Beschluss
12 A 4477/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0426.12A4477.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Namentlich vermag es nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin in der Lage sei, gem. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einer etwaigen situationsbedingten Nervosität und Anspannung der Klägerin anläßlich des Sprachtests am 13. August 2003 keine Bedeutung beigemessen. Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist nämlich ohne weiteres ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund familiärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können muss. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2004 - 2 A 4661/03 -, vom 7. Juli 2005 - 14 A 4569/04 -, vom 5. September 2005 - 2 A 3233/04 - und vom 17. Februar 2006 - 12 A 388/04 -. Ebenso wenig brauchte sich das Verwaltungsgericht auf die Behauptung einzulassen, der Sprachtester habe sehr schnell und undeutlich gesprochen. Zwar hat die Klägerin entsprechendes entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schon mit der Widerspruchsbegründung vom 10. Oktober 2005 vortragen lassen. Die behauptete Erschwernis findet im Anhörungsprotokoll vom 13. August 2003 jedoch keinerlei Niederschlag und muss deshalb als Schutzbehauptung angesehen werden. Es heißt in der Niederschrift vielmehr, dass die Anhörung in einer ruhigen und sachlichen Atmosphäre stattgefunden habe. Die Wiedergabe der Fragen und Antworten enthält keine Hinweise auf Nachfragen der Klägerin, die auf ein erschwertes Verständnis der gestellten Fragen hindeuten könnten. Der behauptete Umstand, der Sprachtester habe zu schnell und undeutlich gesprochen, wird insbesondere auch nicht durch die Antwort der Klägerin auf die vierte Frage ("Sind Sie heute das erste Mal hierher gekommen?") belegt. Denn insoweit hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen lediglich ein Wort ("Mann" statt "Mal") akustisch nicht richtig verstanden; bei hinreichenden deutschen Sprachkenntnissen hätte sie deshalb die Sinnlosigkeit der so verstandenen Frage erkennen und nachfragen müssen, was sie indes nicht getan hat. Dass nicht die behauptete Sprachweise des Sprachtesters, sondern nicht hinreichende Deutschkenntnisse der Klägerin ursächlich für das Ergebnis des Sprachtestes gewesen sind, wird auch dadurch verdeutlicht, dass die Klägerin die Fragen Nr. 1 und 8 ausweislich der gegebenen Antworten sehr wohl akustisch (und hier auch inhaltlich) verstanden hat. Hinzu kommt, dass nach der Fußnote in der Anlage zum Anhörungsprotokoll im Falle der Anbringung des Vermerks "n.v." zuvor unter Zuhilfenahme des Sprachmittlers durch Befragen in russischer Sprache jeweils sicher gestellt worden ist, dass die Frage nicht verstanden wurde. Bei der zur Anhörung errichteten Niederschrift handelt es sich um eine öffentliche Urkunde i. S. v. § 415 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson bekundeten Vorgangs begründet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2006 - 12 A 3438/05 - und vom 27. Juli 2006 - 12 A 3688/05 -. Ungeachtet all dessen wird mit einer bloßen Rechtfertigung unzureichender Sprachleistungen im Sprachtest vom 13. August 2003 ohnehin nicht auch gleichzeitig substantiiert dargetan, über welche Sprachkompetenz die Klägerin tatsächlich verfügt. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Klägerin in ihrem Schreiben vom 8. August 2003 an das Ausgleichsamt C. selbst Zweifel angemeldet hat, ob die Klägerin die Voraussetzungen eines Sprachtestes erfüllen könnte, ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht Zweifel an einer ausreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache u.a. insoweit angenommen hat, als sich die beiden Schwestern der Klägerin von vornherein weder im Annahme- noch im Registrierungsverfahren überhaupt einem Sprachtest unterzogen haben. Eine dialektale Prägung, wie sie die Mutter für sich in Anspruch nimmt, konnte der Sprachtester laut Anhörungsprotokoll vom 13. August 2003 bei der Klägerin gerade nicht feststellen. Für die gegenläufige Behauptung, die Klägerin sei in der Lage gewesen, sich schon im Zeitraum bis zum 6. Lebensjahr einen umfassenden Wortschatz in ihrer deutschen Muttersprache - also einschließlich der dialektischen Wendungen - anzueignen, fehlt es an jeglichen tatsächlichen und sprachwis- senschaftlich fundierten Anhaltspunkten. Dass die Sprachtester auf die Berück- sichtigung eines dialektalen Einschlags der deutschen Sprache regelmäßig geschult sind, verdeutlicht beispielhaft die Qualifizierung der Mutter der Klägerin in ihrem Anhörungsprotokoll vom 2. November 1999 als "Dialektsprecherin". Der Umstand, dass die Mutter der Klägerin als "Dialektsprecherin" eingestuft, bei der Klägerin selbst aber keine Dialektprägung festgestellt worden ist, deutet nach alledem deshalb darauf hin, dass die Mutter ihrer Tochter deutsche Sprachkenntnisse nicht in nennenswertem Umfang vermittelt hat. Keinen Bedenken unterliegt schließlich auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe Anlass gehabt, ihre Sprachkenntnisse im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Beweis zu stellen, sei jedoch ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Dem Sitzungsprotokoll vom 17. Oktober 2006 als öffentlicher Urkunde ist nicht zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der mit Schriftsatz vom 22. September 2006 selbst noch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Feststellung der Deutschkenntnisse der Klägerin gedrängt hatte, irgendeine Erklärung zum Nichterscheinen seiner Mandantin abgegeben hat. Soweit im Rahmen der vorausgegangenen Anberaumung des Gerichtsverfahrens zur mündlichen Verhandlung noch durch das Verwaltungsgericht Köln Probleme mit der rechtzeitigen Erteilung eines Visums aufgetreten waren, die dann zur Aufhebung des Termins vom 15. März 2006 geführt hatten, verstand es sich auch keineswegs von selbst, dass derartige Probleme bis in den Oktober des Jahres 2006 andauern würden. In der Ladung vom 8. September 2006 war ausdrücklich um umgehende Mitteilung gebeten worden, wenn sich bei der Erteilung des Visums (immer noch) Schwierigkeiten ergeben sollten. Die Klägerin hat hingegen selbst mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert vorgetragen, sich überhaupt in Hinblick auf den neuen Sitzungstermin weiterhin um ein Visum gekümmert zu haben. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zugelassen werden. Es mag dahinstehen, ob eine hier nach § 102 Abs. 1 VwGO einge-räumte Landungsfrist von 5 Wochen trotz des geschilderten Verfahrensvorlaufes zu kurz bemessen und überhaupt die Ursache für das Nichterscheinen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2006 gewesen ist. Da der Prozess-bevollmächtigte der Klägerin nicht unter Darlegung ihrer Schwierigkeiten, den anberaumten Termin wahrzunehmen, eine Vertagung beantragt hat, ist jedenfalls das im Rahmen der Mitwirkungspflicht unter den gegebenen Umständen Gebotene unterlassen worden mit der Folge, dass ein Rügeverlust zu Lasten der Klägerin eingetreten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u. a. -, NVwZ 1986, 928 (929) m. w. N. In gleicher Weise kann sich die Klägerin - ungeachtet der Frage, ob diese Beweismittel überhaupt geeignet gewesen wären - mangels Stellung eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht darauf berufen, dass die beiden von ihr zum Termin gestellten Zeuginnen nicht dazu angehört worden sind, über welches Sprachvermögen sie - die Klägerin - verfügt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).