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Beschluss

2 B 940/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0829.2B940.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren sinngemäß weiterverfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 8. März 2012 zur Errichtung einer Windkraftanlage des Typs AN-Bonus 300 (mit einer Gesamthöhe unter 50 m) auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 12, Flurstück 339, bezüglich des Nachtbetriebs anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen überschlägigen Bewertung der Sach- und Rechtslage sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller jedenfalls, was den im Eilverfahren nur angegriffenen Nachtbetrieb angehe, nicht in nachbarlichen Rechten verletze. Da das Grundstück des Antragstellers im Außenbereich liege, könne es das Lärmschutzniveau eines Mischgebiets von 45 dB(A) nachts in Anspruch nehmen. Dass dieser Wert beim Nachbetrieb der genehmigten Anlage überschritten werde, sei fernliegend. Da die Anlage nur für Windgeschwindigkeiten bis zu 8 m/s vermessen worden sei, habe der Antragsgegner in der Auflage 38 gefordert, dass sie mit einer Abschaltvorrichtung zu versehen sei, die sicherstelle, dass die Anlage während der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bei einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s oder mehr automatisch außer Betrieb genommen werde. Bei einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s ergebe sich ausweislich der Schallimmissionsprognose der NaturStromAnlagen GmbH vom 2. Januar 2012 am Wohnhaus des Antragstellers ein Beurteilungspegel von 34,1 dB(A). Dieser Wert liege weit unter dem dort höchstzulässigen Nachtimmissionswert von 45 dB(A). Selbst wenn der Prognose Unsicherheitsfaktoren hinzugerechnet würden, ergebe sich am Wohnhaus des Antragstellers lediglich ein Beurteilungspegel von 36,6 dB(A). Die dagegen von dem Antragsteller erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. 1. a) Die genehmigte Windkraftanlage ist nicht gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV, Nr. 1.6, Spalte 2, des Anhangs zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Die genehmigte Gesamthöhe der Windkraftanlage liegt unter 50 m. Gegenstand der streitbefangenen Baugenehmigung vom 8. März 2012 ist die Errichtung einer Windkraftanlage des Typs AN Bonus 300 kW/33 mit einer Gesamthöhe von 46,5 m. Dies geht aus der grüngestempelten und dadurch den genehmigten Bauvorlagen zugehörigen Projektbeschreibung vom 29. August 2011 hervor. Dieselbe Gesamthöhe erschließt sich aus dem ebenfalls grüngestempelten amtlichen Lageplan und der Ansicht. Danach liegt die maximale Flügelhöhe bei 233,53 m über NN und die Geländehöhe am Fuß der Anlage bei 187,03 m über NN. Die Differenz zwischen diesen Höhen beträgt 46,5 m. Dass in der Artenschutzprüfung demgegenüber verschiedentlich von einer Gesamthöhe von 56,5 m die Rede ist, ist für den Genehmigungsgegenstand unerheblich. Abgesehen davon begründete die fehlerhafte Auswahl des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens - hier Baugenehmigungsverfahren anstatt eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens - aus sich heraus keinen Abwehranspruch des Antragstellers. Die Bestimmungen über die Genehmigungspflicht sind prinzipiell nicht drittschützend. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55.89, 7 C 56.89 -, BVerwGE 85, 368 = NVwZ 1991, 369 = juris Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2012 - 2 B 197/12 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 7, vom 5. März 2007 - 8 B 1340/07 -, BRS 71 Nr. 62 = juris Rn. 13, und vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -, BRS 67 Nr. 182 = juris Rn. 5. b) Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der genehmigte Anlagenbetrieb den Antragsteller zur Nachtzeit voraussichtlich schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschimmissionen aussetzen wird. Eine unzumutbare Lärmbetroffenheit legt der Antragsteller zunächst nicht mit dem Vorbringen dar, die genehmigte Anlage sei etwa 15 Jahre alt und entspreche nicht dem Stand der Technik. Auch wenn letzteres zuträfe, bedeutete es für sich genommen nicht, dass der Betrieb der Windkraftanlage am Grundstück des Antragstellers zu unzumutbaren Geräuschimmissionen führte. Das Merkmal des Stands der Technik, wie es etwa in dem dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot verwandten § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verstanden wird, berührt aus sich heraus keine Nachbarrechte. Die drittschützende Wirkung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG - und des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots - erschöpft sich darin, die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu bewahren, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Das heißt nicht, dass jede Beeinträchtigung, die sich nach dem Stand der Technik vermeiden lässt, unabhängig von ihrem Grad als schädlich zu qualifizieren ist und vom Betroffenen abgewehrt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1999 - 4 B 55.99 -, BRS 62 Nr. 186 = juris Rn. 6. Im Anschluss daran macht die Beschwerde genehmigungsbedingte nicht hinnehmbare Geräuschimmissionen am Grundstück des Antragstellers nicht mit dem Hinweis auf die immissionsseitigen Besonderheiten "stall"-gesteuerter Windkraftanlagen deutlich. Die in diesem Zusammenhang geübte Kritik an der der Baugenehmigung zugrunde liegenden Schallimmissionsprognose vom 2. Januar 2012 greift nicht durch. Die besondere Problematik bei "stall"-gesteuerten Windkraftanlagen besteht darin, dass die Schallemissionen auch nach Erreichen der elektrischen Nennleistung mit zunehmender Windgeschwindigkeit - anders als bei "pitch"-gesteuerten Windkraftanlage - weiter ansteigen. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2006 - 8 A 496/05 -, juris Rn. 13, und vom 28. April 2004 - 21 B 573/03 -, juris Rn. 17, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 = juris Rn. 44. Diese Problematik hat der Antragsgegner, wie das Verwaltungsgericht gewürdigt hat, erkannt und ihr Rechnung getragen, indem er der Baugenehmigung die Auflage 38 beigefügt hat. Eine nächtliche Abschaltung der Windkraftanlage bei einer Windgeschwindigkeit von über 8 m/s hatte die Schallimmissionsprognose vom 2. Januar 2012 empfohlen. Die von dem Antragsteller monierten besonderen immissionsrelevanten Nachteile von "stall"-Anlagen sind damit regulativ aufgefangen. Dass der Antragsteller trotzdem höhere Geräuschimmissionen als den weit unter dem für sein Außenbereichsgrundstück einschlägigen Nachtrichtwert von 45 dB(A) liegenden prognostizierten Beurteilungspegel von 34,1 dB(A) - mit Sicherheitszuschlag 36,6 dB(A) - zu gewärtigen hat und dass diese höheren Geräuschimmissionen den Wert von 45 dB(A) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu übersteigen drohen, lässt die Beschwerde nicht hervortreten. Eine Geräuschimmissionsprognose beinhaltet die Berechnung der voraussichtlichen Immissionen der zur Genehmigung gestellten Windkraftanlage im "worst case" nach anerkannten Methoden. Dabei geht sie von an baugleichen Windkraftanlagen gemessenen Emissionen aus. Die Immissionsprognose muss "auf der sicheren Seite" liegen. Eine Prognose, die "auf der sicheren Seite" liegt, muss folgende Anforderungen erfüllen: Zur Ermittlung des für die Prognose maßgeblichen Schallleistungspegels ist der bei einer Referenzmessung an einer typgleichen Anlage festgestellte Wert um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen, insbesondere um etwaigen herstellungsbedingten Serienstreuungen und auch um einzelfallbedingten Besonderheiten Rechnung zu tragen. Ein Verzicht auf einen Serienstreuungszuschlag ist nur dann gerechtfertigt, wenn gesicherte Erkenntnisse über die messtechnisch erfassten Schallleistungspegel einer Vielzahl von Anlagen einer Serie vorliegen und sich daraus mit hinreichender Sicherheit eine geringere oder gar keine Serienstreuung ergibt. Der so ermittelte Schallleistungspegel ist schließlich Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung, die ihrerseits "auf der sicheren Seite" liegen muss. Vgl. zusammenfassend zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, juris Rn. 20 ff. Die Beschwerde arbeitet nicht heraus, dass die der Genehmigung zugrunde liegende Schallimmissionsprognose vom 2. Januar 2012 diesen Anforderungen in entscheidungsrelevanter Weise nicht genügt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Schallimmissionsprognose vom 2. Januar 2012 auf nur eine Referenzmessung der Fima X. vom 16. Juni 1997 zurückgreift und davon ausgehend einen vermessenen Schallleistungspegel von 96,5 dB(A) annimmt. Die von dem Antragsteller ins Feld geführte Technische Richtlinie für Windkraftanlagen der Fördergesellschaft für Windenergie e. V. (FGW), die mindestens drei Referenzmessungen verlange, hat ebenso wie andere Empfehlungen zur Ermittlungstiefe der Immissionsprognostik keine normative Verbindlichkeit. Auch ansonsten steht und fällt die Validität einer Geräuschimmissionsprognose nicht damit, dass es zu einem Windkraftanlagentyp mehrere Referenzmessungen gibt, mögen diese auch wünschenswert sein, um die Prognosesicherheit zu erhöhen. Die Unsicherheit, die damit einhergeht, dass eine Anlage nur einmal vermessen wurde, kann und soll gerade durch die Vergabe eines Sicherheitszuschlags kompensiert werden, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 8 B 158/05 -, S. 15 f. des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 = juris Rn. 63, wie ihn die Schallimmissionsprognose vom 2. Januar 2012 mit insgesamt 2,5 dB(A) eingestellt hat (siehe dort S. 12 f. und S. 16 f.). Dabei hat die Prognose in den Blick genommen, dass ein Unsicherheitsfaktor darin besteht, dass nur eine Messung vorliegt. Dafür hat sie - sachgerecht - eine "Standardabweichung Serienstreuung" von 1,2 dB(A) angesetzt. Da die Schallimmissionsprognose vom 2. Januar 2012 auf einer greifbaren Referenzmessung fußt und mit ausreichenden Sicherheitszuschlägen operiert, gibt sie entgegen der Beschwerde sowohl nachvollziehbar als auch hinreichend sicher (einen "worst-case"-)Aufschluss über die zu erwartenden Lärmauswirkungen der genehmigten Windkraftanlage. Ferner erschließt sich aus der Beschwerde nicht, warum die Eingangsdaten der Prognose für den Betreiber unrealistisch günstig seien und woher die Beschwerde einen "zu unterstellenden Schallleistungspegel von 101 dB(A)" nimmt. Daraus, dass "stall"-Anlagen in anderen Fällen wie dem vom LANUV NRW in seiner der Beschwerde beigefügten Stellungnahme vom 6. Juli 2009 begutachteten bei Windgeschwindigkeiten von 8 m/s bzw. 10 m/s gemessene 4 dB(A) bis 5 dB(A) lauter gewesen seien, als dies dort im vorhinein prognostiziert worden sei, kann der Antragsteller für den konkret zu entscheidenden Fall nichts Erhebliches ableiten. Entsprechendes gilt für die Rüge, eine 15 Jahre alte Windkraftanlage - wie sie hier betrieben werden solle - weise unvermeidlich immissionsrelevante Verschleißerscheinungen auf und sei deswegen absehbar lärmintensiver als es die Schallimmissionsprognose vom 2. Januar 2012 unterstellt habe. Aus dem Vortrag, die genehmigte 15 Jahre alte Windkraftanlage verursache aufgrund technischen Verschleißes unvermeidlich höhere Geräuschimmissionen als eine fabrikneue und dies in einer Größenordnung von ca. 2 dB(A) bis 4 dB(A), folgt nicht, dass die Anlage am Grundstück des Antragstellers voraussichtlich schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen wird. Zum einen ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, dass dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert ist, um gerade mit Blick auf die zugrunde liegende Genehmigung Zweifel daran zu wecken, dass das Geräuschimmissionsszenario der Schallimmissionsprognose unrealistisch ist. Für eine Substantiierung genügt es insoweit nicht, ohne Bezug zu der konkret genehmigten Anlage auf angebliche allgemeine technische Erkenntnisse zu verweisen. Zum anderen ist die Differenz zwischen dem an dem Grundstück des Antragstellers zu beachtenden Nachtrichtwert von 45 dB(A) und dem prognostizierten Beurteilungspegel von 36,6 dB(A) - inklusive Sicherheitszuschlag - so groß, dass ein etwaiges altersbedingt erhöhtes Emissionsverhalten der genehmigten Anlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entscheidungsrelevant ist und bereits der Genehmigungserteilung entgegensteht, weil die Gewährleistung des Richtwerts für den Antragsteller nicht sichergestellt wäre. Vor diesem Hintergrund genügt es zur Wahrung der Nachbarrechte des Antragstellers, dass der Antragsgegner in den Auflagen 40 und 41 zur Baugenehmigung vom 8. März 2012 überwachungsseitig bestimmt, dass der in der schalltechnischen Untersuchung in Ansatz gebrachte Referenzschallleistungspegel von 96,5 dB(A) im Anlagenbetrieb bei einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s in 10 m Höhe über dem Erdboden nicht überschritten werden darf sowie dass der Beigeladene innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Anlage durch eine akustische Abnahmemessung den Nachweis führen muss, dass der in der Auflage 40 vorgegebene Schallleistungspegel eingehalten wird. Nachvollziehbar und zum Schutz des Antragstellers hinreichend ist daran anschließend die Festlegung der Windgeschwindigkeit von 8 m/s in der Auflage 38 als Vorgabe für die Abschaltautomatik. Da die Windkraftanlage des Typs AN Bonus 300 ausweislich der Schallimmissionsprognose vom 2. Januar 2012 nur für diese Windgeschwindigkeit vermessen ist, bilden die für die einzelnen Immissionsorte berechneten Beurteilungspegel die Geräuschimmissionen ab, die von der Anlage bei einer derartigen Windgeschwindigkeit - sei es mit, sei es ohne "stall"-Effekt - absehbar hervorgerufen werden. Sollte der lärmerhöhende "stall"-Effekt erst bei höheren Windgeschwindigkeiten als 8 m/s auftreten, bietet die Baugenehmigung vom 8. März 2012 mittels der Auflage 38 die Gewähr dafür, dass sich dies nicht nachteilig auf die Nachbarschaft auswirkt. Die potentielle Verursachung unzumutbarer Geräuschimmissionen durch die genehmigte Windkraftanlage am Grundstück des Antragstellers legt die Beschwerde schließlich weder mit dem Vortrag dar, es sei von einem Tonhaltigkeitszuschlag von 3 dB(A) auszugehen noch damit, zwischen Tonhaltigkeit und - einer hier nach der Inbetriebnahme wahrzunehmenden und gleichfalls zu einem Zuschlag von 3 dB(A) führenden - Impulshaltigkeit der Anlage sei streng zu trennen. Gemäß A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm ist für die Teilzeiten, in denen in den zu beurteilenden Geräuschimmissionen ein oder mehrere Töne hervortreten, für den Tonhaltigkeitszuschlag je nach Auffälligkeit der Wert 3 dB oder 6 dB anzusetzen. Die Schallimmissionsprognose vom 2. Januar 2012 - und mit ihr das Verwaltungsgericht - geht davon aus, dass die Anlagengeräusche nicht tonhaltig sind (siehe dort S. 6). Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Wiederum beruft sie sich allgemein auf das Alter der Windkraftanlage und das technische Überholtsein ihrer Vermessung. Dass eine Tonhaltigkeit der von der Windkraftanlage hervorgerufenen Geräusche nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, berechtigt aber nicht zu dem mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgestatteten Umkehrschluss, eine solche müsse schon in das Genehmigungsverfahren eingehen, um präventiv die Nachbarrechtmäßigkeit der Anlage garantieren zu können. Es bleibt auch in Ansehung dieses Aspekts der Beschwerdebegründung dabei, dass die Auflage 40 zur Baugenehmigung vom 8. März 2012 den Betrieb der Windkraftanlage auf einen Schallleistungspegel von 96,5 dB(A) begrenzt und die Schallimmissionsprognose auf dieser Grundlage die Einhaltung des maßgeblichen Nachtimmissionsrichtwerts am Grundstück des Antragstellers als hinreichend sicher erscheinen lässt. Ungeachtet dessen wirkte sich ein Tonhaltigkeitszuschlag nicht günstig für den Antragsteller aus, selbst wenn er im Genehmigungsverfahren anzusetzen wäre. Da der Antragsteller der Schallimmissionsprognose vom 2. Januar 2012 zufolge mit einer vorhabenbedingten Geräuschimmissionsbelastung von - mit Sicherheitszuschlag - 36,6 dB(A) zu rechnen hat, betrüge der Beurteilungspegel immer noch deutlich weniger als der an seinem Grundstück zu beachtende Nachtrichtwert von 45 dB(A), falls man einen Tonhaltigkeitszuschlag von 3 dB oder womöglich gar 6 dB befürwortete. Da die Beschwerde mit ihrer Kritik an der Zugrundelegung eines Schallleistungspegels von 96,5 dB(A) - wie gezeigt - nicht durchdringt, kommt es nicht darauf an, welche Rechtsfolge ein Tonhaltigkeitszuschlag von 3 dB hätte, wenn der Schallleistungspegel der betriebenen Windkraftanlage höher wäre. Die Rüge der Impulshaltigkeit der Anlagengeräusche ist sodann genauso zu bescheiden wie die Rüge der Tonhaltigkeit. Gemäß A.2.5.3 des Anhangs der TA Lärm ist für die Teilzeiten, in denen das zu beurteilende Geräusch Impulse enthält, für den Zuschlag je nach Störwirkung der Wert 3 dB oder 6 dB anzusetzen. Ausweislich der Schallimmissionsprognose vom 2. Januar 2012 treten beim Betrieb der genehmigten Windkraftanlage keine immissionsrelevanten impulshaltigen Geräusche auf (siehe wiederum dort S. 6). Aus der Beschwerde ergibt sich für das Genehmigungsverfahren nichts Gegenteiliges. Dass der Antragsteller seit der Inbetriebnahme der Anlage impulshaltige Geräusche wahrzunehmen meint, wäre womöglich in einem ordnungsbehördlichen Überwachungsverfahren zu klären. Unabhängig davon würde der Nachtrichtwert von 45 dB(A) am Grundstück des Antragstellers beim Betrieb der genehmigten Anlage auch dann nicht überschritten, wenn man zu dem berechneten Beurteilungspegel von 36,6 dB(A) die Zuschläge aus Nr. A.2.5.3 des Anhangs der TA Lärm hinzunähme. Die von der Beschwerde vermuteten entscheidungsrelevanten Additionseffekte beruhen auf Annahmen - höherer Schallleistungspegel als 96,5 dB(A), Tonhaltigkeitszuschlag zuzüglich Impulshaltig-keitszuschlag -, für die - wie dargelegt - nach Lage der Dinge keine überwiegende Wahrscheinlichkeit streitet und die daher für die Nachbarrechtskonformität der Genehmigungserteilung und den Ausgang des Eilverfahrens irrelevant sind. Dies gilt zuletzt auch für die von der Beschwerde pauschal aufgegriffenen "weiteren immissionsrelevanten Anlagen auf dem Hof des Beigeladenen". Die Beschwerde macht nicht deutlich, inwiefern diese in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers einen zu berücksichtigenden Immissionsbeitrag leisten könnten. 2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit landschafts- und artenschutzrechtlichen Anforderungen geltend. Sein diesbezügliches Vorbringen bedarf keiner Vertiefung, weil der Antragsteller nicht weiter aufzeigt, weshalb ihm bei unterstelltem Verstoß gegen die genannten (objektiv-rechtlichen) Rechtskomplexe ein Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung zuwachsen sollte. Auch ein Aufhebungsanspruch nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz besteht weder aus § 4 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG (dazu a) noch aus § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 UmwRG (dazu b) bzw. aus § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 UmwRG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Aarhus-Konvention (dazu c). a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung aus § 4 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit (Nr. 2) nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. § 45 Abs. 2 VwVfG und andere entsprechende Rechtsvorschriften bleiben unberührt; die Möglichkeit der Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Heilung eines Verfahrensfehlers bleibt unberührt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). § 4 Abs. 1 UmwRG gilt entsprechend für Rechtsbehelfe u. a. von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO (§ 4 Abs. 3 UmwRG). Losgelöst von Inhalt und Reichweite des § 4 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG im Hinblick auf Rechtsbehelfe natürlicher Personen im Sinne von § 61 Nr. 1 VwGO wie dem Antragsteller, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 9 A 30.10 -, DVBl. 2012, 573 = juris Rn. 20 ff., und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, DVBl. 2012, 443 = juris Rn. 17 f.; OVG LSA, Urteil vom 25. April 2012 - 2 L 192/09 -, juris Rn. 68; der antragsteller-seits zitierte Vorlagebeschluss des BVerwG vom 10. Januar 2012 - 7 C 20.11 -, NVwZ 2012, 448 = juris, betrifft u. a. die sich vorliegend nicht stellende Frage der (europarechtskonformen) Anwendung des § 4 UmwRG bei einer zwar durchgeführten, aber fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung und entsprechender Folgefragen wie dem Kausalitätserfordernis, ist der Anwendungsbereich der Bestimmung nicht eröffnet, weil der Antragsteller nicht die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt. Nach dieser Vorschrift findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (a), der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (b) oder landesrechtlichen Vorschriften (c) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG getroffen worden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Diese Anwendungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar ist die Baugenehmigung eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG. Allerdings unterliegt das genehmigte Vorhaben der Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 46,5 m keiner UVP-Pflicht. Nach § 3 b Abs. 1 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten (§ 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG). Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen (§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG). Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben im Sinne des § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG (§ 3 b Abs. 3 Satz 2 UVPG). Sofern in der Anlage 1 zum UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist gemäß § 3 c Satz 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (§ 3 c Satz 2 UVPG). Ausgehend von diesen Vorgaben ist die genehmigte Windkraftanlage weder nach § 3 b UVPG UVP-pflichtig noch war aufgrund von § 3 c UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. In der Anlage 1 zum UVPG "Liste UVP-pflichtiger Vorhaben" wird unter Nr. 1.6 die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m behandelt. Differenziert nach der Anzahl der Windkraftanlagen der Windfarm ist eine UVP-Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Darunter fällt die genehmigte Windkraftanlage nicht, weil sie die jeweils erforderliche Mindesthöhe von 50 m nicht erreicht. Dass vorliegend etwas Abweichendes gelten müsste, legt die Beschwerde nicht dar. Sie geht auf die Vorfrage der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens nicht näher ein und setzt sich auch mit den diesbezüglichen Bestimmungen nicht auseinander. b) Ein Aufhebungsanspruch des Antragstellers aus § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 UmwRG scheitert im Ansatz daran, dass die angegriffene Baugenehmigung - wie vorstehend ausgeführt - keine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ist. Darüber hinaus kommt der von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 UmwRG verkörperte Aufhebungsanspruch nur Umweltvereinigungen zugute. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG bestimmt, dass eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht. Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG sind gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 UmwRG oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sind, verstößt und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den von der Vereinigung nach ihrer Satzung zu fördernden Zielen gehören. Darin enthalten ist ein besonderes Klagerecht von Umweltvereinigungen, nicht aber von Individualklägern wie dem Antragsteller. Vgl. zur Handhandhabung des § 2 UmwRG: BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 7 C 21.09 -, NVwZ 2012, 176 = juris Rn. 26 ff.; OVG NRW, Urteile vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK -, juris Rn. 88 ff., und vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08.AK -, BauR 2012, 773 = juris Rn. 98 ff. Für eine europarechtskonforme Ausdehnung des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 UmwRG gegen den Wortlaut auf Individualkläger oder für eine unmittelbare Heranziehung von - nunmehr - Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L Nr. 26, S. 1; im Folgenden: RL 2011/92/EU) - früher: Art. 10 a) der Richtlinie 85/337/EWG des Rats vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40, im Folgenden: RL 85/337/EWG) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung (ABl. L 156, S. 17) -, die der Beschwerde offenbar vorschwebt, besteht weder Raum noch Anlass. Art. 11 Abs. 1 der RL 2011/92/EU bestimmt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben (a) oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert (b), Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Art. 11 Abs. 1 der RL 2011/92/EU ist dahingehend zu verstehen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, innerhalb der Grenzen des Art. 11 der RL 2011/92/EU festzulegen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann, wenn sie - wie die Bundesrepublik Deutschland - über ein entsprechendes Rechtssystem verfügen. Die Mitgliedstaaten dürfen allerdings Umweltverbänden, die die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllen, mit dieser Festlegung nicht die Möglichkeit nehmen, die Rolle zu spielen, die ihnen sowohl die Richtlinie als auch das - von der Beschwerde erwähnte - Übereinkommen von Aarhus (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998, im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt durch Beschluss des Rats vom 17. Februar 2005, ABl. L 124, S. 1 - Aarhus-Konvention -) zuerkennen. Weiterhin steht es dem nationalen Gesetzgeber frei, die Rechte, deren Verletzung ein einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der RL 2011/92/EU geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken. Nicht angewandt werden kann eine solche Beschränkung hingegen auf Umweltverbände, weil dadurch die Ziele des Art. 11 Abs. 1 der RL 2011/92/EU missachtet würden. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-115/09 -, DVBl. 2011, 757 = juris Rn. 44 f. (auf den Vorlagebeschluss des OVG NRW vom 5. März 2009 - 8 D 58/08.AK -, DVBl. 2009, 654 = juris, zu Art. 10 a) der RL 85/337/EWG); ebenso BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, DVBl. 2012, 501 = juris Rn. 23. Davon ausgehend ist § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 UmwRG nicht contra legem zugunsten des Antragstellers als Individualkläger erweiternd auszulegen bzw. profitiert der Antragsteller nicht von einer unmittelbaren Heranziehung - sollte diese methodisch möglich sein - des Art. 11 der RL 2011/92/EU. Der nationale Gesetzgeber hat den ihm bei der Umsetzung zukommenden Gestaltungsspielraum dahingehend europarechtmäßig ausgeübt, dass er Umweltvereinigungen in § 2 UmwRG ein besonderes Klagerecht eingeräumt hat, Individualklägern dagegen nicht. Gemäß Art. 10 a) Abs. 3 Satz 1 der RL 85/337/EWG (jetzt: Art. 11 Abs. 3 Satz 1 der RL 2011/92/EU) bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Zu diesem Zweck gilt (nur) das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, per se als ausreichend im Sinne von Art. 10 a) Abs. 1 a) der RL 85/337/EWG (Art. 10 a) Abs. 3 Satz 2 der RL 85/337/EWG; jetzt: Art. 11 Abs. 3 Satz 2 der RL 2011/92/EU für Art. 11 Abs. 1 a) der RL 2011/92/EU). Für Individualkläger bleibt es jenseits von § 4 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG bei dem hergebrachten subjektiv-rechtlich geprägten Rechtsschutzsystem, wie es in §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommt. Dies hat zur Folge, dass die von der Beschwerde als durch die Baugenehmigung verletzt gerügten Normkomplexe - Landschaftsschutzverordnung und Befreiung, Artenschutz - dem Antragsteller als rein objektiv-rechtliche Bestimmungen, vgl. im Hinblick auf eine Befreiung von landschaftsschutzrechtlichen Regelungen: OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -, BRS 76 Nr. 184 = juris Rn. 76 ff., mangels besonderer normativer Anordnung kein wehrfähiges subjektiv-öffentliches Recht vermitteln. c) Liest man § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 UmwRG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Aarhus-Konvention als einheitliche Anspruchsgrundlage, gilt Entsprechendes. Diesen Bestimmungen liegt dasselbe Regelungskonzept zugrunde wie Art. 11 der RL 2011/92/EU. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK -, juris Rn. 182 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).