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Beschluss

12 A 1472/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beurteilung bestehen. • Für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs.1 SGB VIII sind sowohl eine von der Altersnorm abweichende seelische Gesundheit über mehr als sechs Monate als auch eine zu erwartende oder eingetretene Beeinträchtigung der Teilhabe erforderlich. • Gerichtliche Entscheidungen zu Leistungsansprüchen nach § 35a SGB VIII dürfen sich auf verwertbare kinderpsychiatrische Gutachten stützen; eine umfassende eigene medizinische Erhebung des Gerichts ist nicht zwingend. • Integrative Lerntherapie kann Eingliederungshilfe i.S.v. § 35a Abs.3 SGB VIII i.V.m. § 40 BSHG sein, wenn sie primär der Beseitigung psychosozialer Folgen der Lese‑/Rechtschreibstörung dient. • Die Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme ist darlegungs- und prüfbar; lag sie objektiv vor, rechtfertigt dies auch eine Kostenerstattung für selbstbeschaffte Hilfe.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei bestehendem Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beurteilung bestehen. • Für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs.1 SGB VIII sind sowohl eine von der Altersnorm abweichende seelische Gesundheit über mehr als sechs Monate als auch eine zu erwartende oder eingetretene Beeinträchtigung der Teilhabe erforderlich. • Gerichtliche Entscheidungen zu Leistungsansprüchen nach § 35a SGB VIII dürfen sich auf verwertbare kinderpsychiatrische Gutachten stützen; eine umfassende eigene medizinische Erhebung des Gerichts ist nicht zwingend. • Integrative Lerntherapie kann Eingliederungshilfe i.S.v. § 35a Abs.3 SGB VIII i.V.m. § 40 BSHG sein, wenn sie primär der Beseitigung psychosozialer Folgen der Lese‑/Rechtschreibstörung dient. • Die Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme ist darlegungs- und prüfbar; lag sie objektiv vor, rechtfertigt dies auch eine Kostenerstattung für selbstbeschaffte Hilfe. Der Kläger begehrte als Kind Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Lerntherapie in der Einrichtung Q. e.V. für den Zeitraum Juni 2002 bis Januar 2003. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger den Anspruch nach § 35a SGB VIII zugesprochen. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung und rügte unter anderem, die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII lägen nicht vor, das Gutachten sei nicht verwertbar und die Maßnahme stelle bloße Wissensvermittlung dar. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf kinderpsychiatrische Gutachten, die bei dem Kläger neben einer schweren Lese‑ und Rechtschreibstörung (LRS) eine generalisierte Angststörung und eine mittelschwere depressive Episode feststellten. Die beklagte Behörde bemängelte zeitliche Abstände und methodische Fragen der Gutachtenerhebung sowie die Frage der Unaufschiebbarkeit und der Zuständigkeit zwischen Schule und Jugendhilfe. • Rechtsgrundlage und Anspruchsvoraussetzungen: Anspruch auf Eingliederungshilfe folgt aus § 35a SGB VIII; Tatbestandsvoraussetzungen sind mehrgliedrig: abweichende seelische Gesundheit über mehr als sechs Monate (§ 35a Abs.1 Nr.1) und dadurch zu erwartende oder eingetretene Beeinträchtigung der Teilhabe (§ 35a Abs.1 Nr.2). • Prüfung der Tatsachen: Das Verwaltungsgericht hat die schwere LRS als Teilleistungsstörung anerkannt, zugleich aber zusätzlich eine darauf beruhende seelische Behinderung gefordert und diese anhand fachärztlicher Bescheinigung und kinderpsychiatrischem Gutachten bejaht. • Verwertbarkeit des Gutachtens: Die auf Untersuchungen im März 2004 beruhende ärztliche Feststellung, dass die seelischen Störungen bereits im streitigen Zeitraum (April–Dezember 2002) bestanden, ist plausibel; es fehlen substantielle, nachvollziehbare Einwendungen gegen Methodik oder Verwertbarkeit des Gutachtens. • Behandlungsbedürftigkeit und Maßnahmeninhalt: Der Gutachter hat die Angst‑ und Depressionssymptomatik als behandlungsbedürftig bewertet und als geeignete Maßnahmen Beratung, Lernübungen, psychotherapeutische Maßnahmen und intensives Selbstwerttraining genannt. Die in Q. e.V. erbrachte ‚integrative Lerntherapie‘ zielt nicht bloß auf Wissensvermittlung, sondern auf Abbau psychosozialer Folgen und Förderung der Persönlichkeit, weshalb sie Eingliederungshilfe i.S.v. § 35a Abs.3 SGB VIII i.V.m. § 40 BSHG sein kann. • Teilhabebeeinträchtigung und Prognose: Das Gericht hat ausgeführt, dass bei Fortdauer der Überforderung durch die LRS eine Verschlimmerung und damit eine nachhaltige Beeinträchtigung der Teilhabe naheliegend ist; spätere Verschlechterungen in sozialer Funktion bestätigten diese Prognose. • Unaufschiebbarkeit und Selbstbeschaffung: Das Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit sofortigen Handelns und damit die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme bejaht; angesichts früher Antragstellung und verzögerter Sachbearbeitung war die Selbstbeschaffung sachgerecht. • Verfahrensrechtliche Folgerung zur Zulassung: Die Zulassungsrüge begründet keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs.2 VwGO; die Rechtsfragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung und weisen keine nach § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO besonderen Schwierigkeiten auf. Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten wird abgelehnt; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Gestalt der Kostenübernahme für die Lerntherapie in Q. e.V. für Juni 2002 bis Januar 2003 zuzusprechen, bleibt damit rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die erforderlichen Tatbestandsmerkmale einer von der Altersnorm abweichenden seelischen Gesundheit und der zu erwartenden oder eingetretenen Beeinträchtigung der Teilhabe vorlagen und durch verwertbare kinderpsychiatrische Gutachten substantiiert sind. Die Behandlung in der Einrichtung Q. e.V. wurde als integrative, eingliederungsdienliche Maßnahme angesehen, nicht als bloße Nachhilfe, und die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme rechtfertigte die Kostenübernahme trotz Selbstbeschaffung. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar und das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.