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Beschluss

13 C 240/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0706.13C240.05.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Mai 2005 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Mai 2005 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, BayVBl. 2004, 60, des Beschwerdeführers befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Vorab sei zur Überprüfung der Ausbildungskapazität einer Hochschule durch die Verwaltungsgerichte folgendes festgehalten: Die Ausbildungskapazität einer Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen wird normativ durch Rechtsverordnung festgesetzt. Ob die jeweilige zahlenförmige Rechtsnorm der Höhe nach mit höherrangigem Recht, hier mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot, vereinbar ist oder zusätzliche verdeckte Studienplätze vorhanden sind, deren Auskehrung das Verwaltungsgericht anordnen kann, richtet sich danach, welche kapazitätsrelevanten Umstände der Verordnungsgeber bis zum Abschluss des Verordnungsgebungsverfahrens berücksichtigen und in die Berechnung nach der Kapazitätsverordnung einstellen musste. In dem Zusammenhang ist in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber die nach der Kapazitätsverordnung zu ermittelnden Zulassungszahlen vor Durchführung des zentralen Studienplatzvergabeverfahrens normativ bestimmt haben muss und eine eventuelle Korrektur dieser Zahlen noch vor Beginn des Berechnungsjahrs, also noch vor dem Wintersemester des Studienjahrs erfolgt sein muss. Das wird deutlich durch die Regelungen des § 5 Abs. 2 u. 3 KapVO. Vgl. auch: Kapazitätsermittlung und -festsetzung in Nordrhein-Westfalen, Schriftenreihe des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen, Bd 10, Seite 11 ff. Hieraus folgt, dass Entwicklungen in der Hochschulwirklichkeit innerhalb des Studienjahres, die rechnerisch eine abweichende Zulassungszahl ergeben könnten, im Nachhinein und damit bei der ex-post Prüfung der Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit der normativen Zulassungszahl führen können, es sei denn, dass die kapazitätsrelevante Entwicklung im Verordnungsgebungsverfahren hinreichend sicher prognostizierbar oder im letztmöglichen Korrekturzeitpunkt mit hinreichender Sicherheit bereits erkennbar war und das daraus beispielsweise folgende Mehr an Lehrpotential der Hochschule für die Bedienung einer von Semesterbeginn an höheren Zahl nachfragender Studenten tatsächlich rechtzeitig zur Verfügung stand. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 u. a. - und Beschluss vom 6. April 2005 - 13 C 112/05 u. a. -, beide betreffend RWTH Aachen, Medizin, WS 03/04 bzw. 04/05. Die ex-post-Überprüfung der Zulassungszahl durch die Verwaltungsgerichte kann sich daher nur auf die Richtigkeit der ex-ante erfolgten Prognose der künftigen kapazitätsrechtlichen Daten und Umstände und den Berechnungsvorgang des Verordnungsgebers beziehen. Soweit die Beschwerdeführer - ebenso wie diejenigen der Beschwerdeverfahren betreffend das WS 04/05 - meinen, die von den wissenschaftlichen Mitarbeitern Dr. E. , Dr. Q. und T. -M. , deren Arbeitsverträge der Senat bereits in den Verfahren betreffend das WS 04/05 eingesehen hat und die jeweils eine Lehrverpflichtung von 4 LVS ausweisen; und die ihrem Prozessbevollmächtigten bekannt sind, seien mit 8 bzw. 9 LVS (DS) einzubringen, greift das nicht durch. Der Senat verbleibt zunächst dabei, dass aus den im Beschluss vom 10. März 2005 - 13 C 2/05 u. a. - betreffend die WWU, Studiengang Zahnmedizin WS 04/05 dargelegten Gründen diese drei Stellen ausgehend vom Stellenprinzip und unabhängig von der Befristung ihrer Arbeitsverträge nach wie vor sog. Zeitangestellten-Stellen mit einem Regellehrdeputat von 4 DS sind. Vgl. zum Stellenprinzip, Schriftenreihe, a.a.O., Seite 23ff. Überdies waren die drei Verträge im Verordnungsgebungsverfahren der Zulassungszahlenverordnung und bis zum oben beschriebenen letztmöglichen Korrekturzeitpunkt wirksam auf der Grundlage des § 57f Abs. 2 HRG i.d.F. d. 6. HRGÄndG bis Ende Februar 2005 befristet. Der in einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 17. Januar 2005 vertretenen entgegenstehenden Ansicht, die der Senat sehr wohl zur Kenntnis genommen hat, folgt der Senat nicht. § 57f Abs. 2 HRG i.d.F.d. 6. HRGÄndG ist seit dem 15. August 2002 in Kraft, vom Bundesverfassungsgericht weder durch Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - noch durch Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - für verfassungswidrig und nichtig erklärt - er war nicht Gegenstand jener Verfahren -, unterliegt als Gesetz nicht der Verwerfungskompetenz der Verwaltungsgerichte, worauf das Verlangen ihrer Nichtbeachtung im vorliegenden Verfahren hinaus liefe. Der Senat hat bei der hier nur möglichen Prüfungsdichte auch keine, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gebietende verfassungsrechtliche Bedenken, so dass die Vorschrift anzuwenden ist. § 57f Abs. 2 HRG i.d.F.d. 6. HRGÄndG ist weder inhaltlich noch verfahrensmäßig an das für nichtig erklärte 5. HRGÄndG gekoppelt; er enthält lediglich eine Verlängerung der Maximalfrist für Zeitarbeitsverträge im Hochschulbereich und behält damit auch unabhängig von der Nichtigkeit des 5. HRGÄndG und dem zwischenzeitlichen Wiederaufleben früherer Regelungen des Hochschulrahmengesetzes i.d.F.d. 4. HRGÄndG bis Ende 2004 insoweit selbständige Bedeutung, als jedenfalls die äußerste Zeitgrenze einer befristeten Anstellung nach der letztgenannten Gesetzesfassung im Ergebnis verlängert war. Der Gesetzgeber brauchte daher, wie im Schreiben vom 17. Januar 2005 richtig vermutet, § 57f Abs. 2 HRG i.d.F.d. 6. HRGÄndG nicht wie § 57a bis § 57e HRG durch Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) rückwirkend wieder in Kraft setzen. Allerdings durfte er mit diesem Gesetz die seit dem 6. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes durchgängig bestehende Verlängerungsmöglichkeit nach § 57f Abs. 2 HRG nochmals zeitlich erweitern. Überdies hält der Senat die im Rahmen des Bewertungsvorrechts der Wissenschaftsverwaltung (Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung) über die zumutbare Lehrbelastung des Hochschulpersonals neben seinen sonstigen Aufgaben auf 4 LVS festgelegte Lehrverpflichtung auch für Stellen, die mit Angestellten mit einem nach § 57f Abs. 2 HRG i.d.F.d. 6 HRGÄndG verlängerten Arbeitsvertrag besetzt sind, auch sachlich für gerechtfertigt. Es kann zutreffen, dass solche auf Zeit angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter nach Ausschöpfung der früheren Frist des § 57b Abs. 1 HRG i.d.F.d. 5. HRGÄndG eine Qualifikation aufweisen, die eine Lehrbelastung von 8 bzw. 9 LVS ermöglichen könnte. Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst die Möglichkeit eingeräumt, Zeitangestellte gleichwohl in ihrer bis dahin eingenommenen Stellenposition - vorübergehend bis zum 28. Februar 2005 - weiter zu beschäftigen, womit ihre regelmäßig vertraglich vereinbarte bisherige Lehrverpflichtung von 4 LVS fortzuschreiben ist, um solche erfahrenen Lehrenden zugleich unter Berücksichtigung von deren Interessen weiterhin überwiegend in Bereichen außerhalb der Lehre - z. B. in Forschung, Projekten, Programmen etc. - mit der damit einhergehenden weitergehenden Qualifizierung evtl. zum Hochschullehrer - einzusetzen, so die Hochschullaufbahn attraktiv zu machen und die betreffenden Kräfte als wissenschaftlichen Nachwuchs den Hochschulen zu erhalten. Dieses allgemeine hochschulpolitische und soziale Anliegen ist nicht sachfremd und auch mit Blick auf harte nc-Studiengänge kapazitätsrechtlich akzeptabel. Im übrigen zwingt das Erreichen der vom Stelleninhaber angestrebten Qualifikation nicht zur Änderung seiner Gruppenzugehörigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -, DVBl. 1988. 393/394. So gesehen bestand bei dem gebotenen Blick auf den letztmöglichen Korrekturzeitpunkt für die normative Kapazitätsfestsetzung kein Grund, für Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU, die von solchen mit gemäß § 57f Abs. 2 HRG i.d.F.d. 6. HRGÄndG bis zum 28. Februar 2005 befristeten Arbeitsverträgen besetzt waren oder besetzt sein würden, eine Lehrverpflichtung von 8 bzw. 9 LVS anzusetzen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die in die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 04/05 auf der Angebotsseite eingestellten Stellen für wissenschaftliche Angestellte in befristetem Arbeitsverhältnis im Einzelfall mit mehr als 4 Deputatstunden ausgestaltet sind und dies dem Verordnungsgeber verborgen geblieben sein könnte, bestehen nicht. Die Stellen, insbesondere die drei von den Antragstellern in der Beschwerde gerügten Stellen sind seit Jahren als solche für Zeitangestellte mit auf 4 DS ermäßigtem Regellehrdeputat eingerichtet und auch so verwendet worden; konkret sind auch die von den Antragstellern in der Beschwerde angesprochenen drei Stellen mit Zeitangestellten mit vertraglich vereinbarter Lehrverpflichtung von 4 LVS besetzt; im erwähnten maßgeblichen Zeitpunkt der Betrachtung konnte daher kein Anhaltspunkt dafür sprechen, dass eine dieser Stellen im Studienjahr 04/05 tatsächlich von einer Lehrkraft mit einer vertraglichen Lehrverpflichtung von 8 oder 9 LVS besetzt sein würde oder ihr Arbeitsvertrag als unbefristet gewertet und die Lehrverpflichtung entgegen dem Willen der Vertragsparteien auf 8 oder 9 LVS erhöht werden müsste. Soweit die Antragsteller beantragen, dem Antragsgegner aufzugeben, eine Hochschul-Vita der wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. Dirksen, Dr. Q. und T. -M. vorzulegen und zu dokumentieren, welche Aufgaben konkret von diesen wahrgenommen werden, ist dem nicht zu entsprechen. Das u. a. Praktikabilitätsgesichtspunkte berücksichtigende Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung geht auf der Angebotsseite vom Stellenprinzip (§ 8 KapVO) und von Regellehrverpflichtungen (§ 9 KapVO) aus, d. h. von einer gruppenmäßigen Zusammenfassung vorhandener Lehrpersonalstellen mit im Grundsatz gleichem Amtsinhalt und einer dem Inhaber einer Stelle dieser jeweiligen Gruppen allgemein obliegenden Lehrverpflichtung aus. Danach ist es unerheblich, ob die Stelle besetzt ist, der Stelleninhaber nach seiner individuellen Fähigkeit und Qualifikation zu mehr Lehre - als hier vier LVS - in der Lage wäre, ob er über seine Verpflichtung hinaus etwa aus empfundener Berufung oder zum Ausgleich von Stellenvakanzen oder Krankheitsfällen tatsächlich sogar 8 oder 9 LVS Lehre erbringt - was bei kapazitätserhöhender Wirkung eingestellt würde -. Entscheidend ist nach dem Modell der Kapazitätsverordnung, wenn nicht eine seiner tragenden Säulen aufgegeben werden soll, allein die "Verpflichtung" des abstrakten Inhabers der Stelle zu einem bestimmten Lehrumfang, nicht seine in vergangenen Semestern wahrgenommenen und im Berechnungsjahr voraussichtlich wahrzunehmenden Aufgaben. Ausgehend von einem im aufgezeigten Betrachtungszeitpunkt gültigen § 57f Abs. 2 HRG i.d.F.d. 6. HRGÄndG, kommt es auf die Gesamtdauer der Arbeitsbefristungen nicht an. Im Übrigen überschreiten die Arbeitsverträge der drei genannten wissenschaftliche Mitarbeiter ausgehend von den vorliegenden Verträgen die Maximaldauer des durch Rückwirkung wieder anwendbaren § 57b Abs. 1 Sätze 1 u. 2 HRG i.d.F.d. 5.HRGÄndG nicht. Soweit die Antragsteller meinen, § 5 KapVO habe mit der Frage des Lehrdeputats eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nichts zu tun, trifft das den Kern des Problems nicht. Die Vorschrift gilt für alle kapazitätsrelevanten Umstände, also auch für die Frage des Ansatzes einer Stelle als Zeitangestelltenstelle oder Dauerangestelltenstelle. Dafür kann von Bedeutung sein, wie aus der ex-ante-Sicht des Verordnungsgebers zum letztmöglichen Korrekturzeitpunkt sich die voraussichtliche Besetzung der Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Studienjahr darstellt. Vor dem Hintergrund ist nach den obigen Ausführungen der Ansatz von durchgängig 4 LVS für die in die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 04/05 eingesetzten Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristetem Arbeitsvertrag nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Angesichts des Unterliegens der Antragsteller mit ihren Anträgen in beiden Instanzen geht ihr Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2005 - 1 BvR 2460/04 - und die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2005 ins Leere. Im übrigen hält der Senat seine Kostenrechtsprechung gemäß Beschluss vom 14. Juli 2004 - 13 C 1712/04 u. a. - betr. WWU, Medizin, SS 04, aufrecht. Er hat in Übereinstimmung mit den genannten Bundesgerichten gegen die Zulässigkeit eines Antragsbegehrens, nach Maßgabe eines Vergabeverfahrens (Losverfahrens) ggf. über nominal oder prozentual bezeichnete verdeckte Studienplätze zum angestrebten Studium zugelassen zu werden, keine Bedenken und er teilt auch die Ansicht, dass der Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG iVm. dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip nicht durch den Auswahlmodus geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst wird. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung eines nc-Rechtstreits sieht der Senat für den Studienbewerber in der Durchsetzung seiner in der Studienzulassung liegenden Lebenschance. Für diese Durchsetzung ist es gleichgültig, ob der Studienbewerber einen Antrag auf Verpflichtung des Gegners (der Hochschule) zur unmittelbaren Zulassung oder zur Durchführung eines Vergabeverfahrens/Losverfahrens und Zulassung bei Zufallen eines so verteilten Platzes auf ihn - wie auch immer von der Vielzahl der im nc- Rechtsstreit anwaltlich vertretenen Studienbewerber im Einzelfall formuliert - stellt. Denn grundsätzlich sind alle Antragsteller unabhängig von der Formulierung ihres Antrags mit der gleichen Chance in das Vergabeverfahren einzustellen. Vor dem Hintergrund hat der Senat seine frühere Streitwertrechtsprechung, die für Begehren auf Studienzulassung nach dem Ergebnis eines Vergabeverfahrens/Losverfahrens (sog. "Losanträge") einen Streitwert in Höhe der untersten Gebührenstufe vorsah, aufgegeben und u. a. mit Blick auf die seinerzeitige Streitwertrechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe in Deutschland in nc- Rechtsstreiten in Orientierung an der gesetzlichen Auffangvorschrift einen Streitwert in Hauptsacheverfahren in Höhe des Regelwerts und in Eilverfahren in Höhe von 3/4 dieses Werts - insoweit zugleich in Angleichung an die Streitwertpraxis in Verfahren auf Zulassung zum Studium durch die ZVS wegen behaupteter falscher Rangzuordnung in den Auswahllisten - angenommen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 13 C 40/96 -, betr. Uni Köln, Dipl.-Päd., WS 95/06. Hieran hält der Senat fest. Die Bedeutung eines letztlich bedingten Zulassungsbegehrens in Anknüpfung an ein ebenfalls begehrtes Verfahren zur Realisierung des Zulassungsanspruchs ist mangels Anhaltspunkten für ihre geldwerte Bemessung mit dem gesetzlichen Auffangwert zu erfassen. Mag dem gegenüber ein auf unmittelbare Zulassung gerichtetes Begehren wegen seiner Uneingeschränktheit auch ein anderes oder umfassenderes sein, so bietet auch ein dahin gehender Antrag keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine geltwerte Bemessung der in der Wahrnehmung einer Lebenschance liegenden Bedeutung, so dass auch insoweit auf den gesetzlichen Auffangwert zurückzugreifen ist. Jedenfalls sieht der Senat für diesen Fall keinen Anlass für einen höheren Streitwert im Vergleich zu demjenigen für einen "Losantrag", weil der auf unmittelbare Zulassung gerichtete Antrag regelmäßig nur deshalb gestellt wird, weil dem Antragsteller die Zahl eventueller Mitkonkurrenten unbekannt ist und ihm dies nicht zum kostenmäßigen Nachteil gereichen kann. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.