Leitsatz: §§ 18 i.V.m. 14 a StrWG NRW gewährt keinen Anspruch auf Absenkung eines vor dem Grundstück gelegenen Gehwegs, um eine Zufahrt zum Grundstück zu ermöglichen. Ein solcher Anspruch kann sich aufgrund einer allgemeinen Verwaltungspraxis aus dem Institut der Selbstbindung ergeben. Die Verwaltung kann ihre Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen, hier Sicherung des Gemeingebrauchs der Straße, ändern. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.05.2008 -14 K 1550/06-, I. Instanz Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks I.---------straße 41 in I1. . Am 23. Januar 2006 stellten sie beim Beklagten einen Antrag auf Genehmigung der Absenkung des Bordsteins für eine Grundstückszufahrt zu ihrem Grundstück, um im Vorgarten zwei Stellplätze für Pkw einzurichten. Bereits in einem internen Vermerk vom 4. Januar 2006 zu einer gleichartigen Anfrage bezüglich des Grundstücks I.---------straße 57 legte der Beklagte nieder, dass aufgrund der Verkehrsplanung entlang der I.--------- straße zwischen den Einmündungen N.------straße und M.---straße , Hausnummern 24 - 100 und 39 - 105 keine weiteren Zufahrten auf die Vorgartenfläche mehr eingerichtet werden sollten. Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger ab. Zur Begründung führte er aus, dass im Falle einer Genehmigung öffentlicher Parkraum, der in Vergangenheit regelmäßig genutzt wurde, verloren ginge. In dem oben genannten Bereich der I.---------straße könne künftig keine weitere Bordsteinabsenkung genehmigt werden. Weitere private Stellplätze und damit verbundene Absenkungen würden das angemessene öffentliche Parkplatzangebot und damit den Gemeingebrauch weiter einschränken. Sie hätten zur Folge, dass die Nutzung der Straße für "Jedermann" in Zukunft nicht nur eingeschränkt, sondern ausgeschlossen würde. Eine solche Entwicklung sei unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit nicht zu rechtfertigen. In der Vergangenheit sei der Beklagte einzelnen Anträgen nachgekommen, das sei aus heutiger Sicht nicht mehr zu vertreten. Bei zukünftigen Planungen im Umfeld solle berücksichtigt werden, über rückwärtige Erschließungswege Parkmöglichkeiten in hinteren Grundstücksbereichen zu ermöglichen. Die Kläger legten am 15. März 2006 Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein. Die Ablehnung sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht gerechtfertigt, da an das Haus der Kläger ein längerer Gehwegstreifen ohne Absenkung anschließe, der genügend Parkraum biete. Auf der gegenüberliegende Straßenseite befinde sich ein öffentlicher Parkstreifen parallel zur Fahrbahn. Die Entscheidung des Beklagten stelle eine Ungleichbehandlung der Kläger gegenüber anderen Anwohnern, denen eine Absenkung genehmigt worden sei, dar. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25. April 2006 als unbegründet zurück. Er vertiefte die Begründung des Ausgangsbescheides und führte ergänzend aus, eine Überprüfung der Parksituation habe ergeben, dass sämtliche vorhandenen Parkmöglichkeiten ausgenutzt werden. Darüber hinaus bestehe für die Kläger die Möglichkeit im hinteren Grundstücksbereich Abstellmöglichkeiten zu schaffen, welche über die zwischen und hinter den Grundstücken verlaufenden Erschließungswege erreicht werden könnten. Die Kläger haben am 22. Mai 2006 Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen weisen sie darauf hin, dass fast alle Anlieger zwei Autos besitzen. Durch das Schaffen von Stellplätzen im Vorgarten habe sich Parksituation bereits deutlich entspannt. Auf der Breite der Zufahrt könne nur ein Fahrzeug parken, auf dem Grundstück dagegen zwei. Die Erschließung der hinteren Grundstücksteile über die vorhandenen Erschließungswege sei unmöglich, da es sich um Fußwege handele, die zu schmal für eine Benutzung mit Pkw seien. Für das Grundstück I.---------straße 45 sei knapp ein Jahr vor dem Antrag der Kläger ein Stellplatz genehmigt worden. Nach dem Antrag der Kläger sei noch die Bordsteinabsenkung vor dem Haus Nr. 51 genehmigt worden. Sie beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.April 2006 zu verpflichten, den Klägern die beantragte Herstellung einer Grundstückszufahrt zu genehmigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Zur Begründung vertieft er die Ausführungen in seinen Bescheiden. Ergänzend macht er geltend, den Klägern stünde lediglich ein Anspruch auf Grundstückserschließung zu, der jedoch durch die Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile über den Wirtschaftsweg erfüllt sei. Die beantragte Zufahrt nehme 1,7 Parkplätze im öffentlichen Straßenraum in Anspruch. Die Ergebnisse der vom Beklagten durchgeführten Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2002 hätten sich 2006 bei einer erneuten Begehung bestätigt, sämtliche öffentlichen Stellflächen werden in Anspruch genommen. Bei 68 Eigenheimen bestünden ca. 70 Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum. Die Stellplätze in den Vorgärten stünden der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Bei der Genehmigung der Absenkung vor dem Haus Nr. 45 habe es sich um ein "Versehen" gehandelt. Dieser Genehmigung stünden acht Ablehnungen (Nr. 38, 39, 41, 54, 55, 57, 58, 60, 99) im hier streitgegenständlichen Bereich gegenüber. Das Gericht hat am 6. März 2008 die Örtlichkeit in Augenschein genommen, auf das darüber gefertigte Protokoll wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben weder Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung noch auf Neubescheidung ihres Antrags. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 25. April 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Kläger kommt vorliegend allein § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StRWG - in Verbindung mit dem Recht des Anliegergebrauchs (§ 14a StRWG) und Art 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) Betracht. Nach § 18 Abs. 1 StrWG bedarf die Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis. Die Absenkung des Gehwegs um eine Zufahrt zum Grundstück einzurichten, stellt sich als eine solche, über den Gemeingebrauch an der Straße hinausgehende Sondernutzung dar. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen des Beklagten. Vorliegend hat der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung insbesondere nicht eine mögliche (Grund-)Rechtsposition der Klägers in fehlerhafter Weise unberücksichtigt gelassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der in § 14a StrWG normierte Anliegergebrauch in seinem Kern dem privatrechtlichen Eigentum zwar so nahe, dass er unter den Schutz des Art. 14 des Grundgesetzes - GG - fällt. Allerdings gehören weder die Schaffung noch die Beibehaltung günstiger Verkehrsmöglichkeiten, d. h. hier, Parkmöglichkeiten vor dem eigenen Haus, zum Bereich grundrechtlich (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützten Eigentums oder des straßen- und wegerechtlich (§ 14a StrWG) gewährleisteten Anliegergebrauchs. Der gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht in seinem geschützten Kernbereich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich hiernach nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht (einmal) dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr. Ein Anspruch hieraus richtet sich - soweit hier von Belang - somit allein auf die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit des Grundstücks von der öffentlichen Straße aus. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine optimale Anbindung, z. B. durch Schaffung neuer oder Beibehaltung vormals bestehender Parkmöglichkeiten oder einer uneingeschränkten Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen besteht auch bei einem innerörtlichen Wohngrundstück, selbst mit potenziellen Garagen oder Stellplätzen, nicht. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von "Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs". Maßgeblich ist die das jeweils betroffene Grundstück prägende Situation seiner Umgebung, so dass der Anlieger einschränkende Maßnahmen hinnehmen muss, die aus dem Zweck und dem allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, sofern diese nur als Verkehrsmittler erhalten bleibt. vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 6. August 1982 - 4 C 59/80 -, NJW 1983, 770 und vom 8. September 1993 - 11 C 38.92 -, DVBl 1994, 345 m.w.N., Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, DÖV 1999, 963; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen - OVG NRW - , Urteil vom 27. September 2005 - 8 A 2947/03 -, DAR 2005, 711 -, Beschlüsse vom 29. August 1994 - 23 B 1320/94 - und vom 25. Oktober 1999 - 23 A 4398/96 -, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Bay VGH -, Urteil vom 15. März 2006 - 8 B 05.1356 -, BayVBl 2007, 45ff m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass die Zugänglichkeit des unmittelbar an die öffentliche Straße angrenzenden klägerischen Grundstücks im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auch ohne die Bordsteinabsenkung oder eine Zuwegung zu den rückwärtigen Grundstücksteilen voll gewährleistet ist. Ein Anspruch, das eigene Grundstück über dessen (gesamte) Straßenfront jederzeit uneingeschränkt befahren zu können, folgt nach den oben dargestellten Grundsätzen auch aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs nicht. Vorliegend stellt sich die Ablehnung des klägerischen Antrags durch den Beklagten auch nicht als Verstoß gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) abzuleitenden Prinzips der Selbstbindung der Verwaltung durch vorangegangenes Verwaltungshandeln dar. Hat die Verwaltung ihr Ermessen bislang nach einem bestimmten Muster ausgeübt oder ist sie bei der Auslegung einer Norm einer bestimmten Praxis gefolgt, kann sie davon in einem weiteren Einzelfall ohne besondere sachliche Rechtfertigung nicht abweichen. Aus dieser Selbstbindung folgt regelmäßig eine Einschränkung des dem Beklagten bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis eingeräumten Ermessensspielraumes, da davon ausgegangen wird, dass sich die Verwaltung an die ausgeübte Verwaltungspraxis hält. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. September 1973 - II C 13.73 -, BVerwGE 44, 72ff und 21. Oktober 1993 - 6 C 6/91 -, NVwZ 1994, 581 f, Bay VGH, Urteil vom 15. März 2006 - 8 B 05.1356 -, BayVBl 2007, 45ff Unstreitig hat der Beklagte in der Vergangenheit mehrfach die Erlaubnis zur Absenkung des Gehwegs erteilt, um die Errichtung von Stellplätzen auf dem jeweiligen Grundstück zu ermöglichen. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, insbesondere dem Vermerk vom 4. Januar 2006 ergibt, hat er seine Verwaltungspraxis aber noch vor der Antragstellung durch die Kläger aus sachlichen Gründen geändert. Die in dem ablehnenden Bescheid und dem Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe für die Änderung der Verwaltungspraxis, nämlich die Parksituation in dem hier streitgegenständlichen Bereich der I.---------straße und die durch die Genehmigung der Bordsteinabsenkungen fortschreitende Einschränkung des Gemeingebrauchs der Straße, knüpfen losgelöst vom Einzelfall an tatsächliche Gegebenheiten an. Dass die Feststellungen des Beklagten zur vollständigen Ausnutzung des öffentlichen Parkraums im hier streitgegenständlichen Bereich zutreffend sind, ist unstreitig. Die Erwägungen des Beklagten stellen sich insbesondere nicht als willkürlich dar, sondern treffen eine weder rechtlich noch in der Sache zu beanstandende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nutzung der Straße auch zum Abstellen von Fahrzeugen und dem Interesse der Anlieger an der Nutzung ihrer Anlieger- und Eigentumsrechte. Der Umstand, dass auch nach der Entscheidung des Beklagten seine Verwaltungspraxis dahingehend zu ändern, keine Sondernutzungsgenehmigungen zur Absenkung von Bordsteinen mehr zu erteilen, und auch noch nach dem Antrag der Kläger, zwei weitere Bordsteinabsenkungen genehmigt wurden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der hier zu überprüfenden Entscheidung. Der Beklagte hat hinreichend dokumentiert, dass er seine Verwaltungspraxis grundsätzlich geändert hat, da er neben dem Antrag der Kläger sieben weitere Anträge auf Absenkung des Bordsteins abgelehnt hat. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, aus welchen Gründen die beiden von den Klägern angeführten Genehmigungen abweichend von der vorgesehenen Verwaltungspraxis zustande gekommen sind. Auch wenn die Sachverhalte der nach Änderung der Verwaltungspraxis erteilten Genehmigungen mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sein sollten, ergibt sich daraus kein Anspruch der Kläger auf Neubescheidung oder gar Bewilligung ihres Antrags. Sollte der Beklagte ohne sachlichen Grund bei diesen Bewilligungen von seiner neu festgelegten und grundsätzlich auch umgesetzten Verwaltungspraxis abgewichen sein, würden sich diese beiden von den Klägern angeführten Genehmigungen als möglicherweise rechtswidrig darstellen. Daraus folgt jedoch kein Anspruch der Kläger auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht". Es ist allgemein anerkannt, dass eine Behörde nicht dazu verpflichtet werden kann, fehlerhafte Entscheidungen aus Gründen des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots zu wiederholen. Besondere Umstände des Einzelfalls, welche gerade bei dem Antrag der Kläger ein Abweichen von der neuen Verwaltungspraxis ermöglichen oder erfordern würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.