Beschluss
15 B 692/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung im vergaberechtlichen Kontext ist zurückzuweisen, wenn ein Anspruch auf Unterlassung der Zuschlagserteilung nicht glaubhaft gemacht ist.
• Verstöße gegen Vorschriften der VOB/A begründen nicht automatisch einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch; entscheidend ist, ob der einzelne Bewerber durch die Ausschreibung gleichheitswidrig benachteiligt wurde.
• Herstellerbezogene Leistungsbeschreibungen ohne den Zusatz ‚oder gleichwertig‘ sind nicht ohne Weiteres geeignet, Rechte eines Bewerbers zu verletzen; relevant ist, ob der Bewerber gehindert wurde, ein gleichwertiges Nebenangebot abzugeben.
• Angaben zu Mengen, Leistungszusammenfassungen oder teilweise unvollständige Leistungsbeschreibungen treffen alle Bieter gleichermaßen und begründen daher in der Regel keinen individuellen Unterlassungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Unterlassungsanspruch wegen möglicher VOB/A-Verstöße bei Ausschreibung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung im vergaberechtlichen Kontext ist zurückzuweisen, wenn ein Anspruch auf Unterlassung der Zuschlagserteilung nicht glaubhaft gemacht ist. • Verstöße gegen Vorschriften der VOB/A begründen nicht automatisch einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch; entscheidend ist, ob der einzelne Bewerber durch die Ausschreibung gleichheitswidrig benachteiligt wurde. • Herstellerbezogene Leistungsbeschreibungen ohne den Zusatz ‚oder gleichwertig‘ sind nicht ohne Weiteres geeignet, Rechte eines Bewerbers zu verletzen; relevant ist, ob der Bewerber gehindert wurde, ein gleichwertiges Nebenangebot abzugeben. • Angaben zu Mengen, Leistungszusammenfassungen oder teilweise unvollständige Leistungsbeschreibungen treffen alle Bieter gleichermaßen und begründen daher in der Regel keinen individuellen Unterlassungsanspruch. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin mit dem Ziel, die Zuschlagserteilung in einem Vergabeverfahren für Brandmelde- und Sicherheitsbeleuchtungsanlagen auszusetzen. Sie rügte vergaberechtswidrige Ausschreibungsbestandteile, insbesondere herstellerbezogene Vorgaben ohne ‚oder gleichwertig‘, überhöhte Mengenansätze und unvollständige Leistungsangaben. Die Antragstellerin gab kein Angebot im Verfahren ab und behauptete, durch die Ausschreibung gegenüber Konkurrenten benachteiligt zu sein. Die Antragsgegnerin hatte die Ausschreibung durchgeführt und einen Zuschlag vorgenommen; ein Ingenieurbüro begründete die Herangehensweise mit Unterschieden der Herstellerprodukte. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab; die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht wurde eingelegt. Streitgegenstand war, ob aus den behaupteten Verstößen ein individueller Unterlassungsanspruch der Antragstellerin folgt. • Zuständigkeitsfrage: Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben; im Beschwerdezugsverfahren wird die Zuständigkeit nicht neu geprüft (§ 17 Abs.5 GVG). • Erfolgsaussicht: Ein Unterlassungsanspruch im Hauptsacheverfahren ist nach § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO nicht glaubhaft gemacht; es fehlt die Feststellung einer konkreten Rechtsverletzung durch die Zuschlagserteilung. • Schutznormenkontrolle: Nicht jede Verletzung der VOB/A begründet einen öffentlich-rechtlichen Anspruch des einzelnen Bieters; nur Vergabebestimmungen mit Schutznormcharakter für den Einzelnen bleiben durchsetzbar. • Herstellerbezogene Ausschreibung: Das Benennen bestimmter Erzeugnisse ohne ‚oder gleichwertig‘ wirft Zweifel an der Vereinbarkeit mit § 9 Abs.5 VOB/A auf, führt aber nicht automatisch zu einem Unterlassungsanspruch, sofern der Bieter Nebenangebote einreichen konnte. • Gleichbehandlungsprinzip: Mängel wie Mengenansätze, Zusammenfassung ungleichartiger Leistungen oder unvollständige Leistungsbeschreibungen betreffen alle Bieter gleich und begründen daher regelmäßig keine individuelle Rechtsverletzung. • Beweis- und Feststellungslast: Die Antragstellerin konnte nicht nachweisen, dass sie objektiv gehindert war, ein konkurrenzfähiges Angebot (auch als Nebenangebot) abzugeben und dadurch benachteiligt wurde, sodass kein Eilrechtsschutz gerechtfertigt ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt (Rechtsgrundlagen §§ 47,52,53 GKG; §154 Abs.2 VwGO). Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung, weil kein glaubhaft gemachter Unterlassungsanspruch besteht. Zwar bestehen Zweifel an der Einhaltung einzelner Vorschriften der VOB/A, insbesondere bei herstellerbezogenen Vorgaben, jedoch reicht dies nicht aus, um einen individuellen Rechtsschutzanspruch zu begründen, solange nicht nachgewiesen ist, dass die Antragstellerin durch die Ausschreibung gehindert war, ein gleichwertiges Angebot abzugeben. Mängel, die alle Bieter gleichermaßen treffen, rechtfertigen keinen bevorzugten Eilrechtsschutz. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.