Beschluss
7 A 279/22 MD
VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1129.7A279.22MD.00
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Leitsätze
1. Sind an der Bewertung der Dissertation neben den Gutachtern auch der Fakultätsrat und die Promotionskommission beteiligt, so haben sich diese Gremien mit den Einwänden des Prüflings im Widerspruchsverfahren zu befassen, die die eigene Entscheidung betreffen. Dies gewährleistet die Einhaltung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes. Eine fehlende Beteiligung des Fakultätsrates und der Promotionskommission führt in diesen Fällen zur formellen Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung.(Rn.46)
2. Ein Prüfling kann seinen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistung nicht darauf stützen, die Mitglieder des Fakultätsrates seien verspätet zur Fakultätsratssitzung eingeladen worden. Die Pflicht zur rechtzeitigen Einladung richtet sich allein an die Dekanin oder den Dekan und dient zuvörderst dem Schutz der Fakultätsratsmitglieder, weshalb dem Prüfling ein Verstoß gegen Einladungsfristen keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittelt, auf die er sich berufen könnte.(Rn.56)
3. Es besteht keine Pflicht der Promotionskommission, die Gründe darzulegen, die zur Abweichung von den Gutachtervorschlägen im Votum informativum und Bestellung gänzlich anderer Gutachter/Gutachterinnen für die Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben (so auch im Fall einer Divergenz zwischen Gutachtervorschlag und Fakultätsentscheidung in einem Habilitationsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 29.03.1979 - 7 B 27.78 -, juris).(Rn.60)
4. Das unentschuldigte Fernbleiben von Mitgliedern des Fakultätsrates bei einer Sitzung stellt zwar einen Fehler im Prüfungsverfahren dar. Dieser Fehler führt aber nicht zur Neubewertung der Prüfungsleistung, wenn auszuschließen ist, dass deren unentschuldigtes Fernbleiben sich auf die Entscheidung des Fakultätsrates ausgewirkt hat.(Rn.77)
5. Sofern in der Fakultätsordnung die Berufung des/der Vorsitzenden der Promotionskommission und die Bestätigung der Mitglieder der Promotionskommission satzungsrechtlich vorgesehen sind, genügt es nicht, wenn die Mitglieder des Fakultätsrates in einer Fakultätsratssitzung die personelle Zusammensetzung der Promotionskommission nur beschließen, ohne zuvor für das Amt des/der Vorsitzenden ein Berufungsverfahren durchgeführt zu haben. Nicht erforderlich sind - anders als bei der Berufung von Professoren/Professorinnen - eine nationale oder internationale Ausschreibung der Stelle sowie eine Entscheidung des erweiterten Fakultätsrates über die Berufung, weil mit der Berufung zum/zur Vorsitzenden der Promotionskommission keine statusrechtlichen Veränderungen für den Berufenen/die Berufene verbunden sind.(Rn.79)
6. Da auch die Mitglieder der Promotionskommission nach den Regelungen in der Promotionsordnung an der konkreten Bewertung der Prüfungsleistung mitwirken und es sich daher um Prüfer im Sinne des Prüfungsrechts handelt, ist die konkrete Zahl der Mitglieder der Promotionskommission rechtssatzmäßig in der Promotionsordnung festzulegen. An einer solchen Regelung fehlt es, wenn die Promotionsordnung lediglich eine Mindestzahl von Mitgliedern festlegt (unter Bezugnahme auf: BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18 -, juris). Zur Vermeidung einer verfassungsfernen Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit war das Gericht gehalten, für die Neubewertung der Prüfungsleistung und bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Satzungsgeber eine unerlässliche Übergangsregelung zu treffen.(Rn.103)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2023 verpflichtet, die Dissertation des Klägers zum Thema „Vergleich der DRG-Kodierungen von Ärzten, Case-Mix-Performern (CMP) und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) anhand von Fällen der Plastischen Chirurgie aus den Jahren 2009 und 2010“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind an der Bewertung der Dissertation neben den Gutachtern auch der Fakultätsrat und die Promotionskommission beteiligt, so haben sich diese Gremien mit den Einwänden des Prüflings im Widerspruchsverfahren zu befassen, die die eigene Entscheidung betreffen. Dies gewährleistet die Einhaltung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes. Eine fehlende Beteiligung des Fakultätsrates und der Promotionskommission führt in diesen Fällen zur formellen Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung.(Rn.46) 2. Ein Prüfling kann seinen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistung nicht darauf stützen, die Mitglieder des Fakultätsrates seien verspätet zur Fakultätsratssitzung eingeladen worden. Die Pflicht zur rechtzeitigen Einladung richtet sich allein an die Dekanin oder den Dekan und dient zuvörderst dem Schutz der Fakultätsratsmitglieder, weshalb dem Prüfling ein Verstoß gegen Einladungsfristen keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittelt, auf die er sich berufen könnte.(Rn.56) 3. Es besteht keine Pflicht der Promotionskommission, die Gründe darzulegen, die zur Abweichung von den Gutachtervorschlägen im Votum informativum und Bestellung gänzlich anderer Gutachter/Gutachterinnen für die Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben (so auch im Fall einer Divergenz zwischen Gutachtervorschlag und Fakultätsentscheidung in einem Habilitationsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 29.03.1979 - 7 B 27.78 -, juris).(Rn.60) 4. Das unentschuldigte Fernbleiben von Mitgliedern des Fakultätsrates bei einer Sitzung stellt zwar einen Fehler im Prüfungsverfahren dar. Dieser Fehler führt aber nicht zur Neubewertung der Prüfungsleistung, wenn auszuschließen ist, dass deren unentschuldigtes Fernbleiben sich auf die Entscheidung des Fakultätsrates ausgewirkt hat.(Rn.77) 5. Sofern in der Fakultätsordnung die Berufung des/der Vorsitzenden der Promotionskommission und die Bestätigung der Mitglieder der Promotionskommission satzungsrechtlich vorgesehen sind, genügt es nicht, wenn die Mitglieder des Fakultätsrates in einer Fakultätsratssitzung die personelle Zusammensetzung der Promotionskommission nur beschließen, ohne zuvor für das Amt des/der Vorsitzenden ein Berufungsverfahren durchgeführt zu haben. Nicht erforderlich sind - anders als bei der Berufung von Professoren/Professorinnen - eine nationale oder internationale Ausschreibung der Stelle sowie eine Entscheidung des erweiterten Fakultätsrates über die Berufung, weil mit der Berufung zum/zur Vorsitzenden der Promotionskommission keine statusrechtlichen Veränderungen für den Berufenen/die Berufene verbunden sind.(Rn.79) 6. Da auch die Mitglieder der Promotionskommission nach den Regelungen in der Promotionsordnung an der konkreten Bewertung der Prüfungsleistung mitwirken und es sich daher um Prüfer im Sinne des Prüfungsrechts handelt, ist die konkrete Zahl der Mitglieder der Promotionskommission rechtssatzmäßig in der Promotionsordnung festzulegen. An einer solchen Regelung fehlt es, wenn die Promotionsordnung lediglich eine Mindestzahl von Mitgliedern festlegt (unter Bezugnahme auf: BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18 -, juris). Zur Vermeidung einer verfassungsfernen Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit war das Gericht gehalten, für die Neubewertung der Prüfungsleistung und bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Satzungsgeber eine unerlässliche Übergangsregelung zu treffen.(Rn.103) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2023 verpflichtet, die Dissertation des Klägers zum Thema „Vergleich der DRG-Kodierungen von Ärzten, Case-Mix-Performern (CMP) und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) anhand von Fällen der Plastischen Chirurgie aus den Jahren 2009 und 2010“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig und teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Die Ablehnung der Annahme der Dissertation als Promotionsleistung mit Bescheid des Dekans der Beklagten vom 08.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kanzlers der P.-Universität vom 01.03.2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubewertung seiner Dissertation als Promotionsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). I. Die streitbefangene Prüfungsleistung erweist sich zunächst als formell rechtswidrig, weil im Widerspruchsverfahren der Fakultätsrat nicht an der Entscheidung über den Widerspruch beteiligt worden ist. Gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VwGO erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde den Widerspruchsbescheid, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird. Da es sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Hochschule handelt, ist in diesen Fällen die Beklagte als Prüfungsbehörde zugleich Widerspruchsbehörde, Ausgangs- und Widerspruchsbehörde sind demnach identisch. Unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens des § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach die Widerspruchsbehörde grundsätzlich an die Stelle der zunächst entscheidenden Behörde tritt und unbeschränkte Entscheidungskompetenz hat, bedeutet dies bei Identität der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde, dass im Widerspruchsverfahren die mit der Ausgangsentscheidung befassten Gremien im selben Umfang zu beteiligen sind. Gemessen daran hat der Dekan der Beklagten dem Kläger zu Recht gemäß § 9 Abs. 8 der Promotionsordnung zum doctor mediciane (Dr. med.) der Medizinischen Fakultät vom 02.11.2004 in der Fassung vom 14.05.2018 (Amtliche Bekanntmachung vom 24.05.2018 Nr. 38/2018) – im Folgenden: Promotionsordnung – mit Bescheid vom 08.07.2020 die Entscheidung über die Ablehnung der Dissertation unverzüglich schriftlich mitgeteilt, nachdem die Promotionskommission auf ihrer Sitzung am 29.06.2020 dem Fakultätsrat die Ablehnung der Annahme der Dissertation des Klägers empfohlen und der Fakultätsrat in seiner Sitzung am 07.07.2020 beschlossen hat, das Promotionsverfahren als nicht erfolgreich abzuschließen und die Arbeit nicht als Promotionsleistung anzuerkennen. Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben hat, hat der Kanzler der Beklagten, der gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 der Grundordnung der C. in der Fassung vom 26.01.2022 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 09/2022, veröffentlicht am 21.03.2022 im MBl. LSA Nr. 10/2022) – im Folgenden: Grundordnung – die Geschäfte der Universitätsverwaltung führt, sachlich zuständig über den Widerspruch mit Bescheid vom 01.03.2023 entschieden. Indes hat der seinerzeitige Kanzler es unterlassen, dem Fakultätsrat die Einwände des Klägers im Widerspruchsverfahren zuzuleiten und eine Entscheidung des Fakultätsrates über den Widerspruch im Wege eines Beschlusses herbeizuführen. Da dem Fakultätsrat gemäß § 9 Abs. 5 S. 2 Promotionsordnung die Entscheidung über die Ablehnung der Annahme der Dissertation obliegt, wenn zwei negative Gutachten vorliegen, und die Aufgabe des Dekans nach § 9 Abs. 8 Promotionsordnung ausschließlich in der unverzüglichen schriftlichen Mitteilung an den Bewerber über die Entscheidung des Fakultätsrates besteht, war eine Befassung des Fakultätsrates mit dem Widerspruch des Klägers auch nicht entbehrlich. Der Fakultätsrat entscheidet gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Grundordnung über alle Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist, insbesondere über solche grundsätzlicher Art. Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Fakultätsrat nach § 33 Abs. 2 S. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Grundordnung in einem bestimmten Verhältnis der Sitze Vertreterinnen und Vertreter der berufenen Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren (Mitgliedergruppe 1), der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und an der Universität beschäftigte Personen mit ärztlichen Aufgaben (Mitgliedergruppe 2), der eingeschriebenen Studierenden einschließlich der Promotionsstudierenden (Mitgliedergruppe 3) sowie der wissenschaftsunterstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Mitgliedergruppe 4) an. Mit dieser Besetzung des Fakultätsrates geht zum einen eine fachliche Kompetenz über die in der Prüfung abverlangten Befähigungen und zum anderen die Gewährleistung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes einher. Dies wiederum führt zur Wahrung des im Prüfungsrecht geltenden Gebots der Chancengleichheit. Weder der besonderen Fachkompetenz noch der Gewährleistung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes konnte der Kanzler der Universität gerecht werden, weil dieser nicht Mitglied des Fakultätsrates der Beklagten war. Das Erfordernis der Befassung des Fakultätsrates mit dem Widerspruch des Klägers ergibt sich auch daraus, dass sich der Kläger mit seinem Widerspruch nicht nur inhaltlich gegen die beiden Gutachten wendet, sondern auch Einwände gegen die Besetzung des Fakultätsrates erhebt. Sachliche Einwendungen des Klägers, die die Gutachten betreffen, sind im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens nicht von dem Fakultätsrat, sondern vom jeweils betroffenen Gutachter zu prüfen. Dies folgt daraus, dass diese Einwendungen die fachlichen Bewertungen betreffen, die die Gutachter mit prinzipieller Bindungswirkung den Mitgliedern des Entscheidungsgremiums vorgeben. Der Fakultätsrat ist dagegen nur zur Prüfung der Einwendungen berufen, die seine eigene Entscheidung betreffen. Soweit der Fakultätsrat sich für diese auf von ihm eingeholte fachwissenschaftliche Stellungnahmen gestützt hat, ist es, wenn die Einwendungen Umstände betreffen, die von dem Fakultätsrat zu vertreten sind, sachgerecht, wenn nicht gar geboten, diejenigen zu den Einwendungen zu hören. Nur so ist nämlich gewährleistet, dass die Einwendungen des Prüflings auch sachgerecht geprüft werden und das Ergebnis dieser Prüfung sich in dem Widerspruchsbescheid niederschlagen kann (vgl. zur Beteiligung einer Habilitationskommission im Widerspruchsverfahren: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 - zitiert nach juris). Aufgrund dieser rechtlichen Erwägungen ist auch eine Befassung der Promotionskommission mit dem Widerspruch des Klägers zu verlangen, weil diese an den Fakultätsrat die Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der Annahme der Dissertation ausspricht und sich inhaltlich mit der Dissertation und den Gutachten beschäftigt hat. Damit trägt auch die Promotionskommission zur Einhaltung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes bei, der Ausfluss des im Prüfungsrecht geltenden Gebots der Chancengleichheit ist. Gegen eine Beteiligung der Promotionskommission sprechen zunächst die Regelungen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Promotionsordnung. Danach nimmt die Promotionskommission unter anderem Aufgaben über die Entscheidung über Widersprüche gegen Beschlüsse der Promotionskommission (Nr. 3) und über das Erstellen einer Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation, des Gesamtprädikates und die Verleihung des akademischen Grades für den Fakultätsrat (Nr. 4) wahr. Nach dem Wortlaut der Regelung zeigt sich ein Unterschied zwischen Beschlüssen der Promotionskommission und Empfehlungen der Promotionskommission. Da die Empfehlung kein Beschluss der Promotionskommission ist, müsste ein Widerspruch des Prüflings gegen eine Entscheidung des Fakultätsrates, die auf einer Empfehlung der Promotionskommission beruht, danach nicht der Promotionskommission zur Entscheidung vorgelegt werden. Dem Wortlaut der Regelungen ist aber entgegenzuhalten, dass die Regelungen der Promotionsordnung aufgrund der obigen rechtlichen Erwägungen insoweit mit höherrangigem Recht (§§ 68 ff. VwGO) nicht vereinbar sind. Eine Beteiligung der Promotionskommission am Widerspruchsverfahren bei der Ablehnung der Annahme der Dissertation ist danach ebenfalls geboten, weil sich der Kläger in seinem Widerspruch gegen die Auswahl der Gutachter generell, einen durch die Promotionskommission bestellten Gutachter insbesondere und den Vorsitzenden der Promotionskommission wendet. Diese Einwendungen betreffen allesamt Entscheidungen, die die Promotionskommission im Rahmen ihrer Befugnisse getroffen hat. Die hinter diesen Entscheidungen stehenden Erwägungen der Promotionskommission entziehen sich zum Teil der Kenntnis des Kanzlers, weshalb dieser nicht ohne Stellungnahme der Promotionskommission über den Widerspruch des Klägers entscheiden konnte. II. Die Entscheidung über die Ablehnung der Annahme der Dissertation erweist sich auch als materiell rechtswidrig. Die Promotion ist eine berufsbezogene Prüfung, die am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Trotz der Wissenschaftsbezogenheit einer Promotion sind Beschränkungen, die den Erwerb des Doktorgrades betreffen, von erheblicher Bedeutung auch für die Verwirklichung der Berufsfreiheit der Promotionsbewerber. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die beruflichen Positionen eines Professors oder Juniorprofessors/einer Professorin oder Juniorprofessorin, für die die Promotion, wie sich aus § 44 Nr. 3 HRG und § 47 S. 1 Nr. 3 HRG sowie entsprechend § 35 Abs. 2 Nr. 3 HSG LSA und § 40 S. 1 Nr. 3 HSG LSA ergibt, eine die Berufswahl betreffende subjektive Zulassungsvoraussetzung darstellt. Vielmehr erweist es sich auch für eine Vielzahl von beruflichen Tätigkeiten außerhalb des universitären Bereichs jedenfalls für die Berufsausübung als förderlich, wenn die Berufstätigen auf einen Doktorgrad als Nachweis einer von ihnen erbrachten wissenschaftlichen Leistung verweisen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2015 - 6 C 45.14 - zitiert nach juris). Aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG folgt für den Rechtsschutz des Prüflings gegen berufsbezogene Prüfungsentscheidungen, dass den Prüfungsteilnehmern eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen geht. Insoweit steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle dahin unterliegt, ob die Prüfer dessen Grenzen überschritten haben. Hiervon ist auszugehen, wenn die Prüfer bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteile vom 21.10.1993 - 6 C 12.92 - und vom 10.04.2019 - 6 C 19.18 - beide zitiert nach juris). Die Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte in Bezug auf die Leistungsbewertung wird dadurch ausgeglichen, dass die Prüfungsteilnehmer deren Überdenken durch die Prüfer, d.h. eine ergänzende Ausübung des Bewertungsspielraums, verlangen können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2019. a.a.O., Beschluss vom 06.08.2020 - 6 B 11.20 zitiert nach juris). Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1987 - 7 C 49.87 - BVerwGE 78, 367; Beschluss vom 08.11.2005 - 6 B 45.05 - zitiert nach juris). Rechtsgrundlage für die hier streitbefangene Prüfungsentscheidung ist § 9 Abs. 1 S. 1, 5 S. 1, 6 S. 1 und 8 Promotionsordnung. Danach empfiehlt die Promotionskommission dem Fakultätsrat auf der Grundlage der Gutachten die Annahme der schriftlichen Promotionsleistung und Weiterführung des Verfahrens oder die Ablehnung, wenn alle Gutachten eingegangen sind. Im Fall von zwei negativen Gutachten ist die Dissertation abzulehnen. Ist die Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Die Dekanin oder der Dekan teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation unverzüglich schriftlich mit. Die Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Promotionskommission hat danach dem Fakultätsrat in ihrer Sitzung am 29.06.2020 die Ablehnung der Annahme der Dissertation empfohlen, nachdem die beiden Gutachter Herr Prof. Dr. A... und Herr Prof. Dr. B... die Empfehlung formuliert haben, die Dissertation nicht als Promotionsleistung anzuerkennen. Daraufhin hat der Fakultätsrat in seiner Sitzung am 07.07.2020 beschlossen, das Promotionsverfahren des Klägers als nicht erfolgreich abzuschließen. Diese Prüfungsentscheidung ist zwar nicht deshalb zu beanstanden, weil unter Umständen die Einladung des Dekans zur Fakultätsratssitzung am 01.11.2016 verspätet bei den Mitgliedern des Fakultätsrates eingegangen ist (dazu unter 1.), das Votum informativum nur drei Gutachtervorschläge enthält, von denen die Promotionskommission auch noch vollständig abgewichen ist (dazu unter 2.), und Mitglieder des Fakultätsrates der Sitzung am 01.11.2016 möglicherweise unentschuldigt ferngeblieben sind (dazu unter 3.a)). Diese ist jedoch rechtswidrig, da der Vorsitzende der Promotionskommission nicht ordnungsgemäß berufen worden ist (dazu unter 3.b)). Prof. Dr. A... war zwar für die Begutachtung der Dissertation des Klägers fachlich geeignet (dazu unter 4.), hat jedoch das Überdenkensverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt (dazu unter 5.). Die durchgreifenden Verfahrens- und Bewertungsfehler führen zu einer Neubewertung der Dissertation des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (dazu unter 6.). Bei dieser Neubewertung ist zu beachten, dass die satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten zur Bildung der Promotionskommission nicht gänzlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Diese Regelungen sind durch das Gericht in verfassungskonformer Weise zu ersetzen (dazu unter 7.). 1. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Einladung des Dekans vom 25.10.2016 zur Fakultätsratssitzung am 01.11.2016 sei nicht spätestens sieben Tage vor der Sitzung in den hausinternen Verteiler oder zur Post gegeben worden, führt dieser Einwand nicht zu einem Anspruch auf Neubewertung der Dissertation. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Geschäftsordnung sind Einladung und vorläufige Tagesordnung spätestens am 7. Tag vor der Sitzung des Fakultätsrates in den hausinternen Verteiler oder zur Post zu geben. Vorliegend ist fraglich, inwieweit diese Frist tatsächlich eingehalten wurde. Die Beklagte könne Nachweise für die Versendung der Einladung nicht mehr vorlegen. Es sei jedoch so, dass Einladungen zur Fakultätsratssitzung mit dem Tag des Verfassens hausintern verteilt werden würden. Diese Angaben als wahr unterstellt, wäre die am 25.10.2016 verfasste Einladung an die Mitglieder des Fakultätsrates für die Sitzung am 01.11.2016 rechtzeitig aufgegeben worden. Das Gericht musste den Sachverhalt insoweit aber nicht weiter aufklären und dem vom Kläger angebotenen Beweis, die Vernehmung des damaligen Dekans Prof. Dr. med. R… in der mündlichen Verhandlung, nachgehen. Auch wenn die Einladung zur Fakultätsratssitzung nach dem 25.10.2016 und damit verspätet an die Fakultätsratsmitglieder versendet worden ist, so kann der Kläger daraus keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Dissertation herleiten, weil ihm als Doktorand die Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 1 Geschäftsordnung keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittelt, auf die er sich berufen könnte. Vielmehr richtet sich die Pflicht zur rechtzeitigen Einladung allein an die Dekanin oder den Dekan und dient zuvörderst dem Schutz der Fakultätsratsmitglieder (so auch zur Wahrung der Ladungsfrist einer Stadtratssitzung: VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 04.11.2019 - 3 L 1208/19.NW - zitiert nach juris). Durch die rechtzeitige Einladung sollen diese in die Lage versetzt werden, sich mit den Punkten der vorläufigen Tagesordnung hinreichend vertraut zu machen und gegebenenfalls in eine Thematik einzuarbeiten. Der Kläger als Nichtmitglied des Fakultätsrates kann die Verletzung dieser Rechte nicht geltend machen. Gleiches gilt für die vom Kläger behauptete Unbestimmtheit des Tagesordnungspunktes Nr. 8 der Fakultätsratssitzung am 01.11.2016. Gemäß § 3 Abs. 2 Geschäftsordnung müssen Tagesordnungspunkte den jeweiligen Sachverhalt eindeutig erkennen lassen, soweit die Vertraulichkeit dem nicht entgegensteht. Der Tagesordnungspunkt Nr. 8 sah in der vorläufigen Tagesordnung die „Bestellung von Kommissionen“ vor. Beigefügt waren der Einladung Anlagen, in denen die zu bestellenden Kommissionen einschließlich der vorgeschlagenen Besetzung benannt worden sind. In der Zusammenschau mit der der Tagesordnung beigefügten Anlagen lässt der Tagesordnungspunkt Nr. 8 eindeutig erkennen, welche Kommissionen bestellt werden sollten. Unabhängig davon, dass der Tagesordnungspunkt Nr. 8 danach hinreichend bestimmt ist, kann sich der Kläger wegen eines fehlenden subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht auf die Verletzung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Geschäftsordnung berufen. Auch diese Vorschrift begründet eine Pflicht der Dekanin oder des Dekans - die ordnungsgemäße Fassung der Tagesordnung - und dient dem Schutz der Fakultätsratsmitglieder, sich hinreichend auf die Fakultätsratssitzung vorbereiten zu können. 2. Der Einwand des Klägers, das Prüfungsverfahren sei fehlerhaft, weil das Votum informativum lediglich drei Gutachtervorschläge enthalte und die Promotionskommission bei der Bestellung der Gutachter von den Vorschlägen ohne weitere Begründung abgewichen sei, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1, 3 und 4 Promotionsordnung hat die Betreuerin oder der Betreuer nach § 18 Abs. 6 HSG LSA, welche oder welcher Mitglied der Medizinischen Fakultät der C. sein muss, ein Votum informativum zu erstellen. Das Votum informativum muss zur Eröffnung des Promotionsverfahrens bei der Promotionskommission vorliegen und soll fünf Gutachtervorschläge enthalten. Das für den Kläger erstellte Votum informativum seines Betreuers Prof. Dr. med. I... vom 10.01.2019, welches bei der Eröffnung des Promotionsverfahrens bei der Promotionskommission vorlag, enthielt hingegen nur drei Gutachtervorschläge aus dem Bereich der klinischen Medizin. Die Ausgestaltung der Regelung als Soll-Vorschrift in § 7 Abs. 2 S. 4 Promotionsordnung hat zur Folge, dass von der nach der legislativen Entscheidung im Grundsatz gebotenen Gutachteranzahl nur in atypischen Fällen abgewichen werden kann (zu dem Erfordernis eines atypischen Falles: BVerwG, Beschluss vom 03.12.2009 - 9 B 79.09 - zitiert nach juris). Ob ein solch atypischer Fall vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 40, Rn. 33, 24. Auflage 2023). Aus welchen Gründen der Betreuer nicht in der Lage war, die gebotenen fünf Gutachter/Gutachterinnen vorzuschlagen, lässt sich nicht nachvollziehen. Dazu äußert sich auch die Beklagte im Widerspruchsverfahren und gerichtlichen Verfahren nicht. Es muss daher unterstellt werden, dass ein atypischer Fall nicht vorlag. Aus diesem Fehler im Prüfungsverfahren kann der Kläger indes keine Neubewertung seiner Dissertation beanspruchen, weil auszuschließen ist, dass sich die fehlenden zwei Gutachtervorschläge im Votum informativum auf die Entscheidung der Promotionskommission bei der Bestellung der Gutachter ausgewirkt haben. Die drei Gutachtervorschläge des Betreuers im Votum informativum beschränken sich auf Professoren, die in der klinischen Medizin (Unfallchirurgie, Orthopädie und Viszeralchirurgie) tätig sind. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass der Betreuer auch bei fünf Gutachtervorschlägen ausschließlich klinisch tätige Mediziner benannt hätte. Die Promotionskommission hat sich aber aufgrund des Themas der Dissertation bewusst gegen klinisch tätige Mediziner und für einen Medizinsoziologen und einen Epidemiologen entschieden. Dem Grunde nach bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn die Promotionskommission von den Gutachtervorschlägen abweicht. Anders als der Kläger meint, ergibt sich auch aus der Divergenz zwischen den Gutachtervorschlägen im Votum informativum und der Entscheidung der Promotionskommission über die Bestellung der Gutachter keine Pflicht der Promotionskommission zur Begründung über die Ablehnung der Vorschläge. Zieht man eine Parallele zu gerichtlichen Verfahren, sind die Gutachtervorschläge im Votum informativum allenfalls mit dem Votum der Mitglieder eines Kollegialgerichts vergleichbar, welches als Beitrag zur Meinungsbildung vorläufiger Natur ist, für die endgültige Abstimmung keinerlei Bindung bewirkt und im Falle einer von dem Urteilsvorschlag abweichenden Entscheidung keiner diese Abweichung rechtfertigenden Begründung bedarf (so auch im Fall einer Divergenz zwischen Gutachtervorschlag und Fakultätsentscheidung in einem Habilitationsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 29.03.1979 - 7 B 27.78 - zitiert nach juris). Auch wenn danach eine Pflicht der Promotionskommission zur Begründung der vom Votum informativum abweichend bestellten Gutachter nicht bestand, haben die Mitglieder der Promotionskommission in ihrer Sitzung am 29.06.2020 im Rahmen der Beratung über die Nichtannahme der Dissertation des Klägers bekräftigt, dass die Wahl der Gutachter entsprechend dem Thema der Promotionsschrift erfolgte. Bei dieser Abwägung handelt es sich um einen sachlichen Grund, der die vorgenommene Bestellung der Gutachter rechtfertigt. Da andere Anhaltspunkte nicht vorliegen, ist davon auszugehen, dass es sich dabei auch um die tragende Erwägung bei der Bestellung der Gutachter in der Sitzung der Promotionskommission am 24.02.2020 handelte. 3. Anders als die Beklagte meint, ist die Promotionskommission, die nach der Eröffnung des Promotionsverfahrens die Gutachter und die Prüfungskommission bestellt sowie später die Ablehnung der Annahme der Dissertation empfohlen hat, auf der Fakultätsratssitzung am 01.11.2016 rechtswidrig gebildet worden. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1, 3 und 4 Geschäftsordnung kann der Fakultätsrat zur Vorbereitung von Beschlüssen ständige oder zeitweilige Kommissionen oder Ausschüsse bilden. Mitglieder der Kommissionen und Ausschüsse werden vom Fakultätsrat bestätigt. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende einer Kommission bzw. eines Ausschusses wird vom Fakultätsrat berufen. Die Promotionskommission besteht nach § 2 Abs. 1 S. 2 Promotionsordnung aus mindestens 10 Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren oder habilitierten Mitgliedern der Fakultät. Die Promotionskommission wird gemäß § 2 Abs. 1 S. 4 Geschäftsordnung von einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren geleitet. Von der Möglichkeit der Bildung einer Kommission hat der Fakultätsrat Gebrauch gemacht und in seiner Sitzung am 01.11.2016 unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 2 Abs. 1 S. 2 und 4 Geschäftsordnung eine Promotionskommission gebildet, die aus 10 Mitgliedern mit der erforderlichen Qualifikation und einem Vorsitzenden, Prof. Dr. med. M..., bestand. a) Der Fakultätsrat war bei der Entscheidung über die Bildung der Promotionskommission in seiner Sitzung am 01.11.2016 ordnungsgemäß besetzt. Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Fakultätsrat nach § 14 Abs. 3 S. 2 der Grundordnung der C. in der maßgeblichen Fassung vom 21.12.2011 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 01/12, veröffentlicht am 14.5.2012. Im MBl. LSA Nr. 18/2012) – im Folgenden: Grundordnung a.F. – i.V.m. § 77 Abs. 3 S. 1 und 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der maßgeblichen Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. LSA 2010, 600 ff.) – im Folgenden: HSG LSA a.F. – in einem bestimmten Verhältnis der Sitze (6:2:2:1) Vertreterinnen und Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Mitgliedergruppe 1), der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie die Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Studierende sind (Mitgliedergruppe 2), die Studierenden (Mitgliedergruppe 3) sowie die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 52 (Mitgliedergruppe 4) an. Zusätzlich gehört dem Fakultätsrat der oder die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät an (vgl. § 77 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 HSG LSA). Aus der dem Protokoll über die Fakultätsratssitzung beigefügten „Teilnehmerliste der Mitglieder des Fakultätsrates“ lässt sich entnehmen, dass der Fakultätsrat aus insgesamt 23 Mitgliedern bestand. Zutreffend ist zwar, dass sich die einzelnen Mitglieder anhand der Teilnehmerliste nicht der jeweiligen Mitgliedergruppe zuordnen lassen. Jedoch stellt die Beklagte auf der von ihr betriebenen Homepage die Namen der gewählten Mitglieder des Fakultätsrates einschließlich der zugehörigen Mitgliedergruppe zur Verfügung (abrufbar unter: http://www.med.ovgu.de/fakultaetsrat.html). Die Teilnehmerliste weist insgesamt 23 Mitglieder des Fakultätsrates aus, der sich aus 12 Mitgliedern der Gruppe 1, 4 Mitgliedern der Gruppe 2, 4 Mitgliedern der Gruppe 3 und 2 Mitgliedern der Gruppe 4 sowie der Gleichstellungsbeauftragten zusammensetzte. Mit dieser Zusammensetzung war das in § 77 Abs. 3 S. 2 HSG LSA a.F. vorgegebene Verhältnis von 6:2:2:1 Sitzen unter den Mitgliedergruppen 1-4 und die Stimmenmehrheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewahrt. Mit 23 Sitzen überstieg der Fakultätsrat zwar die in § 77 Abs. 3 S. 3 HSG LSA a.F. geregelte Höchstzahl. Danach soll der Fachbereichsrat maximal 22 Mitglieder haben. Die Ausgestaltung der Regelung als Soll-Vorschrift hat zur Folge, dass von der nach der legislativen Entscheidung im Grundsatz gebotenen Höchstmitgliederzahl nur in atypischen Fällen abgewichen werden kann (zu dem Erfordernis eines atypischen Falles: BVerwG, Beschluss vom 03.12.2009 - 9 B 79.09 - zitiert nach juris). Ob ein solch atypischer Fall vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 40, Rn. 33, 24. Auflage 2023). Die Annahme eines atypischen Falles war hier geboten, weil ein Widerspruch zwischen der in § 77 Abs. 3 S. 2 HSG LSA a.F. geregelten Stimmenmehrheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und der in § 77 Abs. 3 S. 3 geregelten Höchstmitgliederzahl besteht, sofern sich die Zahl der Mitglieder gemessen an dem Verhältnis 6:2:2:1 bei größeren Fakultäten erhöht. Da Stimmen und Sitze nur in volle Einheiten und nicht in Bruchteile aufgeteilt werden können, ist nach mathematischen Grundsätzen die nächstmögliche Erhöhung der Sitze und Stimmen nur im Verhältnis 12:4:4:2 möglich, um weiterhin die Stimmenmehrheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zu gewährleisten. Diese Aufteilung der Sitze und Stimmen führt aber gleichsam zu einer Gesamtmitgliederzahl im Fakultätsrat von 23, weil neben den vier Mitgliedergruppen auch die Gleichstellungsbeauftragte einen Sitz und eine Stimme im Fakultätsrat erhalten hat (vgl. § 77 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 HSG LSA a.F.). Weil das Gebot der Stimmenmehrheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht nur in § 77 Abs. 3 S. 2 HSG LSA a.F. seinen Niederschlag gefunden, sondern generelle Bedeutung durch § 61 Abs. 2 HSG LSA a.F. erlangt hat, wonach in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der Lehre sowie der Berufung von Professorinnen oder Professoren die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Sitze und der Stimmen verfügen muss (Hervorhebung durch das Gericht), ist diesem Gebot Vorrang einzuräumen. Die Überschreitung der Höchstmitgliederzahl um einen Sitz ist danach unumgänglich und rechtfertigt deshalb bei größeren Fakultäten wie der Beklagten die Annahme eines atypischen Falles. Anders als der Kläger meint, war der Fakultätsrat in seiner Sitzung am 01.11.2016 nicht deshalb fehlerhaft besetzt, weil Prof. Dr. L… und Prof. Dr. L… nicht anwesend waren und sich Prof. Dr. B.-D…, Prof. Dr. med. J… sowie Frau S.-R… vertreten lassen haben. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 Promotionsordnung hat ein stimmberechtigtes Mitglied des Fakultätsrates, das verhindert ist, an einer bestimmten Sitzung teilzunehmen, dies der Dekanin oder dem Dekan unverzüglich nach Bekanntwerden des Verhinderungsgrundes mitzuteilen. Der/die in der Rangfolge als Nächster/Nächste in der jeweiligen Statusgruppe und Liste (bei personalifizierter Verhältniswahl) gewählte Stellvertreter oder Stellvertreterin mit Stimmrecht ist durch die Dekanin oder den Dekan einzuladen. Zu den Folgen des unentschuldigten Fernbleibens stimmberechtigter Mitglieder bei der Abstimmung einer Habilitationskommission hat das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 08.09.2005 (Az. 14 A 3934/03, zitiert nach juris) folgendes ausgeführt: „Die Unzulässigkeit, sich der Sachentscheidung zu enthalten, schließt das Verbot ein, dass sich die Prüfer der von ihnen verlangten Sachentscheidung dadurch entziehen, dass sie keine Stimme abgeben oder, ohne verhindert zu sein, zu der Abstimmung, mit der die Entscheidung getroffen wird, nicht erscheinen. Insoweit teilt der erkennende Senat die Auffassung des früher mit Prüfungsrechts befassten 22. Senats des erkennenden Gerichts - vgl. Urteil vom 16. Januar 1995 - 22 A 969/94 -, WissR 29, 185 - der ausgeführt hat, dass Stimmenthaltungen wie nicht abgegebene Stimmen zu beurteilen seien. Der Senat folgt dieser Entscheidung jedoch insoweit nicht vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2000 - 14 B 880/00 -, n.v. als in dieser Enthaltungen und nicht abgegebene Stimmen als für das Ergebnis der Prüfungsentscheidung unerheblich bewertet und nur die verbleibenden gültigen Ja- und Nein-Stimmen als maßgeblich angesehen werden. Er ist vielmehr mit der zuvor angeführten Rechtsprechung und Literatur der Auffassung, dass Stimmenthaltungen, ob sie nun ausdrücklich erklärt werden oder durch Verweigerung eines Votums erfolgen, einen Verfahrensfehler begründen, der, wenn er sich auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt haben kann, diese rechtswidrig macht. Dies folgt daraus, dass die prinzipielle Bindungswirkung, die den eingeholten Gutachten im Habilitationsverfahren nach dem in dieser Sache ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 -, BVerwGE 95, 237= DVBl. 1994, 1351 = NVwZ 1994, 1209 = WissR 1995, 81, zukommt, durch unentschuldigtes Fernbleiben von der Abstimmung oder durch Stimmenthaltungen oder durch aus anderen Gründen, etwa wegen Anonymität, ungültige Stimmen unterlaufen werden könnte. Denn Stimmberechtigte, denen die notwendigen Fachkenntnisse fehlen, um begründet und qualifiziert die Auffassung der Gutachter zu erschüttern, wären nach den vom Bundesverwaltungsgericht aaO. aufgestellten Grundsätzen gehalten, bei der Abstimmung mit den Gutachtern zu stimmen. Sie könnten einer Minderheit, die sich in qualifizierter Weise gegen die Meinung der Gutachter entscheidet, zu einer Mehrheit verhelfen, wenn sie durch Stimmverweigerung pflichtwidrig die Zahl derjenigen vermindern könnten, die den Gutachtern folgen. Dies würde dazu führen, dass Personen, denen die erforderliche fachliche Qualifikation zur Beurteilung der Habilitationsleistung fehlt, für die Annahme oder Nichtannahme der schriftlichen Habilitationsleistung entscheidend sind. Es kann außerdem Zufallsergebnisse zur Folge haben und eröffnet Möglichkeiten, zu manipulieren oder sachfremde Motive zur Geltung zu bringen, ein Ergebnis, das mit Art. 12 GG unvereinbar wäre. Soweit § 10 Satz 1 HabilO regelt, dass für die Entscheidung mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sein müssen, kann diese Bestimmung aus den vorstehenden Erwägungen nicht dahin ausgelegt und angewandt werden, dass die Abstimmung verfahrensfehlerfrei sei, sobald diese Zahl der Anwesenden erreicht ist. Sie bleibt vielmehr auch bei Anwesenheit und Stimmabgabe der Hälfte der Stimmberechtigten verfahrensfehlerhaft, wenn unter den Stimmberechtigten, die nicht erschienen sind, sich solche befinden, die über keinen anzuerkennenden Verhinderungsgrund verfügen. Die Bestimmung sichert vielmehr nur, dass nicht eine Minderheit der Fakultät über die Annahme der Habilitationsschrift entscheiden kann; sie legitimiert jedoch nicht das Fernbleiben von Stimmberechtigten, denen kein rechtfertigender Hinderungsgrund zur Seite steht. (…)“ Diese Ausführungen sind auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar, weshalb sich das Gericht diese zu eigen macht. Indem die Entscheidung über die Ablehnung der Annahme der Dissertation gemäß § 9 Abs. 5 Promotionsordnung im Fall von zwei negativen Gutachten auf den Fakultätsrat übertragen wurde, werden die Mitglieder des Fakultätsrates – wie in dem vom OVG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall – prüfungsrechtlich zu Prüfern im Promotionsverfahren bestimmt, für die die Pflicht bestand, bei der Prüfungsentscheidung mitzuwirken (zur Eigenschaft der Mitglieder des Fakultätsrates als Prüfer: Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 361, 8. Auflage, 2022; BVerwG, Urteil vom 16.03.1984 - 6 C 1.93 - zitiert nach juris). Dazu der Prüfungsentscheidung nicht nur die eigentliche Bewertung der Prüfungsleistung gehört, sondern davon das gesamte Prüfungsverfahren umfasst ist, zählt auch die Sitzung des Fakultätsrates am 01.11.2016 zur Prüfungsentscheidung, weil in dieser Sitzung über die personelle Zusammensetzung der Promotionskommission entschieden wurde, die wiederum für das Promotionsverfahren des Klägers die Gutachter bestellt und die Empfehlung über die Ablehnung der Annahme der Dissertation ausgesprochen hat. Geht man zu Gunsten des Klägers davon aus, dass die zwei Mitglieder Prof. Dr. L… und Prof. Dr. L… der Fakultätsratssitzung unentschuldigt ferngeblieben sind sowie die Mitglieder Prof. Dr. B.-D…, Prof. Dr. med. J… sowie Frau S.-R… ihre Verhinderung nicht rechtzeitig bei dem seinerzeitigen Dekan angezeigt haben und daher im Ergebnis auch unentschuldigt der Fakultätsratssitzung ferngeblieben sind, so kann der Kläger aus diesem Fehler im Prüfungsverfahren keine Neubewertung seiner Dissertation beanspruchen, weil auszuschließen ist, dass deren unentschuldigtes Fernbleiben sich auf die Entscheidung des Fakultätsrates ausgewirkt hat. Wie sich aus der Teilnehmerliste ergibt, sind – ohne die benannten Mitglieder – 18 stimmberechtigte Mitglieder zur Sitzung erschienen, die einstimmig über die personelle Zusammensetzung der Promotionskommission entschieden haben. Hätten die nichterschienenen bzw. nicht ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder die vorgeschlagene personelle Zusammensetzung abgelehnt, so wäre bei einem Abstimmungsverhältnis von 18:5 dennoch keine Mehrheit gegen den Besetzungsvorschlag zustande gekommen. Der Verfahrensfehler ist daher nicht ergebnisrelevant. b) Demgegenüber ist aber die personelle Zusammensetzung der Promotionskommission nicht rechtmäßig bestimmt worden. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 und 4 Fakultätsordnung werden die Mitglieder der Kommissionen vom Fakultätsrat bestätigt und der Vorsitzende oder die Vorsitzende einer Kommission vom Fakultätsrat berufen. Bestätigen bedeutet in diesem Zusammenhang, einem Vorschlag zustimmen. Die Berufung ist demgegenüber der Schlusspunkt eines Berufungsverfahrens. Der Berufungsvorschlag ist dabei die Grundlage der Ausübung des Berufungsrechts (so zur Berufung eines Professors/einer Professorin: Frenzel, in: von Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, § 48, Rn. 12 und 13, 29. Edition, Stand: 01.03.2021). Das Berufungsverfahren wird dabei als Auswahlverfahren verstanden und sollte rein wissenschaftsgesteuert ausgestaltet sein, um strategische Gesichtspunkte als Korrektiv der abschließenden Überprüfung – also der Entscheidung über den Berufungsvorschlag – zu überlassen (so zur Berufung eines Professors/einer Professorin: Müller-Bromley, in: von Coelln/Pautsch, BeckOK Hochschulrecht Niedersachsen, § 26, Rn. 22, 29. Edition, Stand: 01.12.2019). Auch wenn die zitierte Literatur sich ausschließlich auf die Berufung von Professoren bezieht, kann für die Berufung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden einer Promotionskommission nichts anderes gelten. Dieselbe Wortwahl in der Fakultätsordnung für die Berufung von Professoren und die Berufung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Prüfungskommission sprechen für eine Gleichbehandlung der Berufungsverfahren. Gründe, die hier für eine Entbehrlichkeit des Berufungsverfahrens sprechen, sind nicht ersichtlich, weil auch mit der Berufung zum Vorsitzenden/zur Vorsitzenden einer Promotionskommission die Verleihung einer (weiteren) Funktion einhergeht. Da aber mit der Berufung zum Vorsitzenden der Promotionskommission keine statusrechtlichen Veränderungen für den Berufenen/die Berufene verbunden sind, sind anders als bei der Berufung von Professoren eine nationale oder internationale Ausschreibung der Stelle sowie eine Entscheidung des erweiterten Fakultätsrates über die Berufung nicht erforderlich. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung über die personelle Zusammensetzung der Promotionskommission in der Fakultätsratssitzung am 01.11.2016 nicht gerecht. Ausweislich des Protokolls der Fakultätsratssitzung hat der Fakultätsrat unter dem Tagesordnungspunkt 8.2 einstimmig über „folgende personelle Zusammensetzung der Promotionskommission“ beschlossen. Dieser Einleitung folgte die namentliche Untersetzung des Vorsitzenden der Promotionskommission sowie deren Mitglieder, untergliedert nach der Statusgruppe der Hochschullehrer, der Statusgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie dem beratenden Mitglied bei Anträgen zum Dr. rer. medic. Auch wenn dem Vorbringen des Beklagten zu folgen wäre, das Protokoll über die Fakultätsratssitzung am 01.11.2016 unterscheide nicht zwischen den Begrifflichkeiten „bestätigen“ und „berufen“ und gebe nur den Gang der Sitzung wieder, ist dennoch der Vorsitzende der Promotionskommission nicht wirksam berufen worden, denn es fehlt an der Durchführung eines Berufungsverfahrens, welches in dem Berufungsvorschlag mündet. Weder die Fakultätsordnung noch andere Vorschriften der Beklagten regeln das Verfahren über die Durchführung der Berufung von Vorsitzenden einer Kommission bzw. eines Ausschusses. § 9 Abs. 1 S. 2 Fakultätsordnung sieht lediglich vor, dass die Zusammensetzung der Kommissionen oder Ausschüsse so zu erfolgen hat, dass eine hohe Sachkompetenz gewährleistet ist. Diese Regelung vorangestellt, hätte das Berufungsverfahren herausstellen müssen, welche potenziellen Kandidatinnen und Kandidaten diese Voraussetzungen erfüllen und weshalb letztendlich der/die zur Berufung Vorgeschlagene den Vorzug vor den anderen Kandidatinnen/Kandidaten erhalten hat. Sollte eine Auswahl nicht erforderlich sein, weil nur ein Kandidat/eine Kandidatin die Voraussetzung erfüllt, so sind die Gründe darzulegen, die zur fehlenden Berücksichtigung anderer Kandidatinnen/Kandidaten geführt haben. Die maßgeblichen Erwägungen im Berufungsverfahren sind schriftlich zu fixieren, um den Berufungsvorschlag nachvollziehen und einer Kontrolle unterziehen zu können. Den dem Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen ist ein schriftlich dokumentiertes Berufungsverfahren nicht zu entnehmen. Der Einladung zur Sitzung des Fakultätsrates am 01.11.2016 ist als Anlage lediglich der Berufungsvorschlag des seinerzeitigen Dekans der Beklagten beigefügt worden. Auch in der Sitzung des Fakultätsrates am 01.11.2016 hat es der Dekan augenscheinlich unterlassen, die Erwägungen, die zum Berufungsvorschlag geführt haben, darzulegen. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 Fakultätsordnung führt der Referent oder die Referentin des Dekans oder der Dekanin Protokoll über die Teilnahme, Ergebnisse und Beschlüsse der Sitzungen, wobei das Protokoll den Gang der Verhandlungen zusammenfassen sowie Beginn und Ende der Sitzung dokumentieren soll. Als wesentlicher Bestandteil der Berufung des Vorsitzenden der Promotionskommission hätte danach – wenn auch in verkürzter Darstellung – der Gang des Berufungsverfahrens dokumentiert sein müssen, wenn der Dekan den Mitgliedern des Fakultätsrates das durchgeführte Berufungsverfahren vorgestellt hätte. Unter dem Tagesordnungspunkt „8.2 Promotionskommission“ findet sich lediglich der einstimmige Beschluss des Fakultätsrates über die personelle Zusammensetzung der Promotionskommission mit namentlicher Unterlegung wieder. Hingegen sind die Mitglieder der Promotionskommission wirksam bestätigt worden. Die Bestätigung erfordert lediglich die Zustimmung eines Vorschlages. Mit dem Beschluss des Fakultätsrates über die personelle Zusammensetzung der Mitglieder der Promotionskommission haben diese dem mit der Einladung zur Fakultätsratssitzung übersandten Vorschlag des Dekans zugestimmt. Die Zustimmung erfordert – anders als die Berufung – nach der Wortbedeutung nicht die vorherige Durchführung eines vorherigen „Zustimmungsverfahrens“. c) Wegen der fehlenden Berufung des Vorsitzenden der Promotionskommission war diese nicht ordnungsgemäß besetzt. Dieser Verfahrensfehler könnte sich auf die Bewertung der Leistung des Klägers ausgewirkt haben. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Promotionsordnung obliegt der Promotionskommission die Entscheidung über die Eröffnung des Promotionsverfahrens sowie die Entscheidung über die Zusammensetzung der Prüfungskommission. Mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens bestellt die Promotionskommission die Gutachterinnen und Gutachter sowie die Prüfungskommission (vgl. § 5 Abs. 5 S. 4 Promotionsordnung). Nach § 2 Abs. 3 S. 1-3 sind alle Mitglieder der Promotionskommission stimmberechtigt und die Promotionskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Damit obliegen der Promotionskommission Aufgaben und Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Bewertung der Dissertation des Klägers auswirken konnten. Insoweit unterscheidet sich diese Fallkonstellation von der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.10.2020 (Az. 6 C 8.19, zitiert nach juris) entschiedenen Sach- und Rechtslage. Danach ist eine Prüfungsbewertung nicht zu beanstanden, wenn der Prüfling von ordnungsgemäß bestellten Prüfern geprüft worden ist, auch wenn das für die Prüferbestellung zuständige Gremium nicht ordnungsgemäß besetzt war. Maßgeblich für das Bundesverwaltungsgericht war dabei, dass diesem Gremium nach den einschlägigen Vorschriften bis auf die Prüferbestellung keine Aufgaben und Entscheidungen im Prüfungsverfahren eingeräumt waren. Nach den oben dargestellten Vorschriften liegt der hier zu entscheidende Fall indes anders. Auch wenn nicht die Promotionskommission, sondern der Fakultätsrat letztendlich über die Annahme bzw. Nichtannahme der Dissertation als Promotionsleistung entscheidet, obliegen der Promotionskommission im Prüfungsverfahren weitreichende Befugnisse wie beispielsweise die Bestellung der Gutachter/Gutachterinnen. Da in den Protokollen der Sitzungen der Promotionskommission am 24.02.2020 und 29.06.2022 nicht dokumentiert ist, in welchem Stimmenverhältnis über die Bestellung der Gutachter, die Bestellung der Prüfungskommission und die Ablehnung der Annahme der Dissertation entschieden wurde und dem Vorsitzenden der Promotionskommission bei Stimmengleichheit die Letztentscheidungsbefugnis eingeräumt ist, ist nicht auszuschließen, dass sich die Stimme des Vorsitzenden der Promotionskommission entscheidend auf die Bewertung der Leistung des Klägers ausgewirkt haben kann. Bei der Neuberufung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Prüfungskommission hat der Fakultätsrat zu berücksichtigen, dass der bisherige Vorsitzende, Prof. Dr. med. M..., nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit von einem Berufungsverfahren auszuschließen wäre. Nach den Maßgaben des § 21 VwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d. h. wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2016 - 2 LA 86/16 - zitiert nach juris, Rn. 4; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 338, 8. Auflage, 2022). Damit ist jedenfalls nicht die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit gemeint, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 338). Vielmehr bedarf es nachvollziehbarer, tatsächlich feststellbarer Umstände, die bei verständiger Würdigung den Schluss einer parteiischen oder voreingenommenen und damit sachwidrigen Amtsausübung zulassen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 17.02.2020 - 7 B 18.2244 - zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann vorliegend keine Befangenheit von Prof. Dr. med. M... festgestellt werden. Die Behauptung des Klägers, der in dem Schreiben von Prof. Dr. med. M... an die beiden bestellten Gutachter vom 28.02.2020 aufgenommene Hinweis, den beiliegenden „Kriterien für die schriftliche Bewertung der Promotion zum Dr. med.“ besondere Beachtung zu geben und strenge Maßstäbe bei der Benotung der Dissertation anzulegen, lasse auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger schließen, ist spekulativ und lässt tatsächliche Hinweise auf eine Besorgnis der Befangenheit vermissen. Dieser Behauptung ist die Beklagte im Klageverfahren entgegengetreten. Der Hinweis erfolge an alle Gutachterinnen und Gutachter, die eine Dissertation zu bewerten haben. Zudem hat die Beklagte auf die Regelung in § 8 Abs. 2 S. 3 Promotionsordnung hingewiesen. Danach sind die Gutachterinnen und Gutachter durch die Promotionskommission über die Hinweise der Medizinischen Fakultät für die Bewertung einer Dissertation zu informieren. Diese Regelung verpflichte den Vorsitzenden der Prüfungskommission, den Hinweis in seinem Anschreiben an die Gutachterinnen und Gutachter aufzunehmen. Der Hinweis auf die Anlegung strenger Maßstäbe mag zugegeben überspitzt und drastisch sein. Jedenfalls war aber der Hinweis auf die Bewertungskriterien nach dem geltenden Satzungsrecht angezeigt. Letztendlich dienen die Hinweise insgesamt aber der Wahrung des Gebots der Chancengleichheit unter Doktoranden, weil ein einheitlicher Bewertungsmaßstab gewahrt werden soll. Der Hinweis rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass die bestellten Gutachter sich einer sachlichen Bewertung nicht hinreichend geöffnet haben. 4. Der von der Prüfungskommission bestellte Gutachter Prof. Dr. A... verfügt – anders als der Kläger meint – über die fachliche Eignung, um die Dissertation des Klägers in geeigneter Weise bewerten zu können. Weil es sich auch bei der Promotion um eine berufsbezogene Prüfung handelt und daher die Bewertung von Promotionsleistungen und das Promotionsverfahren an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind, hat die Promotionskommission durch die Auswahl der Gutachter sicherzustellen, dass diese in der Lage sind, die fachliche Thematik umfassend nachzuprüfen und zu beurteilen. Mit der Begutachtung darf daher nur beauftragt werden, wer die venia legendi für ein Fach hat, das von der Dissertation behandelt oder wesentlich berührt wird oder, wer die erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse in anderer Weise nachgewiesen hat (vgl. zur Prüfereignung bei einer Habilitationsschrift: BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 - zitiert nach juris). Thema der Dissertation des Klägers war der „Vergleich der DRG-Kodierung von Ärzten, Case-Mix-Performern (CMP) und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) anhand von Fällen der Plastischen Chirurg aus den Jahren 2009 und 2010“. DRG ist die Abkürzung für den englischen Begriff „Diagnosis Related Groups“ und bedeutet übersetzt „diagnosebezogene Fallgruppen“. DRG-Kodierungen bezeichnen ein Klassifikationssystem für ein pauschaliertes Abrechnungsverfahren, mit dem Krankenhausfälle (Patienten) anhand von medizinischen Daten Fallgruppen zugeordnet werden. Zur Fallgruppenbestimmung werden methodische Ähnlichkeiten, die sogenannten Leistungsbezeichner herangezogen. Dies sind etwa Haupt- und Nebendiagnosen, Prozedurencodes oder demographische Variablen. Ausweislich des Votum informativum hat sich der Kläger in seiner Dissertation mit der Frage beschäftigt, inwieweit bezüglich der ärztlichen Kodierqualität die administrative und ärztliche Kompetenz der Klinikabteilungen im Vergleich mit klinikeigenen Case-Mix-Performern (CMP) mit den Gutachtern des MDK übereinstimmen. Dazu hat der Kläger in einem Zeitraum von zwei Jahren vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 sämtliche diesbezüglichen DRG-relevanten statistischen Fakten entsprechend einer retrospektiven Studie aus den Krankenakten aus dem Archiv und dem Computerprogramm Medico erhoben. Der Gutachter Prof. Dr. A... hat im Juli 2008 zum Doctor scientiarum humanarum (Dr. sc. hum.) an der Medizinischen Fakultät der Universität Heidelberg und im Februar 2013 zum Doctor of Philosophy (PhD) an der University of Brighton & University of Sussex (Brighton and Sussex Medical School) promoviert. Im April 2013 ist seine Lehrbefähigung im Fach Medizinische Soziologie durch die Fakultät für Medizin der Universität Regensburg festgestellt und im Juni 2013 ist ihm die Lehrbefugnis an der Universität Regensburg für das Fachgebiet Medizinische Soziologie erteilt worden. Seit Juli 2019 ist Prof. Dr. A... Direktor des Instituts für Sozialmedizin und Gesundheitssystemforschung bei der Beklagten. Das Institut forscht für Qualität und Effizienz im Gesundheitswesen. Forschungsschwerpunkte sind dabei Epidemiologie (bevölkerungsbasiert und klinisch), Versorgungsepidemiologie einschließlich Sekundärdatenforschung, Entwicklung und Validierung patientenrelevanter Endpunkte, Evidenzsynthese und systematische Übersichtsarbeiten, Entwicklung und Evaluation komplexer Intervention sowie Public Health (Prävention und Gesundheitsförderung) (vgl. Auskunft der Beklagten auf ihrer Homepage, abrufbar unter: http://www.ismg.ovgu.de/Unser+Institut.html; abgerufen am 29.11.2023). Die Medizinische Soziologie ist ein Teilgebiet der Soziologie und beschäftigt sich wissenschaftlich mit der Rolle und Bedeutung, die Krankheit und Gesundheit in der Gesellschaft haben und den Formen und Folgen ihrer gesellschaftlichen Behandlung. In der Praxis ist die Medizinische Soziologie ein interdisziplinäres Arbeitsgebiet zwischen Soziologie und Medizin. Damit ist dem Kläger zwar zuzugeben, der Gutachter Prof. Dr. A... habe nicht in dem Studiengang Medizin promoviert. Dies allein genügt indes nicht für die Annahme, der Gutachter wäre für die Bewertung der Dissertation des Klägers nicht fachlich geeignet. Mit der von Prof. Dr. A... erlangten Lehrbefugnis und Lehrbefähigung im Fach Medizinische Soziologie sowie den bearbeiteten Forschungsgebieten in dem von ihm geleiteten Institut für Sozialmedizin und Gesundheitssystemforschung hat dieser die wissenschaftlichen Kenntnisse nachgewiesen, die ihn zur Bewertung der Dissertation des Klägers befähigt haben. Unter anderem sind Gegenstand der Versorgungsepidemiologie einschließlich Sekundärdatenforschung und Versorgungsforschung Strukturen, Prozesse und Ergebnisse der alltäglichen Versorgung in all seinen Sektoren. Damit einher geht die wissenschaftliche Nutzung von Routinedaten. Dies wiederum war Teil der Dissertation des Klägers, der statistische Fakten aus den Krankenakten und dem Computerprogramm Medico im Hinblick auf die DRG-Kodierung ausgewertet hat. Die DRG-Kodierung ist Teil des deutschen Gesundheitssystems, an dem auch Prof. Dr. A... forscht. 5. Das Überdenkensverfahren durch Prof. Dr. A... ist hingegen unter Verletzung von durch die Rechtsprechung gefestigten und aus Art. 12 GG abgeleiteten Grundsätzen durchgeführt worden. Bei berufsbezogenen Prüfungen hat der Prüfling unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch auf effektiven Schutz seines Grundrechtes der Berufsfreiheit durch entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens. Danach muss der Prüfling die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistung bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen, um ein Überdenken dieser Bewertungen unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/45) Das Überdenkensverfahren eröffnet den Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums die Möglichkeit, ihre frühere Bewertung in fachlicher Hinsicht und in Bezug auf die prüfungsspezifischen Wertungen anhand der substantiiert erhobenen Einwendungen zu überdenken. Es stellt den mit Blick auf den effektiven Schutz der Berufsfreiheit erforderlichen Ausgleich dafür dar, dass den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer Spielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 - 6 B 39.12 -zitiert nach juris). Voraussetzung für den Anspruch auf Durchführung des Überdenkensverfahrens ist, dass der Prüfling gegen einzelne prüfungsspezifische Wertungen substantiiert Einwendungen erhebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1994 - 6 C 4.93 - zitiert nach juris). Da an das notwendige Maß der Substantiierung von Einwendungen keine hohen Anforderungen zu stellen sind, weil sonst der durch das Überdenkensverfahren gewährleistete verfahrensrechtliche Grundrechtsschutz leerzulaufen droht, können Einwendungen nur dann als unsubstantiiert angesehen werden, wenn sich der Prüfling nur generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132-146). Danach genügt es, wenn der Prüfling mit seinen Einwendungen in Bezug auf einzelne prüfungsspezifische Wertungen die Begründung der Prüfer in Zweifel zieht. Vorliegend hat der Kläger im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 27.07.2021 Einwendungen hinsichtlich der bemängelten fehlenden Hypothese zu Beginn der Dissertation, der beanstandeten Materialien und Methoden, der fehlenden Klarheit in der Dissertation, der beanstandeten Verwendung von SPSS-Tabellen sowie eines insgesamt überzogenen Bewertungsmaßstabes bei einer statistischen Arbeit geltend gemacht. Damit hat der Kläger die Wertung des Gutachters in Zweifel gezogen. Diese Einwendungen sind daher als substantiiert zu betrachten, weshalb ein Anspruch des Klägers auf Durchführung des Überdenkensverfahrens bestanden hat. Das Überdenken dient aber nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung: Der Prüfer darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das er der Bewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Er hat sich auf der Grundlage dieses Bezugssystems mit Blick auf die vom Prüfling erhobenen Einwendungen lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Er muss entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält, und dies begründen. Ändert er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er weiter entscheiden, ob dies Auswirkungen für die Benotung hat. Aufgrund dieses Zwecks muss jeder Prüfer seine Bewertungen eigenständig überdenken, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Prüfer in jeweils unterschiedlichem Umfang die vorgebrachten Einwendungen für begründet bzw. unbegründet erachten. Die Prüfer müssen zu den Einwendungen Stellung nehmen. Der Umfang und die Begründungstiefe, die eine im Überdenkensverfahren abgegebene Stellungnahme aufweisen muss, hängen von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwendungen des Prüflings ab (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18 - zitiert nach juris). Soweit der Gutachter Prof. Dr. A... das Überdenkensverfahren mit dem Ergebnis abschließt, er sehe zu seinem damaligen Gutachten keinen Ergänzungsbedarf, genügt diese Begründung nicht den oben dargelegten Anforderungen an die Durchführung eines Überdenkensverfahrens. Da der am 28.07.2020 eingelegte Widerspruch des Klägers aus einem umfangreichen Schriftverkehr mit dem Beklagten besteht, sich aber die inhaltlichen Einwände gegen die Bewertung des Prof. Dr. A... lediglich aus den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 27.07.2021 ergeben, wird aus dem Schreiben des Prof. Dr. A... zu dem Ergebnis seines Überdenkens bereits nicht ersichtlich, dass dieser die Einwände des Klägers tatsächlich zur Kenntnis genommen und sich mit diesen inhaltlich auseinandergesetzt hat, weil der Gutachter weder auf die Einwände selber eingeht noch den Schriftsatz vom 27.07.2021 erwähnt hat. Es steht auch zu befürchten, dass der Gutachter eine Fehlvorstellung über die Durchführung des Überdenkensverfahrens hatte, sofern dieser ausführt, er sehe keinen Ergänzungsbedarf. Sinn und Zweck des Überdenkensverfahrens ist es nicht, die eigene Bewertung aufgrund weiterer Argumente zu rechtfertigen, sondern die Richtigkeit der eigenen Bewertung anhand der substantiierten Einwände des Prüflings einer Kontrolle zu unterziehen. Der Gutachter sollte daher nicht seine Bewertung ergänzen, sondern auf die Einwände des Klägers eingehen, was dieser unterlassen hat. Aufgrund der Detailliertheit der Einwände des Klägers wäre es auch erforderlich gewesen, sich mit den einzelnen Einwänden auseinanderzusetzen und schriftlich zu begründen, weshalb an der vorgenommenen Bewertung festgehalten wird. Das Überdenken des Gutachters beschränkt sich auf einen floskelhaften Satz ohne Bezug zu den Einwänden des Klägers. Dies entspricht nicht den Anforderungen an ein Überdenkensverfahren. Die fehlerhafte Durchführung des Überdenkensverfahrens stellt einen Fehler im Bewertungsverfahren dar. Solch ein Fehler darf jedoch nur zu einer Neubewertung der Prüfung führen, wenn er für die Prüfungsentscheidung erheblich ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 684, 8. Auflage, 2022). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwänden des Klägers im Überdenkensverfahren Einfluss auf die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers haben kann. Es ist daher nicht absehbar, zu welchem Ergebnis das Überdenkensverfahren führt. 6. Die Beklagte ist zu verpflichten, die zuvor verfahrensfehlerhaft durchgeführte und rechtsfehlerhaft bewertete Dissertation des Klägers unter Berücksichtigung der gerichtlichen Entscheidung erneut unter Einsetzung eines noch zu berufenden Vorsitzenden der Promotionskommission und Hinzuziehung eines neuen Gutachters bzw. einer neuen Gutachterin zu bewerten. Zwar gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit, dass die Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern bzw. Prüferinnen vorgenommen wird, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 - und vom 09.07.1982 - 7 C 51.79 -; alle zitiert nach juris). Dadurch lässt sich am besten gewährleisten, dass vergleichbare Prüfungsbedingungen herrschen und dieselben Bewertungskriterien zugrunde gelegt werden (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34). Die Heranziehung derselben Prüfer und Prüferinnen ist allerdings - mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) - unzulässig, wenn diese gegenüber dem Prüfling voreingenommen sind oder die Art des Bewertungsfehlers eine Neubewertung durch andere Prüfer oder Prüferinnen erfordert (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 03.12.1981 - 7 C 30.80 und 7 C 31.80 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2020 - 9 S 1345/20 -; beide zitiert nach juris). Ersteres ist vorliegend der Fall. Im Übrigen verliert der Grundsatz, dass dieselben Prüfer bzw. Prüferinnen nach einem Bewertungsfehler heranzuziehen sind, an Bedeutung, wenn die Prüfungsarbeit (wie etwa eine Dissertation) nicht von mehreren Kandidaten bzw. Kandidatinnen geschrieben wurde und sich die Prüfer und Prüferinnen keinen Vergleichs- und Bewertungsrahmen für die Bewertung bilden mussten (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 16.05.2023 - 2 K 4870/20 - zitiert nach juris). Die Neubewertung der Dissertation des Klägers kann nicht durch den bisherigen Gutachter Prof. Dr. A... erfolgen, weil diesem gegenüber die Besorgnis der Befangenheit besteht. Nach den Maßgaben des § 21 VwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d. h. wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2016 - 2 LA 86/16 - zitiert nach juris, Rn. 4; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 338, 8. Auflage, 2022). Damit ist jedenfalls nicht die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit gemeint, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 338). Vielmehr bedarf es nachvollziehbarer, tatsächlich feststellbarer Umstände, die bei verständiger Würdigung den Schluss einer parteiischen oder voreingenommenen und damit sachwidrigen Amtsausübung zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2016 - 9 A 4.15 - zitiert nach juris). Die Besorgnis der Befangenheit verlangt einen vernünftigen Grund, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch, sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte (vgl. Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 21 VwVfG, Rn. 16, 3. EL August 2022). Mit den Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. A... im Rahmen des Überdenkensverfahrens sind objektiv Umstände feststellbar, die aus Sicht des Klägers nach den Gesamtumständen auf die Gefahr schließen lassen, dass der Gutachter seine Tätigkeit nicht mehr objektiv und unvoreingenommen gegenüber dem Kläger ausüben könnte. Die Ausführung, der Gutachter sehe zu seinem damaligen Gutachten keinen Ergänzungsbedarf, ist einer Absolutheit und Konsequenz formuliert worden, die den Schluss zulassen, eine erneute Bewertung der Dissertation des Klägers werde der Gutachter nicht unvoreingenommen und unparteiisch angehen. Da der Gutachter bereits im Rahmen des Überdenkensverfahrens nicht in der Lage war, seine Bewertung anhand der Einwände des Klägers objektiv zu kontrollieren, bestehen erhebliche Bedenken, bei einer erneuten Bewertung der Dissertation gelinge dies dem Gutachter. 7. Bei der Neubewertung der Dissertation des Klägers hat die Beklagte darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die konkrete Zahl der Prüfer rechtssatzmäßig in der Promotionsordnung festzulegen ist. Dies gilt auch für Anzahl der Mitglieder der Promotionskommission, weil es sich auch bei diesen um Prüfer im Sinne des Prüfungsrechts handelt. Prüfer sind diejenigen Personen, die an der konkreten Bewertung der Leistung mitwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 - zitiert nach juris). Dies trifft aufgrund der in der Promotionsordnung eingeräumten Befugnisse auch auf die Mitglieder der Promotionskommission zu. Zum einen entscheidet die Promotionskommission über die Eröffnung des Promotionsverfahrens und hat im Fall der Ablehnung die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (vgl. §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 7 Promotionsordnung). Zum anderen prüft die Promotionskommission bei Eingang des Antrages auf Eröffnung des Promotionsverfahrens, ob der beantragte akademische Grad vom Gegenstand her gerechtfertigt ist und verliehen werden kann (vgl. § 5 Abs. 5 S. 2 Promotionskommission) und bestellt nach der Eröffnung des Promotionsverfahrens die Gutachterinnen und Gutachter (vgl. § 5 Abs. 5 S. 4 Promotionsordnung). Nach dem Eingang aller Gutachten empfiehlt die Promotionskommission dem Fakultätsrat auf der Grundlage der Gutachten die Annahme der schriftlichen Promotionsleistung und Weiterführung des Verfahrens oder die Ablehnung (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 Promotionskommission). Bereits mit der Ablehnung der Eröffnung des Promotionsverfahrens und der Entscheidung über die Rechtfertigung des verliehenen akademischen Grades trifft die Promotionskommission eine Bewertung über die Prüfungsleistung. Aber auch die übrigen Regelungen verdeutlichen, dass die Promotionskommission an der Bewertung der Leistung mitwirkt, weil mit der Bestellung der Gutachter und die Empfehlung an den Fakultätsrat eine Vorentscheidung über die Bewertung getroffen wird. An einer solchen Regelung mangelt es. Die Regelungen der Promotionsordnung sind an dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit und aufgrund der hier berufsbezogenen Prüfung auch an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Wegen des Gesetzesvorbehaltes in Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG müssen die Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe für berufsbezogene Prüfungen in einer Satzung der Hochschule festgelegt werden. Wegen des prüfungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit, welches sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG herleitet, muss der Normgeber dafür Sorge tragen, dass für alle Teilnehmer vergleichbarer Prüfungen soweit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe sowie einheitliche Regeln für die Form und den Verlauf der Prüfungen gelten, die auch einheitlich angewandt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18 - BVerwGE 165, 202-215). Danach ist es erforderlich, unter anderem die konkrete Zahl der Prüfer rechtssatzmäßig in einer Prüfungsordnung festzulegen. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 10.04.2019 folgendes aus (Rn. 15 ff., a.a.O.): "Die Zahl der Prüfer betrifft nicht nur das Prüfungsverfahren, indem sie die Größe der gegenüber dem Prüfling auftretenden Prüfungskommission bestimmt. Sie gewährleistet vor allem zur Verwirklichung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit so weit wie möglich gleiche Erfolgschancen für alle Prüfungsteilnehmer, weil sie die Grundlage für die endgültige Bewertung der Prüfungsleistung beeinflusst. Eine Kollegialprüfung bietet gegenüber der Prüfung durch einen einzelnen Prüfer eine erhöhte Richtigkeitsgewähr für die zu treffende Bewertungsentscheidung. Dies liegt in der Natur der Bewertungsentscheidung des Prüfers. Der jeweilige Prüfer nimmt die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Diese Maßstäbe muss der Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anwenden. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ; Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - NVwZ 1995, 469 ; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 8). Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, stellt sich die Bewertung der Prüfungsleistung nicht als Ergebnis einer einzelnen Bewertungsentscheidung dar, sondern sie ist das Ergebnis der auf den verschiedenen subjektiven Wertungen und Gewichtungen beruhenden Bewertungsentscheidungen der jeweiligen Prüfer. Durch die Einschaltung mehrerer Prüfer wird das Ergebnis objektiviert, was zugleich Bevorzugungen und Benachteiligung einzelner Prüflinge minimiert (ebenso BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 7 m.w.N.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 26, 547 ff.). Hängt das Resultat der Prüfung aber maßgeblich von der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den jeweiligen Prüfer ab, dann ist die Anzahl der Prüfer wesentlich für das Prüfungsergebnis und muss für alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abschlussprüfung vorab und vorhersehbar festgelegt sein. (…) Angesichts des mit der Bewertung einer den Zugang zu einem Beruf eröffnenden Prüfung verbundenen intensiven Eingriffs in die freie Wahl des Berufs ist den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG nur genügt, wenn die Zahl der zu bestellenden Prüfer und das Verfahren der Notenfestsetzung bei Bewertungsdifferenzen zwischen den Prüfern rechtssatzmäßig bestimmt sind. Neben der von Art. 12 Abs. 1 GG geforderten Neutralität und Objektivität des Prüfungsverfahrens kommt hier dem Erfordernis des Grundrechtsschutzes durch Verfahren angesichts der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte prüfungsspezifischer Wertungen ein hohes Gewicht für den effektiven Grundrechtsschutz zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 5, 7). Daher können solche Regelungen nicht der Verwaltungspraxis überlassen bleiben, sondern sie sind von den zuständigen Normgebern - hier von Hochschulen aufgrund der in § 34 SächsHSG bzw. SächsHSFG enthaltenen Ermächtigung auf der Ebene der Prüfungsordnung - unter Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG rechtssatzmäßig zu erlassen (vgl. unter a)). Das Regelungsgebot verletzt die in Art. 5 Abs. 3 GG verankerte Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen nicht. Die Wissenschaftsfreiheit umfasst die Befugnis zum Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 [ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150626.1bvr221813] - NVwZ 2015, 1444 Rn. 18 m.w.N.). Die mit dem Regelungsgebot verbundene Einschränkung der Satzungsautonomie der Hochschulen ist durch den erforderlichen effektiven Grundrechtsschutz des Prüflings gerechtfertigt und auch verhältnismäßig. Den Hochschulen bleibt ein hinreichender Gestaltungsspielraum in Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit bei der Festsetzung der Prüferzahl und der Regelung von Bewertungsdifferenzen für den jeweils zu regelnden Studiengang." Die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten bundesverfassungsgerichtlichen Anforderungen beanspruchen vorliegend gleichermaßen Geltung, weshalb sich die Kammer diese Ausführungen zu Eigen macht. Vorliegend ist ebenso eine berufseröffnende Prüfung Streitgegenstand des Verfahrens und besteht mit § 13 Abs. 1 S. 1 HSG LSA eine dem sächsischen Hochschulgesetz inhaltsgleiche Regelung zur Verpflichtung der Hochschule zum Beschluss einer Prüfungsordnung. Die Promotionsordnung genügt diesen Anforderungen teilweise nicht. Zu der konkreten Anzahl von Mitgliedern der Promotionskommission ist in § 2 Abs. 1 S. 2 Promotionsordnung geregelt, dass diese aus mindestens (Hervorhebung durch das Gericht) 10 Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren oder habilitierten Mitgliedern der Fakultät besteht. Diese Regelung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, da damit nicht vorab und vorhersehbar die Zahl der Prüferinnen und Prüfer festgelegt wird. Bei der Wahl der Mitglieder der Promotionskommission für die Dauer von vier Jahren durch den Fakultätsrat (vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 Promotionsordnung) steht es nach der bisherigen Regelung im Belieben des Fakultätsrates die Anzahl der Mitglieder der Promotionskommission ab einer Anzahl von 10 frei zu bestimmen. Aufgrund dieses Regelungsdefizits in der Promotionsordnung ist das Gericht zur Vermeidung einer verfassungsfernen Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit gehalten, bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Satzungsgeber eine unerlässliche Übergangsregelung zu treffen, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen der Prüflinge Rechnung getragen wird. Die Übergangsregelung hat sich in sachgerechter Weise an der Praxis des Beklagten zu orientieren. Nach der bisherigen Praxis der Beklagten bestand die Promotionskommission bisher aus 10 Mitgliedern. Da diese Mitgliederanzahl verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnet, ist bei einer erneuten Wahl der Mitglieder der Promotionskommission übergangsweise bis zur Neuregelung des § 2 Abs. 1 S. 2 Promotionsordnung die Anzahl mit 10 festzulegen. 8. Für das vom Kläger in der Hauptsache verfolgte Begehren, bei einer Neubewertung neben Prof. Dr. A... einen zweiten neuen Gutachter zu bestellen, besteht kein Raum, weil hinsichtlich des bisherigen weiteren Gutachters Prof. Dr. B... die Besorgnis der Befangenheit nicht besteht. Argumente, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, hat der Kläger indes nicht vorgebracht. Insoweit erweist sich das Hauptbegehren des Klägers als unbegründet. 9. Da das Begehren mit seinem ersten Hilfsantrag – die Neubewertung der Dissertation unter Ausschluss von Prof. Dr. A... – Erfolg hat, war auf das weitere hilfsweise formulierte Begehren – die erneute Durchführung des Überdenkensverfahrens durch Prof. Dr. A... – nicht mehr einzugehen. 10. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Das nur geringe Unterliegen des Klägers – die Bestellung eines zweiten, neuen Gutachters – im Verhältnis zu seinem Obsiegen rechtfertigt, der Beklagten insgesamt die Kosten des Verfahrens auf zu erlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 18.7 (Promotion) des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Annahme seiner Dissertation als Promotionsleistung, welche zur Beendigung seines Promotionsverfahrens führt. Der Kläger beantragte am 14.08.2019 bei der Beklagten die Eröffnung des Promotionsverfahrens und reichte dazu die Dissertation zum Thema „Vergleich der DRG-Kodierungen von Ärzten, Case-Mix-Performern (CMP) und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) anhand von Fällen der Plastischen Chirurgie aus den Jahren 2009 und 2010“ ein. Bereits am 10.01.2019 schlug der Betreuer bzw. Doktorvater des Klägers Herr Prof. Dr. I... ausweislich seines Votum informativum die Gutachter Herr Prof. Dr. W... (Unfallchirurg), Herr Prof. Dr. L… (Orthopäde) und Herr Prof. Dr. C… (Visceralchirurg) für die Bewertung der Dissertation des Klägers vor. Das Promotionsverfahren wurde aufgrund des Beschlusses der Promotionskommission in ihrer Sitzung am 24.02.2020 eröffnet und Herr Prof. Dr. A… und Herr Prof. Dr. B… als Gutachter für die Bewertung der Dissertation des Klägers bestellt. Der Kläger ist mit Schreiben der Promotionskommission vom 25.02.2020 über die Eröffnung des Promotionsverfahrens sowie die Bestellung der Gutachter und die Prüfungskommission für die Verteidigung informiert worden. Mit Schreiben vom 28.02.2020 ist den beiden Gutachtern die Dissertation des Klägers von dem Vorsitzenden der Promotionskommission, Prof. Dr. med. M…, mit der Bitte um Erstellung des Gutachtens übersandt worden. Die Schreiben enthielten weiterhin die Bitte, den beiliegenden „Kriterien für die schriftliche Bewertung der Promotion zum Dr. med.“ besondere Beachtung zu geben und strenge Maßstäbe bei der Benotung der Dissertation anzulegen. Herr Prof. Dr. A. und Herr Prof. Dr. B… hatten mit Gutachten vom 02.06.2020 bzw. 20.06.2020 die Dissertation als nicht ausreichend bewertet und eine Ablehnung der Arbeit empfohlen. In der Sitzung der Prüfungskommission am 29.06.2020 empfahl diese dem Fakultätsrat, die Annahme der Dissertation des Klägers abzulehnen. Daraufhin beschloss der Fakultätsrat auf seiner Sitzung am 07.07.2020, das Promotionsverfahren als nicht erfolgreich abzuschließen, weil zwei Gutachten mit der Empfehlung formuliert worden seien, die Arbeit nicht als Promotionsleistung anzuerkennen. Mit Bescheid des Dekans der Beklagten vom 08.07.2020 ist dem Kläger der Beschluss des Fakultätsrates mitgeteilt worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28.07.2020 Widerspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, rechtlich bedenklich erscheine es zunächst, dass das Votum informativum von Herrn Prof. I... statt der in der Promotionsordnung vorgesehenen fünf Gutachtervorschläge lediglich drei Gutachtervorschläge enthalte. Zudem seien statt der vorgeschlagenen Gutachter aus den Bereichen Unfallchirurgie, Orthopädie und Viszeralchirurgie ein Medizinsoziologe (Herr Prof. Dr. A…) und ein Epidemiologe (Herr Prof. Dr. B…) bestellt worden. Die Ursachen hierfür seien unklar. Es habe nach Aktenlage auch den Anschein, dass Herr Prof. Dr. A... nicht selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitze, weil Herr Prof. Dr. A… in Humanwissenschaften und in Philosophie promoviert habe. Die Entscheidung über die Ablehnung der Dissertation sei wegen der Teilnahme von Herrn Prof. Dr. F... formell rechtswidrig, weil dieser offenbar nicht Mitglied der Promotionskommission gewesen sei. Sofern Herr Prof. Dr. A... und Herr Prof. Dr. B... jeweils mit Schreiben des Herrn Prof. Dr. med. M... vom 28.02.2020 aufgefordert worden seien, strenge Maßstäbe bei der Benotung der Dissertation anzulegen, werde dies als unstatthafter Versuch der Einflussnahme auf die Bewertung erachtet und daher die Ablehnung von Herrn Prof. Dr. med. M... wegen Besorgnis der Befangenheit erklärt. Das unentschuldigte Fernbleiben von Mitgliedern von Kollegialorganen führe grundsätzlich zur fehlerhaften Besetzung und die fehlerhafte Besetzung zur Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung. Es lasse sich nicht ausschließen, dass bei Mitwirkung des fehlerhaft nicht anwesenden Mitglieds eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Die Geschäftsordnung des Fakultätsrats der Beklagten habe den Fall eines vertretungslosen Ausfalls eines Mitglieds des Fakultätsrats erkennbar ausgeschlossen. Am 29.11.2022 hat der Kläger Klage erhoben, nachdem die Beklagte bis dahin nicht über den Widerspruch des Klägers entschieden hatte. Mit Bescheid vom 01.03.2023 wies der Kanzler der P.-Universität, vertreten durch die Stabsstelle Recht, den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Benennung der Gutachter und Beauftragung seitens des Vorsitzenden der Promotionskommission seien nicht zu beanstanden. Der Betreuer der Dissertation des Klägers habe am 10.01.2019 für die Begutachtung drei Gutachter vorgeschlagen. Die Benennung von fünf Gutachtern durch den Betreuer sei nach der Vorschrift in der Promotionsordnung nicht zwingend. Die Auswahl der Gutachter seitens der Promotionskommission unter Abweichung von den Gutachtervorschlägen des Betreuers sei nicht zu beanstanden, weil es schon keine Pflicht seitens des Betreuers für die Vorschläge von Gutachtern gebe. Aufgrund der Bezeichnung als Vorschlag sei die Promotionskommission nicht an die Vorschläge des Betreuers gebunden. Oberste Priorität habe, dass die Dissertation unabhängig und von entsprechend qualifizierten Gutachtern bewertet werde. Aus diesem Grund befinde die Promotionskommission als Kollegialorgan über die Benennung und Eignung der Gutachter unter Berücksichtigung der Dissertationsschrift. Inhalt der Dissertation sei die statistische Auswertung der Kodierung von Behandlungsfällen der Jahre 2009 und 2010 und deren finanzielle Auswirkungen gewesen. Für eine qualifizierte Begutachtung habe sich die Promotionskommission daher gegen die von dem Betreuer vorgeschlagenen klinisch tätigen Gutachter entschieden und stattdessen einen Medizinsoziologen und Epidemiologen benannt. Der Einwand hinsichtlich der Besorgnis der Befangenheit von Herr Prof. Dr. med. M... werde zurückgewiesen. Das Anschreiben an die beiden Gutachter vom 28.02.2020 enthalte einen Mustertext. Mit dem Zusatz, strenge Maßstäbe anzulegen, sei keine Verschärfung der vorgegebenen Bewertungskriterien verbunden. Der Zusatz solle sicherstellen, dass die Bewertungskriterien umfänglich Berücksichtigung finden würden, weshalb die Gutachter nochmals eindringlich an die Einhaltung der Bewertungskriterien erinnert worden seien. Es sei auch unzutreffend, dass der bestellte Gutachter Herr Prof. Dr. A... nicht die durch die Prüfung festzustellende oder gleichwertige Qualifikation besessen habe. Bei der Bewertung der Promotionsleistung handele es sich nicht um eine Prüfungsleistung im Sinne von § 12 HSG LSA, weshalb § 12 Abs. 4 S. 2 HSG LSA hierauf nicht anwendbar sei. Die relevante Prüfungsordnung formuliere hinsichtlich der Auswahl der Gutachter keine Einschränkungen. Unabhängig davon würden auch keine Zweifel an der fachlichen Eignung des Medizinsoziologen bestehen. Die inhaltlichen Einwände des Klägers gegen die beiden Gutachten seien den Gutachtern mit der Bitte um Überdenken ihrer Entscheidung übermittelt worden. Herr Prof. Dr. A... führte in seinem Schreiben vom 28.02.2022 aus, dass unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Widerspruchsverfahren kein Ergänzungsbedarf zu seinem Gutachten bestehe und es bei seiner Bewertung der Dissertation als nicht ausreichend verbleibe. Herr Prof. Dr. B... äußerte in seinem Schreiben vom 07.03.2022, er sehe keine seiner im Gutachten vom 20.06.2020 aufgezeigten Mängel als entkräftet. Vielmehr sehe er sich durch die aktuellen Ausführungen in seiner früheren Entscheidung bestätigt, wonach die Dissertation als nicht ausreichend bewertet worden sei. Es habe auch die Promotionskommission über die Dissertation entschieden, die seitens des gewählten Fakultätsrates in der Sitzung am 01.11.2016 einschließlich des Vorsitzenden bestellt worden sei. Der gewählte Fakultätsrat sei am 01.11.2016 auch beschlussfähig gewesen, da die Mehrheit der bestellten Mitglieder anwesend gewesen sei. Die Beschlussfähigkeit sei dementsprechend in der Sitzung durch den Dekan festgestellt worden. Die Mehrheitsentscheidung der anwesenden Mitglieder sei ausreichend. Stimmberechtigte Mitglieder des Fakultätsrates könnten sich bei Verhinderung auch vertreten lassen. Mit Schriftsatz vom 31.03.2023 hat der Kläger den Widerspruchsbescheid in seine Klage einbezogen. Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, die auf der Fakultätsratssitzung am 01.11.2016 gebildete Promotionskommission sei rechtswidrig. Der Fakultätsrat bestehe aus 22 Mitgliedern. Aus der Teilnehmerliste „Mitglieder des Fakultätsrates“ sei nicht ersichtlich, welche genannten Personen welcher Mitgliedergruppe angehören würden. Aus der vorgelegten Liste lasse sich vermuten, dass Herr Prof. Dr. B. S…, Herr Prof. Dr. C. A…, Herr Prof. Dr. V. L… und Herr Prof. Dr. C. L… für die Teilnahme an der Sitzung weder entschuldigt noch vertreten gewesen seien. Nach der Teilnehmerliste sei auch davon auszugehen, dass Herr Prof. Dr. R. B…-D… von Frau Prof. Dr. D. D…, Frau Prof. Dr. J… von Herrn Dr. U.-B. L… und Frau B. S.-R… von Frau Prof. Dr. I. B… vertreten worden sei. Die Vertreter und die Gründe für die Vertretung seien indes vor Beginn der Sitzung dem Dekan oder der Dekanin zu benennen. Die Anforderungen an den Vertretungsfall eines stimmberechtigten Mitgliedes seien beachtlich. Erforderlich sei eine Mitteilung an den Dekan oder die Dekanin unverzüglich nach Bekanntwerden des Verhinderungsgrundes. Zudem bedürfe es einer Einladung des Stellvertreters durch den Dekan. All dies sei hier nicht aktenkundig. Die Angelegenheit „Bildung einer Promotionskommission“ gehöre nicht zum Zuständigkeitsbereich eines erweiterten Fakultätsrates. Vorliegend stelle sich die Sache so dar, dass der erweiterte Fakultätsrat insgesamt am 01.11.2016 unter Anwesenheit und Mitwirkung aller Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates, auch der Hochschullehrer, getagt, besprochen und beschlossen habe. Dann jedoch wäre die Beschlussfassung über die Promotionskommission fehlerhaft, weil ausschließlich die regulären Fakultätsratsmitglieder zu beteiligen gewesen wären. Zudem sei zu unterscheiden zwischen der Bestätigung der Mitglieder einer Kommission und der Berufung des Vorsitzenden einer Kommission. Diese Unterscheidung ergebe sich schon aus dem Wortsinn und finde Bestätigung in den unterschiedlichen normativen Anforderungen. Ausweislich des Protokolls sei hinsichtlich des Vorsitzes und der Mitgliedschaft des Fakultätsrates ein Beschluss gefasst worden. Bei einem einheitlichen Beschluss sei entweder die Bestätigung der Mitglieder oder die Berufung des Vorsitzenden rechtswidrig. Anders als die Beklagte meine, hätte das Votum informativum fünf Gutachtervorschläge enthalten müssen. Die Regelung statuiere den gesetzlichen Regelfall, weshalb von der „Soll-Vorschrift“ abgewichen werden dürfe, wenn die Abweichung veranlasst sei. Die schlichte Nichtbeachtung der Soll-Vorschrift lasse sich jedenfalls aus ihrem Charakter als Soll-Vorschrift heraus nicht hinlänglich begründen. Hier habe es ohnehin einer besonderen Begründung bedurft, wenn nur drei anstelle der normativ geboten fünf Vorschläge vorliegen würden und von diesen Vorschlägen abweichende Gutachter bestimmt worden seien. Die Unterlagen dazu würden keine Angaben enthalten, weshalb abgewichen worden sei, wer den Vorschlag unterbreitet und wer die Entscheidung getroffen habe, abzuweichen. Die im Widerspruchsbescheid genannte Erwägung, die Kommission habe sich wegen des Inhalts der Arbeit für einen Medizinsoziologen und Epidemiologen entschieden, sei nicht aktenkundig. Darüber hinaus sei der Gutachter Herr Prof. Dr. A... nicht qualifiziert, die Arbeit zu begutachten, weil dieser kein Mediziner sei. Es handele sich jedenfalls um einen allgemeinen Grundsatz, dass eine Prüfungsleistung nur bewertet werden dürfe von Personen, die selbst die in Rede stehende Prüfungsleistung erbracht hätten. Herr Prof. Dr. A... werde auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Unter dem 27.07.2021 habe der Kläger ausführliche Bewertungsbeanstandungen formuliert. Hier zu sehe Herr Prof. Dr. A... „keinen Ergänzungsbedarf“ im Rahmen des Überdenkenverfahrens. Dies bringe sehr deutlich die Ablehnung des Gutachters zum Ausdruck, seine eigene Bewertungsbegründung noch einmal (selbst-)kritisch zu würdigen. Wegen des Schreibens an die beiden Gutachter vom 28.02.2020 gehe der Kläger weiterhin von einer Befangenheit des Vorsitzenden der Promotionskommission, Prof. Dr. med. M..., aus. Die Frage der Befangenheit sei aus Sicht eines Außenstehenden in der Situation des Betroffenen zu beurteilen. Es könne in dem Schreiben offensichtlich nicht um die Beachtung der Bewertungskriterien gehen, welche ohnehin zu beachten seien. Die Anwendung „strenger Maßstäbe“ heiße im Zweifel eine Bewertung gegen den Doktoranden. Im Hinblick auf die Einladung vom 25.10.2016 zur Fakultätsratssitzung am 01.11.2016 sei fraglich, ob diese spätestens 7 Tage vor der Sitzung in den hausinternen Verteiler oder zur Post gegeben worden sei. Die Beklagte schildere bereits nicht die Mechanismen ihrer „hausinternen Verteilung“. Es müsse herauszufinden sein, wer die Einladung geschrieben und wer sie in den Verteiler gegeben habe. Der Tagesordnungspunkt Nr. 8 beziehe sich auf die „Bestellung von Kommissionen“. Nach der Geschäftsordnung müsse die Tagesordnung den jeweiligen Sachverhalt eindeutig erkennen lassen, es sei denn, die Vertraulichkeit stehe dem entgegen. Danach sei der Tagesordnungspunkt Nr. 8 nicht eindeutig. Für die Beschlussfassung über die Bildung einer Promotionskommission hätte es einen beschlussfähigen Listenvorschlag geben müssen, der augenscheinlich nicht der Einladung zur Fakultätsratssitzung beigefügt gewesen sei. Es sei daher nicht klar, auf welcher Basis der Beschluss gefasst worden sei. Im Rahmen der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers scheine die Beklagte gegen § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VwGO verstoßen zu haben. Wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt von einem Kollegium erlassen worden sei, müsse dieses, wenn für den Widerspruchsbescheid dieselbe Behörde zuständig sei, auch über den Widerspruch entscheiden. Dies sei hier wohl nicht so gehandhabt worden, weil es an einer weiteren Beschlussfassung des Fakultätsrates fehle. Der Kläger beantragt daher, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2023 zu verpflichten, zwei neue Gutachter, hilfsweise einen neuen Gutachter, zur Bewertung der Dissertationsschrift des Klägers zu bestellen und dem Promotionsverfahren Fortgang zu geben, hilfsweise, durch Herrn Prof. Dr. A... die Bewertung der Dissertationsschrift des Klägers auf Basis der Bewertungsbeanstandungen des Klägers überdenken zu lassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren entgegen. Darüber hinaus sei die Berufung des Vorsitzenden der Promotionskommission rechtmäßig gewesen. Der Fakultätsrat habe in seiner Sitzung am 01.11.2016 die personelle Zusammensetzung der Promotionskommission einschließlich des Vorsitzenden beschlossen. Der Fakultätsrat treffe seine Entscheidungen im Rahmen der ihm durch die Geschäftsordnung eingeräumten Befugnisse. Die Beklagte gehe dabei davon aus, dass die Entscheidungsfindung des Fakultätsrates in Form eines Beschlusses die Begrifflichkeiten „bestätigen“ und „berufen“ beinhalten würden. Der Referent oder die Referentin der Dekanin führe über die Teilnahme, Ergebnisse und Beschlüsse der Sitzungen ein Protokoll. Eine Differenzierung zwischen „bestätigen“, „berufen“ oder „beschließen“ erfolge nicht. Außerdem solle das Protokoll den Gang der Verhandlungen zusammenfassen sowie den Beginn und das Ende der Sitzung dokumentieren. Auf den Wortlaut des die Verhandlungen zusammenfassenden Protokolls könne daher nicht abgestellt werden, um zu bewerten, ob der Vorsitzende der Promotionskommission seitens des Fakultätsrates wirksam berufen worden sei. Aus der Einladung vom 25.10.2016 zur Fakultätsratssitzung am 01.11.2016 würden sich insoweit keine anderen Anhaltspunkte ergeben. Diese erwähne unter Ziffer 8 der vorläufigen Tagesordnung die Bestellung von Kommissionen. Sofern der Kläger rüge, die Einladung zur Fakultätsratssitzung sei nicht rechtzeitig versandt worden, seien Nachweise für die Versendung der Einladung nicht mehr existent. Es sei jedoch so, dass Einladungen zur Fakultätsratssitzung mit dem Tag des Verfassens hausintern verteilt werden würden. Zudem genüge aus Sicht der Beklagten der Tagesordnungspunkt Nr. 8 dem Bestimmtheitsgebot. Unabhängig davon seien der Einladung Anlagen beigefügt gewesen, in denen die zu bestellenden Kommissionen einschließlich der vorgeschlagenen Besetzung benannt worden wären. Herr Prof. Dr. A... habe das Überdenkensverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. In seiner Letztbewertung vom 28.02.2022 habe dieser ausgeführt, dass er zu seinem Erstgutachten keinen Ergänzungsbedarf sehe. Aus der Tatsache, dass der Gutachter bei seiner Erstbewertung bleibe, lasse sich nicht ableiten, dass der Gutachter seine Erstbewertung nicht noch einmal selbstkritisch gewürdigt habe. Überdies enthalte die Zweitbewertung auch keine sachfremden Erwägungen, die auf eine Befangenheit bezüglich der Dissertation des Klägers hinweisen könnten. Die Beklagte teile den Einwand des Klägers, der Widerspruchsbescheid verstoße gegen § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VwGO, nicht. Der Ausgangsbescheid vom 08.10.2020 sei durch den damaligen Dekan ausgesprochen worden. Der Widerspruchsbescheid vom 01.03.2023 sei durch die Rechtsstelle des Dekans verfasst worden. Mithin seien Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts.