Beschluss
6 B 1880/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung, dass Lehrkräfte für den Unterricht benötigte Schulbücher aus eigenen Mitteln beschaffen, besteht kein feststellbares Gewohnheitsrecht.
• Ein bloßes wiederholtes Beschaffen oder Organisieren von Schulbüchern durch Lehrkräfte begründet nicht ohne weiteres eine rechtliche Verpflichtung zur Kostenübernahme.
• Steuerliche Anerkennung von Schulbüchern als Werbungskosten (§ 9 EStG) ist kein Indiz für eine zivil- oder verwaltungsrechtliche Verpflichtung zur Selbstbeschaffung.
Entscheidungsgründe
Keine gewohnheitsrechtliche Verpflichtung von Lehrkräften zur Selbstbeschaffung von Schulbüchern • Zur Anordnung, dass Lehrkräfte für den Unterricht benötigte Schulbücher aus eigenen Mitteln beschaffen, besteht kein feststellbares Gewohnheitsrecht. • Ein bloßes wiederholtes Beschaffen oder Organisieren von Schulbüchern durch Lehrkräfte begründet nicht ohne weiteres eine rechtliche Verpflichtung zur Kostenübernahme. • Steuerliche Anerkennung von Schulbüchern als Werbungskosten (§ 9 EStG) ist kein Indiz für eine zivil- oder verwaltungsrechtliche Verpflichtung zur Selbstbeschaffung. Der Antragsgegner erließ am 25.04.2006 einen Bescheid, mit dem er den Antragsteller anwies, sich zum Schuljahr 2006/2007 zwei konkret benannte Schulbücher zu beschaffen. Der Antragsteller wandte sich dagegen mit einem Eilantrag; das Verwaltungsgericht sprach dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz zu, da der Bescheid offensichtlich rechtswidrig erscheine. Der Antragsgegner legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein und berief sich auf eine angebliche Gewohnheit, nach der Lehrkräfte Schulbücher für den Eigengebrauch selbst beschaffen müssten. Zur Unterstützung verwies er auf Umfragen und Befragungen sowie auf die in der Vergangenheit praktizierte Versorgung durch Verlage und auf die steuerliche Behandlung solcher Aufwendungen. Streitgegenstand ist, ob aus tatsächlichen Praktiken ein Gewohnheitsrecht abzuleiten ist, das eine Anweisung zur Selbstbeschaffung rechtfertigt. • Summarische Prüfung ergab keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid; das Verwaltungsgericht durfte ihn deshalb als offensichtlich rechtswidrig ansehen und vorläufigen Rechtsschutz gewähren (§ 80 Abs. 5 VwGO). • Für die Entstehung von Gewohnheitsrecht bedarf es einer bundes- oder landesweiten, ständigen und gleichmäßigen Übung, die auch als rechtlich verbindlich anerkannt wurde; diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. • Die vorgelegten Umfragen und Befragungen sind nicht hinreichend konkret oder flächendeckend, um eine solche ständige Übung nachzuweisen. • Wiederholtes Beschaffen oder Organisieren von Schulbüchern durch Lehrkräfte in der Vergangenheit führt nicht zwangsläufig zu einer rechtlichen Verpflichtung zur Kostenübernahme, zumal Verlage häufig Freiexemplare oder Preisnachlässe gewährten. • Die steuerliche Anerkennung von Schulbüchern als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) zeigt nur, dass Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sein können; sie begründet jedoch keine Aussage darüber, ob eine Verpflichtung zur Selbstbeschaffung besteht. • Allgemeine gesellschaftliche Erwartungen an Lehrertätigkeiten (Vor- und Nachbereitung, Arbeitsplatz zuhause) sind rechtlich nicht geeignet, ein Gewohnheitsrecht zur Selbstbeschaffung von Lehrmitteln zu begründen. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht hielt an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fest, dass der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist und die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfiel. Es fehlt an den notwendigen Tatsachen für die Annahme eines Gewohnheitsrechts, das Lehrkräfte verpflichten würde, Unterrichts-Schulbücher aus eigenen Mitteln zu beschaffen. Die vom Antragsgegner vorgelegten Hinweise und Umfragen genügten nicht, eine bundes- oder landesweite, gleichmäßige Praxis nachzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen; der Streitwert wurde auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.