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Beschluss

13 C 600/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0810.13C600.04.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen des führenden Verfahrens 13 C 600/04 verbunden.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss geändert.

Der jeweilige Antrag der Antragsteller/innen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Soweit die Antragsteller/innen der unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren 13 C 594/04, 13 C 1205/04, 13 C 1212/04 und 13 C 1264/04 ihre Beschwerde zurückgenommen haben, werden ihre Beschwerdeverfahren eingestellt.

Die Beschwerden der Antragsteller/innen in den übrigen unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren werden zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen jeweils die Antragsteller/innen.

Der Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren in den unter I. des Rubrums aufgeführten Verfahren auf 300,- EUR und in den unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen des führenden Verfahrens 13 C 600/04 verbunden. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss geändert. Der jeweilige Antrag der Antragsteller/innen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Soweit die Antragsteller/innen der unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren 13 C 594/04, 13 C 1205/04, 13 C 1212/04 und 13 C 1264/04 ihre Beschwerde zurückgenommen haben, werden ihre Beschwerdeverfahren eingestellt. Die Beschwerden der Antragsteller/innen in den übrigen unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren werden zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge tragen jeweils die Antragsteller/innen. Der Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren in den unter I. des Rubrums aufgeführten Verfahren auf 300,- EUR und in den unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerden des Antragsgegners und die Beschwerden der Antragsteller/innen der unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren - soweit sie nicht zurückgenommen sind - sind zulässig. Diejenigen des Antragsgegners sind begründet, diejenigen der Antragsteller/innen unbegründet. Der Senat entscheidet über die Beschwerden gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des/der jeweiligen Beschwerdeführers/Beschwerdeführerin. Der vom Antragsgegner und von den Antragstellern/innen der unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts, der den Antragsgegner zur vorläufigen Auskehrung freier Studienplätze im ersten Fachsemester auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des WS 03/04 verpflichtet, hält einer auf das Vorbringen des Antragsgegners bezogenen Überprüfung nicht stand (I.). Demgegenüber führen die Beschwerden der Antragsteller/innen weder zur Bestätigung der vom Verwaltungsgericht als verfügbar erkannten Studienplätze noch zu darüber hinausgehenden verfügbaren Studienplätzen im streitbefangenen Studiengang (II.). I. a) In allen Beschwerdeverfahren des Antragsgegners in den unter I. und II. des Rubrums aufgeführten Verfahren hat der Senat wegen der angegebenen verfahrensrechtlichen Prüfungseinschränkung von einem vom Verwaltungsgericht ermittelten bereinigten Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 255,49 DS auszugehen, gegen das auch die Antragsteller/innen nichts vorgetragen haben. Der Antragsgegner greift jedoch den vom Verwaltungsgericht ermittelten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin (CAp) von 1,88 an und hält einen solchen auf der Berechnungsgrundlage des Verwaltungsgerichts von 2,08 für richtig. Auch gegen den CAp 1,88 haben die Antragsteller/innen nichts vorgetragen. Grundsätzlich kann die Hochschule im nc-Rechtsstreit in der von ihr geführten Beschwerde auch einen von ihr im Kapazitätsbericht nicht angesetzten Wert rechnerisch geltend machen, wenn sie den von der Vorinstanz angesetzten Wert als fehlerhaft darlegt und dieser vom Beschwerdegegner der Ableitung und der Höhe nach jedenfalls nicht angegriffen wird. Denn ein variabler Berechnungswert ist nur ein Rechenschritt auf dem Weg zur Ermittlung einer zahlenförmigen Rechtsnorm, der nicht in Bestandskraft erwächst oder normative Bindungswirkung entfaltet und sowohl von der einen wie von der anderen Partei des nc-Rechtsstreits nach oben wie nach unten angegriffen werden kann. Zwar spricht die Verwendung eines bestimmten kapazitätsbestimmenden Werts im Verwaltungsverfahren zunächst dafür, dass die Hochschule ihn auch in dieser angewendeten Höhe für richtig befunden hat und bedarf es für ein Abrücken von ihm im nc-Rechtsstreit einer besonderen Begründung. Diese findet sich hier in dem für die Beschwerde geltenden Darlegungsgebot und dem daran anknüpfenden beschränkten richterlichen Prüfungsumfang sowie der Folge dessen, dass im Rahmen der Darlegungen des Beschwerdeführers nicht angegriffene und vom Beschwerdegegner nicht einmal angezweifelte kapazitätsrechtliche Berechnungsschritte des Verwaltungsgerichts für das Beschwerdegericht und die Beteiligten außer Streit stehen und deshalb die Beschwerde führende Hochschule einen erstinstanzlich versäumten Berechnungsschritt der im Übrigen unstreitigen Berechnung zufügen und so ggf. einen kapazitätsbestimmenden Wert sogar in einer von ihr im Kapazitätsbericht nicht vertretenen Höhe geltend machen kann. Daraus folgt für den vorliegenden nc-Streit weiter, dass, wenn das vom Antragsgegner gerügte Versäumnis vorliegt, nicht mit dem vom Verwaltungsgericht ermittelten CAp, sondern mit dem vom Antragsgegner nunmehr vertretenen Wert - soweit er nicht offensichtlich abwegig oder rechtswidrig ist - zu rechnen ist. Für den Senat steht außer Zweifel, dass auf der Nachfrageseite die in Anlage 4 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 29. Januar 2004 aufgeführte 4-stündige Veranstaltung "Integriertes Seminar ... kl. Fächer" mit dem ausgewiesenen Curricularanteil 0,2 in die Ermittlung des CAp einzustellen war. Sie fällt erkennbar unter die Nr. 17 der im WS 03/04 - wenn auch zu Semesterbeginn noch nicht rechtswirksamen, aber - praktizierten Studienordnung für den Studiengang Medizin, die der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (ÄAppO n. F.) angepasst war. Nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO n. F. sind Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen. Das genannte vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte wöchentlich 4-stündige Seminar - im Ausbildungsbetrieb wird es in Form von 4 jeweils durchschnittlich 1-stündigen, auf ein Fach beschränkten Einzelseminaren angeboten, wobei ein geringerer Zeitaufwand des einen Einzelseminars durch einen größeren eines anderen ausgeglichen wird - und das vom Verwaltungsgericht berücksichtigte wöchentlich 3-stündige "Integriertes Seminar zur Einf. Klinik" ergibt bei 14 Semesterwochen 98 Stunden. Das Verwaltungsgericht hat offensichtlich die für "... der Physiologie, Biochemie, Anatomie und der medizinischen Psychologie und medizinischen Soziologie mit Einbeziehung klinischer Fächer" stehende sprachliche Abkürzung "... kl. Fächer" als klinische Ausbildung verstanden, hätte aber die Fehlerhaftigkeit dieser Auslegung anhand der Studienordnung und des Stundenumfangs in § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO n. F. erkennen können. An dieser Stelle braucht nicht entschieden zu werden, ob das übersehene Seminar mit einem Curricularanteil von 0,2 ganz auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin anzurechnen ist. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass es, wie vom Antragsgegner vorgetragen und im Vorlesungsverzeichnis angekündigt, vollumfänglich von Lehrkräften dieser Lehreinheit erbracht wird oder erbracht werden soll. Denn auch ein Vorkliniker kann neben dem von ihm vertretenen Fach auf Grund vorhandener oder gezielt erworbener eigener fachübergreifender Kenntnisse geeignete klinische Themen in seine Lehre einbeziehen, ohne dazu Kliniker an seiner Veranstaltung zu beteiligen. Das liegt bei der hier zu betrachtenden Hochschule schon deshalb nahe, weil ihr klinischer Bereich modellhaft auf mehrere Krankenhäuser der Region aufgeteilt ist und die klinischen Lehrkräfte dort durch Krankenversorgung und Lehre weitgehend gebunden sind. Selbst wenn aber die besagte Veranstaltung - wie einige Studienbewerber anderer Verfahren fordern - nur zu 50 % der Vorklinik mit einem Curricularanteil von 0,1 zugerechnet würde, betrüge der rechnerische CAp der Lehreinheit Vorklinische Medizin, ausgehend von dem nach den obigen Ausführungen nicht mehr zur Prüfung stehenden erstinstanzlich ermittelten Wert, 1,98. Dieser jedenfalls nicht offensichtlich abwegige oder rechtswidrige Wert soll hier der weiteren Überprüfung zu Grunde gelegt werden, zumal die Antragsteller/innen zur Aufteilung des CAp auf die Lehreinheiten Vorklinische Medizin sowie Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin nichts vorgetragen haben. b) Der weitaus größte Teil der Antragsteller/innen hat zur Beschwerde des Antragsgegners keine Stellung genommen. Soweit einige Antragsteller/innen vortragen, es sei nicht ersichtlich, dass das o. a. Seminar unberücksichtigt geblieben sei, kann dem nicht gefolgt werden, weil es erkennbar nicht in die Berechnung des Verwaltungsgerichts eingestellt ist. Soweit andere Antragsteller/innen auf einen aus der Nichtfestlegung eines bestimmten Fachs folgenden Gestaltungsspielraum der Hochschule bei der Erbringung von 98 Stunden Seminare verweisen, ist das zwar zutreffend, ändert aber an der Nichtberücksichtigung von 14 x 4 Stunden pro Woche integrierte Seminare im CAp der Lehreinheit Vorklinische Medizin durch das Verwaltungsgericht nichts. Soweit eine Antragstellerin meint, die Zugehörigkeit des besagten Seminars zur Vorklinik und ihr tatsächliches Stattfinden im Studienjahr 03/04 sei nicht dargelegt, greift auch das nicht durch. Dass das besagte Seminar Teil der vorklinischen Ausbildung ist, folgt aus § 2 ÄAppO n. F. i. V. m. Anlage 1; dass es im Studienjahr 03/04 nicht angeboten wurde, erklärt sich aus dem Studienplan, der das Seminar bzw. die zugehörigen Einzelseminare für das 3. und 4. Fachsemester vorsieht (Anhang Nr. 1.1. lfd. Nr. 17), die für die Anfängerkohorte WS 03/04 im Studienjahr 04/05 angeboten werden. Der oben auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners ermittelte rechnerische Nachfragewert führt bei der weitergehenden Kapazitätsberechnung zu (255,49 x 2 / 1,98 =) 258 Studienplätzen, die nach Schwunderhöhung gerundet 280 Plätze im ersten Fachsemester ergeben. Für das vorliegende Verfahren - und nur dieses - ist deshalb davon auszugehen, dass neben den normativ festgesetzten und vergebenen 288 Plätzen im 1. FS keine Plätze mehr verfügbar sind. II. Soweit in den unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren 13 C 594/04, 13 C 1205/04, 13 C 1212/05 und 13 C 1264/04 die Antragsteller/innen die Beschwerden zurückgenommen haben, ist ihr jeweiliges Beschwerdeverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Beschwerden der übrigen Antragsteller/innen der unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren ändern an dem oben dargelegten Ergebnis der Beschwerde des Antragsgegners nichts. Weder erweisen sich nach diesem Beschwerdevorbringen die vom Verwaltungsgericht errechneten verfügbaren Plätze als zutreffend, noch errechnen sich über diese hinausgehende freie Studienplätze. Soweit einige Antragsteller/innen mit der Beschwerde fordern, beim Dienstleistungsabzug seien für den Wert Aq/2 schwundbereinigte Zahlen zu verwenden, sei darauf hingewiesen, dass dies in Nordrhein-Westfalen die Regel ist. Auch vorliegend ist für den Dienstleistungen nachfragenden Studiengang Psychologie/Diplom mit 59 nachfragenden Studenten nicht nur ein "studienbewerberfreundlicher" Ansatz gewählt, sondern erkennbar die schwundbereinigte Zulassungszahl angesetzt. Bei den ebenfalls Dienstleistungen beziehenden Studiengängen Psychologie/Bachelor und Informatik-, Statistik/Diplom der Universität Dortmund mit dem Nebenfach Theoretische Medizin entspricht die Nachfragerzahl den die exportierten Veranstaltungen tatsächlich nachfragenden Studenten, nachdem sie die Studienrichtung bzw. das Studien(neben)fach eingeschlagen haben. Zu dem von einigen Studienbewerbern beanstandeten Ansatz der Gruppengröße 180 für Vorlesungen im Rahmen der Ableitung des Curricularnormwerts hat der Senat bereits entschieden und hält daran fest, dass diese Teilgröße im Rahmen der Ableitung des Curricularnormwerts für den Studiengang Medizin sich innerhalb des normativen Spielraums des Kapazitätsverordnungsgebers verhält und als Durchschnittswert fächerübergreifend sachlich vertretbar erscheint. Soweit dieselben Antragsteller/innen den vom Verwaltungsgericht angesetzten CAp für überhöht halten, weil das 3. und 4. Fachsemester im Studienjahr 03/04 keine Ausbildung nach der ÄAppO n. F. nachfrage und deshalb ein Mittelwert zwischen altem und neuem CAp von 1,76 anzusetzen sei, folgt der Senat dem - abgesehen davon, dass die vom Verwaltungsgericht angesetzten CAp der Studienjahre 02/03 und 03/04 zu dem Mittelwert 1,80 führten - nicht. Das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung gilt gemäß § 22 Abs. 2 KapVO unter Anwendung der Überprüfungstatbestände des Dritten Abschnitts auch für die höheren Fachsemester. Die Anwendung eines niedrigeren Mittelwerts des CAp hätte zur Folge, dass eine höhere Zulassungszahl für die nach der ÄAppO n. F. auszubildenden Studenten der Vorklinik anfiele, die sich als Kohorte im Studienjahr 04/05 in höheren Fachsemestern fortsetzen würde. Ab jenem Studienjahr wird aber selbst nach dem Ansatz der beschwerdeführenden Antragsteller/innen ein höherer CAp ausschließlich auf der Grundlage der ÄAppO n. F. anzuwenden sein und zu deutlich weniger Studienplätzen auch in den höheren vorklinischen Fachsemestern führen. Gleichwohl wäre die Hochschule verpflichtet, die fortgeschrittene zahlenstärkere Kohorte auszubilden, weil eingeschriebene Studenten auch bei niedrigerer Zulassungszahl in höheren Semestern ihr Studium fortsetzen können. Die Hochschule wäre so zu einer Überlast verpflichtet. Dem steht auch keine realistische Ersparnis eines Lehraufwands im Studienjahr 03/04 in höheren Fachsemestern gegenüber, weil das nach der ÄAppO n. F. insoweit anfallende Lehrpotenzial der Lehreinheit durch einen zwar qualitativ geringeren, aber in der Menge der Nachfrager umfangreicheren Lehraufwand in den höheren Semestern nach der ÄAppO a. F. aufgebraucht wird. Soweit eine andere Gruppe der Antragsteller/innen die Nichtberücksichtigung einer siebten im Haushaltsplan ausgewiesenen C 1-Stelle rügen, greift das nicht durch. Die Stelle war nach Ausscheiden ihres früheren Inhabers im Frühjahr 2003 durch Sperrvermerk nicht mehr besetzbar. Gemäß § 8 Abs. 3 KapVO werden haushaltsrechtlich nicht besetzbare Stellen nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogen. Übermäßig viele C 1-Stellen, wie einige Antragsteller/innen meinen, kann der Senat bei einem Verhältnis von 11 Professorenstellen zu 20 Assistentenstellen - das sind im Schnitt 1,8 Assistenten auf einen Professor - nicht feststellen. Ob alle Inhaber dieser Stellen oder Zeitangestelltenstellen die notwendige Qualifikation vorweisen, was einige Antragsteller/innen anzweifeln, ist nach dem die Kapazitätsverordnung beherrschenden Stellenprinzip unerheblich. Soweit einige Antragsteller/innen die Zeitangestelltenstellen mit 8 DS berücksichtigt sehen wollen, weil Lehrverpflichtungsreduzierungen nur bei ausdrücklich dienst- bzw. arbeitsrechtlich vereinbarter Berechtigung zur Weiterbildung bzw. -qualifikation erlaubt und die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen dazu unzureichend seien, überzeugt das nicht. Zum einen übersehen sie, dass § 57b HRG n. F. einen Befristungsgrund und dessen vertragliche Vereinbarung nicht mehr verlangt. Zum anderen reichen auch aus Sicht des Senats die Inhalte der Arbeitsverträge der Stelleninhaber in Verbindung mit ihren eidesstattlichen Versicherungen zur Bejahung einer den Stelleninhabern eingeräumten wissenschaftlichen Weiterbildung im weitesten Sinne aus. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 13 C 1712/04 u. a. - betr. WWU Münster. Die Schwerbehinderung des Akad. Rats Dr. Jacob zu 100 % und die Funktion des Prof. Dr. Eysel als Sonderforschungsbereichssprecher als Rechtfertigung der Lehrverpflichtungsreduzierungen für diese Lehrkräfte sind nachgewiesen. Dass die Dienstleistungen nachfragenden Studiengänge Psychologie/Bachelor und ggf. auch Theoretische Medizin als Nebenfach im Rahmen des Studiengangs Statistik-, Informatik/Diplom an der Universität Dortmund keine rechtswirksame Studienordnung aufweisen, ist nach der Rechtsprechung des Senats unerheblich. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Juni 1997 - 13 C 46/96 - ausgeführt und hält daran fest: "... Dies gilt sowohl in Bezug auf das Vorbringen einiger Beschwerdeführer, eine Verpflichtung für eine Lehreinheit zur Erbringung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge ergebe sich nur auf Grund entsprechender normativer Regelungen, als auch in Bezug auf die im Studiengang Pädagogik angesetzte Verminderung der Lehrverpflichtung für die Frauenbeauftragte. Der Senat ist anders als offenbar der VGH Kassel, Beschluss vom 10. März 1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12, nicht der Ansicht, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung normative Regelungen in allen Bereichen und Details des Zulassungsrechts, insbesondere auch bezüglich der von einer Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenden Dienstleistungen, erfordert. Die Notwendigkeit normativer Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967, 973, 627, 737/78 -, BVerfGE 54, 173 ff., für die Frage der der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegenden Lehrverpflichtungen nicht angenommen; im Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, DVBl. 1992, 145, spricht es davon, dass die Art und Weise der Kapazitätsermittlung zum Kern des Zulassungswesens gehört und sie weitgehend normativ bestimmt und von Wertungen abhängig ist, hält aber ein umfassendes normatives Regelwerk in allen Bereichen und hinsichtlich aller Details der Hochschulzulassung offenbar nicht für geboten. Jedenfalls muss in einem - hier vorliegenden - Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden, dass hinreichend objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die zu einem Studiengang zuzulassenden Studierenden bestehen und dass der Dienstleistungsexport einer Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge auf entsprechenden in der Hochschule praktizierten Studien- und Prüfungsordnungen beruht." Dass dies auch bei den nachfragenden Fächern der Fall ist, hat der Antragsgegner in früheren kapazitätsrechtlichen Verfahren und auch im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht und dem Senat glaubhaft gemacht. Soweit zum Nebenfach Theoretische Medizin geltend gemacht wird, der Lehraufwand könne durch eigene Lehrkräfte der Universität Dortmund oder externe ("außer Konkurrenz") erbracht werden, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 - ausgeführt und hält daran fest: "Dieser Abzug, der auf den Kooperationsvertrag zwischen der Universität Dortmund und der RUB vom 19. September 1989 zurückgeht, ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Senat hat gegen die verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Rechtmäßigkeit dieses Kooperationsvertrages keine Bedenken. Er entspricht den gesetzlichen Anliegen des Universitätsgesetzes, durch Zusammenwirken der Hochschulen beispielsweise eine fachbereichs- und hochschulübergreifende Lehre und Hochschuldidaktik sowie eine bestmögliche Nutzung aller Hochschuleinrichtungen zu erzielen (§§ 109 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 2 UG), insbesondere durch Ausbildungsschwerpunkte - wie hier die ingenieur- wissenschaftliche Ausbildung an der Universität Dortmund und die medizinisch-vorklinische Ausbildung an der RUB - Mehrfachausstattungen zu vermeiden (§ 109 Abs. 1 Satz 2 UG). Diese Gesetzesanliegen sind angesichts der zwingenden Forderung nach sinnvoller und effektiver Nutzung knapper Ressourcen des Landes für Wissenschaft, Forschung und Lehre grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie rechtfertigen überdies die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruches eines einen Studiengang der exportierenden Lehreinheit anstrebenden Studienbewerbers auf Studienzulassung, der allerdings im Rahmen der NC- Studiengänge ohnehin auf ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten reduziert ist. Diese Grundrechtseinschränkung in Form der Versagung der Studienzulassung des Studienbewerbers im angestrebten Semester infolge der Verknappung der Zulassungszahlen für die Studiengänge der dienstleistungsexportierenden Lehreinheit ist indes nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft und der bei der Bewerbung um einen "verdeckten" Studienplatz erfolglose Studienbewerber auf eine Zulassung im zentralen Studienplatzvergabeverfahren der ZVS angewiesen ist, in welchem er nach den Regelungen der VergabeVO infolge seiner unzureichenden leistungsbezogenen Auswahlkriterien nach einer gewissen, nicht unzumutbaren Wartezeit - auch im Studiengang Medizin - die Zulassung erlangen wird. Indes dürfte ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine "harten" Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. In dieser Hinsicht unterliegt der vorliegend zu betrachtende Dienstleistungsexport jedoch keinen Bedenken. Die exportierten Veranstaltungen sind nach der Studienordnung des Nebenfachstudiums Theoretische Medizin Teil des Curriculums. Der Senat hat bereits entschieden, daß ein Dienstleistungsexport auch für eine Lehrnachfrage erbracht werden kann, die ohne normative Festlegung lediglich durch eine tatsächlich praktizierte Studienordnung bestimmt ist. Vgl. Beschluß des Senats vom 5. Juni 1997 - 13 C 46.96 -. Daß dies bei dem hier die zu betrachtenden Dienstleistungen nachfragenden Studiengang der Universität Dortmund der Fall ist, unterliegt keinen Zweifeln und wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Der vorliegend zu betrachtende Dienstleistungsexport umfaßt die klassischen Fächer der Medizinischen Vorklinik wie Anatomie, biologische Chemie und Physiologie. Es bedarf keiner Erklärung, daß diese Fächer in einer den Ausbildungsanforderungen genügenden Weise nur von entsprechenden Fachlehrkräften der Vorklinischen Medizin bedient werden können, wobei sich diejenigen einer in unmittelbarer Nachbarschaft zur nachfragenden Hochschule gelegenen anderen Hochschule geradezu anbieten. Der Senat hat auch keine Zweifel, daß die Erbringung der hier zu betrachtenden Dienstleistungen durch Lehrkräfte der Lehreinheit Vorklinische Medizin der RUB und nicht etwa durch Lehrbeauftragte aus pädagogisch-wissenschaftlichen Gründen und aus der Erwägung des effektiven Einsatzes aufwendiger Ausbildungsressourcen der Wissenschaftsverwaltung, mithin aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Erwägungen einer zeitlichen und inhaltlichen Kontinuität der exportierten Lehre und der jederzeitigen Verfügbarkeit der gegenständlichen Ausbildungsmittel, die bei Rückgriff auf Lehrkräfte benachbarter Hochschulen eher gewahrt sind als bei Einsatz von Lehrbeauftragten, sind ebenso sachlich unangreifbar wie das Ziel der Ersparnis von für Lehraufträge anfallenden Entgelten. Im übrigen ist das Anwerben von bereiten und vor allem geeigneten Lehrkräften außerhalb der Hochschule nicht mit der von der Antragstellerin vermuteten Leichtigkeit verbunden. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln ihm einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer den von dieser Hochschule angebotenen Studiengängen zugute kommenden Weise einzusetzen. Die Höhe des hier zu betrachtenden Dienstleistungsabzuges unterliegt keinen Bedenken. Er umfaßt ausweislich der Anlage zum Kooperationsvertrag, der den Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin mit den Kapazitätsberechnungsunterlagen im Leitverfahren des Verwaltungsgerichts zur Einsichtnahme übersandt worden ist, die vor dem Vordiplom zu absolvierenden medizinischen Fächer Anatomie I (2 Vorlesungsstunden (V)), Biologische Chemie I (3 V), Physiologie I (2 V), Anatomie II (1 V + 1 Stunde Demonstration mit Gruppengröße 15), Biologische Chemie II (1 V + 1 Stunde Seminar) und Physiologie II (1 V + 1 Demo.). Hieraus ergeben bereits die Kleingruppenveranstaltungen der Demonstrationen = Übungen und Seminare einen Curricularanteil von (2 x 0,3 : 15 =) 0,04 DS und von (1 x 0,3 : 20 =) 0,015 DS sowie die Vorlesungen einen Curricularanteil von (10 x 1 : 66 =) 0,152 DS. Angesetzt in der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ist nach § 1 Abs. 4 des Kooperationsvertrages ein Curricularanteil von 0,15 DS, der mithin auf keinen Fall überhöht ist. Die Zahl der Dienstleistungen nachfragenden Studenten (Aq/2) hat die Antragstellerin nicht beanstandet; Unrichtigkeiten sind insoweit auch nicht erkennbar. Rechnerisch ist der angesetzte Dienstleistungsabzug ebenfalls beanstandungsfrei." Den Ansatz unzutreffender Zahlen oder Rechenfehler bei der Ermittlung des Dienstleistungsabzugs kann der Senat nicht feststellen. Dass, wie die beschwerdeführenden Antragsteller/innen rügen, die medizinische Fakultät es versäumt hatte, eine neue Studienordnung für den Studiengang Medizin auf der Grundlage der ÄAppO n. F. bis zu Beginn des Studienjahrs 03/04 rechtswirksam in Kraft zu setzen, ist kapazitätsrechtlich unerheblich. Der neue CAp ist gleichwohl zu berücksichtigen, weil er normativ rechtswirksam bereits durch die ÄAppO n. F. festgesetzt war und die zusätzlichen Veranstaltungen verbindlich auf Grund des § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 anzubieten waren. Stehen somit auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens verfügbare Studienplätze im ersten Fachsemester des Studiengangs Medizin des WS 03/04 nicht zur Verfügung, ist der angefochtene Beschluss auf die Beschwerde des Antragsgegners zu ändern und sind die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen sowie die Beschwerden der Antragsteller/innen der unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für die jeweiligen Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 2 GKG a. F. i. V. m. § 72 Nr. 1 GKG i. d. F. KostRMoG, wobei der Senat die Beschwerde des Antragsgegners jeweils mit 300,-- EUR und die Beschwerde der Antragsteller/innen jeweils mit 2.700,-- EUR bemisst (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 13 C 1302/04 u. a. - betr. GDE). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.