Beschluss
6 B 2145/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes ist unbegründet, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht.
• Die vorläufige kommissarische Wahrnehmung einer Planstelle schließt deren endgültige Besetzung nicht automatisch aus.
• Bei der Auswahlentscheidung kommt der Vergleich dienstlicher Anlassbeurteilungen eine zentrale Rolle zu; ein besseres Gesamturteil begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für Rechtsfehler kein Übergewicht des unterlegenen Bewerbers.
• Nicht erhärtete Vermutungen über Voreingenommenheit des Beurteilers genügen nicht zur Glaubhaftmachung eines Rechtsverstoßes.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Besetzung einer Konrektorenstelle: Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs erforderlich • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes ist unbegründet, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht. • Die vorläufige kommissarische Wahrnehmung einer Planstelle schließt deren endgültige Besetzung nicht automatisch aus. • Bei der Auswahlentscheidung kommt der Vergleich dienstlicher Anlassbeurteilungen eine zentrale Rolle zu; ein besseres Gesamturteil begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für Rechtsfehler kein Übergewicht des unterlegenen Bewerbers. • Nicht erhärtete Vermutungen über Voreingenommenheit des Beurteilers genügen nicht zur Glaubhaftmachung eines Rechtsverstoßes. Der Antragsteller ist beamteter Lehrer (A13) an einer Hauptschule in H. und begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle des Konrektors (A13) mit dem Beigeladenen, der als angestellter Lehrer an einer anderen Hauptschule Dienst leistet. Die bisherige Konrektorin befindet sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit; der Beigeladene übernimmt seit 27.09.2005 kommissarisch die Aufgaben des Konrektors und befindet sich in einer Erprobungszeit bis 26.03.2006. Bis Ende November 2006 besteht eine haushaltsrechtliche Beförderungssperre. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses ab, da die Stelle bereits dauerhaft übertragen sei; der Antragsteller focht dies mit der Beschwerde an. Er rügt insbesondere fehlerhafte dienstliche Beurteilungen und Voreingenommenheit des Beurteilers; der Dienstherr stützt die Entscheidung auf das bessere Gesamturteil des Beigeladenen und den Vorschlag des Schulträgers. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Erlass der einstweiligen Anordnung dargetan. Seine Vorbringen enthalten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Personalentscheidung rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. • Endgültige Übertragung der Stelle: Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass die Stelle bereits endgültig übertragen sei; kommissarische und probeweise Wahrnehmung schließt eine spätere Besetzung durch Dritte nicht aus, insbesondere da keine vertragliche Bindung des Dienstherrn zur endgültigen Übertragung vorliegt. • Beurteilungsvergleich und Bestenauslese: Für die Auswahlentscheidung sind dienstliche Anlassbeurteilungen grundsätzlich maßgeblich. Der Beigeladene erhielt in seiner Anlassbeurteilung ein besseres Gesamturteil als der Antragsteller. Der Umstand, dass der Antragsteller ein höherwertiges Amt innehatte, schmälert die Aussagekraft der Beurteilungen nicht derart, dass der Antragsteller ohne weitere Anhaltspunkte ein Übergewicht beanspruchen könnte. • Voreingenommenheit und Indizien: Die vom Antragsteller vorgetragenen Indizien zur Voreingenommenheit des Beurteilers sind unzureichend und beruhen auf nicht erhärteten Vermutungen; damit fehlt es an einem hinreichenden konkreten Tatsachenvortrag. • Rechtsfolgen: Mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs war dem Verwaltungsgericht die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu entziehen. Relevante Vorschriften: VwGO (insb. §146 VwGO), Grundsatz der Bestenauslese, Maßstab für dienstliche Beurteilungen. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; das Streitwertfestsetzungsverfahren beruht auf den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen, weil er den geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Zwar ist die Stelle des Konrektors nicht bereits endgültig übertragen, dennoch reichen die vorgetragenen Indizien für Rechtsfehler bei der Personalentscheidung nicht aus, um einstweiligen Rechtsschutz zu rechtfertigen. Die bessere dienstliche Gesamtbeurteilung des Beigeladenen sowie der Vorschlag des Schulträgers geben dem Dienstherrn einen vertretbaren Auswahlgrund; bloße Vermutungen über Voreingenommenheit genügen nicht. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.