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Beschluss

6 B 542/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beförderungsämtern, die typischerweise mit Vorgesetztenaufgaben verbunden sind, kann das Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" bei der Auswahlentscheidung nicht pauschal unberücksichtigt bleiben. • Fehlt für einzelnen Bewerber die Bewertung des Hauptmerkmals "Mitarbeiterführung", rechtfertigt dies nicht ohne weitere tragfähige Gründe das vollständige Ausblenden dieses Merkmals gegenüber Bewerbern, die darin schlechter beurteilt wurden. • Ist die Auswahlentscheidung im summarischen Verfahren als fehlerhaft anzusehen und besteht die Möglichkeit, dass der erfolgsversprechendere Bewerber bei korrekter Bewertung bevorzugt würde, kann einstweiliger Rechtsschutz in Form einer Unterlassungsanordnung geboten sein.
Entscheidungsgründe
Bedeutung der Mitarbeiterführung bei Beförderung in A 13 BBesO • Bei Beförderungsämtern, die typischerweise mit Vorgesetztenaufgaben verbunden sind, kann das Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" bei der Auswahlentscheidung nicht pauschal unberücksichtigt bleiben. • Fehlt für einzelnen Bewerber die Bewertung des Hauptmerkmals "Mitarbeiterführung", rechtfertigt dies nicht ohne weitere tragfähige Gründe das vollständige Ausblenden dieses Merkmals gegenüber Bewerbern, die darin schlechter beurteilt wurden. • Ist die Auswahlentscheidung im summarischen Verfahren als fehlerhaft anzusehen und besteht die Möglichkeit, dass der erfolgsversprechendere Bewerber bei korrekter Bewertung bevorzugt würde, kann einstweiliger Rechtsschutz in Form einer Unterlassungsanordnung geboten sein. Der Antragsteller und mehrere Beigeladene sind Polizeibeamte mit Planstellen in Besoldungsgruppe A 12; für das Polizeipräsidium S. wurden Stellen der Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen. Der Antragsgegner wählte den Beigeladenen zu 1. für eine A‑13‑Stelle aus; der Antragsteller rügte die Auswahl und suchte einstweiligen Rechtsschutz, weil er in dienstlichen Regelbeurteilungen in dem relevanten Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" besser bewertet sei als der ausgewählte Mitbewerber. Bei einem weiteren Bewerber fehlte die Bewertung der Mitarbeiterführung, weil er damals keine Führungsaufgaben wahrnahm. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; der Antragsteller hielt dagegen, das Merkmal dürfe bei A‑13‑Ämtern nicht ausgeblendet werden. Der Senat prüfte summarisch, ob die Auswahl fehlerhaft war und ob der Antragsteller bei korrekter Bewertung vorrangig sein könnte. • Rechtsrahmen und Prüfungsmaßstab: Bei der Auswahl von Beamten ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten; dienstliche Beurteilungen sind insoweit zentraler Bewertungsmaßstab. • Gewicht der Mitarbeiterführung: Bei Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 13 BBesO sind Führungsaufgaben typischerweise wesentlich; die Bewertung des Hauptmerkmals "Mitarbeiterführung" kann daher nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben. • Unterschied zu früherer Rechtsprechung: Frühere Entscheidungen, in denen das Merkmal unberücksichtigt blieb, betrafen andere Fallkonstellationen (kein Beurteilungsansatz beim Antragsteller oder kein typischer Führungsumfang der angestrebten Stelle) und sind hier nicht übertragbar. • Fehlerhafte Rechtsanwendung: Der Antragsgegner hat dem Bewertungsunterschied zwischen Antragsteller (besser in Mitarbeiterführung) und dem ausgewählten Beigeladenen zu 1. zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen; die von ihm angeführten Gründe sind nicht tragfähig. • Anordnungsgrund und Glaubhaftmachung: Aufgrund der summarischen Prüfung ist die Auswahlentscheidung als fehlerhaft anzusehen und es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei erneut zutreffender Bewertung den Vorrang erhalten würde; daher besteht ein Anordnungsgrund und ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch. • Konsequenz: Es war die einstweilige Anordnung zu treffen, die streitige A‑13‑Stelle vorläufig nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis erneut unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung entschieden wird. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und abgeändert: Dem Antragsgegner wurde im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die der Polizeipräsidium S. zugewiesene A‑13‑Planstelle mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Begründend entschied das Gericht, dass bei typischerweise mit Vorgesetztenaufgaben verbundenen A‑13‑Ämtern die Bewertung des Hauptmerkmals "Mitarbeiterführung" nicht pauschal außer Betracht gelassen werden darf und dass die Auswahlentscheidung des Dienstherrn insoweit fehlerhaft war. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei rechtfehlerfreier Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen den Vorrang gegenüber den Mitbewerbern erhält. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner im Wesentlichen; der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.