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Beschluss

2 L 1434/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1207.2L1434.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladenen zu 1., 3. und 4. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 19. September 2011 bei Gericht eingegangene Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die an der Realschule O ausgeschriebenen vier Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO/ Entgeltgruppe 13 TV-L mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über das Beförderungsbegehren der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Zwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund. Durch die mit einer Beförderung verbundene Einweisung der Beigeladenen zu 1., 3. und 4. in die freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO würde das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereitelt. Dies gilt auch für die Stelle, die für die Beigeladene zu 2. vorgesehen ist. Zwar steht sie als Lehrerin nicht in einem Beamten-, sondern in einem Angestelltenverhältnis. Für sie ist aber die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L unter Inanspruchnahme der ausgeschriebenen Stelle vorgesehen. Auch hierdurch würde das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt, jedenfalls erheblich erschwert. 7 Vgl. zum Antrag eines Beamten auf Freihaltung einer für einen Angestellten vorgesehenen Stelle Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 31. Oktober 2005 – 1 B 1450/05 -, IÖD 2006, 50, und vom 10. Februar 2006 – 6 B 2145/05 –, juris. 8 Die Antragstellerin hat aber einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 9 Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes oder eines Beförderungsdienstpostens dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Hinzukommen muss, dass die Auswahl des Antragstellers in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint, wozu es ausreicht, dass die Aussichten, selbst ausgewählt zu werden, mindestens "offen" sind. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen ist wie im Hauptsacheverfahren. 10 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 2 BvR 857/02 , NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 2 C 14.02 , NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 -, juris. 11 Hiernach erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, die streitigen Beförderungsstellen mit den Beigeladenen und nicht mit der Antragstellerin zu besetzen, als rechtsfehlerfrei. 12 Durchgreifende formelle Mängel der Beförderungsentscheidung sind nicht ersichtlich. 13 Der Antragsgegner hat insbesondere die maßgebenden Gründe für seine Auswahlentscheidung im Verwaltungsvorgang hinreichend dokumentiert. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen. 14 Vgl. Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2007 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178. 15 In dem Besetzungsvermerk der Bezirksregierung E (Bezirksregierung) vom 1. August 2011 ist dargelegt, dass die Auswahlentscheidung deshalb zugunsten der Beigeladenen ausgefallen sei, weil sie zwar wie die Antragstellerin bestbeurteilt, dieser aber im Wege der "Binnendifferenzierung" (gemeint ist die inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen) vorzuziehen seien. Die Beigeladenen hätten sich im außerunterrichtlichen Bereich intensiver eingebracht als die Antragstellerin. Auch aus der der Antragstellerin zugeleiteten sog. Konkurrentenmitteilung vom 1. September 2011 ergibt sich, dass die Auswahlentscheidung auf der "Binnendifferenzierung" der dienstlichen Beurteilungen beruht. Damit ist dem Dokumentationserfordernis Genüge getan. Der Besetzungsvermerk, von dem sich die Antragstellerin für den Fall, dass die ihr durch die Konkurrentenmitteilung zugänglich gemachten Informationen nicht ausgereicht hätten, durch Akteneinsicht hätte Kenntnis verschaffen können, enthielt die tragenden Auswahlerwägungen und versetzte somit insbesondere die unterlegenen Bewerber in die Lage, sachgerecht darüber zu befinden, ob sie die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen oder ob sie im gerichtlichen Verfahren Rechtsschutz in Anspruch nehmen sollten, weil Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung ihrer Bewerbung bestanden. 16 Der Personalrat für Lehrkräfte an Realschulen ist nach §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW ordnungsgemäß beteiligt worden. Er hat unter dem 31. August 2011 der vom Antragsgegner vorgesehenen Besetzung der streitbefangenen Stellen zugestimmt. 17 Auch die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 18 Abs. 2 LGG ordnungsgemäß beteiligt worden. Sie hat am 2. August 2011 erklärt, dass sie gegen die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen "keine Bedenken" habe. 18 Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung. 19 Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den oder die Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. 20 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 6 B 1776/00 , DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 1 B 301/05 , RiA 2005, 253. 21 Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht als erfüllt anzusehen, weil sich die Auswahlentscheidung nicht als zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft erweist. 22 Über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. 23 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 , DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 2 C 31.01 , DÖD 2003, 200. 24 Die Bezirksregierung hat die Auswahlentscheidung zutreffend auf die aus Anlass der Bewerbungen um die streitigen Beförderungsstellen im Januar, Februar bzw. März 2011 erstellten dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin bzw. der Beigeladenen zu 1., 3. und 4. gestützt. 25 Auch durfte er hierfür die Beurteilung der Beigeladenen zu 2. vom 9. November 2009 heranziehen, die anlässlich einer früheren Bewerbung auf ein Beförderungsamt erstellt worden war. Diese Beurteilung ist noch hinreichend aktuell. Nach Nr. 3.1.2 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ( Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, BASS 21 – 02 Nr. 2) sind Lehrerinnen und Lehrer u.a. vor einer Beförderung zu beurteilen. Nach Nr. 3.4 kann von einer nach Nr. 3.1.2 vorgesehenen Beurteilung abgesehen werden, wenn eine für den Anlass hinreichend aussagefähige Beurteilung vorliegt, die im Quervergleich (Nr. 1.2) mit anderen Beurteilungen einen aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleich ermöglicht. Die Beurteilung der Beigeladenen zu 2. ist als noch hinreichend aussagefähig einzuschätzen. Zum Zeitpunkt des Ablaufes der Bewerbungsfrist für die hier in Rede stehenden Stellen (Dezember 2010) war sie erst etwas mehr als ein Jahr alt. 26 Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 20. August 2008 - 2 L 913/08 – und vom 1. Oktober 2010 – 2 L 1238/10 - zur Aktualität einer ein Jahr und einige Monate alten Beurteilung. 27 Dass die Beigeladene zu 2. seitdem ein dienstliches Verhalten an den Tag gelegt hätte, das eine Verschlechterung ihrer Beurteilung rechtfertigen würde, hat die Antragstellerin selbst nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. 28 In zeitlicher Hinsicht bestehen Bedenken gegen das Alter der Beurteilung auch deshalb nicht, weil sich aus Nr. 3.4 Absatz 2 der Beurteilungsrichtlinien Anhaltspunkte für eine hinreichende Aktualität ergeben. Hiernach kann von einer nach Nrn. 3.1.3 bis 3.1.5 vorgesehenen Beurteilung abgesehen werden, wenn eine Beurteilung aus den letzten drei Jahren vorliegt. Wenn auch die dort aufgeführten Beurteilungsanlässe nicht ohne weiteres mit einer Beförderung zu vergleichen sind, dürfte sich daraus zumindest eine grundsätzliche zeitliche Tendenz entnehmen lassen. 29 Der Antragsgegner hat die Beigeladenen nach Auswertung der somit aktuellen Anlassbeurteilungen rechtsfehlerfrei als leistungsstärker eingestuft als die Antragstellerin. Zwar wurden sowohl die Antragstellerin als auch die vier Beigeladenen unter Zugrundelegung der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien gleichermaßen jeweils mit dem Spitzenprädikat "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" beurteilt, wobei die Beurteilung in allen fünf Fällen von derselben Schulleiterin erstellt wurde. Eine sog. Binnendifferenzierung, unter der verbale, abstufende Zusätze innerhalb des Gesamturteils zu verstehen sind, ist im Einklang mit Nr. 4.6 der Beurteilungsrichtlinien nicht vorgenommen worden. Jedoch hat die Bezirksregierung den dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Einzelfeststellungen einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen entnommen. Die Bezirksregierung hat – unter Verwendung des insoweit unzutreffenden Begriffs der "Binnendifferenzierung", in der Sache aber zutreffend – geprüft, ob sich bei der – als "qualitative Ausschärfung" oder "inhaltliche Ausschöpfung" bezeichneten – vergleichenden Betrachtung des übrigen Inhalts der dienstlichen Beurteilungen eine bessere Eignung eines der Bewerber feststellen lässt. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gelangt, die Beigeladenen hätten sich im außerunterrichtlichen Bereich intensiver eingebracht als die Antragstellerin und seien dieser daher vorzuziehen. Damit bewegt sie sich im Rahmen der von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Maßstäbe. 30 Hiernach ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt; er ist vielmehr verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist deshalb im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Hieraus folgt: Will der Dienstherr sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung eine besondere Begründungs- und Substantiierungspflicht. Will der Dienstherr demgegenüber im Rahmen der vergleichenden Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen aus bestimmten Einzelbewertungen die bessere Eignung eines Bewerbers ableiten, so müssen diese Einzelfeststellungen den Qualifikationsvorsprung mit hinreichender Eindeutigkeit aufzeigen. 31 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2004 – 6 B 2451/04 -, NVwZ-RR 2004, 626, vom 10. September 2004 – 6 B 1585/04 -, juris, und vom 30. Januar 2009 – 6 B 105/09 -, RiA 2009, 141; vgl. nunmehr auch BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 -, IÖD 2011, 220. 32 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe durfte die Bezirksregierung die Beigeladenen der Antragstellerin vorziehen. 33 Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die maßgeblichen Unterschiede ausweislich des Auswahlvermerks, der in Absprache mit der Schulleitung der Realschule O erstellt wurde, ausschließlich den außerunterrichtlichen Tätigkeiten entnommen sind. Zwar betrifft die inhaltliche Ausschöpfung grundsätzlich die gesamte Beurteilung, doch sind den Beurteilungen im Übrigen keine sich aufdrängenden Unterschiede zu entnehmen, sodass die Bezirksregierung insoweit von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen ausgehen durfte. 34 Ferner zeigen die im Auswahlvermerk aufgezeigten Feststellungen mit hinreichender Eindeutigkeit einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen im Hinblick auf die in den Beurteilungen aufgeführten außerunterrichtlichen Tätigkeiten auf. Hiernach sei die Antragstellerin zwar Ansprechpartnerin in Gleichstellungsfragen, Mitglied der Auswahlkommission bei schulscharfen Ausschreibungen, Fortbildungskoordinatorin und Moderatorin für Mathematik des Kompetenzteams W. Jedoch nehme sie die Tätigkeit als Ansprechpartnerin in Gleichstellungsfragen sowie als Mitglied der Auswahlkommission bei schulscharfen Ausschreibungen nur punktuell in Anspruch. Demgegenüber würden die Beigeladenen durch ihre außerunterrichtlichen Tätigkeiten in zeitlich größerem Umfang in Anspruch genommen. Die Beigeladene zu 1. sei Gefahrstoffbeauftragte, Erprobungsstufenkoordinatorin, Ausbildungskoordinatorin, Leiterin der Steuergruppe "Großprojekt Schule" sowie Mitglied der erweiterten Schulleitung (Unterstützung bei der Erstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen). Die Beigeladene zu 2. sei verantwortlich für die Erstellung des Medienkonzepts, für die Planung und Durchführung der Computerführerscheine, für die Organisation der Hausaufgabenhilfe im Rahmen der individuellen Förderung; ferner sei sie maßgeblich beteiligt an der Erstellung des Lehrplanes Physik. Die Beigeladene zu 3. sei ECDL-Prüfungsleiterin (umfangreiche Fortbildung mit anschließender Prüfung), Beauftragte für Verkehrserziehung, Administratorin sowie Mitglied der Steuergruppe "Großprojekt Schule". Die Beigeladene zu 4. schließlich sei Sicherheitsbeauftragte, verantwortlich für die Pflege und konzeptionelle Gestaltung der Schulpartnerschaft mit einer Schule in Nimwegen einschließlich der Planung und Durchführung von Tagesfahrten, ferner für die Planung und Durchführung von Sportveranstaltungen und Sponsorenläufen, sie sei Mitglied der Steuergruppe "Komm mit" und habe federführend ein Konzept für schwergewichtige Schüler/innen entwickelt. Die außerunterrichtlichen Aktivitäten der Antragstellerin insbesondere als Moderatorin für Mathematik im Kompetenzteam W könnten den Vorsprung der Beigeladenen nicht ausgleichen. Diese Ausführungen im Auswahlvermerk führen schlüssig zu einem Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen. 35 Insgesamt ist daher die Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin, die die Bezirksregierung aufgrund der inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes getroffen hat, nicht zu beanstanden. Für einen Rückgriff auf die Vorbeurteilungen oder gar auf die Staatsprüfungen, der als (leistungsnahes) Auswahlkriterium allenfalls dann in Betracht gekommen wäre, wenn sich nicht bereits aus den aktuellen Beurteilungen eine differenzierte Eignungsfeststellung hätte treffen lassen, besteht daher kein Raum. 36 Vgl. zur Heranziehung der Vorbeurteilungen: BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2002 – 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 -, NJW 2011, 695, und vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, DÖD 2006, 15, und vom 20. August 2007 - 6 B 680/07 -, juris. 37 Die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen bieten auch eine tragfähige Auswahlgrundlage. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin begegnet ihre dienstliche (Best-)Beurteilung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 38 Nach ständiger Rechtsprechung, 39 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 2 C 34.04 , BVerwGE 124, 356; OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 , juris, und vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 , IÖD 2004, 149, 40 unterliegen dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. 41 Ausgehend von diesem Grundsätzen sowie unter Berücksichtigung dessen, dass das Gericht auch im Rahmen eines eine Stellenbesetzung betreffenden Eilverfahrens eben diese Prüfungsmaßstäbe zugrunde zu legen hat, 42 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2009 – 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344, 43 erweist sich die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin nicht als rechtsfehlerhaft. Das Beurteilungsverfahren wurde im Einklang mit den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien durchgeführt. Das dort vorgesehene Verfahren wurde eingehalten. Im übrigen können Fehler im Beurteilungsverfahren auf den Bewerbungsverfahrensanspruch eines im Auswahlverfahren über ein Beförderungsamt unberücksichtigt gebliebenen Bewerbers nur dann zu dessen Gunsten durchschlagen, wenn sie ihrer Art nach die Annahme stützen, dass der Auswahlentscheidung – und zwar gerade den in Rede stehenden Bewerber betreffend – eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlt. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 1 B 58/10 -, m.w.N., juris. 45 Hiernach ist die Beurteilung rechtsfehlerfrei zustande gekommen. 46 Insbesondere beruht sie nicht auf einem unvollständigen Sachverhalt, weil nicht sämtliche außerunterrichtlichen Tätigkeiten erwähnt worden sind. Die Antragstellerin hat allerdings mit Schriftsatz vom 19. September 2011 vorgetragen, sie könne folgende weitere Aktivitäten aufweisen: 1. im Schuljahr 2009/2010 die Organisation des Brötchenverkaufs, 2. im Schuljahr 2009/2010 die Planung und Organisation von Aktionstagen für den Pausenverkauf "gesunde Schule", 3. Mitwirkung in der Arbeitsgruppe "individuelle Förderung", 4. Strukturierung der individuellen Förderung gemeinsam mit einer Kollegin, 5. 2010 die Initiierung eines Mathematik-Wettbewerbes für das Jahr 2011 und die Etablierung dieses Wettbewerbes für die folgenden Jahre, 6. die jährliche Auswertung der Ergebnisse der Lernstandserhebung Mathematik nebst Bericht, 7. Überarbeitung des Fortbildungskonzeptes, 8. jährliche Organisation der pädagogischen Tage einschließlich der Erhebung des Fortbildungsbedarfes des Kollegiums und der Organisation der Verpflegung, 9. 2008 Planung und Organisation des Schulfestes "Ein Wintermärchen" mit zwei weiteren Kollegen, 10. Mitwirkung bei der Organisation der Abschlussfeier des Comeniusprojekts. 47 Der Umstand, dass diese Zusatzaktivitäten nicht in die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin aufgenommen worden sind, führt jedoch nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Grundlage für die Erfassung derartiger Aktivitäten sind die Beurteilungsrichtlinien, zu denen gemäß Nr. 4.1 auch das als Anlage 2 beigefügte Muster einer Beurteilung gehört. Dort heißt es unter Nr. 3 " Aufgaben " Buchstabe c) " Tätigkeiten an der Schule bzw. am Studienseminar außerhalb des eigenen Unterrichts, z.B. Beratungslehrerin oder Beratungslehrer, Vertrauenslehrerin oder Vertrauenslehrer, Schulverwaltungsaufgaben, Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen ". Buchstabe d) lautet " Leitungs- und Koordinationstätigkeiten, Tätigkeit in der Schul-/Seminarleitung (z.B. Vertreterin oder Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters) oder in Koordinationsfunktionen ". Unter Buchstabe e) heißt es weiter " Dienstliche Aufgaben außerhalb der Schule bzw. des Studienseminars, z.B. Nebentätigkeiten, Fachberaterin oder Fachberater; Mitglied einer Kommission; auf Wunsch: Mitglied eines Personalrates oder einer Schwerbehindertenvertretung ". Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung (lediglich) prägende Tätigkeiten sowie Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufzuführen und zu bewerten sind, die einen Rückschluss auf die Leistung des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum ermöglichen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Beurteilungsspielraum der Schulleiterin, der sich auch auf den Bereich der Aufzählung und Bewertung der außerunterrichtlichen Tätigkeiten erstreckt, sowie aus der Zielrichtung einer Beurteilung als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen ergibt sich die Zulässigkeit einer derartigen Einschränkung. Vor diesem Hintergrund durfte die beurteilende Schulleiterin die von der Antragstellerin aufgezählten weiteren außerunterrichtlichen Tätigkeiten als nicht prägend bzw. von geringerem Gewicht einordnen und deshalb nicht in die Beurteilung aufnehmen. Die Schulleiterin hat in einer mehrseitigen Stellungnahme vom 29. September 2011 (vgl. Beiakte Heft 1 Bl. 46 – 49) zu den von der Antragstellerin genannten weiteren Aktivitäten im Einzelnen ausgeführt, warum diese in der Beurteilung keine besondere Berücksichtigung gefunden haben und weshalb sie nicht geeignet sind, im Vergleich zu den Mitbewerberinnen einen Leistungsvorsprung zu begründen. Beispielsweise seien der Brötchenverkauf und die Aktionstage im Wesentlichen von Müttern eigenständig organisiert worden. Das Fortbildungskonzept sei von der Schulleiterin erstellt worden, von einer Überarbeitung durch die Antragstellerin sei nichts bekannt, vielmehr sei diese regelmäßig von der Schulleitung aufgefordert worden, den Fortbildungsbedarf des Kollegiums zu ermitteln. Auch die pädagogischen Tage seien von der Schulleiterin und dem ehemaligen Konrektor geplant und organisiert worden, einschließlich des Caterings. Für die schulinterne Fortbildung im Februar 2010 habe die Antragstellerin für das Kollegium telefonisch Pizza beim Pizzabäcker bestellt. Im letzten Absatz der Stellungnahme heißt es: 48 Zusammenfassend bleibt zu sagen, dass die von Frau C aufgeführten Tätigkeiten für die Schule im Vergleich zu den Tätigkeiten der anderen Lehrkräfte nicht so prägend waren. Frau C ist eine zielstrebige, interessierte Mitarbeiterin, die gerne die Unterstützung der Schulleitung und der Kolleg/innen annimmt. Die anderen Lehrkräfte Frau D, Frau T, Frau N und Frau C1 haben über einen langen Beobachtungszeitraum unabhängig von einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle hoch motiviert innovative Ideen zur Schulentwicklung eigenständig oder effektiv im Team forciert und durchgeführt. Selbstverständlich könnten auch hier noch viele Tätigkeiten genannt werden, die vergleichbar mit denen in der Klage aufgeführten sind. 49 Mit diesen und weiteren Erwägungen der Stellungnahme, auf die das Gericht insoweit Bezug nimmt, wurde ein Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen im außerunterrichtlichen Bereich tragfähig begründet. 50 Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2011 eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat, in der sie erneut auf außerunterrichtliche Tätigkeiten verweist, gilt nichts anderes. Auf die oben stehenden Ausführungen kann dabei verwiesen werden, soweit sie auf die Betätigung der Antragstellerin beim Brötchenverkauf, bei den Aktionstagen "gesunde Schule", in der Arbeitsgruppe "individuelle Förderung" bzw. bei der Strukturierung derselben, beim Mathematikwettbewerb, bei der Auswertung der Lernstandserhebung, bei der Organisation der pädagogischen Tage, bei der Abschlussfeier des Comeniusprojektes, beim Schulfest "Ein Wintermärchen" und bei der Überarbeitung des Fortbildungskonzeptes hinweist. 51 Aber auch ihr Hinweis auf die Organisation des Caterings für den Realschultag 2010 und auf die Erstellung der Handreichungen "Mathematik" führt nicht weiter. Eine Einstufung dieser Aktivitäten als prägend bzw. herausgehoben ist damit in keiner Weise glaubhaft gemacht. Dagegen spricht vielmehr, dass die Antragstellerin trotz entsprechender Hinweise der Schulleiterin zu Beginn des Beurteilungsverfahrens diese Tätigkeiten nicht benannt und sie damit offenbar selbst als nicht wesentlich bewertet hat. Selbst im laufenden Eilverfahren hat sie diese Aktivitäten nicht schon in der Antragsschrift, sondern erst im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgetragen, was denselben Schluss zulässt. Im Übrigen hat sie nicht einmal ausdrücklich geltend gemacht, dass es sich um prägende bzw. herausgehobene Tätigkeiten handelt. 52 Soweit die Antragstellerin schließlich vorträgt, ihre Beurteilung und damit die Auswahlentscheidung seien deshalb rechtswidrig, weil die Schulleiterin ihren Unterricht unmittelbar nach den Weihnachtsferien 2010 bewertet habe, während das etwa bei der Beigeladenen zu 4. erst im März 2011 geschehen sei, sodass diese viel mehr Zeit für die Vorbereitung gehabt habe, dringt sie nicht durch. Unabhängig von der Frage, ob die zeitliche Staffelung von Unterrichtsproben bei Konkurrenten überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Beurteilungen führen kann (vgl. hierzu Nr. 2.2 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien: Unterrichtsbesuche sind 10 Tage vorher anzumelden), hätte sich ein derartiger Fehler – unterstellt, dass hierdurch die Beurteilung überhaupt rechtswidrig geworden wäre – auf die Auswahlentscheidung nicht ausgewirkt. Die Antragstellerin ist wie die Beigeladene zu 4. aktuell bestbeurteilt worden. Sie ist nur deshalb hinter der Beigeladenen zu 4. eingestuft worden, weil ihre außerunterrichtlichen Tätigkeiten als weniger gewichtig bewertet wurden. Hierauf hatten die Unterrichtsproben bzw. die – möglicherweise – unterschiedlich langen Vorbereitungszeiten keinerlei Einfluss. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. für erstattungsfähig zu erklären, da sie in der Sache obsiegt und einen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Demgegenüber erscheint es sachgerecht, dass die Beigeladenen zu 1., 3. und 4. etwaige außergerichtliche Kosten selbst tragen, weil sie keinen Antrag gestellt haben. 54 Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der mehrfache Ansatz des Streitwertes von 2.500 Euro erscheint vorliegend nicht angemessen. Für die Streitwertbemessung ist es grundsätzlich unerheblich, wie viele Stellen freigehalten werden müssen, weil im Rahmen einer Bewerbung der Anspruch auf rechtsfehlerfreie Bescheidung nur einmal gesichert werden kann. Zwar gilt etwas anderes dann, wenn der Antragsteller mehrere Bewerbungsverfahren in Bezug auf verschiedene Funktionsstellen betreibt und mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für jedes dieser Verfahren die Sicherung seines Rechtes auf fehlerfreie Bescheidung anstrebt. Werden in einem solchen Verfahren mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (objektive Antragshäufung), ist die Addition der Streitwerte der Einzelanträge sachgerecht. 55 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2009 – 6 E 18/09 -, m.w.N. 56 Diesen Grundsätzen folgend ist für das vorliegende Verfahren der Streitwert von 2.500 Euro lediglich einmal in Ansatz zu bringen, weil die Bewerbung des Antragstellers sich auf die an der selben Schule ausgeschriebenen drei Beförderungsstellen bezieht und über die Vergabe dieser Stellen eine einheitliche Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht.