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Beschluss

6 B 1007/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0727.6B1007.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese trägt der Beigeladene selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, 4 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die der Landrätin als Kreispolizeibehörde X zum Mai 0000 zugewiesene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 5 mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners den rechtlichen Anforderungen genüge. Der Antragsteller und der Beigeladene hätten in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen jeweils das Gesamtergebnis "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen" (vier Punkte) erhalten. Die Beurteilung des Beigeladenen weise bezüglich aller vier Hauptmerkmale (Leistungsverhalten, Leistungsergebnis, Sozialverhalten und Mitarbeiterführung) eine Bewertung mit vier Punkten auf. Der Antragsteller sei hinsichtlich der Hauptmerkmale Leistungsverhalten und Sozialverhalten mit vier Punkten, bezüglich des Hauptmerkmals Leistungsergebnis mit fünf Punkten bewertet worden. Da der Antragsteller bisher keine Vorgesetztenfunktion ausgeübt habe, enthalte seine Beurteilung keine Bewertung bezüglich des Hauptmerkmals Mitarbeiterführung. Hiernach sei der Antragsteller zwar aktuell etwas besser als der Beigeladene dienstlich beurteilt worden, soweit die vergleichbaren Bewertungen der Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten berücksichtigt worden seien. Dies werde jedoch nach der Einschätzung des Antragsgegners vom Beigeladenen durch den Umstand, dass er in der Vergangenheit in unterschiedlicher Weise als Vorgesetzter eingesetzt gewesen sei, zumindest ausgeglichen; diese Einschätzung halte sich im Rahmen des dem Antragsgegner als Dienstherrn insoweit zustehenden Beurteilungsermessens und sei demgemäß nicht zu beanstanden. Ob ein Polizeibeamter als Vorgesetzter eingesetzt und inwieweit er den damit verbundenen Anforderungen gerecht werde, könne sehr wohl ein wichtiges Leistungsmerkmal sein. Allein die bestehende Möglichkeit einer umfassenden Verwendbarkeit durch den eventuellen Einsatz als Vorgesetzter könne ein Kriterium sein, das der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zulässigerweise zu Gunsten des betreffenden Beamten ins Feld führen könne. Dies gelte auch für die hier fragliche Beförderungsstelle, die nicht an eine bestimmte Funktion gebunden sei und für die kein besonderes Anforderungsprofil vorliege. 6 Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Mit seiner besseren Benotung in dem Hauptmerkmal Leistungsergebnis, welches unabhängig von einer bestimmten Funktion Bedeutung für jedes Beförderungsamt habe, verfüge er über einen Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen. Das Hauptmerkmal Mitarbeiterführung habe zwingend außer Betracht zu bleiben im Verhältnis zu Beamten, bei denen - wie in seinem Fall - dieses Merkmal nicht beurteilt worden sei. Damit verbiete sich auch die indirekte Einbeziehung und Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Mitbewerber Führungsfunktion ausgeübt habe. Sei die anstehende Beförderung zudem nicht mit einem Funktionswechsel einschließlich Vorgesetzteneinsatz verbunden, könne die bloße Möglichkeit eines eventuellen zukünftigen Vorgesetzteneinsatzes kein Kriterium für ein solches Beförderungsamt sein. 7 Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). 8 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung, 9 vgl. etwa Beschlüsse vom 8. September 2004 - 6 B 1586/04 -, vom 29. März 2005 - 6 B 216/05 - und vom 8. Juni 2005 - 6 B 542/05 -, jeweils m.w.N., 10 davon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. 11 Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - u. U. erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. 12 Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht als fehlerhaft. Ausgehend von dem bei dem Antragsteller und dem Beigeladenen gleichlautenden Gesamturteil mit vier Punkten war der Antragsgegner zu einer Betrachtung der Einzelfeststellungen gehalten. Hierbei hat er den Umstand, dass der Beigeladene bereits als Vorgesetzter eingesetzt war, für berücksichtigungsfähig erachtet und dahingehend gewertet, dass der Beigeladene trotz der besseren Beurteilung des Antragstellers bei dem Hauptmerkmal Leistungsergebnis mit fünf Punkten über einen Qualifikationsvorsprung verfüge, zumindest jedoch ein Qualifikationsgleichstand anzunehmen sei. Dagegen gibt es nichts zu erinnern. Der Antragsteller kann sich für seine gegenteilige Auffassung nicht auf die Rechtsprechung des Senates stützen. Tatsächlicher Ausgangspunkt der insoweit einschlägigen Entscheidungen, 13 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2004 - 6 B 1586/04 - und - 6 B 1587/04 -, vom 16. September 2004 - 6 B 1913/04 - und vom 7. Januar 2005 - 6 B 2441/04 -, 14 waren sämtlich Fälle, in denen in den aktuellen Beurteilungen bei dem jeweiligen Antragsteller das Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" beurteilt worden war, bei dem jeweils ausgewählten Beigeladenen bzw. bei einem der ausgewählten Beigeladenen hingegen nicht. Hinzu trat die Besonderheit, dass die streitgegenständliche Beförderung die bis dahin ausgeübte Funktion unberührt lassen sollte und das angestrebte Amt typischerweise nicht mit Führungs- bzw. Vorgesetztenaufgaben verbunden war. Die in diesen Fallkonstellationen durch den Dienstherrn getroffene Entscheidung, dem Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, hat der Senat nicht beanstandet. Hieran ist festzuhalten: In der geschilderten Fallkonstellation muss es in der Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn stehen, ob er das Merkmal der Mitarbeiterführung im Rahmen der Auswahlentscheidung unberücksichtigt lässt oder den Umstand, dass der eine oder andere Beamte bereits Führungsfunktionen wahrgenommen hat und diesbezüglich beurteilt worden ist, in seine Entscheidung einbezieht. Für beides lassen sich gute Gründe anführen. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 6 B 542/05 -. 16 Vorliegend ist die für den Antragsgegner handelnde Kreispolizeibehörde - anders als die dienstvorgesetzten Stellen in den vorerwähnten Entscheidungen - davon ausgegangen, dass der in der Vergangenheit erfolgte Einsatz eines Polizeibeamten als Vorgesetzter ein wichtiges Leistungsmerkmal ist. Das beruht auf der Erwägung dass ein Beamter, der sich auch als Vorgesetzter bewährt hat, erheblich vielseitiger einsetzbar sei als ein Beamter, der bisher ausschließlich als Sachbearbeiter tätig war. Diesen sachlich begründeten Umstand einer größeren Verwendungsbreite kann der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zulässigerweise berücksichtigen. Dies gilt auch für die hier fragliche Beförderungsstelle, die nicht an eine bestimmte Funktion gebunden ist und für die kein besonderes Anforderungsprofil vorliegt. Denn dadurch wird das Kriterium einer bereits wahrgenommener Führungsfunktion nur für die unmittelbar bevorstehende Verwendung relativiert, nicht aber auf Dauer obsolet; vielmehr kann es für eine spätere Änderung der Dienstaufgaben durchaus Bedeutung erlangen. Ob die Verfahrensweise des Antragsgegners im vorliegenden Fall zweckgerechter ist als die abweichende Praxis anderer dienstvorgesetzter Stellen, hat der Senat nicht zu entscheiden. Ausschlaggebend ist allein, dass sie vertretbar erscheint. Hieran gibt es aber keinen Zweifel. 17 Durfte der Antragsgegner bei der inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen den Einsatz des Beigeladenen als Vorgesetzten berücksichtigen, unterfällt auch die Einschätzung des Antragsgegners, dass dies die bessere Benotung des Antragstellers in dem Hauptmerkmal Leistungsergebnis (fünf Punkte) zumindest ausgleicht, seinem Beurteilungsspielraum. Dies ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ebenso wenig zu beanstanden wie die vom Antragsgegner auf dieser Grundlage letztlich getroffene Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. 19