Beschluss
2 L 3966/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0523.2L3966.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 10. Dezember 2015 bei Gericht eingegangene, teils sinngemäße Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die beim Polizeipräsidium E. ausgeschriebene, nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewertete Stelle „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter mit überwiegend schwierigen Aufgaben im KK 24 – Zeugenschutz“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Zunächst steht dem zur Entscheidung gestellten Begehren nicht schon das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, da der Antrag lediglich auf die vorläufige Freihaltung der streitbefangenen Beförderungsstelle gerichtet ist und nicht, wie der Antragsgegner wohl irrtümlich in der Antragserwiderung ausführt, auf eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. 7 Ein Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die im Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen besetzen. Denn durch dessen Ernennung und Einweisung in die Stelle würde das vom Antragsteller geltend gemachte Recht endgültig vereitelt werden. 8 Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller hingegen nicht glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist rechtmäßig. 9 Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rn. 7. 11 Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rn. 4. 13 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 – 6 B 816/13 –, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, juris, Rn. 16. 15 Soweit nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen bei einer Bewertung mehrerer Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegt, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen und zwar auch dann, wenn es sich um Beurteilungen aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt als dem im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen handelt. Die Berücksichtigung früherer dienstlicher Beurteilungen steht als solche nicht zur Disposition des Dienstherrn. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010 – 6 B 133/10 –, juris, Rn. 21. 17 Dies zugrunde legend ist die Vergabe der streitigen Stelle an den Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene haben in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen vom 11. August 2014 bzw. 3. August 2014 ein Gesamtergebnis von fünf Punkten erreicht. Bei der somit gebotenen inhaltlichen Ausschärfung der Beurteilungen hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei keinen Qualifikationsvorsprung zugunsten eines der beiden Bewerber angenommen. Zwar weist die Beurteilung des Antragstellers bei Addition der Noten in den Einzelmerkmalen zunächst eine höhere Wertesumme auf (38 Punkte) als diejenige des Beigeladenen (33 Punkte), weil in der Beurteilung des Antragstellers das Merkmal „Mitarbeiterführung“ mit fünf Punkten benotet wurde, während in der Beurteilung des Beigeladenen eine Bewertung dieses Merkmals mangels Ausübung einer Vorgesetztenfunktion fehlt. Die aufgrund dieses Umstandes vom Antragsgegner zur Herstellung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen gewählte Vorgehensweise, bei der Ausschöpfung der Beurteilung des Antragstellers das Merkmal „Mitarbeiterführung“ auszublenden und sonach von einem Leistungsgleichstand (jeweils 33 Punkte) auszugehen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn dem Dienstherrn kommt – wie eingangs dargelegt – bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2015 – 6 B 967/15 –, juris, Rn. 10; Beschluss vom 19. August 2013 – 6 B 816/13 –, juris, Rn. 4. 19 Mit seiner Entscheidung, dem Merkmal „Mitarbeiterführung“ bei der Vergabe der streitigen Stelle keine Bedeutung beizumessen, bewegt sich der Antragsgegner innerhalb dieser rechtlichen Vorgaben. In einer wie hier vorliegenden Fallkonstellation steht es in der Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn, ob er das Merkmal der Mitarbeiterführung im Rahmen der Auswahlentscheidung unberücksichtigt lässt oder den Umstand, dass der eine oder andere Beamte bereits Führungsfunktionen wahrgenommen hat und diesbezüglich beurteilt worden ist, in seine Entscheidung einbezieht. Für beides lassen sich gute Gründe anführen. 20 OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2005 – 6 B 542/05 –, juris, Rn. 13. 21 Der Dienstherr ist nicht gehalten, eine Einbeziehung des Merkmals „Mitarbeiterführung“ in die inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen des Bewerbers vorzunehmen oder in Betracht zu ziehen, denn soweit eine Beurteilung in einem Hauptmerkmal nicht erfolgt ist, ist ein qualitativer Vergleich zwischen den Konkurrenten bezüglich dieses Merkmals nicht möglich. Allenfalls könnte sich in diesem Zusammenhang die Frage stellen, ob der unterlegene Bewerber schon allein deshalb, weil er – anders als der zum Zuge gekommene Konkurrent – während des Beurteilungszeitraums und zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits eine Führungsfunktion ausgeübt hat, einen Qualifikationsvorsprung aufweist oder ein solcher nahe liegt. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2005 – 6 B 2441/04 –, juris, Rn. 16 ff. m. w. N. 23 Diese Frage ist hier jedoch zu verneinen. Für das in Rede stehende Beförderungsamt kommt dem Kriterium der Mitarbeiterführung nicht eine solche Bedeutung zu, dass es zwingend bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre, 24 vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2005 – 6 B 2441/04 –, juris, Rn. 20, 25 oder seine Heranziehung sich aufgedrängt bzw. nahe gelegen hätte, 26 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2015 – 6 B 967/15 –, juris, Rn. 10 am Ende, wobei in diesem Fall zunächst nur eine Begründungs- und Substantiierungspflicht des Dienstherrn entsteht. 27 Denn bei der streitbefangenen Stelle als „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter mit überwiegend schwierigen Aufgaben im KK 24 – Zeugenschutz“ spielt die Führung von Mitarbeitern nicht regelmäßig eine Rolle und mit ihr sind nicht typischerweise Vorgesetztenaufgaben verbunden. 28 Vgl. zu letztgenannten Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2005 – 6 B 542/05 –, juris, Rn. 15. 29 Zwar wird in der Stellenausschreibung unter dem Merkmal „erfolgskritische Aufgaben“ die Übernahme von Führungsaufgaben in Einsätzen zur Kriminalitätsbekämpfung und in Einsätzen aus besonderem Anlass genannt und unter dem Punkt „erfolgssichernde Kompetenzmerkmale“ eine Mitarbeiter- und Teamführungsfähigkeit angeführt. Der Antragsgegner hat aber auf die gerichtliche Verfügung vom 25. Februar 2016 im Schriftsatz vom 11. März 2016 plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die streitige Stelle jedenfalls nicht typischerweise und ihrem Schwerpunkt nach die Wahrnehmung von Vorgesetztenaufgaben und die Führung von Mitarbeitern zum Gegenstand hat, sondern sich die betreffenden Hinweise in der Stellenausschreibung auf die zu erwartende Sachkunde bei Einsatzlagen und auf einsatztaktische Entscheidungen im Sinne des polizeilichen Handelns beziehen. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Ferner ist die ausgeschriebene Beförderungsstelle nach den Angaben in der Ausschreibung nicht mit einer Vertretung des Leiters des KK 24 verbunden. Schließlich spricht gegen eine prägende Vorgesetzten- bzw. Mitarbeiterführungsfunktion auch der Umstand, dass der Stelle in der Ausschreibung unter dem Merkmal „Führung“ kein personaler Verantwortungsbereich zugewiesen wurde. 30 Durfte demnach der Antragsgegner aufgrund des Gesamtergebnisses der aktuellen dienstlichen Beurteilungen und deren inhaltlicher Ausschärfung von einem Qualifikationsgleichstand zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen ausgehen, ist die weitere Vorgehensweise, nunmehr die vorangehenden Beurteilungen in den Blick zu nehmen und danach einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen zu bejahen, nicht zu beanstanden. Beide Bewerber haben in den Vorbeurteilungen vom 24. Oktober 2011 (Antragsteller) und 16. November 2011 (Beigeladener) ein Gesamtergebnis von vier Punkten erreicht. Bei der dann vorzunehmenden inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen ist der Antragsgegner zutreffend von einem Vorsprung des Beigeladenen ausgegangen, der in seiner Beurteilung bei einer Addition der Einzelmerkmale eine höhere Wertesumme (30 Punkte) als der Antragsteller (29 Punkte) erreicht hat. Dass der Antragsgegner bei der Betrachtung der Beurteilung des Antragstellers wiederum das Merkmal „Mitarbeiterführung“ nicht berücksichtigt hat, begegnet aus den bereits dargelegten Gründen keinen rechtlichen Bedenken. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil er sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. 32 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) in Ansatz gebracht worden.