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Urteil

2 K 3996/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:1121.2K3996.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 1. Juni 2006 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers durch den Polizeipräsidenten N vom 2. Januar 2006 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1961 geborene Kläger trat am 2. Oktober 1978 als Polizeiwachtmeister in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Er legte im März 1981 die Erste Fachprüfung ab. Mit Wirkung vom 1. April 1982 wurde er zum Polizeipräsidenten (PP) N versetzt. Er wurde letztmalig am 29. Januar 1998 - zum Polizeikommissar (Erste Säule) - befördert. 3 Der Kläger wurde mit dienstlicher Beurteilung vom 14. Februar 2000 nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999 mit dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) beurteilt. Zu dieser Zeit war er als Gruppenbeamter bei der Bereitschaftspolizeihundertschaft eingesetzt. 4 Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2000 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt (§ 78b LBG NRW). Ab dem 2. Mai 2001 war er dienstunfähig erkrankt. 5 Am 30. September 2002 wurde er durch Umorganisationsmaßnahmen von der Bereitschaftspolizeihundertschaft zur Polizeiinspektion S -B- umgesetzt. 6 Nach Untersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums X1 (Gutachten vom 23. Oktober 2002) stellte der PP N mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers nach § 194 LBG NRW, zugleich aber dessen allgemeine Dienstfähigkeit gemäß § 45 LBG NRW fest. Zudem stellte er den Laufbahnwechsel in die allgemeine Innere Verwaltung in Aussicht. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. 7 Zum 2. Januar 2003 wurde der Kläger in das Dezernat VL 0.0 umgesetzt und nahm dort seinen Dienst im Innendienst wieder auf. Aufgrund des durch den Kläger eingelegten Widerspruchs gegen die Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit wurde der Kläger durch den Polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums X1 erneut untersucht (Gutachten vom 1. März 2004). Der Beklagte stellte auf dieser Grundlage mit Bescheid vom 1. April 2004 die Polizeidienstfähigkeit und allgemeine Dienstfähigkeit des Klägers gemäß §§ 194, 45 LBG NRW fest. Am 6. April 2004 wurde er wieder zur Polizeiinspektion S-C- umgesetzt und nahm dort seinen Dienst auf. Einen gegen den Bescheid vom 1. April 2004 eingelegten Widerspruch nahm der Kläger am 4. Oktober 2004 zurück. 8 Der PP N erstellte anlässlich der Beurteilungsrunde zum Stichtag 1. Oktober 2005 eine dienstliche Beurteilung für den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2005 und holte hierfür folgende Beurteilungsbeiträge ein: POK X2 erstellte unter dem 6. November 2002 einen Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 29. September 2002 für den Tätigkeitsbereich als Gruppenbeamter BP/PSD/BPH I. Zug, der überwiegend die Bewertung 2 Punkte enthält. Regierungsamtsfrau (RAFrau) E1 erstellte unter dem 6. Oktober 2005 einen Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 2. Januar 2003 bis zum 5. April 2004 im Aufgabenbereich Sachbearbeiter Waffenrecht (Dezernat VL 0.0), der überwiegend die Note 3 Punkte enthält. 9 Am 24. Oktober 2005 fand ein Beurteilungsgespräch zwischen dem Kläger und dem Erstbeurteiler, PHK O, statt. Dieser erstellte daraufhin die Erstbeurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2005. Er schlug als Gesamturteil das Prädikat „Die Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) vor. Im Einzelnen bewertete er die Hauptmerkmale „Leistungsverhalten" und „Leistungsergebnis" mit 3 Punkten sowie das Hauptmerkmal „Sozialverhalten" mit 4 Punkten. Die weiteren Vorgesetzten des Klägers zeichneten die Erstbeurteilung am 25. Oktober 2005 mit „einverstanden". Am 2. November 2005 fand die Beurteilerbesprechung statt. 10 Der Polizeipräsident N, C, unterzeichnete als Endbeurteiler am 2. Januar 2006 die dienstliche Beurteilung des Klägers. Er bewertete die Hauptmerkmale „Leistungsverhalten" und „Leistungsergebnis" mit 2 Punkten sowie das Hauptmerkmal „Sozialverhalten" mit 3 Punkten und kam zu dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung entsprechen im Allgemeinen den Anforderungen" (2 Punkte). Er fügte folgende Begründung nach Nr. 9.2 Abs. 3 BRL Pol hinzu: 11 „In der Vergleichsgruppe befinden sich 186 Beamtinnen und Beamte. Nach den Beurteilungsrichtlinien Polizei können 10% davon mit 5 Punkten, 20% mit 4 Punkten bewertet werden. Von den Erstbeurteilern sind dem Endbeurteiler 19 Beamte/innen (= 10,22%) mit der Punktzahl "5" und 46 (= 24,73%) mit der Punktzahl "4" vorgeschlagen worden. 12 An der Beurteilerbesprechung am 02.11.2005 nahmen die Abteilungsleiter VL und GS, die Unterabteilungsleiter ZKB, BP/PSD, PI N und ST, der Dezernent VL 0, die Gleichstellungsbeauftragte sowie der Behördenleiter als Endbeurteiler teil. 13 In der Beurteilerbesprechung wurden das Gesamtergebnis und die Bewertung der Hauptmerkmale thematisiert. Dabei wurde das Gesamtergebnis, aber auch jedes Hauptmerkmal im Vergleich der zu Beurteilenden untereinander besprochen. Der Endbeurteiler hat zu Beginn deutlich erklärt, wie er die Hauptmerkmale untereinander gewichtet. Er hat auch die von der Rechtsprechung entwickelte und geforderte „Ausschärfung" referiert und unter diesem Aspekt eine Diskussion in diesem Beurteilungsfall bewirkt. Die Submerkmale wurden generell nur dann erörtert, wenn sich nicht aus der Diskussion der Hauptmerkmale schlüssig auch eine Infragestellung bzw. Bestätigung dieser Merkmale ergab (vgl. Beschluss des OVG Münster vom 02.05.2005 - 6 B 594/05 -). Eine derartige Diskussion war hier nicht erforderlich. 14 Das Ergebnis der Besprechung war eine Abänderung des Gesamtergebnisses und der Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten. 15 Der Endbeurteiler hat in der Beurteilerbesprechung deutlich darauf hingewiesen, dass es sich um eine vergleichende Beurteilung handelt. Eine Herabstufung der Bewertung erfolgt systemrelevant auch bei guten Leistungen, wenn andere noch besser sind!" 16 Der Kläger legte mit Schreiben vom 31. Januar 2006 Widerspruch gegen seine dienstliche Beurteilung ein und führte zur Begründung wie folgt aus: Er habe zum Stichtag 1. Januar 2003 keine dienstliche Beurteilung erhalten. Dies könne nicht dazu führen, dass der Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 beurteilungsfrei bleibe, vielmehr müssten solche Beurteilungslücken vermieden werden. Dies dürfe allerdings nicht dazu führen, dass er nunmehr eine einheitliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2005 erhalte. Eine solche Beurteilung gewährleiste keine Vergleichbarkeit mit den Beurteilungen anderer Beamter, die sich auf den Regelbeurteilungszeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005 beziehen. Es wäre daher einzig sachgerecht gewesen, ihn für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 einerseits und den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 30. September 2005 andererseits zu beurteilen. 17 Dies zeige auch der Werdegang der dienstlichen Beurteilung. Der Erstbeurteiler habe die Hauptmerkmale mit 3/3/4 Punkten bewertet und im Gesamtergebnis 3 Punkte vorgeschlagen. Er sei dabei jedoch vom „normalen" Regelbeurteilungszeitraum (1. Januar 2003 bis 30. September 2005) ausgegangen und habe dabei den Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 2. Januar 2003 bis 5. April 2004 berücksichtigt. Erst in der Folge sei wohl aufgefallen, dass er zum 1. Januar 2003 keine Regelbeurteilung erhalten habe, woraufhin veranlasst worden sei, dass der jetzige Beurteilungszeitraum zurück bis zum 1. Januar 2000 ausgedehnt worden sei. Hierbei hätten dann die Leistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 zusätzlich berücksichtigt, insbesondere ein Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 29. September 2002 eingearbeitet werden müssen. Dieser Beurteilungsbeitrag, der im Wesentlichen eine Bewertung mit 2 Punkten beinhalte, habe nun offensichtlich dazu geführt, dass auch das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung von 3 Punkte auf 2 Punkte abgeändert worden sei. Seine Leistungen seien aber ab dem 2. Januar 2003 offensichtlich besser zu bewerten gewesen, wie sich aus dem zweiten Beurteilungsbeitrag ergebe. Auch in der Verwendung als Streifenbeamter im Bereich der Polizeiinspektion S ab April 2004 habe er keine Kritik erfahren. Vielmehr habe sich der Erstbeurteiler im Beurteilungsgespräch mit seinen Leistungen zufrieden gezeigt und betont, dass er sich gut eingefügt habe. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er ohne die Ausdehnung des Beurteilungszeitraumes insgesamt mit 3 Punkten beurteilt worden wäre. 18 Am 6. März 2006 fand eine Besprechung aller Beamten des höheren Dienstes, des Leiters VL 0 sowie des Polizeipräsidenten statt, in der über den Widerspruch des Klägers beraten wurde. Dies geschah insbesondere unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrages des Dezernats VL 0.0 sowie des Ergebnisses des Erstbeurteilers des Klägers. Der Dezernent VL 0, Regierungsoberamtsrat D, fertigte hierüber folgenden Vermerk: 19 „Da laut Weisung des Behördenleiters auch die Note "2" (entspricht im Allgemeinen den Anforderungen) im Regelbeurteilungsverfahren vergeben werden sollte, wurden von den Vorgesetzten der Linie - in diesem Fall Leiter PI S, Herr POR N1 - vorab sogenannte Rankings auch für die Note 3 (entspricht voll den Anforderungen) erstellt, um so die schwächsten Beamtinnen und Beamten der Dienststelle festzulegen. Nach übereinstimmender Bewertung des Leiters der PI S und der übrigen Beamten der Linie war Herr X im Vergleich mit den übrigen Beamtinnen und Beamten mit einer 2 zu beurteilen." 20 Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2006, zugestellt am 6. Juni 2006, zurück und führte zur Begründung wie folgt aus: Es sei im Falle des Klägers gemäß Nr. 3.5 BRL Pol auf eine Regelbeurteilung zum 1. Januar 2003 verzichtet worden, da zum Beurteilungsstichtag ein Verfahren zur Feststellung der Dienstfähigkeit gemäß §§ 194, 45 LBG NRW anhängig gewesen sei. Nr. 3.5 BRL Pol regele insofern, dass Beurteilungen, die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig seien, zurückgestellt werden könnten. Nach Fortfall des Hemmnisses seien die Beurteilungen nachzuholen. Nr. 3.4 BRL Pol gelte entsprechend. Vor diesem Hintergrund sei die Zurückstellung der Regelbeurteilung des Klägers zum Stichtag 1. Januar 2003 nicht zu beanstanden. Nr. 3.4 BRL Pol führe dazu, dass Nachbeurteilungen zu festen Terminen erfolgen könnten, deren letzter jedoch mindestens ein Jahr vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag liegen müsse. Das Verfahren zur Feststellung der Dienstfähigkeit des Klägers habe erst am 4. Oktober 2004 abgeschlossen werden können, da zu diesem Zeitpunkt ein im Rahmen des Vorverfahrens eingelegter Widerspruch zurückgenommen worden sei. Danach hätte frühestens zu diesem Termin die Regelbeurteilung nachgeholt werden können. Hiergegen spreche jedoch die Regelung Nr. 3.4 BRL Pol, die eine Nachbeurteilung nur dann zulasse, wenn der Termin mindestens ein Jahr vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag liege. Dieser Stichtag sei durch Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2005 (Az.: 45.2-26.00.05) auf den 1. Oktober 2005 festgelegt worden, sodass eine Nachbeurteilung nicht durchzuführen gewesen sei. Gleichzeitig habe verhindert werden müssen, dass ein beurteilungsfreier Zeitraum entstehe, sodass eine Ausdehnung des Beurteilungszeitraumes auf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2005 nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen sei nicht zu erkennen, dass eine Aufteilung des Beurteilungszeitraumes zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Gemäß Nr. 3.6 BRL Pol würden Beurteilungsbeiträge ohne Zwischenergebnisse und Gesamtnote erstellt, um der abschließenden Beurteilung nicht vorzugreifen. Dies ermögliche den Erstbeurteilern eine angemessene Berücksichtigung und Würdigung des Beurteilungsbeitrages, ohne an bestimmte Gewichtungen gebunden zu sein. Der Erstbeurteiler des Klägers sei in Kenntnis und unter Würdigung der Beurteilungsbeiträge, ausdrücklich auch des ersten Beurteilungsbeitrages vom 1. Januar 2000 bis zum 29. September 2002, zum Ergebnis seines Beurteilungsvorschlages gekommen. Es sei deshalb nicht zu erkennen, dass ein geteilter Beurteilungszeitraum zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Insbesondere beurteile der Erstbeurteiler unabhängig und sei nicht an Weisungen gebunden. Darüber hinaus habe der Erstbeurteiler das Leistungsverhalten und das Leistungsergebnis mit 3 Punkten bewertet, was auch dem Beurteilungsbeitrag für diesen Zeitraum entspreche. Es sei deshalb kein inhaltlicher Widerspruch zu erkennen. 21 Der Endbeurteiler habe die Hauptmerkmale „Leistungsverhalten" und „Leistungsergebnis" sowie das Gesamturteil mit 2 Punkten bewertet. Der Endbeurteiler schöpfe seine Erkenntnisse aus einer wertenden Betrachtung der Vergleichsgruppe. Grund für die Absenkung sei vorliegend der Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe beim Polizeipräsidium N. Hierbei sei der Endbeurteiler nach entsprechender Beratung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger mit dem Gesamturteil 2 Punkte zu beurteilen sei. Konkrete Abwägungsvergleiche mit anderen Beamten der Vergleichsgruppe könnten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen. 22 Der Kläger hat am 5. Juli 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und ergänzend wie folgt vorträgt: Die Bewertung der Hauptmerkmale „Leistungsverhalten" und „Leistungsergebnis" sei unschlüssig im Hinblick auf die Beurteilung der Submerkmale. Darüber hinaus sei eine Verlängerung des Beurteilungszeitraumes auf einen Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2005 unzulässig, vielmehr hätten durch eine Trennung der Zeiträume zwei Beurteilungen erstellt werden müssen. Durch die Zusammenfassung der Beurteilungszeiträume habe auch eine Pflicht zur Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol umgangen werden sollen. Diese sei aber gleichwohl gegeben, denn es komme nicht auf die Zahl der erstellten Beurteilungen, sondern auf die Verweildauer in dem betreffenden statusrechtlichen Amt an. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folge, sei zu berücksichtigen, dass er bereits zum 1. Januar 2000 im statusrechtlichen Amt eines Polizeikommissars mit dem Gesamturteil 3 Punkte beurteilt worden sei. Im Hinblick auf die Beurteilungsstichtage für Regelbeurteilungen habe er nunmehr seine dritte dienstliche Beurteilung im gleichen statusrechtlichen Amt und dabei ein Gesamturteil erhalten, das schlechter sei, als das der vorangegangenen Beurteilung zum 1. Januar 2000. Schließlich sei der Endbeurteiler von einem falschen Maßstab ausgegangen, da die dienstliche Beurteilung im Hinblick auf das statusrechtliche Amt und nicht allein im Hinblick auf die Leistungen der Kolleginnen und Kollegen zu erstellen sei. Die Bewertung mit 2 Punkten beruhe offensichtlich auf einer Weisung des Behördenleiters, wonach auch die Note 2 Punkte im Beurteilungsverfahren vergeben werden solle. Dies ergebe sich aus dem Vermerk der Besprechung vom 6. März 2006. 23 Der Kläger beantragt, 24 den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 1. Juni 2006 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung durch den Polizeipräsidenten N vom 2. Januar 2006 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. 25 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid, 26 die Klage abzuweisen. 27 Er führt ergänzend wie folgt aus: Der Grund für die Zurückstellung des Klägers von der Regelbeurteilung zum 1. Januar 2003 habe in dem seinerzeit eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Dienstfähigkeit gemäß §§ 194, 45 LBG NRW gelegen. Die Zurückstellung sei nach Nr. 3.5 i.V.m. Nr. 3.4 BRL Pol vorgesehen. Atypische Umstände, die ein Abweichen von der Vorgabe der Beurteilungsrichtlinien im Einzelfall ermöglicht hätten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es liege in der Natur der Sache und sei vom Richtliniengeber bewusst in Kauf genommen worden, dass sich die Beurteilungszeiträume der hiervon betroffenen Beamten verlängerten. Es sei Aufgabe des zuständigen Endbeurteilers, den Umstand eines verlängerten Beurteilungszeitraums in angemessener Weise zu berücksichtigen, wenn für einen Beurteilungszeitraum mehrere Beurteilungsbeiträge vorlägen. Das Gesamturteil der hier in Rede stehenden Beurteilung sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht durch Bildung eines arithmetischen Mittels für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 einerseits und vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005 andererseits gebildet worden. Dem stünden die Vorgaben nach Nr. 3.6 und 3.8 BRL Pol entgegen. 28 Eine Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol sei nicht erforderlich. Der Richtliniengeber habe durch die Vorgaben in Nr. 3.4 und Nr. 3.5 BRL Pol die Verlängerung von Beurteilungszeiträumen aufgrund besonderer Umstände gerade in Kauf genommen. 29 Entgegen der Ansicht des Klägers habe der Endbeurteiler keine Weisung gegeben, auch Beamte, die an sich mit 3 Punkten zu beurteilen wären, im Hinblick auf eine Differenzierung der Gesamturteile mit dem Gesamturteil 2 Punkte zu bewerten. Der Endbeurteiler habe lediglich darauf hingewiesen und so sei auch der von dem Kläger angesprochene Vermerk zu verstehen, dass im Hinblick auf die Beurteilungsgerechtigkeit innerhalb der Gruppe der mit 3 Punkten beurteilten Beamten bei entsprechender Veranlassung auch das Gesamturteil 2 Punkte zu vergeben sei. In der Beurteilerkonferenz sei im Wege des Quervergleichs unter Leistungsgesichtspunkten erörtert worden, ob nach dem vorgegebenen Vergleichsmaßstab ein Beamter mit einem Gesamturteil von 2 Punkten oder 3 Punkten zu beurteilen sei. Der Kläger sei mit dem Gesamturteil 2 Punkte beurteilt worden, weil er im Vergleich zu anderen Beamten seiner Vergleichsgruppe deutlich leistungsschwächer gewesen sei und diesem Leistungsunterschied nur durch eine Differenzierung im Gesamturteil habe Rechnung getragen werden können. Es sei mithin falsch, dass die schwächsten Beamten mit 3 Punkten im Wege eines Rankings auf 2 Punkte herabgesetzt worden seien. 30 In der mündlichen Verhandlung haben PHK O und der Terminsvertreter des Beklagten ergänzende Angaben zum Beurteilungsverfahren gemacht. Wegen des Inhalts wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 32 Entscheidungsgründe: 33 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 34 Die dienstliche Beurteilung des Klägers durch den Polizeipräsidenten N vom 2. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 1. Juni 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf Aufhebung der streitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 35 Nach ständiger Rechtsprechung, 36 vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, BverwGE 124, 356; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, juris, und vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149, 37 unterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 38 Der gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum einen durch § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW), zum anderen durch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob das tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben beurteilt worden sind. 39 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, BverwGE 124, 356, und vom 30. April 1981 - 2 C 8/79 -, NVwZ 1982, 101; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rdnr. 149 ff. 40 Nach diesen Richtlinien besteht die Beurteilung aus einer Aufgabenbeschreibung (Nr. 5 BRL Pol), einer Leistungs- und Befähigungsbeurteilung (Nr. 6 BRL Pol), einer Rubrik "Zusätzliche Angaben und Verwendung" (Nr. 7 BRL Pol) und dem Gesamturteil. Bei der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sind die Hauptmerkmale „Leistungsverhalten", „Leistungsergebnis", „Sozialverhalten" und - gegebenenfalls - „Mitarbeiterführung" zu beurteilen (Nr. 6.1 BRL Pol), wobei den Hauptmerkmalen Unterpunkte (sog. Submerkmale) zugeordnet sind. Für die Bewertung der Submerkmale und die Bildung der Hauptmerkmale sowie der Gesamtnote sind die Noten "entspricht nicht den Anforderungen" (1 Punkt), "entspricht im Allgemeinen den Anforderungen" (2 Punkte), "entspricht voll den Anforderungen" (3 Punkte), „übertrifft die Anforderungen" (4 Punkte) und "übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße" (5 Punkte) zu verwenden (Nr. 6.3 BRL Pol). Das Beurteilungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1 BRL Pol). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung" Abs. 3 BRL Pol). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. 41 Nach diesen Maßstäben erweist sich die dienstliche Beurteilung vom 2. Januar 2006 als rechtswidrig, weil RAFrau E1 vor Erstellung ihres Beurteilungsbeitrages vom 6. Oktober 2005 kein Beurteilungsgespräch mit dem Kläger geführt hat und weil die dienstliche Beurteilung nach der Absenkung aller Hauptmerkmale durch den Endbeurteiler im Hinblick auf die unverändert gebliebenen Submerkmale nicht mehr plausibel ist. 42 Im Einzelnen: Nach Nr. 3.6 „Verfahren" Abs. 3 BRL Pol soll der Beamtin oder dem Beamten vor der Erstellung eines Beurteilungsbeitrags in einem Gespräch Gelegenheit gegeben werden, das Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild, das die Beurteilerin oder der Beurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen hat, mit der eigenen Einschätzung abzugleichen. Unter Angabe des Datums ist zu bestätigen, dass das Gespräch stattgefunden hat. Ein solches Gespräch hat unter anderem den Zweck, den Beamten durch die Darstellung seiner Sicht potenziellen Einfluss auf den Beurteilungsbeitrag und auf diesem Wege auch auf die spätere Beurteilung nehmen zu lassen. Mit Blick auf die weit reichenden Einschränkungen bei der Inhaltskontrolle dienstlicher Beurteilungen nach den Beurteilungsrichtlinien der Polizei kommt den Verfahrensregeln allgemein und somit auch dem Anhörungserfordernis erhöhte Bedeutung auch für die Vertretbarkeit des Beurteilungsergebnisses zu. 43 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2000 - 6 A 2462/99 - und vom 9. April 2003 - 6 A 120/02 -; Urteile der Kammer vom 31. August 2004 - 2 K 5546/03 - und vom 8. Juni 2004 - 2 K 4294/03 -; Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (128 f.). 44 Dieses Gespräch hat RAFrau E1 vor Erstellung ihres Beurteilungsbeitrages nicht geführt. Es ist auch kein Grund erkennbar, weshalb hier ausnahmsweise von einem solchen Gespräch hätte abgesehen werden können. Das Unterbleiben des Beurteilungsgesprächs führt vorliegend zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beurteilungsbeitrag und die nachfolgend erstellte dienstliche Beurteilung besser ausgefallen wären. Dies gilt um so mehr, als der Beurteilungsbeitrag entgegen den Vorgaben in Nr. 3.6 „Verfahren" Abs. 1 BRL Pol nicht zeitnah, sondern erst zu Beginn der Regelbeurteilungsrunde erstellt wurde und zu diesem Zeitpunkt die Erinnerung teilweise verblasst sein konnte. Zudem wurde der Beurteilungsbeitrag dem Kläger entgegen Nr. 3.6 „Verfahren" Abs. 5 BRL Pol auch nicht eröffnet. 45 Ein rechtserheblicher Verstoß gegen Form- und Verfahrensvorschriften der BRL Pol im übrigen ist indes nicht festzustellen. Zwar hat POK X2 als Verfasser des ersten Beurteilungsbeitrages vom 6. November 2002 ebenfalls kein Beurteilungsgespräch mit dem Kläger geführt und diesem den Beurteilungsbeitrag auch nicht eröffnet. Insoweit ist aber ein ausreichender Hinderungsgrund gegeben, denn der Kläger war zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beurteilungsbeitrages seit langem dienstunfähig erkrankt. Eine schriftliche oder fernmündliche Anhörung war nicht geboten, weil eine solche dem Charakter des Beurteilungsgesprächs nicht ausreichend Rechnung getragen hätte. 46 OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2004 - 6 A 120/02 -. 47 Die dienstliche Beurteilung vom 2. Januar 2006 begegnet aber auch in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie nicht plausibel ist. 48 Allerdings genügen die Begründungen des Endbeurteilers zu den abweichenden Bewertungen der Hauptmerkmale und des Gesamturteils den Anforderungen nach Nr. 9.2 Abs. 3 BRL Pol. Nach dieser Vorschrift entscheidet der Endbeurteiler abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale sowie über das Gesamturteil. Nach Nr. 8.1 Abs. 1 BRL Pol ist bei der Ermittlung des Punktwertes für das Gesamturteil nicht auf das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale abzustellen, sondern ist die Gesamtnote vielmehr unter Gewichtung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale und unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten zu bilden. Umfang und Intensität dieser Begründung haben sich daran auszurichten, was insoweit angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die anders lautende Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern - wie vorliegend - auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, z.B. der Korrektur einer zu wohl wollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss die Abweichensbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. Die dabei maßgeblichen allgemeinen Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Bedeutung ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder. Selbst wenn die Begründung in derartigen Fällen möglicherweise formelhaft wirkt, ergibt sich daraus kein zur Rechtswidrigkeit führendes Begründungsdefizit. 49 St. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2005 - 6 B 594/05 -, www.nrwe.de, vom 5. August 2004 - 6 B 1158/04 -, DÖD 2005, 61, vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351, und vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161. 50 Hiervon ausgehend sind die Begründungen des Endbeurteilers für die Absenkung der Hauptmerkmale „Leistungsverhalten", „Leistungsergebnis" und „Sozialverhalten" sowie des Gesamturteils gegenüber den entsprechenden Bewertungen des Erstbeurteilers nicht zu beanstanden. Die Bezugnahme auf den allgemeinen Quervergleich der Hauptmerkmale und der Gesamtergebnisse unter Berücksichtigung der Richtsätze ist in Anbetracht 51 der aufgezeigten Möglichkeiten und Grenzen der Abweichensbegründung hinreichend konkret. 52 Die dienstliche Beurteilung ist aber deshalb rechtswidrig, weil das Gesamturteil und die Bewertungen der Hauptmerkmale in Anbetracht der durchgängig besser bewerteten Submerkmale nicht plausibel sind. 53 Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 - (betreffend die Beurteilungsrichtlinien der Polizei) auf sein Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 - (hinsichtlich der abweichend ausgestalteten Beurteilungsrichtlinien der Beschäftigten des [damaligen] Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit und dessen Geschäftsbereich) Bezug genommen und folgende Auffassung vertreten: 54 "Im Ergebnis ist im Interesse der Plausibilität und Vollständigkeit der Beurteilung zu fordern, dass sich der Endbeurteiler, der die Erstbeurteilung hinsichtlich des Gesamturteils abändert, auch zu den Benotungen der nachgeordneten Einzelmerkmale äußert. Ob er dabei die Bewertung dieser Merkmale im Einzelnen dem von ihm vergebenen Gesamturteil anpasst oder die erforderliche Anpassung in einer sonstigen geeigneten Weise - etwa durch entsprechende allgemeine Aussagen zu den Benotungen der Einzelmerkmale in der Abweichungsbegründung - herbeiführt, bleibt ihm überlassen. 55 Im vorliegenden Fall hat der Endbeurteiler eine solche - sich auch auf die Bewertung der Submerkmale erstreckende - Abweichungsbegründung nicht abgegeben. Vielmehr verweist er in seiner Abweichungsbegründung lediglich auf einen von ihm vorgenommenen "Quervergleich mit den Beamten im gleichen statusrechtlichen Amt". Dies reicht jedoch nicht aus. 56 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich Umfang und Intensität der so genannten Abweichungsbegründung daran auszurichten haben, was insoweit angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa der Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. 57 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 - sowie Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -. 58 Dies hilft aber nicht über einen Beurteilungsmangel der hier vorliegenden Art hinweg, denn die Widersprüchlichkeit einer Beurteilung, die auf einem nicht nachvollziehbaren Unterschied zwischen dem Gesamturteil und der Bewertung nachgeordneter Einzelmerkmale beruht, wird dadurch nicht beseitigt. 59 Die Widersprüchlichkeit zwischen den Bewertungen der Submerkmale und den Bewertungen der entsprechenden Hauptmerkmale kann im vorliegenden Fall auch nicht mit einer unterschiedlichen Gewichtung der Submerkmale erklärt werden. Der Senat hat entschieden, dass Abweichungen um überwiegend mehr als eine Notenstufe nicht mehr mit einer unterschiedlichen Gewichtung von Einzelmerkmalen erklärt werden können und deswegen im Interesse der Plausibilität einer näheren Begründung bedürfen. 60 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 a. a. O. - m.w.N.. 61 Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass Abweichungen um nur eine Notenstufe - wie hier - grundsätzlich keiner näheren Begründung bedürften. Die Antragstellerin ist in fast allen Submerkmalen mit 5 Punkten bewertet worden, so das die Herabsetzung sämtlicher Hauptmerkmale auf 4 Punkte mit einer unterschiedlichen Gewichtung einzelner Submerkmale nicht erklärt werden kann. Davon abgesehen hat der Antragsgegner einen dahin gehenden Erklärungsversuch auch nicht unternommen. 62 Die Widersprüchlichkeit zwischen den Bewertungen der Submerkmale und den Bewertungen der entsprechenden Hauptmerkmale ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch ausgeräumt, dass mit der abweichenden Festsetzung des Gesamturteils und der Bewertungen der Hauptmerkmale der Endbeurteiler sich von der Benotung der Submerkmale distanziert habe und diese dadurch ihre Aussagekraft verloren hätten. 63 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 594/05 -. 64 Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 - ausgeführt: 65 "Zwar wäre bei einer solchen Annahme die bemängelte Widersprüchlichkeit zwischen Gesamturteil und nachgeordneten Leistungsmerkmalen möglicherweise beseitigt, doch verbliebe eine unvollständige Beurteilung, die in späteren Auswahlverfahren unter Umständen für den Qualifikationsvergleich unbrauchbar sein könnte. Der Dienstherr muss nämlich bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. 66 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2004 - 6 B 1584/04 -. 67 Um den ihnen zugewiesenen Auslesezweck zu erfüllen, müssen die in einem Auswahlverfahren herangezogenen Beurteilungen der jeweiligen Bewerber nicht nur im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung und den Beurteilungszeitraum, sondern auch inhaltlich vergleichbar sein. An einer solchen inhaltlichen Vergleichbarkeit fehlt es, wenn für einen der Bewerber nur eine auf das Gesamturteil reduzierte Beurteilung vorliegt, während die Beurteilungen anderer Bewerber ausführliche Bewertungen von einzelnen Leistungsmerkmalen aufweisen." 68 Der festgestellte Mangel in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin ist auch nicht nachträglich beseitigt worden. Ein Defizit in der Plausibilität kann grundsätzlich im Widerspruchsverfahren und auch noch im gerichtlichen Verfahren ausgeglichen werden. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Der Antragsgegner hat zwar [...] den Verfahrensgang bei der Erstellung der Beurteilung erläutert und dabei auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Richtsätze nach Nr. 8.2.2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - MBl. NRW S. 278 -, geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999 - MBl. NRW S. 96 -), im Folgenden: BRL, einzuhalten. Mit diesen allgemeinen Erwägungen hat er jedoch nicht den im Falle der Antragstellerin bestehenden Widerspruch zwischen dem Gesamturteil und den Bewertungen der Hauptmerkmale einerseits und den Bewertungen der Submerkmale andererseits aufgelöst. Seine Auffassung, es sei "bedingt durch die Entfernung des Endbeurteilers von der Alltagsarbeit der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten ... allein sachgerecht, dass sich der Endbeurteiler einer differenzierten Bewertung der mindestens 12 Submerkmale enthält", teilt der Senat nicht. Denn der Endbeurteiler kann, wenn er in einer Abweichungsbegründung auf die Submerkmale einzugehen hat, auf die Erkenntnisse personen- und sachkundiger Bediensteter zurückgreifen (vgl. Nr. 9.2 BRL). Von daher ist nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsgegner vorträgt, dass jedes Bemühen eines Endbeurteilers, nachvollziehbare stichhaltige Einzelaussagen zu den Submerkmalen der zu Beurteilenden zu finden, unmöglich oder zumindest angreifbar wäre. Die vom Antragsgegner geäußerte Befürchtung, dass Erstbeurteiler bei einer Begründungspflicht des Endbeurteilers bezüglich der Submerkmale durch systematisch überhöhte Benotungen der Submerkmale dem Endbeurteiler die zur Einhaltung der Richtwerte erforderlichen Spielräume faktisch entziehen könnten, erscheint spekulativ." 69 Das erkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung nicht zuletzt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit und stellt seine Bedenken 70 - vgl. Beschlüsse der Kammer vom 23. Mai 2006 - 2 L 782/06 -, und vom 7. April 2005 - 2 L 119/05 -, jeweils abrufbar unter www.nrwe.de - 71 deshalb zurück, weil das OVG NRW Wege aufzeigt, die es auch dem Endbeurteiler ermöglichen, ungeachtet seiner regelmäßig fehlenden persönlichen und zumeist auch nicht durch weitere Vorgesetzte hinreichend vermittelbaren Kenntnisse von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten auch zu den sehr diffenzierten Submerkmalen eine eigene Bewertung abzugeben: Versteht die Kammer die Rechtsprechung des OVG NRW richtig, kann sich der Endbeurteiler darauf beschränken, ebenso wie bei der Begründung seiner abweichenden Bewertung des Gesamturteils und der Hauptmerkmale auch die Herabsetzung der Submerkmale auf einzelfallübergreifende Erwägungen zu stützen und hierbei die Bewertung der Submerkmale gleichförmig herabzusetzen. 72 Bei Zugrundelegung der Maßstäbe des OVG NRW erweist sich die dienstliche Beurteilung des Klägers als rechtswidrig, weil das Gesamturteil von 2 Punkten und die Bewertungen der Hauptmerkmale mit 2/2/3 Punkten in Anbetracht der überwiegend mit 3 Punkten, teilweise sogar mit 4 und 5 Punkten bewerteten Submerkmale nicht plausibel sind. Dieser Mangel ist auch nicht nachträglich beseitigt worden. Der Terminsvertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die der Beurteilung beigefügte Begründung ausgeführt, dass in der Beurteilerbesprechung keine Notwendigkeit bestanden habe, im Falle des Klägers die Submerkmale zu erörtern. Dementsprechend ist seinerzeit auch nicht etwa die Feststellung getroffen worden, dass die Bewertung der Submerkmale durch den Erstbeurteiler obsolet geworden sei. Erst recht hat der Endbeurteiler damals keine Veranlassung gesehen, eine eigene Bewertung der Submerkmale vorzunehmen, diese etwa entsprechend der Bewertung der Hauptmerkmale gleichförmig herabzusetzen. Eine nachträgliche Abänderung oder Ergänzung ist ebenfalls nicht erfolgt. 73 Der Beklagte wird nunmehr das Beurteilungsverfahren erneut durchzuführen und die dienstliche Beurteilung des Klägers unter Beachtung der vorstehend aufgezeigten Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen haben. Die übrigen Einwendungen des Klägers greifen demgegenüber nicht durch. Das erkennende Gericht vertritt hierzu folgende Rechtsauffassung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO): 74 Der Beklagte war berechtigt, die Beamtinnen und Beamten der sog. Ersten und Zweiten Säule zum Stichtag 1. Oktober 2005 in einer gemeinsamen Vergleichsgruppe dienstlich zu beurteilen. Nach dem aus Art. 33 Abs. 2 GG und §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW folgenden Gebot der Bestenauslese hat der Dienstherr bei Beförderungsauswahlentscheidungen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung konkurrierender Bewerber zu bewerten und zu vergleichen. Hierfür hat er in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen. 75 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, 463, und vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626. 76 Um die Vergleichbarkeit von Leistungsbewertungen in dienstlichen Beurteilungen zu gewährleisten, muss der Dienstherr hinsichtlich der zu beurteilenden und gegebenenfalls später in einem Stellenbesetzungsverfahren miteinander zu vergleichenden Beamten einen solchen Bezugspunkt wählen, sie also in einer solchen Vergleichsgruppe zusammenfassen, in der vergleichbare Leistungsanforderungen herrschen. Bei der Bewertung als gleichwertig steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Diesen Homogenitätsanforderungen ist regelmäßig genügt, wenn die Vergleichsgruppe aus Beamten desselben Statusamtes besteht. Ausnahmsweise kann auch auf die Funktionsebene abgestellt werden, wenn Beamte unterschiedlicher Statusämter im Wesentlichen gleiche Dienstaufgaben wahrnehmen. 77 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, BverwGE 124, 356; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 6 A 1316/97 -, ZBR 2001, 64; Beschluss vom 20. November 2002 - 6 A 5645/00 -, DÖD 2003, 139; Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149. 78 Die bei der Beurteilung von Polizeivollzugsbeamten anzuwendenden Verwaltungsvorschriften stehen mit diesen Vorgaben im Einklang. Nr. 8.2.1 BRL Pol sieht vor, dass in erster Linie Beamte derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden sollen. Unter bestimmten Voraussetzungen können ausnahmsweise auch Beamte verschiedener Laufbahnen mit derselben Besoldungsgruppe oder Angehörige derselben Funktionsebene eine Vergleichsgruppe bilden. 79 Die Zusammenfassung der Beamten der Ersten und Zweiten Säule in einer Vergleichsgruppe bei der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2005 entspricht den vorgenannten Anforderungen. Da nur Beamte derselben Besoldungsgruppe in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst wurden, ist insoweit der im Regelfall einzuhaltende Grundsatz der Vergleichsgruppenbildung beachtet. Die Beamten gehören auch derselben Laufbahn, nämlich der Einheitslaufbahn der Polizeivollzugsbeamten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LVO Pol), und darüber hinaus auch demselben Laufbahnabschnitt II (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LVO Pol) an. Dass die Beamten der Ersten und Zweiten Säule über unterschiedliche Vorbildungs- und Prüfungsvoraussetzungen verfügen, ist angesichts der grundsätzlichen Eignung der Beamten der Ersten Säule für den Laufbahnabschnitt II (vgl. § 4 Abs. 3 LVO Pol) unerheblich. 80 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 2 C 16/00 -, BverwGE 114, 149. 81 Diese laufbahnrechtliche Gleichstellung der Beamten der Ersten Säule mit denjenigen der Zweiten Säule - jedenfalls bis zur Besoldungsgruppe A 11 BbesO - hat besoldungsrechtlich ihre Bekräftigung dadurch gefunden, dass besondere Stellenobergrenzen für die Beamten der ersten Säule nicht mehr vorgeschrieben sind. Mit der Aufhebung von § 3a LBesG zum 1. Januar 2005 hat der Landesbesoldungsgesetzgeber diese besonderen Stellenobergrenzen beseitigt und damit eine weiter gehende Gleichbehandlung der Ersten und Zweiten Säule indiziert. 82 Vgl. Achtes Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. 2004, Seite 779); Begründung des Regierungsentwurfs, LT-Drucksache 13/5958, Seiten 38 und 40; Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. 2004, Seite 822). 83 Die Struktur der von den Beamten der Ersten und Zweiten Säule wahrgenommenen Dienstaufgaben steht dieser indizierten Gleichbehandlung nicht entgegen. Im Bereich der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 BBesO gelten mit Ausnahme der Führungsfunktion dieselben Verwendungsmöglichkeiten für Beamte der beiden Säulen: Das breite Aufgabenspektrum umfasst insbesondere Streifendienst, Gruppendienst in einer Einsatzhundertschaft und Sachbearbeitung unterschiedlichster Art. Bei Beamten der Zweiten Säule können Führungsaufgaben hinzutreten, aber nicht alle Beamten der Zweiten Säule haben Führungsfunktionen. Wenn der Dienstherr angesichts dieses Befundes die Dienstaufgaben der Beamten der Ersten und Zweiten Säule im Hinblick auf die Vergleichsgruppenbildung als gleichwertig ansieht, liegt dies innerhalb des dem Dienstherrn in diesem Rechtsbereich zustehenden Beurteilungsspielraums. Diese aktuelle Bewertung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Dienstherr in der Vergangenheit Beurteilungen von Beamten der Zweiten Säule als höherwertig gegenüber einer Beurteilung eines Beamten der Ersten Säule mit derselben Besoldungsgruppe und Gesamtnote angesehen hat. 84 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - 6 B 1228/04 - und - 6 B 1229/04 -, www.nrwe.de. 85 Die damalige Bewertung ist ebenso eine von mehreren Bewertungsmöglichkeiten, die dem Dienstherrn im Rahmen seines Beurteilungsspielraums eröffnet sind, wie die aktuelle Einschätzung bei der Vergleichsgruppenbildung zum 1. Oktober 2005. 86 So auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. August 2006 - 1 L 946/06 -, www.nrwe.de. 87 Die unterschiedliche Länge der Beurteilungszeiträume bei den Beamten der Ersten Säule (1. Januar 2003 - 30. September 2005) und der Zweiten Säule (1. Juni 2002 - 30. September 2005) schließt den Vergleich innerhalb derselben Vergleichsgruppe zum Stichtag 1. Oktober 2005 nicht aus. Zwar können Regelbeurteilungen ihre Aufgabe im Rahmen von an dem Leistungsgrundsatz ausgerichteten Auswahlverfahren dann bestmöglich erfüllen, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien eines gemeinsamen Stichtages und des gleichen Beurteilungszeitraumes so weit wie möglich eingehalten werden. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll angesichts der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisten, dass die Regelbeurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell - zum einheitlichen Stichtag -, sondern auch in ihrer zeitlichen Entwicklung erfasst. Einschränkungen dieses Grundsatzes sind aber hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen. 88 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, ZBR 2002, 211; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, IÖD 2005, 230, vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 -, juris, und vom 10. Mai 2006 - 1 B 2103/05 -, juris. 89 In der vorliegenden Konstellation ist die Abweichung der Beurteilungszeiträume noch als maßvoll zu bewerten. Bei der Zweiten Säule ist der übliche Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren um vier Monate überschritten und bei der Ersten Säule ist er um drei Monate verkürzt worden, so dass sich insgesamt eine Differenz von sieben Monaten ergibt. Ein solcher Zeitraum liegt nach der Rechtsprechung auch bei der Frage der hinreichenden Aktualität von Beurteilungen im Fall der Überschreitung des üblichen dreijährigen Regelbeurteilungszeitraums noch im Bereich des Vertretbaren. 90 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, DÖD 2002, 99; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - 6 B 689/05 -, ZBR 2005, 393, vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, www.nrwe.de, und vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, NVwZ-RR 2002, 594; Beschlüsse der Kammer vom 5. September 2006 - 2 L 1470/06 -, und vom 23. Mai 2006 - 2 L 782/06 -, www.nrwe.de, jeweils m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. August 2006 - 1 L 946/06 -, www.nrwe.de. 91 In der hier gegebenen Situation fällt zudem ins Gewicht, dass der Beurteilungszeitraum bei allen Beamten mit demselben Stichtag (1. Oktober 2005) endet, der Aktualitätsgrad also identisch ist. Die angesichts dieser Bewertung verbleibende maßvolle Differenz der Beurteilungszeiträume ist gerechtfertigt durch die angestrebte einheitliche Behandlung der Beamten der Ersten und Zweiten Säule. Dieses durch Maßnahmen des Gesetzgebers indizierte Anliegen machte es notwendig, die Vergleichbarkeit der Beurteilungen der Ersten und der Zweiten Säule zu optimieren. Dieses Ziel wird durch einen einheitlichen Stichtag bei Inkaufnahme unterschiedlich langer Beurteilungszeiträume besser erreicht als durch eine Beibehaltung des dreijährigen Beurteilungszeitraums mit der daraus folgenden unterschiedlichen Aktualität der Beurteilungen. 92 Die Bestimmung des Beurteilungsstichtages und die Zusammenlegung der Beamten der Ersten und Zweiten Säule zu einer Vergleichsgruppe begegnen auch keinen durchgreifenden personalvertretungsrechtlichen Bedenken. 93 Weder die Festsetzung des Beurteilungsstichtages noch die Vergleichsgruppenbildung bedurften der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG auf der Ebene des Innenministeriums und des Polizei- Hauptpersonalrats, da die (unter Mitwirkung der Personalvertretung erlassenen) Beurteilungsrichtlinien in Nr. 3.1 Satz 2 BRL Pol vorsehen, dass das Innenministerium die jeweiligen Beurteilungsstichtage festlegt. Eine weitere Mitwirkung der Personalvertretung ist hiermit nicht verbunden. 94 Hinsichtlich der mit der Bestimmung eines einheitlichen Beurteilungsstichtages für die Beamten der beiden Säulen verbundenen Vergleichsgruppenbildung ist auch keine personalvertretungsrechtliche Zustimmung auf der Ebene des PP N und des örtlichen Personalrates erforderlich. Denn Nr. 8.2.1 BRL regelt bereits, dass dem Schlusszeichnenden und damit dem Endbeurteiler die Bildung der Vergleichsgruppen nach Maßgabe der dort genannten drei Alternativen obliegt. Die Zusammenfassung der beiden Säulen erfolgte somit auf der Grundlage der vorgegebenen, rechtlich zulässigen Möglichkeiten durch Zusammenfassung von Beamten derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe. 95 Die für die dienstliche Beurteilung des Klägers gewählte Dauer des Beurteilungszeitraums vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2005 begegnet im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 96 Nach Nr. 3.5 BRL Pol können Beurteilungen, die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig sind (z.B. schwebendes Disziplinarverfahren, längere Abwesenheit) zurückgestellt werden. Nach den Erläuterungen zu den Beurteilungsrichtlinien trifft der Dienstvorgesetzte die Entscheidung, ob eine Beurteilung zweckmäßig erscheint oder nicht. Der potentiell Betroffene hat dabei einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Nach Fortfall des Hemmnisses sind die Beurteilungen grundsätzlich nachzuholen. Nr. 3.4 BRL Pol gilt dann entsprechend. Hiernach soll die Nachbeurteilung aber nicht vor Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte den Dienst angetreten oder wieder aufgenommen hat, erfolgen. Nachbeurteilungen können zu festen Terminen erfolgen, deren letzter jedoch mindestens ein Jahr vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag liegen muss. 97 Nach diesen Vorgaben ist die Vorgehensweise des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden: Der Kläger als Beamter der Ersten Säule wurde zuletzt zum Stichtag 1. Januar 2000 regelbeurteilt. Nächster maßgeblicher Beurteilungsstichtag wäre demnach der 1. Januar 2003 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger jedoch bereits längerfristig erkrankt. Aus diesem Grunde hatte der PP N als Dienstvorgesetzter eine polizeiärztliche Überprüfung eingeleitet, welche zum Erlass des Bescheides vom 13. Dezember 2002 führte, mit dem u.a. die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers festgestellt wurde. Wenn der PP N aus diesem Grunde die Erstellung einer Regelbeurteilung zum 1. Januar 2003 als unzweckmäßig angesehen hat, so steht dies im Einklang mit Nr. 3.5 BRL Pol. 98 Auch die weitere Entscheidung des PP N, von einer Nachbeurteilung des Klägers abzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Nr. 3.5 Satz 3 i.V.m. Nr. 3.4 Abs. 3 Satz 2 BRL Pol soll die Nachbeurteilung nicht vor Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte den Dienst (wieder) angetreten oder aufgenommen hat, erfolgen. Wenn der PP N den Jahreszeitraum erst ab dem Zeitpunkt berechnet hat, in dem der für die Zurückstellung der Regelbeurteilung zum 1. Januar 2003 maßgebende Umstand entfallen, d.h. die Frage der Polizeidienstfähigkeit des Klägers (positiv) geklärt war, so begegnet dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Er musste insbesondere nicht stattdessen auf den (früheren) Zeitpunkt des Dienstantritts des Klägers im Dezernat VL 0.0 am 2. Januar 2003 abstellen. Denn in der Zeit von Januar 2003 bis März 2004 verrichtete der Kläger keine seinem Amt als Polizeivollzugsbeamter entsprechende Tätigkeit. Er wurde im Dezernat VL 0.0 vielmehr lediglich vorübergehend - aus damaliger Sicht: bis zum Beginn der Unterweisungszeit für den beabsichtigten Laufbahnwechsel - verwendet und mit der Wahrnehmung von Verwaltungstätigkeit betraut. 99 Hiernach konnte der PP N eine Nachbeurteilung des Klägers erst nach Ablauf eines Jahres nach Feststellung (auch) der Polizeidienstfähigkeit mit Bescheid vom 1. April 2004 und dem damit verbundenen tatsächlichen Einsatz des Klägers als Streifenbeamter bei der Polizeiinspektion S -C- ab April 2004 erwägen. Der insoweit für eine Nachbeurteilung in Betracht zu ziehende Zeitpunkt 1. April 2005 (entgegen der Annahme des Beklagten kommt es hierauf und nicht auf die Bestandskraft des Bescheides vom 1. April 2004 im Oktober 2004 an) lag jedoch bereits zu nah an dem zunächst vorgesehenen - später zudem auf den 1. Oktober 2005 vorverlegten - Stichtag der nächsten Regelbeurteilung (1. Januar 2006). Denn nach Nr. 3.4 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol muss der Termin für die Nachbeurteilung mindestens ein Jahr vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag liegen. Mithin war der Beklagte nicht gehindert, von einer Nachbeurteilung des Klägers abzusehen, diesen in die Regelbeurteilungsrunde zum Stichtag 1. Oktober 2005 einzubeziehen und in der nunmehr zu erstellenden Beurteilung den gesamten Zeitraum seit dem 1. Januar 2000 in den Blick zu nehmen. 100 Soweit der Kläger vorträgt, die Vorschriften der Beurteilungsrichtlinien der Polizei zu Nachbeurteilungen seien rechtswidrig, weil die hiernach erstellten Beurteilungen wegen fehlender Vergleichbarkeit ihren eigentlichen Zweck für Personalauswahlentscheidungen nicht erfüllen könnten, dringt er damit nicht durch. In diesen Fällen ist im Rahmen von Beförderungsauswahlentscheidungen eine (bestmögliche) Vergleichbarkeit der Beurteilungen herzustellen. 101 Die Erstbeurteilung wurde ebenfalls in Übereinstimmung mit den Beurteilungsrichtlinien erstellt. Nach Nr. 9.1 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol hat der Erstbeurteiler vorliegende Beurteilungsbeiträge „zu berücksichtigen". Hiernach hat der Erstbeurteiler Einschätzungen anderer Vorgesetzter über das in einem Teilzeitraum gezeigte Leistungsbild des zu Beurteilenden zu würdigen, er ist aber nicht verpflichtet, die in einem Beurteilungsbeitrag nach Nr. 3.6 BRL Pol enthaltene Leistungsbewertung zu übernehmen. Er hat vielmehr den Beurteilungsbeitrag in Beziehung zu dem von ihm selbst auf Grund eigener Anschauung gewonnenen Bild und zu den Erkenntnissen zu setzen, die er in vorbereitenden Gesprächen über die Bildung von Maßstäben innerhalb der derzeitigen Beschäftigungsbehörde des Beamten gewonnen hat. 102 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 3374/00 -, DÖD 2001, 309. 103 Der Erstbeurteiler des Klägers, PHK O, hat die vorliegenden Beurteilungsbeiträge bei der Erstellung der Erstbeurteilung berücksichtigt. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Er hat hierzu ausgeführt, dass er zunächst erstaunt gewesen sei, einen Beurteilungsbeitrag über den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 29. September 2002 vorzufinden. Nach Rücksprache mit der Personalabteilung habe er als Beurteilungszeitraum den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2005 seiner Erstbeurteilung zu Grunde gelegt und dementsprechend die beiden vorliegenden Beurteilungsbeiträge berücksichtigt. 104 Nach Ansicht des Gerichts war auch eine Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol entbehrlich. Hiernach ist „im Einzelnen zu begründen", wenn sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. Nach den Erläuterungen zu den Beurteilungsrichtlinien ist die Begründung von dem Endbeurteiler u.a. dann vorzunehmen, wenn jemand zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wird, also zwischenzeitlich nicht befördert worden ist, und in der anstehenden Beurteilung ein Gesamturteil vorgesehen ist, das weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich zur vorletzten Beurteilung eine Verbesserung darstellt. Die Begründung soll in diesen Fällen „den Beurteilten aufzeigen, warum im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt wurde". 105 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2006 - 6 A 1146/04 -, juris, und vom 3. Mai 2006 - 6 A 207/05 -; Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, DÖD 2006, 161. 106 Die Entscheidung des Beklagten, dass diese Begründungspflicht vorliegend nicht eingreift, begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar dürfte das Abstellen auf die Zahl der tatsächlich erstellten dienstlichen Beurteilungen für sich genommen nicht ausreichen, um diese Begründungspflicht entfallen zu lassen. Vorliegend hat aber der Kläger im zu Grunde gelegten Beurteilungszeitraum (von 5 Jahren und 9 Monaten = 69 Monaten) weniger als die Hälfte der Zeit Dienst als Polizeivollzugsbeamter geleistet. Denn er war lediglich vom 1. Januar 2000 bis zum 1. Mai 2001 sowie vom 6. April 2004 bis zum 30. September 2005 (und damit etwa 34 Monate) als Polizeivollzugsbeamter eingesetzt. In der Zeit vom 2. Mai 2001 bis 1. Januar 2003 war er (etwa 20 Monate) dienstunfähig erkrankt und vom 2. Januar 2003 bis 5. April 2004 (etwa 15 Monate) bis zur Feststellung seiner weiteren Verwendung nur zur Dienstleistung in Dezernat VL 0.0 eingesetzt. Aus diesem Grund ist es unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Begründungspflicht nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol, die davon ausgeht, dass sich Lebens- und Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild des Beamten ausgewirkt haben, nicht geboten, vorliegend eine solche Pflicht anzunehmen. Denn der Kläger hat nur ungefähr 34 Monate Dienst als Polizeivollzugsbeamter geleistet. Dies entspricht etwa einem Regelbeurteilungszeitraum. Die gewählte Betrachtungsweise der tatsächlichen Dienstleistung ist deshalb tragfähig, weil die Begründungspflicht einen Zuwachs an Lebens- und Diensterfahrung voraussetzt. Jedenfalls letztere kann regelmäßig aber nur dann zugenommen haben, wenn der Beamte auch tatsächlich Dienst geleistet hat. 107 Schließlich dringt der Kläger nicht mit seinem Vortrag durch, der Endbeurteiler habe bei der Bildung des Gesamturteils einen falschen Maßstab angelegt. Der in Bezug genommene Vermerk der weiteren Beurteilerbesprechung vom 6. März 2006 gibt hierfür nichts her. Der Beklagte hat schriftsätzlich sowie durch seinen Terminsvertreter in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt, dass es nicht darum gegangen sei, Beamte, die zutreffend mit 3 Punkten zu beurteilen gewesen wären, im Hinblick auf eine angestrebte Differenzierung der Gesamturteile nunmehr mit 2 Punkten zu beurteilen. Vielmehr sei zur Erzielung von Beurteilungsgerechtigkeit ein genauer Vergleich schwächerer Beamter vorgenommen worden, ob sie mit einem Gesamturteil von 3 Punkten oder von 2 Punkten zutreffend beurteilt werden müssten. Hiernach hatten Leistung und Befähigung des Klägers lediglich den Anforderungen im Allgemeinen entsprochen. Dies ist rechtlich unbedenklich. 108 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 109 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 110 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht. 111