Beschluss
19 B 1396/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0719.19B1396.04.00
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Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Streitwert in dem Beschwerdeverfahren 19 B 1396/04 wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Streitwert in dem Beschwerdeverfahren 19 B 1396/04 wird auf 2.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist ebenfalls unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Klasse 5 der vom Antragsgegner geleiteten Gesamtschule zum Schuljahr 2004/05 nicht glaubhaft gemacht hat. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Schulleiter einer Gesamtschule sein Ermessen bei der Aufnahme von Schülern (§ 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO NRW) fehlerfrei ausübt, wenn er, wie hier, bei seiner Auswahlentscheidung nicht nur den für Gesamtschulen wesentlichen Grundsatz der Leistungsheterogenität berücksichtigt, sondern auch dem pädagogischen Prinzip der Koedukation Rechnung trägt, indem er die Eingangsklassen gleichmäßig mit Mädchen und Jungen besetzt. Dieses Aufnahmekriterium ist nicht zwingend zu berücksichtigen, aber unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -, und 22. August 1994 - 19 B 1841/94 -. Die Anwendung des Aufnahmekriteriums im vorliegenden Fall stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers keine gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts dar. Die Auswahlentscheidung dient vielmehr im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG der tatsächlichen Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 1987 - 1 BvR 455/82 -, BVerfGE 74, 163 (180). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht daraus, dass bei der an sich ermessensfehlerfreien gleichmäßigen Berücksichtigung von Mädchen und Jungen die Aufnahmechancen der Jungen insgesamt gesehen geringer sind als die Aufnahmechancen der angemeldeten Mädchen, wenn ein (relativer) Anmeldeüberhang von Jungen besteht. Letzteres ist hier der Fall. Von den 302 angemeldeten Schülern sind 136 (etwa 45 %) Mädchen und 166 (etwa 55 %) Jungen. Die Verschlechterung der Aufnahmechancen der Jungen ist aber eine bloße Nebenfolge der an sich verfassungsrechtlich zulässigen gleichmäßigen Berücksichtigung von Mädchen und Jungen. Derartige Nebenfolgen sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie geringfügige oder nur in besonders gelagerten Fällen auftretende Ungleichbehandlungen zur Folgen haben. Vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 u. a. -, BVerfGE 82, 126 (152), 12. Mai 1976 - 1 BvL 31/73 -, BVerfGE 42, 176 (185), 2. Juli 1969 - 1 BvR 669/64 -, BVerfGE 26, 265 (275 f.), und Urteil vom 24. Januar 1962 - 1 BvR 845/58 -, BVerfGE 13, 331 (341), jeweils m. w. N.; vgl. auch zum Aufnahmeverfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 19 B 1829/02 -. Das ist hier der Fall. Angesichts des geringen Anmeldeüberhangs von Jungen (etwa 55 %) verschlechtern sich deren Aufnahmechancen bei einer gleichmäßigen Berücksichtigung von Mädchen und Jungen nur geringfügig. Der Antragsteller macht auch ohne Erfolg geltend, dass bei der ab Klasse 7 der Gesamtschule beginnenden Unterrichtung (auch) in Fachleistungskursen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AO - S I) nicht zwangsläufig zu erwarten sei, dass die Fachleistungskurse mit der gleichen Anzahl von Mädchen und Jungen besetzt seien. Entscheidend ist allein, dass durch die Aufnahme der gleichen Zahl von Mädchen und Jungen in die Eingangsklassen der Gesamtschule die Grundlage dafür geschaffen wird, dass im weiteren Verlauf der schulischen Ausbildung der auch ab Klasse 7 der Gesamtschule fortbestehende Klassenverband (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AO - S I) in etwa gleichmäßig mit Mädchen und Jungen besetzt ist. Dass dies etwa aufgrund von Schulabmeldungen oder Nichtversetzungen sowie der Aufnahme von Schülern aus anderen Klassen oder von anderen Schulen nicht durchgängig gewährleistet ist, stellt eine Prognoseunsicherheit dar, die unter Ermessensgesichtspunkten unbedenklich ist. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 19 B 1829/02 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 20 Abs. 3 GKG a. F. und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).