Beschluss
15 A 2269/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beiziehen von Unterlagen aus einem Parallelverfahren ist wirksam, wenn die Verfahrensbeteiligten Kenntnis hierüber hatten und erkennbar war, dass die Unterlagen auch für ihr Verfahren relevant sind; dadurch wird rechtliches Gehör gewahrt (§ 108 Abs. 2 VwGO).
• Die Gerichtsakte darf sich auf beigezogene Unterlagen stützen, ohne dass deren Beiziehung ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung protokolliert werden muss.
• Die Rüge fehlender Sachaufklärung durch unterlassenen Ortstermin ist unzureichend, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche feststellbaren Umstände eine Augenscheinseinnahme geboten hätten (§ 86 Abs. 1 VwGO).
• Der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht stellt regelmäßig eine beitragsfähige Verbesserung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar; bei sehr altem Gehweg reicht dessen Alter zur Annahme einer nachmaligen Herstellung aus.
• Einseitige Erschließungssituationen können zu Beitragsminderungen führen, wenn sie berücksichtigt wurden, besteht hierin kein durchgreifender Verfahrensfehler.
Entscheidungsgründe
Beiziehung von Unterlagen aus Parallelverfahren wahrt rechtliches Gehör • Ein Beiziehen von Unterlagen aus einem Parallelverfahren ist wirksam, wenn die Verfahrensbeteiligten Kenntnis hierüber hatten und erkennbar war, dass die Unterlagen auch für ihr Verfahren relevant sind; dadurch wird rechtliches Gehör gewahrt (§ 108 Abs. 2 VwGO). • Die Gerichtsakte darf sich auf beigezogene Unterlagen stützen, ohne dass deren Beiziehung ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung protokolliert werden muss. • Die Rüge fehlender Sachaufklärung durch unterlassenen Ortstermin ist unzureichend, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche feststellbaren Umstände eine Augenscheinseinnahme geboten hätten (§ 86 Abs. 1 VwGO). • Der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht stellt regelmäßig eine beitragsfähige Verbesserung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar; bei sehr altem Gehweg reicht dessen Alter zur Annahme einer nachmaligen Herstellung aus. • Einseitige Erschließungssituationen können zu Beitragsminderungen führen, wenn sie berücksichtigt wurden, besteht hierin kein durchgreifender Verfahrensfehler. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über Anliegerbeiträge für den Ausbau eines Gehwegs. Er rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil in dem Verfahren Lichtbilder und Beiakten aus Parallelverfahren verwendet worden seien, ohne sie in sein Verfahren eingeführt zu haben, sowie mangelhafte Aufklärung, weil kein Ortstermin stattfand. Die Vertreter des Klägers waren in den Parallelverfahren ebenfalls bevollmächtigt und hatten dortige Unterlagen kennen können. Das Verwaltungsgericht verwertete diese Unterlagen und berücksichtigte u.a. den erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht und eine bereits erfolgte Beitragsminderung wegen einseitiger Anbaubarkeit. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht geprüft und abgelehnt. • Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO sind nicht ausreichend dargetan. • Zur Frage des rechtlichen Gehörs: Beiziehung von Unterlagen aus Parallelverfahren ist zulässig, wenn alle Beteiligten Kenntnis von der Beiziehung hatten und die Relevanz für ihr Verfahren erkennbar war; damit ist die Möglichkeit zur Äußerung gewährleistet (§ 108 Abs.2 VwGO, §§ 87,99,100,173 VwGO). • Die behaupteten Lichtbilder und Beiakten waren dem Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten bekannt oder ihnen zurechenbar, sodass eine wirksame stillschweigende Beiziehung vorlag; die Verwertung war zulässig. • Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe auf nicht veröffentlichte Entscheidungen Bezug genommen, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da Gegenstand des Gehörs Tatsachen und Beweise, nicht Rechtserkenntnisse sind. • Die behauptete unzureichende Aufklärung durch Unterlassen eines Ortstermins ist nicht substantiiert, da nicht dargetan ist, welche feststellbaren Umstände eine Augenscheinseinnahme erforderten (§ 86 Abs.1 VwGO). • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) liegen nicht vor: Der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht ist als beitragsfähige Verbesserung nach § 8 Abs.2 Satz1 KAG NRW verallgemeinerungsfähig; außerdem reicht das Alter des Gehwegs für eine nachmalige Herstellung. • Weitere vom Kläger angeführte Besonderheiten (z.B. Verschmälerung, Anlegen eines Grünstreifens, Halteverbots, einseitige Anbaubarkeit) wurden geprüft; entweder bereits berücksichtigt oder nicht substantiiert dargelegt, sodass sie die Entscheidung nicht erschüttern. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 47,52 GKG. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die behaupteten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder nicht gegeben. Insbesondere ist das Recht auf rechtliches Gehör nicht verletzt, weil die in Parallelverfahren beigezogenen Lichtbilder und Beiakten den Prozessbevollmächtigten bekannt waren und damit wirksam auch dem vorliegenden Verfahren zugeordnet wurden. Ein fehlender Ortstermin begründet ohne konkrete Tatsachenvorträge keinen Aufklärungsfehler. Ebenso bestehen keine ernstlichen Zweifel an der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht, etwa zur Beitragspflicht bei erstmaligem Einbau einer Frostschutzschicht oder zur Berücksichtigung der einseitigen Anbaubarkeit. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 1.088,23 EUR festgesetzt.