Beschluss
1 B 2103/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Bewerbungsverfahrensanspruch von Beamten ist im Eilverfahren grundsätzlich nach §123 VwGO sicherungsfähig, namentlich mit Blick auf Art.33 Abs.2 GG (Bestenauslese).
• Bei deutlichem Bewertungsabstand in aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen kann ein Anordnungsanspruch des unterlegenen Bewerbers fehlen, weil eine nachträgliche Korrektur die Auswahl nicht mehr zu seinen Gunsten verändern würde.
• Fehler im Beurteilungsverfahren oder im weiteren Besetzungsverfahren begründen nur dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn sie geeignet sind, den an Art.33 Abs.2 GG orientierten Bewerbungsverfahrensanspruch substanziell zu beeinträchtigen.
• Die Auswahl nach Anlassbeurteilungen ergänzt um ein Auswahlgespräch ist grundsätzlich geeignet, die Bestenauslese zu gewährleisten; unterschiedliche Beurteilungszeiträume stehen der Vergleichbarkeit nicht zwingend entgegen.
• Voreingenommenheit des Beurteilers ist anhand objektiver Anhaltspunkte darzulegen; bloße pauschale Vorwürfe oder innerbetriebliche Spannungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Konkurrentenstreit: Kein Eilrechtsschutz bei eklatantem Bewertungsnachteil in aktuellen Anlassbeurteilungen • Der Bewerbungsverfahrensanspruch von Beamten ist im Eilverfahren grundsätzlich nach §123 VwGO sicherungsfähig, namentlich mit Blick auf Art.33 Abs.2 GG (Bestenauslese). • Bei deutlichem Bewertungsabstand in aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen kann ein Anordnungsanspruch des unterlegenen Bewerbers fehlen, weil eine nachträgliche Korrektur die Auswahl nicht mehr zu seinen Gunsten verändern würde. • Fehler im Beurteilungsverfahren oder im weiteren Besetzungsverfahren begründen nur dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn sie geeignet sind, den an Art.33 Abs.2 GG orientierten Bewerbungsverfahrensanspruch substanziell zu beeinträchtigen. • Die Auswahl nach Anlassbeurteilungen ergänzt um ein Auswahlgespräch ist grundsätzlich geeignet, die Bestenauslese zu gewährleisten; unterschiedliche Beurteilungszeiträume stehen der Vergleichbarkeit nicht zwingend entgegen. • Voreingenommenheit des Beurteilers ist anhand objektiver Anhaltspunkte darzulegen; bloße pauschale Vorwürfe oder innerbetriebliche Spannungen genügen nicht. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO die Untersagung der Besetzung einer Referatsleiterstelle im BMBF mit dem Mitbewerber X. Sie rügt, über Jahre von amtsangemessener Arbeit ausgeschlossen und durch Mobbing in der Leistungsdarstellung behindert worden zu sein; dadurch sei ihre aktuelle Anlassbeurteilung fehlerhaft und ihr Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Dienststelle holte eine neue Anlassbeurteilung ein; im Bewerbervergleich erhielt die Antragstellerin eine deutlich schlechtere Endnote als X. Die Auswahl erfolgte auf Basis dieser Anlassbeurteilungen und eines Auswahlgesprächs. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Der Senat prüfte beschränkt nach §146 Abs.4 VwGO die Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung, zur Befangenheit des Erstbeurteilers und zur Relevanz unterschiedlicher Beurteilungszeiträume. • Rechtsgrundlagen und Prüfungsmaßstab: Der Bewerbungsverfahrensanspruch folgt aus Art.33 Abs.2 GG und ist im Eilverfahren grundsätzlich nach §123 VwGO schutzfähig; die Prüfungsdichte ist im Konkurrentenstreit erhöht, soweit erforderlich auch mit eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung. Entscheidend ist, ob nach dem erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. • Gewichtung der aktuellen Anlassbeurteilungen: Die Auswahl stützte sich maßgeblich auf aktuelle Anlassbeurteilungen ergänzt durch ein Auswahlgespräch; solche Beurteilungen sind besonders geeignet, Eignung und Leistung zu vergleichen und damit Bestenauslese sicherzustellen. Vorliegend besteht ein eklatanter Bewertungsunterschied (6 Notenstufen) zwischen X und der Antragstellerin, der nicht durch das Auswahlgespräch ausgeglichen werden konnte. • Auswirkung prozessualer oder formeller Fehler: Teilweise formale oder verfahrensmäßige Mängel (z. B. unterschiedliche Beurteilungszeiträume, fehlende nochmalige Befassung der Entscheidungsträger) sind nicht geeignet, den Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern, solange sie nicht substantiiert darlegen, wie dadurch die Bestenauslese im Ergebnis zu Lasten des Antragstellers verändert worden wäre. • Zu unterschiedliche Beurteilungszeiträume und zeitliche Abfolge: Unterschiede bei Anfangs- und Endzeitpunkten der Beurteilungszeiträume sind nicht in jedem Fall vergleichbarkeitsfeindlich; die Beschwerdeführerin hat nicht substanziiert vorgetragen, dass gerade die unterschiedlichen Endzeitpunkte sie leistungsmäßig benachteiligt hätten oder eine Nachzeichnung früherer Leistungen ermöglich wäre. • Vorbringen zu Unterbeschäftigung/Mobbing: Dass die Antragstellerin wegen Vorenthaltung von Arbeit keine beurteilbaren Leistungen habe erbringen können, betrifft allenfalls die Quantität der übertragenen Aufgaben, nicht aber die Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen; eine fiktive Bewertung oder Nachzeichnung früherer Leistungen ist nicht ohne weiteres möglich und hier nicht schlüssig dargelegt. • Befangenheitsvorwurf: Für den Vorwurf der Voreingenommenheit des Erstbeurteilers fehlen konkrete objektive Anhaltspunkte; pauschale Hierarchieargumente genügen nicht; der Unterabteilungsleiter hat seine Objektivität erklärt und die Antragstellerin hat keine hinreichende Sachaufklärung vorgetragen. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Unter Berücksichtigung aller vorgebrachten Rügen lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darlegen, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft war oder dass eine erneute Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin hätte treffen werden müssen; daher besteht kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, weil die Auswahlentscheidung vor dem Hintergrund der aktuellen Anlassbeurteilungen und des ergänzenden Auswahlgesprächs objektiv von einem Mitbewerber deutlich zu ihren Gunsten übertroffen wird. Formelle oder verfahrensmäßige Fehler, unterschiedliche Beurteilungszeiträume, die behauptete Unterbeschäftigung und Mobbingvorwürfe konnten nicht so substantiiert nachgewiesen werden, dass sie den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin hinreichend beeinträchtigten. Auch konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers wurden nicht vorgelegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.