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Beschluss

18 B 1643/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1121.18B1643.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Beschwerde beschränkt sich auf das Vorbringen, es bestehe, weil dem Antragsteller zwischenzeitlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, ein Verwertungsverbot hinsichtlich der im Anhörungsschreiben vom 10. April 2008 bzw. im Bescheid vom 23. Juni 2008 aufgeführten Straftaten zu 1. bis 6. in mit der Folge, dass diese auch für die Frage des Bestehens einer Wiederholungsgefahr nicht mehr verwendet werden dürften. Dieses Vorbringen geht fehl. Zwar kann als Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes der "Verbrauch" eines Ausweisungsgrundes eintreten, wenn ein Tatbestand geschaffen wird, aufgrund dessen der Ausländer erwarten kann, dass ihm das Verbleiben im Bundesgebiet erlaubt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Ausländerbehörde dem Betroffenen in voller Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung den weiteren Aufenthalt im Wege der vorbehaltlosen Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 1983 - 2 BvR 1284/83 -, NVwZ 1983, 667 (668); BVerwG, Beschluss vom 11. März 1996 - 1 B 171.95 -, Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 3 und Urteil vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 19; Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2006 - 18 B 732/06 - und vom 7. Juli 2006 - 18 B 907/06 - mit weiteren Nachweisen. Ein derartiger "Verbrauch" eines Ausweisungsgrundes steht indes unter dem Vorbehalt, dass sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände sich nicht ändern; eine solche Veränderung kann den dem Antragsteller vermittelten Vertrauensschutz nachträglich wieder entfallen lassen. Vgl. dazu nur Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 - mit weiteren Nachweisen und vom 30. November 2004 - 18 A 3087/02 -. Hier liegt eine solche Veränderung vor, denn der Antragsteller ist nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wiederum erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit der erneuten, eigenständigen und insoweit für sich genommen schon ausreichenden Verurteilung vom 22. August 2006 durch das AG E. im Verfahren 20 Js 1794/06 wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren liegt zunächst ein Ausweisungsgrund (jedenfalls) im Sinne des § 54 Nr. 1 AufenthG vor. Nur angemerkt sei, dass es unrichtig ist, wenn die Beschwerde hierzu geltend macht, der Antragsteller sei seit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 1. Juni 2004 "nur noch einmal straffällig geworden"; richtig ist, dass er nur einmal, dies jedoch wegen mehrerer danach begangener Taten, verurteilt worden ist. Im Hinblick auf die Frage, ob eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, können unter diesen Umständen auch die Straftaten bzw. Verurteilungen in den Blick genommen werden, die die Behörde lediglich zum Anlass genommen hatte, den Ausländer zu verwarnen, wie es hier geschehen ist. Gerade der Umstand, dass der Betreffende diese Verwarnungen in den Wind geschlagen hat und gleichwohl wieder - und hier erheblich - straffällig geworden ist, trägt vielmehr erheblich zur Annahme einer hohen Wiederholungsgefahr bei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.