Beschluss
16 B 2174/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis ist anzuordnen, wenn die Verfügung offenbar rechtswidrig ist.
• Für die Frage, ob sich 18 oder mehr Punkte im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben, ist grundsätzlich auf die Rechtskraft der die Verkehrsverstöße ahndenden Entscheidungen abzustellen.
• Ergibt sich, dass vor Ergehen einer Entziehungsverfügung erforderliche Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG nicht ergriffen wurden, ist der Punktestand nach § 4 Abs. 5 StVG auf 17 (bzw. 13) zu reduzieren.
• Das Rechtskraftprinzip kann in eng umrissenen Ausnahmefällen teleologisch zugunsten des Tattags angewandt werden, wenn nur so die Warn- und Appellfunktion der Zwischenstufen wirksam bleibt.
Entscheidungsgründe
Rechtskraftprinzip bei Punkterechnung; Herabsetzung auf 17 Punkte bei Versäumnis vorheriger Maßnahmen • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis ist anzuordnen, wenn die Verfügung offenbar rechtswidrig ist. • Für die Frage, ob sich 18 oder mehr Punkte im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben, ist grundsätzlich auf die Rechtskraft der die Verkehrsverstöße ahndenden Entscheidungen abzustellen. • Ergibt sich, dass vor Ergehen einer Entziehungsverfügung erforderliche Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG nicht ergriffen wurden, ist der Punktestand nach § 4 Abs. 5 StVG auf 17 (bzw. 13) zu reduzieren. • Das Rechtskraftprinzip kann in eng umrissenen Ausnahmefällen teleologisch zugunsten des Tattags angewandt werden, wenn nur so die Warn- und Appellfunktion der Zwischenstufen wirksam bleibt. Der Antragsteller erhielt am 18.07.2006 eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Die Verfügung stützte sich auf einen nach der Punktebewertung vermeintlich erreichten Stand von 18 Punkten im Verkehrszentralregister. Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit mehrere Geschwindigkeitsverstöße und sonstige Ordnungswidrigkeiten begangen; einige Entscheidungen wurden erst später rechtskräftig. Vor Ergehen der Entziehungsverfügung waren nach Ansicht des Antragstellers nicht alle nach § 4 Abs. 3 StVG vorgesehenen Zwischenschritte (z. B. Verwarnung, Aufbauseminar/Verkehrspsychologische Beratung) getroffen worden. Er legte Widerspruch ein und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht hatte dies abgelehnt. Der Antragsteller beschwerte sich hiergegen beim Oberverwaltungsgericht. • Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Die Beschwerde ist begründet; die Ordnungsverfügung ist aufgrund summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor. • Rechtskraftprinzip bei Punkteermittlung: Maßgeblich für das Entstehen bzw. Erreichen von Punkten ist grundsätzlich die Rechtskraft der die Verkehrsverstöße ahndenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen; dies folgt aus dem System des § 4 StVG in Verbindung mit § 28 Abs. 3 StVG und den Tilgungsregelungen des § 29 StVG. • Folgen für die Verwaltungspraxis: Das Rechtskraftprinzip fördert Rechtssicherheit und Klarheit für Betroffene und ist mit dem System der Tilgung und der Übermittlung durch das Kraftfahrtbundesamt vereinbar (§ 4 Abs. 6 StVG). • Ausnahmefall des Tattags: In engen Konstellationen, in denen die Warn- und Appellfunktion der Zwischenstufen leerliefe (z. B. wenn ein Betroffener durch einen neuen Verstoß auf einmal die nächste Stufe erreicht, bevor er verwarnen werden konnte), ist teleologisch auf den Tattag abzustellen; dies begrenzt Unsicherheiten und wahrt Verhältnismäßigkeit. • Anwendung auf den Streitfall: Im konkreten Fall ergab die Prüfung, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung tatsächlich nur 17 Punkte zuzurechnen waren, weil erforderliche Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht vorgenommen worden waren; daher ist nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG eine Reduzierung vorzunehmen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg; das Oberverwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 18.07.2006 an, weil die Entziehungsverfügung offensichtlich rechtswidrig war. Wesentliches Ergebnis ist, dass bei der Ermittlung des Punktestands grundsätzlich auf die Rechtskraft der die Verkehrsverstöße ahndenden Entscheidungen abzustellen ist. Da in diesem Fall vor Bekanntgabe der Entziehungsverfügung die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG vorgesehenen Maßnahmen nicht ergriffen worden waren, war der Punktestand gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 zu reduzieren; damit entfiel die Entziehungsgrundlage. Der Antragsgegner hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.