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Beschluss

15 A 1471/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0615.15A1471.07.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.867,45 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.867,45 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Dies betrifft zum einen die Bewertung des Verwaltungsgerichtes, dass durch die andersartige Herstellung ein Erneuerungsvorteil gewährt worden sei, weil die Straße erneuerungsbedürftig gewesen sei. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass dann, wenn die übliche Nutzungszeit einer Straße längst abgelaufen ist, es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation bedarf. Denn dann indiziert bereits das Alter der Straße deren Abgenutztheit. Dies kann allerdings erst bei einer vormaligen Herstellung vor über 50 Jahren angenommen werden. Vgl. Beschluss vom 4. Juni 2002 - 15 B 745/02 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. Daher kann hier mit knapp über 40 Jahren seit der letzten Ausbaumaßnahme allein aus dem Alter der Straße nicht auf die Verschlissenheit der Anlage geschlossen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch auch nicht getan, da es sich zusätzlich auf die bei den Akten befindlichen Lichtbilder vom Altzustand gestützt hat. Ob auch dies trotz der vom Kläger dagegen erhobenen Einwände überzeugend ist, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat als weiteren wirtschaftlichen Vorteil einen solchen aus einer Verbesserung der Straße i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) hinsichtlich des Straßenaufbaus angenommen (Seite 4 f. des angegriffenen Urteils), wie es auch die Widerspruchsbescheide getan haben (S. 5 der Bescheide). Diese selbständig tragende Begründung des wirtschaftlichen Vorteils im angegriffenen Urteils wird vom Kläger in der Antragsschrift nicht mit schlüssigen Gegenargumenten erschüttert. Der insoweit vorgebrachte Einwand, jedenfalls im Bereich der ehemaligen Pflasterfläche sei der Straßenaufbau nur unwesentlich verstärkt worden, reicht dafür nicht aus: Die unterschiedlichen früheren Aufbauverhältnisse und der jetzige Straßenaufbau sind in den Widerspruchsbescheiden aufgeführt und vom Verwaltungsgericht als erstmalig durchgehende frostsichere Tragschicht bewertet worden. Warum dies keinen Verbesserungsvorteil begründen soll, legt der Kläger nicht dar. Vgl. zur st. Rspr. des Senats, dass der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht eine beitragsfähige Verbesserung darstellt, OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2005 - 15 A 2269/05 -, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks. Da es somit nicht entscheidungserheblich auf die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße ankam, ist der in dieser Hinsicht erhobenen weitere Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils vom Urteil des Senats vom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, teilweise veröffentlicht in NWVBl. 2000, 348, (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht gegeben. Gleichermaßen liegt insoweit auch der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 bs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor, da die aufgeworfene Frage mangels Klärungsbedürftigkeit in einem durchzuführenden Berufungsverfahren keine grundsätzliche Bedeutung hat. Schließlich kann wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), die an die Bejahung der Erneuerungsbedürftigkeit durch das Verwaltungsgericht geknüpft sind (Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz und das Gebot rechtlichen Gehörs), die Zulassung nicht gewährt werden, da die Entscheidung mangels Entscheidungserheblichkeit des Umstands nicht auf einem so gearteten Verfahrensmangel beruhen kann. Soweit der Kläger die Erneuerungsbedürftigkeit des Kanals ernstlich bezweifelt, tut er das ohne schlüssige Gegenargumente. Die auf Seite 10 f. des Schriftsatzes vom 8. Juni 2007 vorgebrachten Gesichtspunkte bisheriger guter Entwässerungsleistungen stehen einer Erneuerungsbedürftigkeit des Kanals nicht entgegen. Diese beruht ausweislich der Seite 3 der Widerspruchsbescheide nicht auf einer die Entwässerung hindernden Verstopfung, sondern auf Materialschäden. Den in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachte Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt: Dazu hätte es der Benennung der Tatsachen bedurft, deren Aufklärung sich unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aufgedrängt hätten. Schlüssige Gegenargumente werden auch nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes geführt, bei dem Wegfall früherer Parkmöglichkeiten am Straßenrand zugunsten von nunmehr 10 gesondert ausgewiesen Parkplätzen handele es sich nicht um einen beitragsrelevanten Nachteil des Ausbaus. Der diesbezüglichen Bewertung des Sachverhalts auf Seite 5 f. des angegriffenen Urteils tritt der Kläger nicht mit einer darauf bezogenen Argumentation substantiiert entgegen. Abgesehen davon verbietet sich ohnehin ein Vergleich ungesicherter Parkmöglichkeiten am Straßenrand zugunsten ausgewiesener Parkplätze, da diese Formen des Parkens nicht miteinander vergleichbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2004 - 15 A 4051/04 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks. Soweit der Kläger auf den Seiten 7 f. seines Schriftsatzes vom 8. Juni 2007 eine Vielzahl von Einzeleinwendungen gegen den Ausbau unter dem Gesichtspunkt eingetretener Nachteile geltend macht, verkennt er, dass der Gemeinde für das Ob und das Wie eines Ausbaus ein weites Ausbauermessen bis zur Grenze des sachlich Vertretbaren zusteht. Ständige Rechtssprechung des beschließenden Senats, zuletzt Beschluss vom 13. September 2006 - 15 E 1052/06 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. Es ist nicht dargelegt, dass dieses Ausbauermessen hier überschritten wäre. Schließlich werden auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Hinblick auf die Veranlagung des Flurstücks 131 geweckt. Dies gilt zum einen für die Anwendbarkeit der Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich, die im bejahenden Sinne geklärt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NVwZ-RR 2002, 296 (297 f.). Daraus ergibt sich, dass auch der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich dieses Umstandes nicht vorliegt. Schließlich werden auch keine schlüssigen Gegenargumente gegen die konkrete Veranlagung des Flurstücks 131 vorgebracht. Richtig ist zwar, dass es sich nach etwa 40 Metern nach Nordwesten hin verbreitert, wie aus dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen und auch vom Kläger dem Schriftsatz vom 8. Juni 2007 beigefügten Verteilungsplan zu erkennen ist. Der Beklagte hat aus diesem übergroßen und in seiner Lage zur ausgebauten Straße spezifisch geschnittenen Flurstück von 29.897 qm unter Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung eine wirtschaftliche Einheit gebildet, die den nordwestlichen Geländestreifen aus der wirtschaftlichen Einheit ausgeschieden hat, so dass insgesamt eine Fläche von 950 qm aus dem Flurstück 131 veranlagt wurde. Trotz Anwendung der Tiefenbegrenzung und der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit zählt es zu den größten Grundstücken im Verteilungsgebiet. Vgl. zu den Kriterien der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit aus einem übergroßen Grundstück (für das Kanalanschlussbeitragsrecht) OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2007 - 15 A 4358/06 , S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. Der Kläger legt nicht dar, dass die hier vorgenommene Bildung einer wirtschaftlichen Einheit den vom Senat entwickelten Kriterien widerspricht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.