Beschluss
13 A 3730/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§124a Abs.4 VwGO).
• Rahmenrichtlinien und Schwerpunktfestlegungen eines Landeskrankenhausplans können durch eine ministerielle Fortschreibung wirksam in den Plan aufgenommen werden, auch wenn die redaktionelle Form des Plans vom Gesetz nicht vorgeschrieben ist (§13, §14, §15 KHG NRW).
• Ein Antragsteller kann sich nicht treuwidrig gegen die Wirksamkeit von Regelungen wenden, auf deren Grundlage er selbst Anerkennung beantragt hat; Beteiligungsrügen sind im Zulassungsverfahren schlüssig vorzutragen.
• Die Feststellungsentscheidung über die Anerkennung als Brustzentrum und die damit verbundenen Planbetten kann einen Streitwert begründen; bei mehreren Betten ist für das erste der gesetzliche Auffangwert und für jedes weitere Bett ein Wert von 500 EUR anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsrückweisung: Wirksamkeit ministerieller Rahmenrichtlinien für Brustzentren im Krankenhausplan • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§124a Abs.4 VwGO). • Rahmenrichtlinien und Schwerpunktfestlegungen eines Landeskrankenhausplans können durch eine ministerielle Fortschreibung wirksam in den Plan aufgenommen werden, auch wenn die redaktionelle Form des Plans vom Gesetz nicht vorgeschrieben ist (§13, §14, §15 KHG NRW). • Ein Antragsteller kann sich nicht treuwidrig gegen die Wirksamkeit von Regelungen wenden, auf deren Grundlage er selbst Anerkennung beantragt hat; Beteiligungsrügen sind im Zulassungsverfahren schlüssig vorzutragen. • Die Feststellungsentscheidung über die Anerkennung als Brustzentrum und die damit verbundenen Planbetten kann einen Streitwert begründen; bei mehreren Betten ist für das erste der gesetzliche Auffangwert und für jedes weitere Bett ein Wert von 500 EUR anzusetzen. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, mit dem ihre Klage gegen Feststellungsbescheide, die mehreren Krankenhäusern die Anerkennung als Brustzentrum und die Zuerkennung von Planbetten zuerkannten, abgewiesen wurde. Streitig ist, ob die Rahmenbedingungen für die Anerkennung als Brustzentrum wirksam in den Landeskrankenhausplan 2001 aufgenommen wurden und damit Grundlage der Feststellungsbescheide bilden. Die Klägerin rügte unter anderem Verfahrens- und Beteiligungsmängel sowie die fehlende Nennung der Senologie im veröffentlichten Plan. Sie selbst hatte einen Antrag auf Anerkennung als kooperatives Brustzentrum gestellt und damit die Rahmenbedingungen praktisch verwendet. Das zuständige Ministerium hatte 2002 einen Erlass mit Rahmenbedingungen erlassen; deren Erörterung im Landesausschuss erfolgte. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anerkennungen der Mitbewerber und die Klägerin legte hierzu keine substantiierten Angriffe vor. Die Klägerin beantragt nun die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht zurückweist. • Zulassungsprüfung: Nach §124a Abs.4 VwGO bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; die von der Klägerin vorgetragenen Angriffe gegen die Feststellungsbescheide greifen nicht durch. • Rechtliche Einordnung des Krankenhausplans: Das Landes-Krankenhausgesetz (insb. §13 Abs.2, §13 Abs.3, §14 Abs.1, §15 KHG NRW) schreibt keine verbindliche redaktionelle Form des Plans vor; Veröffentlichungspflicht dient der Information und berührt nicht das Wirksamwerden von Planungsentscheidungen. • Fortschreibung und Rahmenrichtlinien: Das Ministerium hat den Krankenhausplan 2001 materiell fortgeschrieben und mit Erlass vom 31.07.2002 die Rahmenbedingungen für Brustzentren festgelegt; diese fallen unter Schwerpunktfestlegungen und Rahmenvorgaben nach dem KHG und sind vom Landesausschuss erörtert worden (§15 Abs.3 KHG NRW). • Keine Verfahrensmängel substantiiert geltend: Die Klägerin hat im Zulassungsverfahren Beteiligungsrechte Dritter nicht ausreichend gerügt und sich zudem auf die Wirksamkeit der Richtlinien gestützt, indem sie selbst Anerkennung beantragte; ein treuwidriges Rückziehen dieser Grundlage ist ausgeschlossen. • Begriffliche Zulässigkeit der Senologie im Plan: Die Verwendung des Begriffs 'Senologie' und Hinweise auf Kooperationen in Feststellungsbescheiden stehen nicht im Widerspruch zu Planungsgrundsätzen, die sich an Weiterbildungsordnungen orientieren; bekannte, allgemein anerkannte Bezeichnungen sind zulässig. • Auswahlentscheidungen und Streitwert: Die gerügten Auswahlentscheidungen der Behörde zu Gunsten der Mitbewerber wurden von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen; der Streitwert wurde unter Heranziehung der Anerkennungswerte und der Anzahl der Planbetten für jeden Rechtszug auf 32.000 EUR festgesetzt. • Prozesskosten: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens gemäß §§154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22.08.2006 wird zurückgewiesen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Die Rahmenbedingungen für die Anerkennung als Brustzentrum wurden wirksam durch ministerielle Fortschreibung in den Krankenhausplan aufgenommen und vom Landesausschuss erörtert; die Klägerin hat Beteiligungs- und Verfahrensmängel nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht und kann sich nicht treuwidrig auf eine Unwirksamkeit berufen, nachdem sie selbst die Regelungen genutzt hat. Die Auswahl zu Gunsten der beigeladenen Krankenhäuser ist nicht beanstandet worden. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 32.000 EUR festgesetzt.