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Urteil

6 K 2596/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2007:0628.6K2596.05.00
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Tenor

Die der Beigeladenen durch Bescheid des Beklagten vom 30. November 2001 erteilte "Baugenehmigung" wird aufgehoben, soweit der Beigeladenen in der "Baugenehmigung" vom 30. November 2001 ein Betrieb der Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur Flurstück , zur Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr über eine Windgeschwindigkeit von 13,4 m/s in Nabenhöhe - ermittelt in Bezug auf einen 10-Minuten-Mittelwert - hinaus erlaubt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin zu 1. trägt 1/2, der Kläger zu 2. 1/4 und der Beklagte und die Beigeladene jeweils 1/8 der Gerichtskosten. Die Klägerin zu 1. trägt jeweils 1/2 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen. Der Kläger zu 2. trägt jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils 1/8 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird im Hinblick auf den Kläger zu 2. für notwendig erklärt. Der Antrag der Klägerin zu 1., die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die der Beigeladenen durch Bescheid des Beklagten vom 30. November 2001 erteilte "Baugenehmigung" wird aufgehoben, soweit der Beigeladenen in der "Baugenehmigung" vom 30. November 2001 ein Betrieb der Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur Flurstück , zur Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr über eine Windgeschwindigkeit von 13,4 m/s in Nabenhöhe - ermittelt in Bezug auf einen 10-Minuten-Mittelwert - hinaus erlaubt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin zu 1. trägt 1/2, der Kläger zu 2. 1/4 und der Beklagte und die Beigeladene jeweils 1/8 der Gerichtskosten. Die Klägerin zu 1. trägt jeweils 1/2 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen. Der Kläger zu 2. trägt jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils 1/8 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird im Hinblick auf den Kläger zu 2. für notwendig erklärt. Der Antrag der Klägerin zu 1., die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die der Beigeladenen durch Bescheid des Beklagten vom 30. November 2001 erteilte "Baugenehmigung" wird aufgehoben, soweit der Beigeladenen in der "Baugenehmigung" vom 30. November 2001 ein Betrieb der Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur Flurstück , zur Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr über eine Windgeschwindigkeit von 13,4 m/s in Nabenhöhe - ermittelt in Bezug auf einen 10- Minuten-Mittelwert - hinaus erlaubt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin zu 1. trägt 1/2, der Kläger zu 2. 1/4 und der Beklagte und die Beigeladene jeweils 1/8 der Gerichtskosten. Die Klägerin zu 1. trägt jeweils 1/2 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen. Der Kläger zu 2. trägt jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils 1/8 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird im Hinblick auf den Kläger zu 2. für notwendig erklärt. Der Antrag der Klägerin zu 1., die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Hausgrundstücks mit der postalischen Anschrift "B. T. 10" in I. . Der Kläger zu 2. ist Eigentümer der Hausgrundstücke mit der postalischen Anschrift "B. T. 5" und "B. T. 7" (zu den örtlichen Gegebenheiten siehe die Lagepläne und Luftbilder auf Blatt 22, 23, 43 bis 46 und 158 der Gerichtsakte). Mit Bescheid vom 30. November 2001 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage des Typs NEG-MICON NM 1000/60 mit einer Nabenhöhe von 70 m, einem Rotordurchmesser von 60 m und einer Nennleistung von 1.000 kW auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 24, Flurstück 107. Ausweislich Nr. 11 der Baugenehmigung wurde die Schallprognose der C1. V. GmbH von August 2001 als Auflage zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht. Die mit Bescheid vom 30. November 2001 genehmigte Windkraftanlage wurde im Frühjahr 2002 errichtet und am 23. Juni 2002 in Betrieb genommen. Die kürzeste Entfernung dieser Windkraftanlage zum Grundstück "B. T. 5" beträgt ausweislich der Schallprognose der C1. V. GmbH von August 2001 313 m. In den Jahren 1994 und 1999 waren bereits Windkraftanlagen des Typs M 1500/600 (Nabenhöhe 44 m, Rotordurchmesser 43 m, Nennleistung 600 kW) und des Typs M 1800 - NM 600/48 (Nabenhöhe 60 m, Rotordurchmesser 48 m, Nennleistung 600 kW) errichtet worden, deren Entfernung zum Grundstück "B. T. 5" ausweislich der Schallprognose der C1. V. GmbH von August 2001 435 m bzw. 594 m beträgt. Die Kläger erhoben am 30. Dezember 2002 nach Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 30. November 2001. Zur Begründung trugen sie vor, bei den drei errichteten Windkraftanlagen handele es sich um eine Windfarm. Es habe daher ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Die erteilte Baugenehmigung stelle keine hinreichende Grundlage für die Errichtung der in Rede stehenden Windkraftanlage dar. Die der Baugenehmigung zugrunde liegende Festsetzung einer Konzentrationszone für die Windkraftanlagen sei fehlerhaft. Die nach dem UVP-Gesetz erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls sei unterblieben. Die der Baugenehmigung zugrunde liegende Schallprognose der Firma C1. V. GmbH vom 1. August 2001 sei fehlerhaft. Die Bebauung auf den an der Straße "B. T. " befindlichen Grundstücken stelle sich als reines Wohngebiet dar. Der insoweit maßgebliche Grenzwert von 35 dB(A) werde überschritten. Das Schallgutachten berücksichtige nicht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine stall-gesteuerte Anlage handele, bei der bei höheren Windgeschwindigkeiten wesentlich erhöhte Geräuschimmissionen aufträten. Das in Rede stehende Windrad verursache größen- und bauartbedingt unerträglich laute Einzelgeräusche. Bei einem Wechsel der Windrichtung werde das Windrad durch Verdrehen der Rotorblattspitzen gegen die Windrichtung abgebremst, bevor der Rotor in die neue Windrichtung ausgerichtet werde. Bei dieser Art von Bremsung, die teilweise mehrmals an einem Tag vorkomme, entstehe ein knallendes Geräusch, das in etwa einem Artilleriegeschoss vergleichbar sei. Das Schallgutachten berücksichtige dieses Geräusch nicht. Das streitgegenständliche Windrad verstoße auch im Übrigen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Grundstücksnutzung werde durch den Betrieb der Windkraftanlage nachhaltig und unzumutbar beeinträchtigt, weil der Abstand dieser Anlage von den Hausgrundstücken der Kläger viel zu gering sei. Es komme dadurch zu einer optisch bedrängenden Wirkung. Es sei für die Nutzer der betroffenen Gebäude nicht möglich, sich dem Blick auf die große Anlage zu entziehen. Der Wert der Hausgrundstücke sei durch die Errichtung der Windkraftanlage erheblich gemindert. Die Kläger haben am 14. Dezember 2005 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Die Kläger beantragen sinngemäß, die der Beigeladenen durch Bescheid des Beklagten vom 30. November 2001 erteilte "Baugenehmigung" aufzuheben, und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Baugenehmigung. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die streitgegenständliche Baugenehmigung gelte gemäß § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort. Im Übrigen vermittelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften über das Genehmigungsverfahren keinen Nachbarschutz. Dies gelte auch für die Vorschriften über das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lasse sich nicht auf eine angebliche Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes der Standortgemeinde stützen. Die Fehlerhaftigkeit der die Windenergienutzung betreffenden Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde I. sei von den Klägern auch nicht substantiiert dargetan worden. Der Flächennutzungsplan liege der Baugenehmigung auch keineswegs zugrunde. Eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG habe nicht durchgeführt werden müssen. Die erste der drei Windenergieanlagen sei bereits im Jahre 1995 in Betrieb genommen worden. Diese bleibe gemäß § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG außer Betracht, weil sie vor Ablauf der bis zum 14. März 1999 laufenden Umsetzungsfrist der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 errichtet worden sei. Eine optisch bedrängende Wirkung sei nicht gegeben. Der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) werde beim Betrieb der drei Windenergieanlagen zu jeder Zeit eingehalten. Dies ergebe sich bereits aus der Schallimmissionsprognose der Firma C1. V. GmbH von August 2001. Selbst wenn ein Gutachten ergäbe, dass der Immissionsrichtwert an einem der im Eigentum der Kläger stehenden Häuser tatsächlich aufgrund von der Windenergieanlage ausgehender Geräusche überschritten sei, könne dies nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung führen. Allenfalls käme eine Auflage in Betracht, wonach die Windenergieanlage in den Nachtstunden ab einer bestimmten Windgeschwindigkeit, die sich gegebenenfalls aus dem Gutachten ergeben müsste, abgeschaltet werden müsste. Zu einer solchen Nebenbestimmung zu ihrer Baugenehmigung erkläre die Beigeladenen sich bereit. Bei der von den Klägern angesprochenen Aktivierung der Tip-Bremse entstehe kein einem "Artilleriegeschoss" vergleichbares Geräusch. Es komme lediglich für ca. zwei Sekunden zu einem etwas erhöhten Rauschen. Dies komme nur einige Male pro Monat vor (z. B. im Zeitraum Juli bis September 2006 insgesamt sieben Mal) und lasse sich daher ohne Weiteres unter den Begriff der "seltenen Ereignisse" im Sinne der TA Lärm subsumieren. Vorgelegt wird außerdem eine "Zusammenfassung der Messergebnisse zur Schallmessung in I. " der X. L. -X1. -L1. GmbH von Mai 2003 (Blatt 162 bis 181 der Gerichtsakte). B. 21. November 2006 hat das Gericht an Ort und Stelle einen Erörterungstermin durchgeführt und dabei die Wohnlage "B. T. " in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 190 bis 195 der Gerichtsakte) verwiesen. Mit Schreiben vom 27. November 2006 bat das Gericht das (seinerzeitige) Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen um Überprüfung der von der Beigeladenen im Erörterungstermin vom 21. November 2006 vorgelegten Schallprognose der C1. V. GmbH von November 2006 sowie um Stellungnahme dazu, ob und bei welchem Betriebsmodus die maßgeblichen Immissionsrichtwerte beim Betrieb der streitgegenständlichen Anlage an den klägerischen Grundstücken eingehalten werden. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 teilt das (nunmehrige) Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen dem Gericht mit, dass der nächtliche Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage im Bereich der Nennleistung dazu führe, dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) an einigen der Immissionsorte "B. T. " um mehr als 1 dB(A) überschritten werde. Beim Stillsetzen der NEG Micon-Anlage vom Typ NM 1000/60 würden die Flügelspitzen der Rotorblätter schlagartig aus der Arretierung herausgedrückt und verdreht. Dieses schlagartige Herausdrücken der Flügelspitzen führe zu einem laut knallenden Geräusch, direkt gefolgt von einem abschwellenden breitbandigen Rauschen. Vorliegend sei es unwahrscheinlich, dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) durch das Abschalten der Windenergieanlage um mehr als 20 dB(A) überschritten werde. Erst wenn in der Nacht mehr als drei Impulse mit Maximalpegeln von 65 dB(A) pro Stunde zusätzlich zu einem stationären Geräusch von 44 dB(A) einwirkten, werde der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) im Mittelungspegel um mehr als 1 dB(A) überschritte. Im Hinblick auf den Mittelungspegel der Nachtstunde, in welcher die Windenergieanlage abgeschaltet werde, sei der Abschaltvorgang somit vernachlässigbar. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 bietet die Beigeladene an, auf die Rechte aus der Baugenehmigung vom 30. November 2001 insoweit zu verzichten, als die Windenergieanlage ab einer Windgeschwindigkeit von 17 m/s in 70 m Nabenhöhe (entspreche 11 m/s in 10 m Höhe) im 10-Minuten-Mittelwert abgeschaltet wird. Zur Erläuterung wird auf eine neuerliche Schallprognose der Firma C1. V. GmbH von Februar 2007 verwiesen, in der wegen der wesentlichen Vorbelastung durch die beiden älteren Windenergieanlagen als zulässiger Immissionsrichtwert entsprechend den Regelungen in Nr. 6.1 c), Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm ein Wert von 45 dB(A) plus 1 dB(A) = 46 dB(A) zugrunde gelegt worden sei. Im Schriftsatz vom 26. März 2007 führen die Kläger dazu aus, sie könnten sich eine vergleichsweise Einigung vorstellen, wenn die Beigeladene sich mit einer Abschaltgeschwindigkeit vom 9 m/s für die streitgegenständliche Windkraftanlage und von 11 m/s für die anderen beiden Windkraftanlagen einverstanden erkläre. In einem Erörterungstermin am 27. April 2007 hat das Gericht mit den Beteiligten die Möglichkeit einer vergleichsweisen Regelung erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 313 bis 316 der Gerichtsakte) verwiesen. Den im Erörterungstermin vom 27. April 2007 unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleich, in dem die Beigeladene unter Ziffer 1 erklärt hat, die streitgegenständliche Genehmigung vom 30. November 2001 in den Nachtstunden von 22 Uhr bis 6 Uhr nur bis zu einer Windgeschwindigkeit von 14,5 m/s in Nabenhöhe - ermittelt in Bezug auf einen 10-Minuten-Mittelwert - auszunutzen und die streitgegenständliche Anlage mit einer entsprechenden Abschaltautomatik zu versehen, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1. Mai 2007 widerrufen. Im Erörterungstermin vom 27. April 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen erklärt, die unter Ziffer 1 des Vergleichs abgegebene Erklärung als teilweisen Verzicht auf die Ausnutzung der Baugenehmigung des Beklagten vom 30. November 2001 aufrechtzuerhalten, falls der geschlossene Vergleich nicht wirksam werde. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2007 übersendet die Beigeladene eine Leistungskurve der streitgegenständlichen Anlage vom 20. November 2006. Diese belege, dass 95 % der Nennleistung, d. h. 950 kW, erst ab einer Windgeschwindigkeit von mehr als 16,5 m/s in Nabenhöhe erreicht würden. Daher könne der stall-Effekt überhaupt erst ab einer Windgeschwindigkeit von 16,5 m/s in Nabenhöhe auftreten. Vor diesem Hintergrund sei die durch die Beigeladene im Erörterungstermin vom 27. April 2007 vorgeschlagene Abschaltgeschwindigkeit von 14,5 m/s in Nabenhöhe mehr als ausreichend, um sicherzustellen, dass eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Kläger ausgeschlossen sei. Unter dem 2. Mai 2007 hat das Gericht das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen nochmals um Stellungnahme gebeten (siehe dazu Blatt 334 f. der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 teilt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen dem Gericht mit, dass für den Immissionsort "B. T. 5" der Wert von 45 dB(A) bei einer Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe von 13,4 m/s erreicht werde und der Wert von 46 dB(A) bei einer Windgeschwindigkeit von 14,5 m/s in Nabenhöhe. Die Windgeschwindigkeit von 14,5 m/s in Nabenhöhe liege oberhalb der Windgeschwindigkeit von 14 m/s in Nabenhöhe, bei welcher der stall-Effekt auftrete. Durch den Strömungsabriss trete eine zusätzliche Geräuschkomponente auf, die - bei windgeschützten Immissionsorten - zu einer erhöhten Auffälligkeit der Geräuschimmissionen führen könne. Dies sei gegebenenfalls bei der Bildung des Beurteilungspegels zu berücksichtigen. Solange der Blatteinstellwinkel sowie das Blattprofil und die Rotordrehzahl der streitgegenständlichen Anlage unverändert blieben, sei jeder Betriebsparameter in Abhängigkeit von einer Windgeschwindigkeit von 13,4 m/s Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe - 9,8 m/s Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe, 968,1 kW Nennleistung, 99,7 dB(A) Schallleistungspegel - gleichermaßen zur Sicherstellung der Richtwerteinhaltung geeignet. Sofern die Anlage so betrieben werde wie während der Messung, deren Ergebnisse im Kurzbericht der X. L. -X1. -L1. GmbH von Mai 2003 dargestellt seien, könne davon ausgegangen werden, dass der Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB(A) sicher bis zu einem Betriebspunkt von 968 kW bzw. 13,4 m/s in Nabenhöhe eingehalten werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Über die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden. Die Klage ist unzulässig, soweit die Kläger eine Aufhebung der - gemäß § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als Genehmigung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz geltenden - "Baugenehmigung" der Beklagten vom 30. November 2001 begehren, soweit der Beigeladenen in der "Baugenehmigung" ein Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlage zur Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr über eine Windgeschwindigkeit von 14,5 m/s in Nabenhöhe - ermittelt in Bezug auf einen 10-Minuten-Mittelwert - hinaus erlaubt worden ist. Denn insofern hat die Beigeladene im Erörterungstermin vom 27. April 2007 auf die Ausnutzung der Genehmigung mit der Folge verzichtet, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzbedürfnis der Kläger wegen des Erlöschens der streitbefangenen Genehmigung im Umfang des Teilverzichts analog § 18 Abs. 1 BImSchG entfallen ist. Verzichtet der Inhaber auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, so erlischt diese, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Verfügung der zuständigen Behörde bedürfte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, NVwZ 1990, 464; OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; Beschlüsse vom 14. September 2006 - 8 A 496/05 - und - 8 A 497/05 - jeweils S. 10 des amtlichen Umdrucks. Der Verzicht kann auch auf einen Teil der Genehmigung beschränkt werden, sofern der restliche Anlagenteil genehmigt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2006 - 8 A 496/05 - und - 8 A 497/05 - jeweils S. 10 des amtlichen Umdrucks; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 18 Rn. 9. Diese Grundsätze finden auch auf den Verzicht auf einen abgrenzbaren Teil des genehmigten Betriebs einer Anlage Anwendung. Die Verzichtserklärung eines Anlagenbetreibers hat demgemäß zur Folge, dass der Betrieb einer genehmigten Anlage nur noch in dem Umfang erlaubt ist, wie er sich aus der Genehmigung unter Berücksichtigung der Verzichtserklärung ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2006 - 8 A 496/05 - und - 8 A 497/05 - jeweils S. 10 f. des amtlichen Umdrucks Nach diesen Maßstäben ist die streitige "Baugenehmigung" erloschen, soweit der Beigeladenen ein Betrieb der in Rede stehenden Anlage zur Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr über eine Windgeschwindigkeit von 14,5 m/s in Nabenhöhe - ermittelt in Bezug auf einen 10-Minuten-Mittelwert - hinaus erlaubt worden ist. Denn insoweit hat die Beigeladene mit der im Erörterungstermin am 27. April 2007 in Anwesenheit einer Vertreterin des Beklagten abgegebenen und in der Niederschrift zum Erörterungstermin niedergelegten Erklärung, sie erhalte den dementsprechenden Inhalt von Ziffer 1 des Vergleichs für den Fall eines Nichtwirksamwerdens des Vergleichs als teilweisen Verzicht auf die Ausnutzung der "Baugenehmigung" des Beklagten vom 30. November 2001 aufrecht, auf die Ausnutzung der "Baugenehmigung" verzichtet. Dass die Beigeladene die Verzichtserklärung unter der - mit dem Widerruf der Kläger vom 1. Mai 2007 eingetretenen - Bedingung des Nichtwirksamwerdens des Vergleichs abgegeben hat, ist unschädlich, vgl. insoweit auch P. Stelkens/Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 53 Rn. 17 f., weil es sich bei einer solchen Bedingung um eine innerprozessuale handelt, an die auch grundsätzlich bedingungsfeindliche Prozesserklärungen ausnahmsweise geknüpft werden könnten. Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 10. April 2002 - 4 BN 12/02, 4 PKH 2/02 -, NVwZ 2002, 990; OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2002 - 3 B 525/02 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. April 2006 - 11 CS 05.1719 -, juris. Die Klage des Klägers zu 2. ist in ihrem noch zulässigen Teil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage des Klägers zu 2. unbegründet. Die der Beigeladenen durch Bescheid des Beklagten vom 30. November 2001 erteilte "Baugenehmigung" ist rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 2. - als Eigentümer des Grundstücks "B. T. 5" - in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie der Beigeladenen erlaubt, die streitgegenständliche Windkraftanlage zur Nachtzeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr auch bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 13,4 m/s in Nabenhöhe zu betreiben. Denn insoweit verstößt die "Baugenehmigung" gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, weil sie nicht hinreichend sicherstellt, dass durch den Anlagenbetrieb in Bezug auf das im Eigentum des Klägers zu 2. stehende Grundstück "B. T. 5" keine schädlichen Umwelteinwirkungen in der Form von Geräuschimmissionen hervorgerufen werden. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist in § 3 BImSchG definiert, der hierfür herangezogen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, NJW 1978, 62; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 35 Rn. 53. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Zur Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Anforderungen des Bundes- Immissionsschutzgesetzes vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 herangezogen werden. Bewohnern des Außenbereichs sind in Anlehnung an die für Kern-, Dorf oder Mischgebiete in Nr. 6.1 c) der TA Lärm festgelegten Grenzwerte von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zuzumuten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 8 A 2954/06 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; vom 29. August 2006 - 8 B 1360/06 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; vom 13. Oktober 2005 - 8 B 823/05 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks; vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; vom 15. September 2005 - 8 B 417/05 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; vom 19. März 2004 - 10 B 2690/03 -, juris; sowie Beschlüsse vom 11. März 2005 - 10 B 2462/05 -, NWVBl. 2005, 350, vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360; Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 ff. Diese Richtwerte greifen auch für Wohnlage "B. T. " und damit auch für die Grundstücke des Klägers zu 2. "B. T. 5" und "B. T. 7" - genauso wie für das Grundstück der Klägerin zu 1. "B. T. 10" - Platz, weil diese Grundstücke sich im Außenbereich befinden und nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss einem Ortsteil angehören. Diese Anforderung schließt das ein, was im Gegensatz zu einer Splittersiedlung steht. Demgemäß ist für die Beurteilung, ob ein Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegt, nicht auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung oder darauf abzustellen, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Ortsteil ist vielmehr jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das "gewisse Gewicht" ist nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu beurteilen. Auch hinsichtlich des Merkmals der "organischen Siedlungsstruktur" ist nicht darauf abzustellen, dass es sich hierbei um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt; auch eine unterschiedliche oder eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Die Zahl der vorhandenen Bauten, die erforderlich sind, um das Vorliegen eines Ortsteils bejahen zu können, lässt sich jedoch nicht generell festlegen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, juris; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 34 Rn. 7 f. Gemessen an diesen Maßstäben stellt die Wohnlage "B. T. " - ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt einen Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufweist - keinen Ortsteil dar, weil sie in Anbetracht der Zahl der vorhandenen Bauten nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in der Gemeinde I. kein "gewisses Gewicht" besitzt. Dies zeigt der Vergleich der Wohnlage "B. T. " anhand des in den Akten befindlichen Kartenmaterials etwa mit den nahe gelegenen Bebauungskomplexen I1. , L2. oder H. , die nach der Anzahl der dort vorhandenen Bauten ein deutlich größeres siedlungsstrukturelles Gewicht haben als die Wohnlage "B. T. ". Diese Einschätzung entspricht auch dem Eindruck, den das Gericht anlässlich des Erörterungstermins an Ort und Stelle am 21. November 2006 von der Örtlichkeit gewonnen hat. Die Wohnlage "B. T. " erscheint als recht weitläufige und lockere Ansammlung von Gebäuden, die nach den Ausführungen des Klägers zu 2. zum Teil ehemals landwirtschaftlich genutzt worden sind. Das von den Klägern selbst bewohnte Anwesen mit der postalischen Anschrift "B. T. 10" ist - von der Einmündung der Straße in die L aus gesehen - das letzte Haus, so dass in einer Gesamtschau angesichts der Siedlungsstruktur und angesichts der Anzahl der Bauten die Annahme eines Ortsteils ausscheidet. Der somit zur Beurteilung der Schallimmissionen grundsätzlich heranzuziehende Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB(A) ist für die Grundstücke des Klägers zu 2. "B. T. 5" und "B. T. 7" eben sowenig wie für das Grundstück der Klägerin zu 1. "B. T. 10" gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm um 1 dB(A) auf 46 dB(A) zu erhöhen. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 der TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf Grund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm). Unbeschadet der Regelung in Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm soll gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 der TA Lärm für die zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm auf Grund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Die Voraussetzungen der Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 der TA Lärm sind nicht gegeben, weil sich nach Lage der Dinge nicht erkennen lässt, dass es vorliegend in Bezug auf die Grundstücke des Klägers zu 2. "B. T. 5" und "B. T. 7" oder auch in Bezug auf das Grundstück der Klägerin zu 1. "B. T. 10" gerade auf Grund der Vorbelastung durch die von den bereits in den Jahren 1994 und 1999 errichteten Windkraftanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen zu einer Überschreitung des Nachtimmissionsrichtwerts von 45 dB(A) kommt. Aus der Schallprognose der C1. V. GmbH von November 2006 - und auch aus derjenigen von Februar 2007 - ergibt sich nicht, dass die Vorbelastung gerade mit Rücksicht auf die klägerischen Grundstücke zumindest genauso hoch ist wie die Zusatzbelastung durch die am 30. November 2001 genehmigte streitgegenständliche Windkraftanlage, vgl. insoweit das Beispiel bei Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Durchführungsvorschriften zum Bundes- Immissionsschutzgesetz, Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. 3.1 TA Lärm Rn. 18, so dass die Annahme, es komme auf Grund der Vorbelastung zu einer Überschreitung des Richtwerts von 45 dB(A), nicht gerechtfertigt ist. Ausweislich der Schallprognose der C1. V. GmbH von November 2006 beträgt die Vorbelastung in Bezug auf den Immissionspunkt "B 1IP B. T. " - wohl Haus Nr. 5 - 41,3 dB(A), am Immissionspunkt "C 2IP B. T. " - wohl Haus Nr. 3 - 41,7 dB(A) und im Hinblick auf den Immissionspunkt "D 3IP B. T. " - wohl Haus Nr. 2 - 43,5 dB(A). Demgegenüber beträgt die Zusatzbelastung der Schallprognose von November 2006 zufolge am Immissionspunkt "B 1IP B. T. " 42,4 dB(A), am Immissionspunkt "C 2IP B. T. " 41,8 dB(A) und am Immissionspunkt "D 3IP B. T. " 40,5 dB(A). Da es sich bei dem Immissionspunkt D "B. T. 2" aber um keines der klägerischen Grundstücke handelt, der Immissionspunkt D aber der einzige der betrachteten Immissionspunkte "B. T. " ist, an dem die Zusatzbelastung nach der Schallprognose von November 2006 geringer ist als die Vorbelastung, geht aus der Schallprognose nicht hervor, dass der Immissionsrichtwert an den Grundstücken der Kläger auf Grund der Vorbelastung überschritten wird. Vielmehr ist die Zusatzbelastung namentlich am im Eigentum des Klägers zu 2. stehenden Grundstück "B. T. 5" ausweislich der Schallprognose von November 2006 höher als die Vorbelastung. Dass dies an den in der Schallprognose von November 2006 nicht in den Blick genommenen Grundstücken "B. T. 7" und "B. T. 10" anders sein könnte, ist nicht wahrscheinlich, weil die in den Jahren 1994 und 1999 errichteten Windkraftanlagen weiter entfernt von den Grundstücken "B. T. 7" und "B. T. 10" liegen als die im Jahre 2001 genehmigte streitbefangene Windkraftanlage und daher davon auszugehen ist, dass die Immissionsvorbelastung dieser Grundstücke ebenfalls geringer ist als die Zusatzbelastung. Aus der Schallprognose der C1. V. GmbH von Februar 2007, die nunmehr auch die Immissionspunkte "B. T. 7" und "B. T. 10" betrachtet, ergibt sich nichts anderes. Diese Schallprognose verhält sich dazu, wie die Gesamtbelastung ausfiele, wenn insbesondere die in Rede stehende Windkraftanlage ab einer bestimmten Windgeschwindigkeit abgeschaltet würde. Erwähnt sei, dass weder in der Schallprognose der C1. V. GmbH von November 2006 noch in derjenigen von August 2001 von einer Erhöhung des Immissionsrichtwerts auf Grund der Vorbelastung auf 46 dB(A) die Rede war. Auch in ihrem Schriftsatz vom 14. November 2006 stellt sich die Beigeladene auf den Standpunkt, dass der maßgebliche Nachtrichtwert bei 45 dB(A) liegt. Die "Baugenehmigung" vom 30. November 2001 verstößt mit Blick auf das Grundstück "B. T. 5" insoweit gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, als sie einen Anlagenbetrieb zur Nachtzeit auch bei über 13,4 m/s in Nabenhöhe hinaus gehenden Windgeschwindigkeiten zulässt. Denn es ist nicht hinreichend sichergestellt, dass der Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB(A) beim Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlage bei einer Windgeschwindigkeit von mehr als 13,4 m/s in Nabenhöhe in Bezug auf das im Eigentum des Klägers zu 2. stehende Grundstück "B. T. 5" eingehalten wird. Vor Erteilung der Genehmigung ist prognostisch zu ermitteln, ob der Immissions- richtwert (vor allem der Nachtrichtwert) beim Betriebszustand mit dem höchsten Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten wird. Mit Blick auf die Probleme einer messtechnischen Überwachung von Windenergieanlagen bedarf es hierzu einer Prognose, die in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2006 - 8 B 1360/06 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; vom 13. Oktober 2005 - 8 B 823/05 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks, und vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; sowie Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756. Bei - wie hier - stall-gesteuerten Windkraftanlagen ist dabei die Problematik zu beachten, die darin liegt, dass die Schallemissionen dieser Anlagen auch nach Erreichen der elektrischen Nennleistung mit zunehmender Windgeschwindigkeit - anders als bei pitch-gesteuerten Windkraftanlagen - weiter ansteigen. Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2006 - 8 A 496/05 - und - 8 A 497/05 - jeweils S. 4 des amtlichen Umdrucks. Die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen stellt die angegriffene Genehmigung nicht hinreichend sicher. Sie macht lediglich unter Nr. 11 die Schallprognose der C1. V. GmbH von August 2001 als Auflage zum Bestandteil der "Baugenehmigung". Aus dieser Prognose, die keinen Sicherheitszuschlag vornimmt, ergibt sich jedoch nicht, bis zu welchem Betriebsmodus der im Streit befindlichen Windkraftanlage die maßgeblichen Immissionsrichtwerte (vor allem der Nachtrichtwert) voraussichtlich eingehalten werden. Ausweislich der zuletzt durch das Gericht eingeholten Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2007 wird der Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB(A) für den Immissionsort "B. T. 5" aber nur bis zu einer Windgeschwindigkeit von 13,4 m/s in Nabenhöhe sicher eingehalten. Ohne eine entsprechende Abschaltung der in Rede stehenden Windkraftanlage bei höheren Windgeschwindigkeiten ist die Einhaltung des maßgeblichen Nachtrichtwerts am Immissionsort "B. T. 5" nicht hinreichend gewährleistet. Dass der Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB(A) am Grundstück "B. T. 5" - aber auch an dem Grundstück "B. T. 7" und an dem im Eigentum der Klägerin zu 1. stehenden Grundstück "B. T. 10" - bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe als 13,4 m/s nicht hinreichend sicher eingehalten wird, ergibt sich aus der vorerwähnten Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2007 indessen nicht. Denn dieser Stellungnahme zufolge ergibt sich bei einer Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe von 13,7 m/s am Grundstück "B. T. 7" ein oberer Vertrauensbereich der Mittelungspegel von 43,2 dB(A) und am Grundstück "B. T. 10" ein oberer Vertrauensbereich der Mittelungspegel von 42,8 dB(A). Der Betrieb der in Rede stehenden Windkraftanlage zur Nachtzeit ist nicht unabhängig von der jeweils herrschenden Windgeschwindigkeit deswegen für die Kläger unzumutbar, weil beim Stillsetzen der Anlage die Flügelspitzen der Rotorblätter schlagartig aus der Arretierung herausgedrückt und verdreht werden und dieses schlagartige Herausdrücken der Flügelspitzen zu einem laut knallenden, direkt von einem abschwellenden breitbandigen Rauschen gefolgten Geräusch führt. Denn ausweislich der durch das Gericht eingeholten Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2007 ist es unwahrscheinlich, dass bei einer derartigen einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitze (vgl. Nr. 6.1 a. E. der TA Lärm) der Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB(A) um mehr als 20 dB(A) überschritten wird. Der Tagesrichtwert von 60 dB(A) wird beim Betrieb der streitgegenständlichen Anlage hinreichend sicher eingehalten, wie sich der Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2007 gleichfalls entnehmen lässt. Dieser zufolge würde der Richtwert von 60 dB(A) selbst bei Windgeschwindigkeiten von 20,5 m/s in Nabenhöhe an der Wohnlage "B. T. " nicht erreicht. Die Abschaltgeschwindigkeit der streitgegenständlichen Windkraftanlage liegt aber bereits bei 20 m/s in Nabenhöhe. Der sich aus seinem Eigentum am Grundstück "B. T. 5" ergebende nachbarrechtliche Anspruch des Klägers zu 2. führt zu einer Teilaufhebung der "Baugenehmigung" vom 30. November 2001, soweit während der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ein Anlagenbetrieb auch bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 13,4 m/s in Nabenhöhe erlaubt worden ist. Eine Aufhebung der "Baugenehmigung" über diesen Umfang hinaus ist zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen im Hinblick auf das Grundstück "B. T. 5" - wie dargelegt - nicht erforderlich. Dass eine Teilaufhebung der "Baugenehmigung" rechtlich möglich ist, diese Frage ist offen gelassen worden von OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks, wo allerdings im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs teilweise für die Nachtzeit insoweit wiederhergestellt worden ist, als die Genehmigung eine Nennleistung von mehr als 1.000 kW betraf, ergibt sich sowohl aus dem Prozess- als auch aus dem materiellen Recht. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO lässt - prozessual - eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes zu, "soweit" dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Analog § 18 Abs. 1 BImSchG kann - materiell-rechtlich - auf die Rechte aus einer - teilbaren - Genehmigung teilweise mit der Rechtsfolge des teilweisen Erlöschens der Genehmigung verzichtet werden. Dementsprechend muss auch eine gerichtliche Tenorierung eine - teilbare - Genehmigung teilweise aufheben können. Dass gerade eine Genehmigung zum Betrieb einer Windkraftanlage teilbar ist, zeigt sich überdies daran, dass eine derartige Genehmigung sich auf bestimmte Betriebsparameter der Anlage wie Schallleistungspegel, Nennleistung oder Windgeschwindigkeit bezieht, deren Festlegung im Einzelfall variabel und aufspaltbar ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die weiteren vom Kläger zu 2. ins Feld geführten Gesichtspunkte - immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage, Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung nach dem UVP-Gesetz, optisch bedrängende Wirkung, vgl. zu den diesbezüglichem Maßstäben OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 - S. 21 f. des amtlichen Umdrucks; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2007 - 8 B 2283/06 -, juris, Wertminderung der Grundstücke - seiner Klage nicht über den tenorierten Umfang hinaus zum Erfolg verhelfen können. Dies hat das Gericht mit den Beteiligten im Erörterungstermin am 21. November 2006 erörtert, woraufhin die genannten Aspekte vom Kläger zu 2. auch nicht wieder aufgegriffen worden sind. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Klage der Klägerin zu 1. in ihrem noch zulässigen Umfang unbegründet ist. Sie kann aus dem Eigentum an dem Grundstück "B. T. 10" keinen Anspruch auf eine (teilweise) Aufhebung der "Baugenehmigung" vom 30. November 2001 herleiten, weil hinreichend sichergestellt ist, dass von dem Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlage in Bezug auf das Grundstück "B. T. 10" keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Sie berücksichtigt, dass der Kläger zu 2. lediglich hinsichtlich des Nachtbetriebs der streitgegenständlichen Anlage von 22 Uhr bis 6 Uhr teilweise obsiegt. Wäre Gegenstand des Verfahrens nur noch der Betrieb während der Nachtzeit gewesen, wäre es angemessen gewesen, den Wert des Streitgegenstandes von 7.500,- EUR auf die Hälfte zu reduzieren. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Lärmbeeinträchtigungen während der Nachtzeit üblicherweise als störender empfunden werden als am Tag, weshalb eine Reduzierung entsprechend dem rechnerischen Zeitanteil auf ein Drittel nicht angemessen erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2007 - 8 A 2649/06 - und - 8 A 2650/06 -, jeweils S. 6 des amtlichen Umdrucks. Diese Überlegung muss sich auch in der bei einem - wie hier - teilweisen Obsiegen des Klägers zu 2. hinsichtlich des Nachtbetriebs vorzunehmenden Kostenverteilung niederschlagen und rechtfertigt es, nach einer - wegen des bloßen Teilerfolgs hinsichtlich des Nachtbetriebs - nochmaligen Halbierung des "Nachtanteils" des Wertes des Streitgegenstandes die im Streitverhältnis mit dem Kläger zu 2. unterliegende Seite nicht mit der Hälfte, sondern nur mit insgesamt einem Viertel der Verfahrenskosten zu belasten. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Aus dem nämlichen Grund sind die Kosten des Verfahrens der Beigeladenen auch teilweise aufzuerlegen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Hinblick auf den Kläger zu 2. für notwendig zu erklären. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Vorschrift, die auch auf den - wie hier - sich selbst vertretenden Rechtsanwalt Anwendung findet, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 10 E 431/97 -, juris; Just, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwVfG/VwGO, 2006, § 162 VwGO Rn. 27, erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Sie ist nicht nur in schwierigen Ausnahmefällen zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Nach diesen Grundsätzen ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren im Hinblick auf den Kläger zu 2. für notwendig zu erklären. Im Hinblick auf die Klägerin zu 1. ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren in Ermangelung einer für sie positiven Kostengrundentscheidung allerdings nicht für notwendig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.