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Beschluss

19 B 1396/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs.1 Satz 2 VwGO) ist unbegründet; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in Klasse 5 glaubhaft gemacht. • Der Schulleiter einer Gesamtschule übt sein Ermessen bei Aufnahmeentscheidungen nicht fehlerhaft aus, wenn er neben Leistungsheterogenität auch das pädagogische Prinzip der Koedukation durch weitgehende Gleichverteilung der Geschlechter berücksichtigt (§ 5 Abs.2 Satz1 ASchO NRW). • Eine solche geschlechtsbezogene Ausrichtung verletzt Art.3 GG nicht; sie dient der tatsächlichen Förderung der Gleichberechtigung und ist verfassungsrechtlich zulässig, auch wenn bei Jungen ein relativer Anmeldeüberhang besteht und deren Aufnahmechancen geringfügig sinken.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Aufnahme in Klasse 5 bei geschlechtsausgewogener Aufnahmeentscheidung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs.1 Satz 2 VwGO) ist unbegründet; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in Klasse 5 glaubhaft gemacht. • Der Schulleiter einer Gesamtschule übt sein Ermessen bei Aufnahmeentscheidungen nicht fehlerhaft aus, wenn er neben Leistungsheterogenität auch das pädagogische Prinzip der Koedukation durch weitgehende Gleichverteilung der Geschlechter berücksichtigt (§ 5 Abs.2 Satz1 ASchO NRW). • Eine solche geschlechtsbezogene Ausrichtung verletzt Art.3 GG nicht; sie dient der tatsächlichen Förderung der Gleichberechtigung und ist verfassungsrechtlich zulässig, auch wenn bei Jungen ein relativer Anmeldeüberhang besteht und deren Aufnahmechancen geringfügig sinken. Der Antragsteller begehrte die vorläufige Aufnahme in die Klasse 5 einer vom Antragsgegner geführten Gesamtschule für das Schuljahr 2004/05. Die Schule hatte ein Auswahlverfahren, das bei Aufnahmekriterien neben Leistungsheterogenität auch die gleichmäßige Verteilung von Mädchen und Jungen berücksichtigt. Bei 302 Anmeldungen überstiegen die Jungen mit 166 registrierten Anmeldungen die Mädchen (136). Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe und den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antragsteller rügte eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung und machte geltend, die Maßnahme verstoße gegen Art.3 GG. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte die Begründungen innerhalb der zulässigen Frist und entschied über die Beschwerde in zweiter Instanz. • Prüfungsumfang beschränkt sich auf die innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs.4 VwGO). • Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO; daher war Prozesskostenhilfe zu versagen. • Der Antrag auf einstweilige Anordnung scheitert, weil der Antragsteller keinen glaubhaften Anspruch auf vorläufige Aufnahme in Klasse 5 dargetan hat (§ 123 Abs.1 Satz2 VwGO). • Bei der Ausübung des Aufnahmeermessens ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Schulleiter neben Leistungsheterogenität das pädagogische Prinzip der Koedukation durch gleichmäßige Besetzung von Mädchen und Jungen in den Eingangsklassen berücksichtigt (§ 5 Abs.2 Satz1 ASchO NRW). • Die Berücksichtigung des Geschlechts als Aufnahmekriterium verletzt Art.3 Abs.2 GG nicht; sie verfolgt das Ziel der tatsächlichen Förderung der Gleichberechtigung und ist verfassungsrechtlich zulässig. • Eine geringfügige Verschlechterung der Aufnahmechancen der Jungen bei vorhandenem Anmeldeüberhang stellt nur eine unbeachtliche Nebenfolge dar, die verfassungskonform ist. • Auch die Prognoseunsicherheiten für spätere Fachleistungskursbesetzungen rechtfertigen keine andere Beurteilung; maßgeblich ist die Gestaltung der Eingangsklassen, um mittelfristig eine annähernd geschlechterausgeglichene Besetzung zu ermöglichen. • Kosten- und Streitwertentscheidungen folgen aus § 154 Abs.2 VwGO sowie den einschlägigen Vorschriften des GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO). Die Beschwerden wurden zurückgewiesen; der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen und der Streitwert wurde auf 2.000 EUR festgesetzt. Begründend stellte das Gericht fest, dass weder die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe noch die eines einstweiligen Rechtsschutzes vorliegen, weil kein glaubhafter Anspruch auf vorläufige Aufnahme in Klasse 5 dargetan wurde. Die Aufnahmeentscheidung der Schule, die neben Leistungsheterogenität eine gleichmäßige Verteilung von Mädchen und Jungen anstrebt, ist ermessensgerecht und verletzt Art.3 GG nicht; eine geringfügige Verschlechterung der Chancen der Jungen bei Anmeldeüberhang ist verfassungsrechtlich unschädlich. Damit bleibt die Entscheidung der unteren Instanz bestehen und der Antrag des Klägers ist erfolglos.