Beschluss
13 A 3802/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ordnungsverfügung gemäß § 13 Abs. 1 BSeuchG kann nicht ohne weiteres einen Grundstückseigentümer als Zustandsstörer treffen, wenn die Gefahr nicht unmittelbar mit dem Zustand des Bauwerks zusammenhängt.
• Die Haftung als Zustandsstörer setzt Unmittelbarkeit zwischen dem Zustand des Grundstücks und der konkreten Gefahr voraus; bloße Anreize für Dritte oder das Verhalten wilder Tiere genügen nicht.
• Bei Gefahren durch wilde Tiere sind neben der Frage der Zuständigkeit auch Aspekte der Eignung der Maßnahme und der Verlagerung des Problems zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Ordnungsverfügung gegen Bahn-Eigentümer wegen Taubenbefalls: fehlende Unmittelbarkeit der Gefahr • Eine Ordnungsverfügung gemäß § 13 Abs. 1 BSeuchG kann nicht ohne weiteres einen Grundstückseigentümer als Zustandsstörer treffen, wenn die Gefahr nicht unmittelbar mit dem Zustand des Bauwerks zusammenhängt. • Die Haftung als Zustandsstörer setzt Unmittelbarkeit zwischen dem Zustand des Grundstücks und der konkreten Gefahr voraus; bloße Anreize für Dritte oder das Verhalten wilder Tiere genügen nicht. • Bei Gefahren durch wilde Tiere sind neben der Frage der Zuständigkeit auch Aspekte der Eignung der Maßnahme und der Verlagerung des Problems zu berücksichtigen. Der Beklagte erließ 1999 gegenüber der Klägerin, Eigentümerin der Bahnanlage, eine Ordnungsverfügung nach §§ 10, 13 BSeuchG i.V.m. § 18 OBG NRW und forderte Anbringen einer Netzabspannung unter einer Brücke zur Verhinderung von Nisten und Kotablagerungen. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch der Klägerin zurück; diese klagte und siegte vor dem Verwaltungsgericht, das die Verfügung aufhob. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte Haftung und Gesundheitsgefahr durch Taubenkot. Das OVG prüfte Zulässigkeit, Zuständigkeit und materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung. Parteien stritten über Verantwortlichkeit der Klägerin als Störerin und über die Geeignetheit der angeordneten Maßnahme. • Die Berufung ist zulässig, bleibt materiell aber ohne Erfolg; die Ordnungsverfügung ist rechtswidrig. • Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten bestehen, da nach § 4 Abs. 2 AEG möglicherweise das Eisenbahn-Bundesamt zuständig ist; eine vertiefte Prüfung erübrigt sich jedoch, weil die Verfügung materiell nicht tragfähig ist. • Die Eingriffsgrundlage § 13 Abs. 1 BSeuchG (zum maßgeblichen Zeitpunkt anzuwenden) und die Heranziehung nach § 18 OBG NRW sind für die Behörde grundsätzlich möglich, reichen hier aber nicht aus. • Haftung als Zustandsstörer setzt Unmittelbarkeit der Gefahr in Bezug auf das Grundstück voraus; diese Unmittelbarkeit fehlt, weil die Gefahr vom Verhalten wilder Tauben ausgeht und nicht vom Brückenbauwerk selbst. • Rechtsprechung zu Kampfmitteln und Felsabgängen, die Zustandshaftung auch bei fremden Einwirkungen begründet, ist nicht übertragbar, weil dort die Sache oder das Naturereignis die Gefahr unmittelbar begründet. • Die Netzabspannung wäre allenfalls örtlich wirksam; die Gefahr würde sich verlagern, da Tauben andere Nistplätze suchen könnten, sodass die erforderliche enge Beziehung zwischen Bauwerk und Schaden fehlt. • Hinzu kommt, dass die konkrete Gefährdung erst durch Trocknung und Aufwirbelung des Kots sowie durch unzureichende Straßenreinigung entsteht, was die fehlende Unmittelbarkeit weiter unterstreicht. • Soweit möglich, bleiben andere Eingriffskategorien (Handlungsstörer, § 19 OBG NRW oder Maßnahmen nach § 17 IfSG bzw. Tierschutzrecht bei Tötung) vorbehalten, ändern aber nichts an der hier mangelhaften Rechtsgrundlage. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Ordnungsverfügung aufgehoben wurde, bleibt damit bestehen. Das OVG hält die Verfügung für rechtswidrig, weil die erforderliche unmittelbare Verbindung zwischen dem Zustand des Brückenbauwerks und der von Taubenkot ausgehenden Gefahr fehlt. Eine Netzabspannung unter der Brücke wäre allenfalls eine örtliche Lösung mit Verlagerungswirkung und genügt nicht, um den Beklagten als Zustandsstörer zu verpflichten. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.