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Beschluss

13 B 1712/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0125.13B1712.10.00
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Leitsätze

Die Zahl der Patienten kann bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern für die Aufnahme in den Krankenhausplan nicht nur ein maßgebliches Kriterium neben anderen sein, sondern kann bei im Übrigen gleicher Qualität von konkurrierenden Krankenhäusern als praktisch einzig verbleibendes Abgrenzungskriterium die Ermessensentscheidung auch maßgeblich bestimmen.

Zum Streitwert in krankenhausplanungsrechtlichen Verfahren.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zahl der Patienten kann bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern für die Aufnahme in den Krankenhausplan nicht nur ein maßgebliches Kriterium neben anderen sein, sondern kann bei im Übrigen gleicher Qualität von konkurrierenden Krankenhäusern als praktisch einzig verbleibendes Abgrenzungskriterium die Ermessensentscheidung auch maßgeblich bestimmen. Zum Streitwert in krankenhausplanungsrechtlichen Verfahren. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. Januar 2010 gegen den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 10. Dezember 2009, soweit darin für das F. Krankenhaus I. 40 Betten für das Teilgebiet "Viszeralchirurgie" enthalten sind, anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft. Allerdings lässt der Senat dahinstehen, ob die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis für das Eilverfahren hat. Die Beigeladene bezweifelt ein rechtlich schützenswertes Interesse der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren. Die Antragstellerin sei berechtigt, im Rahmen der ausgewiesenen Hauptabteilung "Chirurgie" viszeralchirurgische Leistungen zu erbringen und abzurechnen, ohne dass es der gesonderten Ausweisung einer Abteilung für "Viszeralchirurgie" bedürfe. Ob die Teilgebietsausweisung zu Gunsten der Beigeladenen rechtlich beachtliche Konsequenzen für die Antragstellerin hat, wie diese demgegenüber unter Bezugnahme auf den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) vom 29. Dezember 2008 und auf die Möglichkeit von Entgeltvereinbarungen mit den Krankenkassen hinsichtlich viszeralchirurgischer Versorgungen meint, lässt der Senat offen. Da insoweit schwierige Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art aufgeworfen sind, ist eine unter Umständen notwendige Klärung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht begründet. Einen eigenständigen materiell-rechtlichen Maßstab für die Entscheidung des Gerichts enthält § 80a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht. Allerdings zeigt die Verweisung in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 5 VwGO, dass sich die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ansatz nach den gleichen Regeln bestimmt, die auch für die Entscheidung bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten. Daher ist auch im Rahmen des § 80a Abs. 3 VwGO eine Interessenabwägung erforderlich. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 13 B 1626/05 -, NVwZ 2006, 481. Das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin sind vorliegend gegenüber dem Vollziehungsinteresse nachrangig, da nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung erkennbar ist, dass die Drittanfechtung der Antragstellerin in einem künftigen Hauptsacheverfahren ohne Erfolg bleiben wird. Der Widerspruch gegen die Aufnahme von 40 Betten für das Teilgebiet "Viszeralchirurgie" in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen betrifft einen an den Beigeladenen gerichteten Bescheid und somit einen für die Antragstellerin drittbelastenden Verwaltungsakt. Der Widerspruch gegen einen solchen Bescheid und eine nachfolgende Klage sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Dritte geltend macht, durch den Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Das setzt, da er - wie die Antragstellerin - nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, voraus, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 3 C 35.07 -, m. w. N., BVerwGE 132, 64. Hier steht § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in Rede. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und - als Kehrseite - seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte aller dieser Anbieter. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, m. w. N., a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 13 A 3730/06 -, und vom 18. Dezember 2008 - 13 A 2221/08 -, jeweils juris. Der Anfechtungswiderspruch und eine etwaige Anfechtungsklage wären aber wohl unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 10. Dezember 2009 ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz (KHGG NRW) und gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG war hier hinsichtlich der Planaufnahme von 40 Betten für eine viszeralchirurgische Versorgung eine Auswahlentscheidung zwischen den konkurrierenden drei Antrag stellenden Krankenhäusern zu treffen. Der Krankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der die Aufnahme in den Plan feststellende Bescheid oder der Bescheid, mit dem eine solche Feststellung abgelehnt wird, entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen und kann vom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugeführt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHG). Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 = NJW 1986, 796, und vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318. Das der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe ist festzustellen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. Hierfür sind die maßgebenden Kriterien die Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit eines Krankenhauses. Bei der Beurteilung dieser Kriterien steht der zuständigen Landesbehörde weder ein Planungs- noch ein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318. Auf der ersten Stufe stellt im Land Nordrhein-Westfalen das zuständige Ministerium den Krankenhausplan des Landes auf (§ 6 KHG) und schreibt ihn fort (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Näher hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 13 A 2603/08 -, juris. Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Die Feststellung ergeht durch Bescheid (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Soweit die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Betten den Bedarf übersteigt, ergibt sich auf der zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern. Erst bei der Frage, welches von mehreren in gleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig sowie wirtschaftlich betriebenen Krankenhäusern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen wird, besteht ein Ermessensspielraum (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00, a. a. O. Derzeit spricht Vieles dafür, dass das N. der Antragstellerin, das F. Krankenhaus der Beigeladenen in I. und das B. -Hospital in I. den aus § 1 Abs. 1 KHG abgeleiteten - gerichtlich überprüfbaren - Anforderungen genügen, die im Rahmen des § 8 KHG an die Bedarfsgerechtigkeit, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 = NJW 1990, 2306, und vom 8. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318, die Leistungsfähigkeit - vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, a. a. O.; BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1986 - 3 C 37.83 -, NJW 1986, 1561, und vom 25. März 1993 - 3 C 69.90 -, DVBl. 1993, 1218 - und - wenn mehrere bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhäuser in Betracht kommen, die insgesamt ein Überangebot erzeugen würden - die Wirtschaftlichkeit - vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 = DVBl. 1981, 975 - eines die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrenden Krankenhauses zu stellen sind. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners begegnet bei summarischer Prüfung keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Bei der Auswahlentscheidung sind die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere die erforderliche Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses abhängig von der Art der Versorgung, der das Krankenhaus dienen soll. Statt vieler vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2007 3 B 77.06 -, juris, m. w. N. Dem Krankenhausfinanzierungsgesetz lässt sich ein genereller Rechtssatz, dass größere Häuser mit einem umfassenden Leistungsangebot zu bevorzugen seien, nicht entnehmen; er wäre auch verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Andernfalls würde größeren Versorgungseinheiten eine Priorität eingeräumt, für die es jedenfalls in dieser Allgemeinheit keinen sachlichen Grund gibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 1 BvR 88/00 -, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2007 3 B 77.06 -, a. a. O.; zum Kriterium der Höhe der Patientenzahlen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2009 13 A 2603/08 , juris. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung der Bezirksregierung bei summarischer Prüfung gerecht. Die Bezirksregierung hat die Auffassung vertreten, das Krankenhaus der Beigeladene sei wegen der höheren Fallzahlen auszuwählen. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass das Leistungsangebot der drei konkurrierenden Krankenhäuser die Anforderungen unter Beachtung der Auswahlkriterien "Bedarfsgerechtigkeit", "Leistungsfähigkeit" und "Wirtschaftlichkeit" erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und dem Auftrag aus dem Feststellungsbescheid an ein Krankenhaus dieser Art zu stellen sind. Die gastroenterologische Leistungen erbringenden Krankenhäuser seien gleichermaßen leistungsfähig im Sinne des Krankenhausplans des Landes Nordrhein-Westfalens. Auch werde der konkrete Bedarf an viszeralchirurgischen Leistungen an allen drei konkurrierenden Krankenhäusern in der Abteilung Chirurgie abgedeckt. Die Wirtschaftlichkeit der Krankenhäuser sei gleichermaßen gut. Schließlich sei eine wohnortnahe Versorgung der Patienten aus der Stadt I. an allen drei konkurrierenden Krankenhäusern gleichermaßen gewährleistet. Ausschlaggebend seien daher die im Vergleich zu den beiden anderen Krankenhäusern höheren Patientenzahlen in dem Krankenhaus der Beigeladenen. Diese Auswahl durch die Bezirksregierung anhand der aufgezeigten Kriterien begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat die Bezirksregierung nicht schematisch auf die Größe des Krankenhauses der drei konkurrierenden Häuser abgehoben, sondern fallbezogen geprüft, ob an den wesentlichen Parametern orientierte Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser gegeben sind. Erst nach entsprechender Prüfung hat es dem weiteren Kriterium der Höhe der Patientenzahl den Ausschlag gegeben. Dies ist rechtlich bedenkenfrei, da die Zahl der Patienten nicht nur ein maßgebliches Kriterium neben anderen sein kann, sondern bei im Übrigen gleicher Qualität von konkurrierenden Krankenhäusern als praktisch einzig verbleibendes Abgrenzungskriterium die Ermessensentscheidung auch maßgeblich bestimmen kann. Die Antragstellerin tritt der Sachverhaltsfeststellung und -bewertung der Bezirksregierung entgegen und macht geltend, dass ihre Klinik dem Versorgungsbedarf im Versorgungsgebiet .. (I. ) eher gerecht werde als das Krankenhaus der Beigeladenen, weil ihr Krankenhaus trotz niedriger Fallzahlen leistungsfähiger als das Krankenhaus der Beigeladenen sei und schließlich wirtschaftliche Gründe für ihre Teilgebietausweisung sprächen. Der Senat kann die Richtigkeit dieser Darlegung in dem vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend überprüfen. Durchgreifende Zweifel an einer nachvollziehbaren Sachverhaltswürdigung und dessen rechtlicher Bewertung durch die Bezirksregierung hat der Senat nicht. Es ist daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu klären, ob sich das Vorbringen der Antragstellerin als richtig erweist und deshalb die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung möglicherweise rechtlich zu beanstanden ist. Im Rahmen der weiteren Interessenabwägung kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Eine sofortige Vollziehung des Bescheids ist angemessen. Eine Abwägung von privatem und öffentlichem Interesse kann sich hier von vornherein auf solche Umstände konzentrieren, die die Antragstellerin vorgetragen hat und die die Annahme rechtfertigen könnten, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in §16 Abs. 3 KHGG ausnahmsweise abzuweichen ist. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. November 2008 13 B 1543/08 -, N&R 2009, 68, vom 13. Oktober 2009 - 13 B 1334/09 -, N&R 2010, 45, und vom 2. November 2009 13 B 1392/09 , MMR 2010, 134. Solche in diesem Sinne qualifizierten Argumente hat die Antragstellerin nicht vorgebracht. Ihr Vortrag weist nicht auf besondere Umstände hin, auf Grund derer eine Abwägung zwingend zu Gunsten ihrer privaten Interessen ausfallen müsste. Irreparable Nachteile für die Antragstellerin sind bei einer weiteren sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheids vom 10. Dezember 2009 der Bezirksregierung nicht schlüssig dargelegt und im Übrigen auch nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen, und zu pauschalieren. Vor diesem Hintergrund betätigt der Senat das ihm eingeräumte Ermessen in der Weise, dass er das wirtschaftliche Interesse des Krankenhausträgers, der eine eigene Planposition erstrebt oder verteidigt, pauschalierend mit 50.000,-- Euro bemisst. Falls der Krankenhausträger keine eigene Planposition erstrebt oder verteidigt, sondern allein die Planaufnahme des Krankenhauses eines Wettbewerbers anficht, hält der Senat einen pauschalierten Streitwert in Höhe von 30.000,-- Euro für geboten, aber auch ausreichend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2009 13 A 3109/08 , juris. Danach ist im vorliegenden Verfahren von einem Streitwert von 50.000,-- Euro auszugehen, da die Antragstellerin nicht nur die Planaufnahme des Krankenhauses eines anderen Krankenhausträgers anficht, sondern selbst die Aufnahme von 40 Betten für das Teilgebiet "Viszeralchirurgie" in den Krankenhausplan anstrebt. Dass die Antragstellerin ihr Ziel mit zwei Verfahren zu erreichen versucht, nämlich mit der Verpflichtungsklage auf Planaufnahme (7 K 2839/10 VG Gelsenkirchen) und mit der Drittanfechtung ist der besonderen Situation im Krankenhausplanungsrecht geschuldet. Die Auswahlentscheidung wird nicht in einem einzigen Verwaltungsakt verlautbart. Vielmehr gibt es mehrere Verwaltungsakte, die Angriffspunkt für den gebotenen Rechtsschutz für den unterlegenen Bewerber sein können: In Betracht kommt nicht nur eine Verpflichtungsklage auf Planaufnahme, sondern auch eine Klage gegen den an den begünstigten Konkurrenten gerichteten Feststellungsbescheid. Mit dieser Konkurrentenklage begehrt der bei der Verteilungsentscheidung Übergangene, bei einer beschränkten Kapazität anstelle des Begünstigten in den Genuss der Begünstigung zu gelangen. Es geht also um eine Auswahlentscheidung und wegen der Erschöpfung des Kontingents zunächst um die Verdrängung eines Konkurrenten, ohne die das zusätzliche Begehren der Eigenbegünstigung von der Verwaltung gar nicht erfüllt werden kann. Die Drittanfechtung in der hier vorliegenden Konstellation ist also ein weiteres prozessuales Mittel, um den geltend gemachten Anspruch auf Planaufnahme durchzusetzen. Deshalb entspricht das Prüfprogramm im Wesentlichen auch dem der Verpflichtungsklage, soweit es um die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zwischen den konkurrierenden Krankenhäusern geht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2009 13 A 2002/07 -, GesR 2009, 417. Dies rechtfertigt es, in einem Drittanfechtungsverfahren von einem Streitwert von 50.000, Euro auszugehen. Damit dieser Wert nicht - was unangemessen wäre jeweils in dem Verfahren auf Planaufnahme und in dem Drittanfechtungsverfahren festzusetzen ist, dürfte eine Verbindung dieser Verfahren und dementsprechend die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 50.000,-- Euro angezeigt sein. Der Wert von 50.000,-- Euro ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Von einer Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren sieht der Senat ab. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.