Beschluss
13 C 1712/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Regellehrverpflichtung für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter richtet sich nach der Lehrverpflichtungsverordnung und bemisst sich abstrakt nach der Stellenkategorie, nicht nach individueller Fort- und Weiterbildung.
• Änderungen der Regellehrverpflichtung sind auf die Vorlesungszeit zu beziehen; eine anteilige Erhöhung bereits vor dem Vorlesungsbetrieb ist nicht zu berücksichtigen.
• Im NC-Rechtsstreit verfolgt der Bewerber vorrangig die Zulassung zum Studium; ein Antrag, der nur auf Durchführung eines Verteilungsverfahrens gerichtet ist, genügt regelmäßig nicht dem Rechtsschutzbedürfnis.
• Der Streitwert in Eilverfahren von Studienbewerbern kann mit Rücksicht auf die Befriedigungswirkung pauschal bemessen werden; der Senat hält zwei Drittel des gesetzlichen Auffangwerts für angemessen.
Entscheidungsgründe
Regellehrverpflichtung befristeter wissenschaftlicher Mitarbeiter und nc-Verfahren • Die Regellehrverpflichtung für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter richtet sich nach der Lehrverpflichtungsverordnung und bemisst sich abstrakt nach der Stellenkategorie, nicht nach individueller Fort- und Weiterbildung. • Änderungen der Regellehrverpflichtung sind auf die Vorlesungszeit zu beziehen; eine anteilige Erhöhung bereits vor dem Vorlesungsbetrieb ist nicht zu berücksichtigen. • Im NC-Rechtsstreit verfolgt der Bewerber vorrangig die Zulassung zum Studium; ein Antrag, der nur auf Durchführung eines Verteilungsverfahrens gerichtet ist, genügt regelmäßig nicht dem Rechtsschutzbedürfnis. • Der Streitwert in Eilverfahren von Studienbewerbern kann mit Rücksicht auf die Befriedigungswirkung pauschal bemessen werden; der Senat hält zwei Drittel des gesetzlichen Auffangwerts für angemessen. Mehrere Antragstellerin-nen (Studienbewerber bzw. Angehörige der Hochschulgemeinschaft) rügen die Behandlung von Lehrverpflichtungen und Studienplatzverteilung. Streitgegenstand sind die Anwendung der nordrhein-westfälischen Lehrverpflichtungsverordnung auf befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Zeitangestellte) sowie die Frage der Berechnung des Bruttolehrdeputats und der Verteilung verdeckter Studienplätze im NC-Verfahren. Die Antragstellerinnen beantragten einstweiligen Rechtsschutz und monierten insbesondere, dass die Regellehrverpflichtung von Zeitangestellten nur bei tatsächlich bestehender Fort- oder Weiterbildung reduziert werden dürfe. Weiter streiten sie über eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats aufgrund geänderter Regellehrverpflichtungen ab August 2004. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge ab; die Beschwerde wurde dem Senat vorgelegt. Es ging zudem um die Streitwertfestsetzung für die Beschwerdeverfahren und die Frage der prozessualen Zielrichtung von NC-Anträgen. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; das Verwaltungsgericht hat den ablehnenden Eilrechtsentscheid zu Recht getroffen. • Nach der LVV ist die Regellehrverpflichtung für Zeitangestellte (§ 3 Abs. 4 LVV) abstrakt an die Stellenkategorie gebunden und beträgt höchstens vier Lehrveranstaltungsstunden; darauf kommt es nicht an, ob der Stelleninhaber sich in Fort- oder Weiterbildung befindet. • Frühere prüfungsrechtliche Erwägungen zu Befristungsgründen nach altem HRG führen nicht dazu, die LVV derart auszulegen, dass die Reduzierung der Lehrverpflichtung an individuelle Fortbildungsvoraussetzungen zu knüpfen wäre; die Neuregelung des § 57b HRG zeigt klar legislativen Willen, Befristungen weniger an Fortbildungsvoraussetzungen zu koppeln. • Die konkreten Arbeitsverträge rechtfertigen keine abweichende Beurteilung; frei werdende oder vakante Stellen sind nach dem Stellenprinzip zu bewerten, Stellendeputate wurden deshalb zutreffend angesetzt. • Die ab 15. August 2004 geltenden höheren Regellehrverpflichtungen sind auf Vorlesungsbetrieb und damit auf Vorlesungszeit zu beziehen; eine anteilige Erhöhung des Deputats schon vor Semesterbeginn kommt nicht in Betracht. • Im NC-Verfahren ist das vorrangige Ziel des Antragstellers die Studienzulassung; ein isoliertes Begehren nur auf Durchführung eines Verteilungsverfahrens reicht regelmäßig nicht für das Rechtsschutzbedürfnis aus. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde sachgerecht nach den für NC-Streitigkeiten entwickelten Grundsätzen bemessen und auf den gesetzlichen Auffangwert bzw. im einstweiligen Rechtsschutz auf zwei Drittel dieses Werts orientiert. Die Beschwerden wurden zurückgewiesen; die Antragstellerinnen haben die Kosten zu tragen und der Streitwert je Beschwerde auf 3.000 EUR festgesetzt. Der Senat bestätigt, dass die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter nach der Lehrverpflichtungsverordnung abstrakt nach Stellenkategorie zu bemessen ist und nicht an eine individuelle Fort- oder Weiterbildung zu knüpfen ist. Eine vorgezogene anteilige Erhöhung der Regellehrverpflichtung vor Beginn des Vorlesungsbetriebs ist nicht zulässig, weil die Lehrverpflichtung in Lehrveranstaltungsstunden auf die Vorlesungszeit bezogen ist. Im NC-Rechtsstreit gilt, dass das primäre Begehren des Bewerbers die Zulassung zum Studium ist; damit war der Antrag der Beschwerdeführerinnen nicht erfolgversprechend. Insgesamt sind die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bestätigend aufrechterhalten worden, weshalb die Beschwerden unbegründet sind und die Kosten den Antragstellerinnen auferlegt wurden.