzte Verbandsgrünfläche erst westlich des Vorhabenstandortes beginne, im vorliegenden Zusammenhang fehl. Ebenso wenig von Bedeutung ist, dass der Vorhabenstandort im RFNP noch als Wohnbaufläche dargestellt ist. Denn bei der Bestimmung der Weite des Bebauungszusammenhangs sind nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse zu berücksichtigen. Maßgeblich hierfür ist, dass es bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich darum geht, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 –, juris, Rn. 24 und Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 –, juris, Rn. 5. 61 Angesichts dessen ist für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich die Art der Darstellung des Vorhabenstandorts in einem Flächennutzungs- oder Landschaftsplan schlichtweg unbeachtlich. 62 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 1999 – 4 B 85.99 –, juris, Rn. 4, vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, juris, Rn. 6 und vom 15. Juli 1994 – 4 B 109.94 – juris, Rn. 6; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, 143. EL August 2021, § 34 Rn. 25; Dürr, in: Brügelmann, BauGB – Kommentar, Stand: Januar 2022, § 34, Rn. 25. 63 Johlen, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 34, Rn. 10. 64 Nichts anderes gilt für den Verlauf der Festsetzung einer Verbandsgrünfläche. 65 2. Liegt der Vorhabenstandort somit im Außenbereich, ist das dort nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Wohnbauvorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig. Denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. 66 Zwar widerspricht es nicht im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, da dieser auch den Vorhabenstandort noch als Wohnbaufläche darstellt. 67 Das Vorhaben lässt jedoch die Entstehung, alternativ die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten, die in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB als typischer Fall einer siedlungsstrukturell unerwünschten baulichen Außenbereichsnutzung genannt ist, die nach dem Willen des Gesetzgebers allgemein verhindert werden soll. Unerwünscht ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Als Grund für eine Missbilligung kommt unter anderem in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben nicht verhindert werden könnten und der Außenbereich durch solche Vorhaben zersiedelt werden würde, die dort nach der gesetzgeberischen Wertung gerade nicht errichtet werden sollen. 68 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23.04 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 – 10 A 21/17 –, juris, Rn. 59. 69 Die Entstehung einer Splittersiedlung kann gerade auch durch die Ausuferung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils anzunehmen sein, da auch durch einen solchen Vorgang eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs eintreten kann. 70 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1976 – IV C 72.74 –, juris, Rn. 21 und vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 –, juris, Rn. 11 sowie Beschluss vom 11. Oktober 1999 – 4 B 77.99 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 – 10 A 21/17 –, juris, Rn. 61 und Beschluss vom 7. März 2006 – 10 A 1654/05 –, juris, Rn. 12. 71 Die Zulassung des Vorhabens hätte eine Ausdehnung des südwestlichen Randes des Ortsteils T. in den bislang von Bebauung freigehaltenen Außenbereich zur Folge. Dies genügt nach Vorstehendem grundsätzlich bereits, um das Vorhaben als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren. 72 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 – 10 A 21/17 –, juris, Rn. 61. 73 Es ist darüber hinaus aber auch konkret geeignet, eine Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. Denn mit der Zulassung des Vorhabens würden jedenfalls Versagungsgründe für vergleichbare Bauvorhaben auf den südlich angrenzenden Grundstücken am C. Weg 000-000, aber auch auf dem nördlichen Nachbargrundstück am C. Weg 000 deutlich abgeschwächt. 74 Dass – wie der Kläger anführt – eine Verfestigung einer Splittersiedlung nicht zu befürchten ist, wenn eine solche unerwünschte verfestigte Siedlung bereits vorhanden ist, das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage aber zu einer solchen Verfestigung nichts mehr beitragen kann, 75 vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2010 – 4 B 45.10 –, juris, Rn. 4, 76 steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil die Durchführung des Vorhabens nicht zu einer solchen Verfestigung, sondern der Entstehung bzw. räumlichen Erweiterung einer Splittersiedlung führen würde. Denn mit dem Vorhaben würde nicht ein bisher schon von einer Splittersiedlung in Anspruch genommener räumlicher Bereich aufgefüllt und damit dessen Verfestigung vorangetrieben, 77 vgl. zur gesetzlichen Begrifflichkeit insoweit: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – 4 C 29.75 -, juris, Rn. 25, 78 sondern eine neue Splittersiedlung in Form einer Ausdehnung der bebauten Ortslage in den Außenbereich geschaffen. Allenfalls könnte man stattdessen noch von einer räumlichen Erweiterung einer Splittersiedlung ausgehen, nämlich sofern man in den Gebäuden am C. Weg 000 und 000 bereits eine solche Ausdehnung sehen sollte. Jedenfalls befinden sich auf den hieran südlich anschließenden, oben in den Blick genommenen Grundstücken C. Weg 000-000 keine baulichen Anlagen, die bereits eine Splittersiedlung begründen. Der Begriff der Splittersiedlung ist zwar nicht auf Wohnhäuser beschränkt, sondern erfasst grundsätzlich auch andere Bauten, die mit dem Aufenthalt von Menschen verbunden sind, etwa auch Garagen. 79 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1998 – 4 C 10.97 –, juris, Rn. 21 und vom 9. Juni 1976 – IV C 42.74 –, juris, Rn. 15. 80 Erforderlich ist aber jedenfalls eine Ansammlung bzw. Anhäufung zum – wenn auch eventuell nur gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen geeigneter und bestimmter baulicher Anlagen. 81 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, juris, Rn. 19 und Beschluss vom 17. März 2015 – 4 B 45.14 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 10 A 1584/21 –, juris, Rn. 10. 82 In der Tiefe des Vorhabenstandorts finden sich in dem genannten Bereich jedoch bisher keine baulichen Anlagen, die bereits die Annahme einer solchen Ansammlung bzw. Anhäufung rechtfertigen könnten. Auch nach Darstellung des Klägers sind insoweit bisher lediglich auf den Grundstücken C. Weg 000, 000a und 000 sowie dem unmittelbar daran südlich angrenzenden Flurstück 000 bauliche Anlagen in Form von drei Gartenhäusern, einem Swimmingpool und einer Doppelgarage vorhanden. Diese Anlagen fallen angesichts der Größe des fraglichen rückwärtigen Bereichs von etwa 40 m Tiefe (hinter den Terrassen bis hin zum Beginn des Waldes) und gut 150 m Breite, d.h. etwa 6000 m 2 kaum ins Gewicht. 83 Selbst wenn es sich aber insoweit bereits um eine Splittersiedlung handeln würde, wäre sie jedenfalls aufgrund der überwiegend noch vorhandenen rückwärtigen Freiflächen ohne weiteres einer weiteren Verfestigung zugänglich. 84 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 85 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung. 86 Rechtsmittelbelehrung: 87 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 88 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 89 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 90 Die Berufung ist nur zuzulassen, 91 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 92 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 93 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 94 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 95 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 96 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. 97 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 98 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 99 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 100 Beschluss: 101 Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 102 Gründe: 103 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes erfolgt und orientiert sich an den Ziffern 1.) a) und 5.) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). 104 Rechtsmittelbelehrung: 105 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 106 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 107 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 108 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 109 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 110 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.