Urteil
1 K 4057/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0312.1K4057.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2005 verurteilt, dem Kläger für das Jahr 1999 einen Nettobetrag von 220,20 EUR zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die amtsangemessene Alimentation für sein drittes Kind für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999. Er steht als Polizeibeamter (Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit allgemeiner Stellenzulage gemäß Nr. 27 Abs. 1 lit. b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B - BBesO A/B -) beim Polizeipräsidium S. im Dienst des beklagten Landes. Er war in dem o.g. Zeitraum für seine drei in den Jahren 1979, 1980 und 1985 geborenen Kinder L. , X. und G. Kindergeld berechtigt. 3 Im Oktober 2000 stellte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Zahlung des nach Art. 9 § 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes - BBVAnpG - 99 für die Jahre 1999 und 2000 erhöhten Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder unter den Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Zur Wahrung der Ansprüche bedurfte es keiner gesonderten Antragstellung oder der Einlegung eines Rechtsmittels. Im Januar 2001 wurde dieser Vorbehalt durch ein allgemeines Rundschreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung auf die Erhöhung des Familienzuschlags nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 ausgedehnt. Ab Januar 2002 erfolgte die Zahlung erhöhter Familienzuschläge unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung. 4 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 teilte das LBV dem Kläger mit, für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1998 habe er Familienzuschläge ab dem dritten Kind unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Nachprüfung erhalten. Dieser Vorbehalt werde nunmehr aufgehoben und die Familienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 für endgültig erklärt. 5 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2005 wies das LBV den Widerspruch als unbegründet zurück. 6 Am 19. Dezember 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, die gezahlten Familienzuschläge entsprächen nicht der amtsangemessenen Besoldung für sein drittes Kind. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2005 zu verurteilen, ihm die beantragten Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder für den Zeitraum 01.01.1999 bis 31.12.1999 zu zahlen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Beklagte hält die gesetzlich festgelegte Besoldung für ausreichend. Er führt - mit Blick auf das hier streitgegenständliche Jahr 1999 - zur Begründung aus, dass aus der Verpflichtung durch das Bundesverfassungsgericht, eine verfassungskonforme Lösung bis zum 31. Dezember 1999 vorzulegen, zu folgern sei, dass ein möglicher Anspruch erst ab dem 1. Januar 2000 in Betracht komme. 12 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Die allein auf amtsangemessene Alimentation für das dritte Kind des Klägers für das Jahre 1999 gerichtete allgemeine Leistungsklage hat Erfolg. 17 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt. Zwar muss bei Leistungsklagen der Antrag grundsätzlich so gefasst sein, dass der entsprechende Urteilsspruch vollstreckungsfähig ist. Bei - wie hier - auf Geldzahlung gerichteten Klagen ist jedoch ein unbezifferter Klageantrag insbesondere dann zulässig, wenn die Unmöglichkeit, den Klageantrag hinreichend genau zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht ist. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 - 7 C 4.89 -, DVBl. 1990 158. 19 In derartigen Fällen ist die Klage jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn sie den anspruchsbegründenden Sachverhalt hinreichend genau darlegt und Angaben zur ungefähren Größenordnung des verlangten Betrages enthält. 20 So liegt der Fall hier. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Beklagten, den nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, 21 BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, 22 weiterhin zu zahlenden Familienzuschlag (dazu unten) nach dem dort vorgegebenen, strikt verbindlichen Rechengang zu berechnen. Der Kläger hat den anspruchsbegründenden Sachverhalt der Besoldung für das dritte Kind hinreichend genau dargelegt und durch die Geltendmachung des seinerzeit beantragten Familienzuschlags mittelbar auch Angaben zur ungefähren Größenordnung des verlangten Betrages gemacht. 23 Die Klage ist auch begründet. 24 Der Kläger hat für das Jahr 1999 einen Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in der nachfolgend berechneten Höhe. 25 Ob die Ansprüche auf Zahlung eines weiteren Familienzuschlags besonders - etwa durch einen Antrag - geltend gemacht werden müssen und ob dies innerhalb bestimmter Fristen erfolgen muss, 26 zu dieser Problematik vgl. Pechstein, Rückwirkende oder nur zeitnahe Geltendmachung ergänzender Familienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?", ZBR 2006, 73, 27 kann vorliegend dahinstehen. Bereits aufgrund des von dem Beklagten erklärten Vorbehalts der verfassungsrechtlichen Überprüfung war der Kläger nicht gehalten, seinen Anspruch für das Jahr durch einen gesonderten Antrag oder die Einlegung eines Rechtsbehelfs geltend zu machen. Der Kläger hatte daher vor Erhalt des Bescheides vom 15. Dezember 2004 keine Veranlassung, weitere Anträge beim Beklagten zu stellen, sondern durfte sich darauf beschränken, weitergehende Alimentationsansprüche erst nach dem Ende dieses Vorbehalts geltend zu machen. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3422/05 -, DVBl. 2007, 456. 29 Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998. 30 BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O. 31 Der Tenor zu 2. des vorgenannten Beschlusses enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche. Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in dem Tenor zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. 33 Die Voraussetzungen für einen auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gestützten Anspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile sind - wie unten im Einzelnen darzulegen ist - bezogen auf das hier streitgegenständliche Jahr 1999 dem Grunde nach erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in der damaligen Zeit nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. 34 Über die Frage, ob der Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt hat, hat das erkennende Gericht (selbst) zu entscheiden. Verneint es dies, ist es berechtigt, dem jeweiligen Beamten oder Richter den nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu C. III. 3. zu ermittelnden Fehlbetrag unmittelbar zuzusprechen. 35 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, NVwZ 2006, 605, OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O., und vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, juris. 36 Nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 kann der Kläger für sein drittes unterhaltsberechtigtes Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes beanspruchen. Ob dieser Betrag erreicht wird, ist nach dem strikt verbindlichen Rechengang des BVerfG in dem oben genannten Beschluss (C.III.3. der Entscheidungsgründe) festzustellen. Dazu sind 115 v. H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes mit dem monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe mit drei Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Die Nettoeinkommen sind, bezogen auf ein Kalenderjahr, pauschalierend und typisierend zu ermitteln. 37 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O. 38 Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch für den gesamten in diesem Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum. 39 Das erkennende Gericht ist befugt, für das Jahr 1999 auf der Basis der Vollstreckungsanordnung Besoldungsdefizite zu ermitteln und die entsprechenden Fehlbeträge zuzusprechen, weil die Vollstreckungsanordnung - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch und gerade für das Jahr 1999 Geltung beansprucht. 40 Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. 41 Ein Ausschluss des Jahres 1999 aus der in Rede stehenden Entscheidungsformel (zu 2.) des Bundesverfassungsgerichts würde nämlich zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. Könnte der Kläger sich für seinen Alimentationsanspruch aus dem Jahr 1999 nicht auf diese normersetzende Anspruchsgrundlage stützen, müsste er den Instanzenzug durchlaufen, um sich vom Bundesverfassungsgericht nach den Maßstäben der Entscheidung vom 24. November 1998 bestätigen zu lassen, dass seine Alimentation im Jahr 1999 kindbezogen nicht angemessen war. Dies würde zu einer mit Rücksicht auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht hinzunehmenden Verfahrensweise führen, da Art. 19 Abs. 4 GG sich auch auf die möglichst zügige Beendigung gerichtlicher Verfahren bezieht. Damit ist eine (inhaltlich) überflüssige Inanspruchnahme des Instanzenzuges und des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren. Die Fristsetzung in Nummer 2. des Tenors der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 bezieht sich daher nur auf das Einsetzen der gerichtlichen Notkompetenz. Durch diese Fristsetzung waren die Verwaltungsgerichte demnach lediglich daran gehindert, vor Ablauf der dem Gesetzgeber gesetzten Frist die verfassungsrechtlich für das Jahr 1999 - und davor - zustehende Alimentation selbst zu errechnen und Beamten für ein drittes und jedes weitere Kind zusätzliche - über das Gesetz hinausgehende - kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag unmittelbar zuzusprechen. 42 So auch die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. 43 Nach der Berechnung des OVG NRW, 44 vgl. Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O., 45 welcher die Kammer folgt, beträgt der Mindestbetrag für die Alimentation des dritten Kindes (115 v. H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) 654,60 DM für das Jahr 1999. 46 Zum Vergleich dieses Mindestbetrages mit der von dem Beklagten gewährten gesetzlichen Besoldung ist das Jahresnettoeinkommen eines Besoldungsempfängers mit zwei Kindern und eines Besoldungsempfängers mit drei Kindern zu vergleichen. 47 Das maßgebliche Jahresnettoeinkommen ermittelt sich dabei wie folgt: Auszugehen ist von dem Bruttogrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe in der Endstufe, dem allgemein vorgesehene ruhegehaltfähige Besoldungsbestandteile wie etwa die allgemeine Stellenzulage sowie der Familienzuschlag hinzuzurechnen sind. Zu addieren sind außerdem jeweils erfolgte Einmalzahlungen, das Urlaubsgeld und die Sonderzuwendungen bzw. die Sonderzahlungen. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohn- bzw. Einkommensteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und der Kirchensteuer, die pauschal mit 8% anzusetzen ist. Die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zu berücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist abschließend das Kindergeld, weil es der Lohn- bzw. Einkommensteuer nicht unterworfen ist. Individuelle Gehaltsbestandteile, wie etwa nicht ruhegehaltsfähige Zulagen, sind ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen. 48 Vgl. zur Berechnung BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05, a.a.O., und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. 49 Daraus ergeben sich für Beamte der Besoldungsgruppe A 10 (mit allgemeiner Stellenzulage) in dem Jahr 1999 die in der folgenden Tabelle dargestellten und berechneten Einkommen: 50 Bruttobesoldung 1999 Monate 2 Kinder 3 Kinder 51 Besoldungsgruppe A 10 52 Grundgehalt Endstufe 01.01.99 - 31.05.99 4.989,12 DM 5 24.945,60 DM 24.945,60 DM 53 Grundgehalt Endstufe 01.06.99 - 31.12.99 5.133,80 DM 7 35.936,60 DM 35.936,60 DM 54 Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 01.01.99 - 31.05.99 124,54 DM 5 622,70 DM 622,70 DM 55 Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 01.06.99 - 31.12.99 128,15 DM 7 897,05 DM 897,05 DM 56 Familienzuschlag 57 verheiratet (Stufe 1) 01.01.99 - 31.05.99 184,08 DM 5 920,40 DM 920,40 DM 58 verheiratet (Stufe 1) 01.06.99 - 31.12.99 189,42 DM 7 1.325,94 DM 1.325,94 DM 59 2 Kinder 01.01.99 -31.05.99 314,98 DM 5 1.574,90 DM 1.574,90 DM 60 2 Kinder 01.06.99 -31.12.99 324,12 DM 7 2.268,84 DM 2.268,84 DM 61 3. Kind 01.01.99 - 31.05.99 408,90 DM 5 2.044,50 DM 62 3. Kind 01.06.99 - 31.12.99 414,96 DM 7 2.904,72 DM 63 Urlaubsgeld (§ 4 UrlGG) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 64 Sonderzuwendung (§§ 6, 8 und 13 SoZuwG i.V.m. RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.12.1999 [MBl. NRW 2000 S. 50]: Gehalt Dez. x 0,8979 + Kinderbetrag 50,- DM pro Kind) 5.285,81 DM 5.708,41 DM 65 Einmalzahlung (Art. 3 § 1 BBVAnpG 99) 300,00 DM 300,00 DM 300,00 DM 66 Jahresbrutto 74.577,84 DM 79.949,66 DM 67 Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III, 68 2 bzw. 3 Kinderfreibeträge 69 Lohnsteuer 11.658,00 DM 13.268,00 DM 70 Solidaritätszuschl. 417,34 DM 391,82 DM 71 Kirchensteuer (8%) 607,04 DM 569,92 DM 72 Summe Abzüge -12.682,38 DM -14.229,74 DM 73 Kindergeld 74 1. - 2. Kind je Kind 250,00 DM 6.000,00 DM 9.600,00 DM 75 3. Kind 300,00 DM 76 Jahresnetto 67.895,46 DM 75.319,92 DM 77 Monatsnetto 5.657,96 DM 6.276,66 DM 78 Der Vergleich mit der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation für das dritte Kind führt zu folgenden Ergebnissen: 79 Einkommen 1999 80 2 Kinder 81 Jahresbrutto (BBesG und SoZuwG) 74.577,84 DM 82 Abzüge (Lohnst., Solidaritätszuschl., Kirchenst. 8%) -12.682,38 DM 83 Kindergeld 6.000,00 DM 84 Jahresnetto 67.895,46 DM 85 Monatsnetto 5.657,96 DM 86 3 Kinder 87 Jahresbrutto (BBesG und SoZuwG) 79.949,66 DM 88 Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenst 8%) -14.229,74 DM 89 Kindergeld 9.600,00 DM 90 Jahresnetto 75.319,92 DM 91 Monatsnetto 6.276,66 DM 92 Sozialhilfebedarf Kind 1999 93 Gewichteter Durchschnittsregelsatz 351,04 DM 94 Zuschlag 20% Einmalleistungen (berechnet) 70,21 DM 95 anteilige Mietkosten für 11 m², (Fortschreibung Mietberichte 1998 und 2002) 123,31 DM 96 anteilige Energiekosten (20% der anteil. Kaltmiete) 24,66 DM 97 Gesamtbedarf 569,22 DM 98 115% des Gesamtbedarfs 654,60 DM 99 Vergleichsberechnung 1999 100 3. Kind 101 monatliche Besoldungsdifferenz 3. Kind 618,71 DM 102 Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat) -35,89 DM 103 Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/DM) -430,68 DM 104 Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/EUR) -220,20 EUR 105 Besoldungsdifferenz in EUR -220,20 EUR 106 verbleibender Anspruch in EUR 220,20 EUR 107 Der Kläger hat daher für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Gesamtanspruch in Höhe von 220,20 EUR. 108 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 109 Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil die Auffassung des erkennenden Gerichts, dass die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts unter 2. der Entscheidungsformel seines Beschlusses vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O., auch das Jahr 1999 erfasst, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. 110 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.; Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 18. Juli 2007 - 2 B 33.07 -, juris. 111