Beschluss
8 A 496/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Wiedereinsetzungsantrag war wegen unverschuldeter Verhinderung zu gewähren; die Begründung des Zulassungsantrags konnte nachgewiesen werden.
• Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe innerhalb der Begründungsfrist dargelegt wurde.
• Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht, insbesondere nicht hinsichtlich der Lärmgrenzwerte, Ton- oder Impulshaltigkeitszuschläge bei "stall"-gesteuerten Windkraftanlagen.
• Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung liegen nicht vor, weil maßgebliche Fragen (z. B. seltene Ereignisse nach Nr. 7.2 TA Lärm, Verzichtserklärungen) für den Streitentscheid nicht entscheidungserheblich sind.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei Lärmbeschwerden gegen Windkraftanlagen • Der Wiedereinsetzungsantrag war wegen unverschuldeter Verhinderung zu gewähren; die Begründung des Zulassungsantrags konnte nachgewiesen werden. • Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe innerhalb der Begründungsfrist dargelegt wurde. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht, insbesondere nicht hinsichtlich der Lärmgrenzwerte, Ton- oder Impulshaltigkeitszuschläge bei "stall"-gesteuerten Windkraftanlagen. • Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung liegen nicht vor, weil maßgebliche Fragen (z. B. seltene Ereignisse nach Nr. 7.2 TA Lärm, Verzichtserklärungen) für den Streitentscheid nicht entscheidungserheblich sind. Die Kläger rügten die Genehmigung und den Betrieb mehrerer Windkraftanlagen wegen unzumutbarer Lärmimmissionen. Das Verwaltungsgericht Aachen hatte die Klage abgewiesen, weil die prognostizierten Beurteilungspegel und die Häufigkeit hoher Windstärken nach den Sachverständigengutachten und Messdaten zulässig seien und Ton- oder Impulshaltigkeitszuschläge nicht befürwortet wurden. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung und reichten die Begründung verspätet ein; sie stellten zudem einen Wiedereinsetzungsantrag mit dem Vortrag, der Prozessbevollmächtigte habe fristgerecht per Fax versucht zu übermitteln. Die Kläger machten insbesondere auf Probleme bei "stall"-gesteuerten Anlagen, tonale Auffälligkeiten und mögliche Manipulationen älterer Messreihen aufmerksam. Die Beigeladene hatte auf Nachtbetrieb verzichtet; die Frage des Widerrufs einer Verzichtserklärung wurde berührt. • Zulässigkeit: Der Wiedereinsetzungsantrag wurde nach § 60 Abs.1 VwGO gewährt, weil die Kläger ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren (gescheiterte Faxübermittlung). • Unbegründetheit der Berufung: Nach § 124a Abs.4 S.4, Abs.5 S.2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs.2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt wird; dies ist hier nicht erfolgt. • Keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die Einwände der Kläger zu Immissionsgrenzwerten sind unbehelflich, da maßgebliche Beurteilungspegel des Verwaltungsgerichts unter 50 dB(A) liegen. Die besonderen Emissionscharakteristika von "stall"-gesteuerten Anlagen wurden vom Gericht als unerheblich bewertet, weil höhere Windgeschwindigkeiten nur selten auftreten und damit nach Nr.7.2 TA Lärm als zumutbar gelten. Die Kläger haben die vom Verwaltungsgericht herangezogenen mehrjährigen Messdaten und Gutachten nicht substantiiert in Frage gestellt. • Ton- und Impulshaltigkeit: Die Annahme, dass kein Zuschlag erforderlich ist, stützt sich auf Messberichte, Prognosen und einschlägige Fachberichte; Bewertungen der Gutachter sind sachverständige Einschätzungen, die nicht durch die vorliegenden Einwände erschüttert wurden. • Beweiswürdigung und Beurteilung älterer Messungen: Selbst wenn ältere Messergebnisse in Zweifel gestellt würden, stützte sich das Verwaltungsgericht auf aktuellere, aussagekräftigere Gutachten und Messreihen, so dass ältere Befunde die Entscheidung nicht in Frage stellen. • Keine besondere Schwierigkeit oder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.2, Nr.3 VwGO): Die vom Kläger vorgebrachten Rechtsfragen ("stall"-Steuerung, Tonzuschlag, Schattenwurf, Widerruf von Verzichtserklärungen) sind für die hier getroffene Entscheidung nicht entscheidungserheblich oder bereits ausreichend geklärt; Verzicht und dessen Wirkung auf Genehmigungen sind rechtlich handhabbar. • Verfahrenskosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach §§154 Abs.2,162 Abs.3 VwGO; Streitwertfestsetzung gemäß §§47,52 GKG und Streitwertkatalog, Festsetzung auf 15.000 EUR. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und der Streitwert für das Antragsverfahren wurde auf 15.000 EUR festgesetzt. Zwar wurde den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil die Fristversäumnis unverschuldet war, dennoch begründet ihr Vorbringen keine der erforderlichen Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO. Insbesondere rechtfertigen die vorgetragenen Bedenken gegen die Lärmdaten, die angeblichen tonalen Auffälligkeiten und die Besonderheiten von "stall"-gesteuerten Anlagen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; maßgebliche Mess- und Gutachtendaten bleiben unangefochten. Weitere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung wurden nicht dargelegt, sodass das Oberverwaltungsgericht die Berufung nicht zulässt.